Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des Dr. G, vertreten durch Univ.Prof. Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Dr. Christian Ressi, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, den gegen die Beschlüsse 1. des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2016, W178 2134624-2/8E (hg. Ra 2017/08/0096), und 2. des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. September 2017, VGW-101/027/11597/2016-4 und VGW- 101/V/027/11660/2016 (hg. Ra 2017/08/0139), betreffend Widerruf der Ausschreibung von Vertragsarztstellen (mitbeteiligte Parteien:
1. Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15- 19; 2. Ärztekammer für Wien in 1010 Wien, Weihburggasse 10-12), erhobenen außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A), hat der Antragsteller - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Dabei hat er den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner ebenso konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 20.4.2015, Ra 2015/03/0020; 4.7.2014, Ra 2014/02/0052).
2. Der Revisionswerber bringt vor, aus der anderweitigen Besetzung der Stellen drohe ihm ein unverhältnismäßiger Rechtsnachteil. Sein privates und wirtschaftliches Interesse ergebe sich daraus, dass es um Stellen in Wien gehe, wo er seinen Wohnsitz und sein Privat- bzw. Familienleben habe. Er sei bisher in Steyr tätig gewesen und habe dorthin pendeln müssen, was mit einem unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand verbunden gewesen sei. In Wien bestünden zudem bessere Erwerbschancen auf Grund der Bevölkerungszahl und des größeren Einzugsgebiets. Er habe schon mit der Vorgängerin auf einer der Stellen weit gediehene Verhandlungen geführt, die nun frustriert wären. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
3. Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber freilich keinen unverhältnismäßigen Nachteil im oben aufgezeigten Sinn darzulegen, unterlässt er doch, konkret und substanziiert darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Das pauschale Hervorkehren einzelner Umstände (etwa das bisherige zeit- und kostenaufwändige Pendeln, die besseren Erwerbschancen in Wien, die Verhandlungen mit der Vorgängerin auf einer der Stellen) vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn der oben aufgezeigten Judikatur nicht darzutun. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Revisionswerbers nicht vorgenommen werden (vgl. auch VwGH 14.3.2016, Ra 2015/08/0184; 6.5.2016, Ra 2016/08/0005; 4.7.2017, Ra 2017/08/0039).
4. Schon aus diesen Erwägungen war daher den Aufschiebungsanträgen nicht stattzugeben. Auf weitergehende Fragen - insbesondere nach der Vollzugstauglichkeit der angefochtenen Zurückweisungsbeschlüsse, aber auch der strittigen grundsätzlichen Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs - braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
Wien, am 27. Dezember 2017