Ra 2017/08/0096 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Bescheidqualität ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Dies gilt ebenso für die Beurteilung des Bescheidwillens, wofür objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Vorstellung bzw. Absicht der befassten Organwalter nicht ankommt (vgl. VfGH 22.2.2013, B 1130/12; VwGH 30.6.2006, 2006/03/0029; 9.10.2001, 2001/05/0295).