JudikaturVwGH

Ra 2015/08/0033 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2018

Aus Rechtsschutzerwägungen ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, nach der einem Schuldner, in dessen wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach bereits erfolgter Vorschreibung von Rückforderungen eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, ein Anspruch auf Ratenzahlung zustehen soll.

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