Ra 2015/08/0033 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus den Erläuterungen (Hinweis ErläutRV 146 BlgNR 14. GP, 16) ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Einsparung von entbehrlicher Verwaltungsarbeit dadurch herbeiführen wollte, dass er die Zuständigkeit zweier verschiedener Behörden, nämlich des Arbeitsamts für die Vorschreibung von Rückforderungen und des Landesarbeitsamts für die Entscheidung über ein Ratenansuchen, beseitigt hat und statt dessen die Zuständigkeit des Arbeitsamts für beide Erledigungen vorgesehen hat. Den Erläuterungen kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber auch anordnen wollte, dass das Arbeitsamt eine Ratenzahlung nur zeitgleich mit der Vorschreibung von Rückforderungen und nicht auch nachträglich bewilligen könne.