Ra 2015/08/0033 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus Rechtsschutzerwägungen ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, nach der einem Schuldner, in dessen wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach bereits erfolgter Vorschreibung von Rückforderungen eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, ein Anspruch auf Ratenzahlung zustehen soll.