G313 2186751-1/61E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tschechische Republik, vertreten durch gerichtlichen Erwachsenenvertreter XXXX , pA. VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, rechtlich vertreten durch RA Dr. Stella SPITZER-HÄRTING, 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2021 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.01.2017, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.02.2018 vorgelegt.
4. Am 27.02.2018 wurde folgende ACCORD-Anfrage gestellt:
„1. Gibt es in Tschechien Behandlungsmöglichkeiten für die psychischen Erkrankungen des BF „paranoide Schizophrenie, psychische- und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom und psychische- und Verhaltensstörung durch Alkohol? Wenn ja, welche und wo?
2. Gibt es in Tschechien auch Behandlungsmöglichkeiten für seine HIV-Infektion und Hepatitis-Erkrankung? Wenn ja, welche und wo?
3. Besteht in Tschechien auch die Möglichkeit auf Beigebung eines Sachwalters?“
5. Mit E-Mail vom 20.03.2018 wurde dem BVwG die angeforderten ACCORD-Anfragebeantwortungen übermittelt –
Anfragebeantwortung a-10529-1 vom 20. März 2018 zur Tschechischen Republik: Behandlungsmöglichkeiten für paranoide Schizophrenie, psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom und psychische Störung und Verhaltensstörung durch Alkohol;
Anfragebeantwortung a-10529-2 (10530) vom 20. März 2018 zur Tschechischen Republik: Behandlungsmöglichkeiten für Aids/HIV und Hepatitis
Anfragebeantwortung a-10529-3 (10531) vom 20. März 2018 zur Tschechischen Republik: Möglichkeit auf Beigebung eines Sachwalters;
Anfragebeantwortung a-9477 vom 26.01.2016: Informationen zur medizinischen Behandlung von Schizophrenie und zum Zugang für AsylwerberInnen.
6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.03.2018 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 06.04.2018 zugestellt.
7. Gegen diese Entscheidung wurde außerordentliche Revision erhoben.
8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden: VwGH) vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0081-12, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
9. Mit E-Mail des BVwG vom 06.08.2018 wurde eine weitere Anfrage an ACCORD bezüglich Behandlungsmöglichkeiten in Tschechien gestellt.
10. Mit E-Mail vom 13.08.2018 wurde dem BVwG die angeforderte ACCORD-Anfragebeantwortung übermittelt –
Anfragebeantwortung a-10685 vom 13.08.2018 zur Tschechischen Republik: Behandlungsmöglichkeiten für paranoide Schizophrenie, psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom und psychische Störung und Verhaltensstörung durch Alkohol (Therapie in einer Einrichtung, Beiziehung eines Dolmetschers, Behandlung bei Basis-Sprachkenntnissen).
11. Mit E-Mail vom 20.12.2019 wurde an ACCORD eine neuerliche Anfrage gestellt – mit folgendem Wortlaut:
Welche Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen und Störungen im Sinne von paranoider Schizophrenie, dissozialer Persönlichkeitsstörung, und Suchterkrankung in der Tschechischen Republik gibt es?
Gibt es in Tschechien die Möglichkeit auf Behandlung der psychischen Erkrankungen und Störungen des BF in einer Einrichtung?
Gibt es die Möglichkeit, dass für den BF in der Tschechischen Republik ein Sachwalter (Erwachsenenvertreter) für die „Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und finanziellen Angelegenheiten“ bestellt werden kann?
12. Mit E-Mail vom 10.01.2020 wurden dem BVwG die angeforderten ACCORD-Anfragebeantwortungen übermittelt –
Anfragebeantwortung a-11171-1 vom 10. Jänner 2020 zur Tschechischen Republik: Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen und Störungen im Sinne von paranoider Schizophrenie, dissozialer Persönlichkeitsstörung, und Suchterkrankung;
Anfragebeantwortung a-11171-2 (11172) vom 10. Jänner 2020 zur Tschechischen Republik: Möglichkeit der Bestellung eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und finanziellen Angelegenheiten;
Anfragebeantwortung a-9477 vom 26.01.2016 zu Tschechien: Informationen zur medizinischen Behandlung von Schizophrenie und zum Zugang für AsylwerberInnen (von ACCORD dem BVwG bereits mit E-Mail vom 20.03.2018 übermittelt);
Anfragebeantwortung a-10529-1 vom 20.03.2018 zur Tschechischen Republik: Behandlungsmöglichkeiten für paranoide Schizophrenie, psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom und psychische Störung und Verhaltensstörung durch Alkohol (von ACCORD dem BVwG bereits mit E-Mail vom 20.03.2018 übermittelt);
Anfragebeantwortung a-10685 vom 13.08.2018 zur Tschechischen Republik: Behandlungsmöglichkeiten für paranoide Schizophrenie, psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom und psychische Störung und Verhaltensstörung durch Alkohol (Therapie in einer Einrichtung, Beiziehung eines Dolmetschers, Behandlung bei Basis Sprachkenntnissen) (von ACCORD dem BVwG bereits mit E-Mail vom 13.08.2018 übermittelt)
13. Mit Schreiben vom 20.01.2020 wurde seitens einer Erwachsenenvertretung bekanntgegeben, dass deren Wirkungskreis gemäß dem am 15.05.2019 zugestellten Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 03.05.2019 nur mehr bestimmte näher angeführte Angelegenheiten und etwa nicht mehr die gerichtliche Vertretung des BF vor Gerichten umfasst.
Mit besagtem Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 03.05.2019 wurde festgehalten, dass der vormalige Wirkungskreis um bestimmte Angelegenheiten, darunter auch um die Vertretung vor Gerichten, eingeschränkt wird, und dies wie folgt begründet:
„(…) Mit Schreiben vom 05.04.2019 beantragte der gerichtliche Erwachsenenvertreter die Einschränkung seines Wirkungskreises wie im Spruch ersichtlich und brachte hiezu vor, dass die Betreuung des Betroffenen durch den Verein (…) sehr gut funktioniere. Der Betroffene werde bei behördlichen Terminen und der Antragstellung gut unterstützt. Der Betroffene kooperiere auch sehr gut mit der Einrichtung, sodass er im Bereich Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern aufgrund der übrigen Unterstützung keiner Unterstützung mehr durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter bedürfe.
Der Vertretene sprach sich nicht gegen die in Aussicht genommene Einschränkung des Wirkungskreises des gerichtlichen Erwachsenenvertreters aus.
Da der Vertretene bei der Antragstellung sowie der Wahrnehmung der Termine gegenüber Behörden und Ämtern von der Einrichtung gut unterstützt wird, er mit der Einrichtung auch sehr gut kooperiert und dadurch in der Lage ist, mit Hilfe dieser Unterstützung seine diesbezüglichen Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst ausreichend zu regeln, ist die Aufrechterhaltung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung in diesem Bereich nicht mehr erforderlich. Da der Vertretene sich auch nicht gegen die in Aussicht genommene Einschränkung des Wirkungskreises in dem vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter beantragten Umfang aussprach, ist davon auszugehen, dass er auch keine Einwendungen dagegen hat, weshalb ohne weitere Erhebungen spruchgemäß zu entscheiden war.“
14. Mit E-Mail des BVwG vom 11.03.2020 wurde die zuständige Regionaldirektion des BFA – gegebenenfalls unter Rücksprache mit einer namentlich genannten Tschechisch-Dolmetscherin um Bekanntgabe ersucht, ob der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 mit der Dolmetscherin eine Unterhaltung auf Tschechisch geführt hat, und um Bekanntgabe der Adresse bzw. der Kontaktdaten der genannten Tschechisch-Dolmetscherin, für den Fall ihrer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung.
Mit E-Mail vom 12.03.2020 erging darauf seitens eines BFA-Mitarbeiters folgende Antwort:
„Ich darf Ihnen zu Ihrer Anfrage berichten, dass meiner Erinnerung nach die damals eingesetzte Dolmetscherin (…) mit der Verfahrenspartei sehr wohl in tschechischer Sprache kommunizierte, wenngleich natürlich auch eine Unterhaltung in deutscher Sprache möglich war.
Die Dolmetscherin wurde von mir kontaktiert und kann sie sich an die Einvernahme noch erinnern.
Der Grund der Nachfrage wurde ihr dargelegt. (…).“
Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 07.07.2021 wurde dem rechtlich vertretenen BF die Anfragebeantwortung des BFA per E-Mail vom 12.03.2020 betreffend der auf Tschechisch erfolgten Kommunikation des BF mit der Dolmetscherin übermittelt.
Die Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA am 20.11.2017 lautet wie folgt:
„(…) Anmerkung: Hr. (…) führt eine Unterhaltung mit der Dolmetscherin auf Tschechisch und führt den Vorfall in Tschechien im Jahre 2009 näher aus.
F: Spricht etwas aus Ihrer Sicht dagegen, Ihr weiteres Leben in Tschechien zu bestreiten?
A: Ich habe in Tschechien keine Wohnung. Ich habe mich damit aber auch nicht näher befasst. Ich glaube aber, dass mir die Vertrautheit fehlen würde.
Frage an den Sachwalter: Wollen Sie dem Protokoll noch etwas hinzufügen?
Sachwalter: Es wird gerade ein Betreuungsplatz für Hrn. (…) organisiert und besteht eine mündliche Zusage. Es handelt sich um eine Wohnmöglichkeit mit Betreuung durch einen Verein. Eine genaue Ausgestaltung der Regelung ist noch in Arbeit und findet am 30.11.2017 eine weitere Besprechung in dieser Sache statt. Ich persönlich glaube aber nicht, dass Hr. (…) jemanden in Tschechien kennt. Ich bezweifle, dass er gut Tschechisch spricht. Ob er es lesen kann, weiß ich nicht. Ich möchte bemerken, dass ich die psychiatrische Behandlung in Österreich besser finde als in Tschechien. (…).“ (AS 205)
15. Mit E-Mail des BVwG vom 27.07.2020 wurde das zuständige Straflandesgericht ersucht, dem BVwG zwei näher bezeichnete Gerichtsakte vom 15.12.2011 und 07.06.2013 zu übermitteln.
Die vom Straflandesgericht angeforderten Strafrechtsakten sind am 31.07.2020 und 04.08.2020 beim BVwG eingelangt.
16. Mit am 02.10.2020 beim BVwG eingelangtem Schreiben des zuständigen Bezirksgerichtes wurde der eingeschränkte Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters des BF mitgeteilt.
Mit weiterem Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 21.08.2021 wurde der Wirkungskreis des einstweiligen Erwachsenenvertreters auf folgende Angelegenheiten ausgedehnt:
Vertretung in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch vor Gerichten und Behörden;
Einsichts- und Auskunftsrechte in Zusammenhang mit der Klärung der aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit, insbesondere Einsicht in medizinische Krankengeschichten, Dokumentation und Einsicht in Strafverfahren.
17. Mit E-Mail vom 10.11.2020 langte beim BVwG die Mitteilung der Staatsanwaltschaft ein, dass über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Wegen Festnahme des BF musste die mit Schreiben des BVwG vom 28.07.2020 erfolgte Ladung des BF für die für 06.10.2020 anberaumte Verhandlung abberaumt werden.
Mit Schreiben des BVwG vom 02.12.2020 wurde die zuständige Staatsanwaltschaft um Auskunft ersucht, ob der BF weiterhin in Untersuchungshaft bleibt bzw. ob gegen den BF Anklage erhoben wird.
Mit darauffolgendem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28.12.2020, eingelangt beim BVwG am 04.01.2021, wurde der zuständigen Gerichtsabteilung mitgeteilt, dass sich der BF nach wie vor in Untersuchungshaft befindet und das aktuelle Haftende der 23.02.2021 ist.
18. Am 09.04.2021 langte beim BVwG die Verständigung durch die zuständige Justizanstalt ein, dass dem Strafrechtsurteil vom XXXX .03.2021 folgend mit Maßnahmenbeginn am XXXX .03.2021 eine Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 StGB vollzogen wird und der nächste Überprüfungstermin bezüglich dieser Maßnahme am XXXX .03.2022 stattfinden wird.
19. Mit Schreiben des BFA vom 26.04.2021 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde und das BFA im Falle einer zeitnahen Entscheidung seine Beschwerde betreffend bereit wäre, eine Außerlandesbringung zu effektuieren.
20. Mit Aktenvermerk der zuständigen Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung vom 17.06.2021 wurde festgehalten, dass laut Telefonat vom XXXX .06.2021 mit der Rechtsvertreterin des BF diese vom Erwachsenenvertreter des BF zur rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt worden sei, und des Weiteren vermerkt, dass daher eine gesonderte Ladung an den Erwachsenenvertreter nicht erforderlich war, wobei dieser laut telefonischer Auskunft der Rechtsvertreterin bereits über den Verhandlungstermin informiert worden sei.
21. Am 06.07.2021 wurde vor dem BVwG, Außenstelle XXXX , mit dem BF über Videokonferenz mit der betreffenden Justizanstalt, und vor Ort mit seinem Erwachsenenvertreter, seiner rechtlichen Vertretung, und einer Tschechisch-Dolmetscherin als Zeugin eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
22. In einem Schreiben des Bereichsleiters der Betreuungsstützpunkte des Vereins wurde Bezug nehmend auf eine frühere Mitteilung Folgendes ausgeführt (im Folgenden „BF“ statt Name des BF):
„(…), wie am XXXX .02.2021 mitgeteilt kann sich der Verein (…) – aufgrund der gemachten Erfahrungen – grundsätzlich eine weitere Betreuung des BF vorstellen. Hierfür müsste neuerlich eine individuelle Betreuungsvereinbarung getroffen, ein Betreuungssetting erarbeitet, sowie ein passender Wohnplatz gefunden werden.
Eine neue Betreuungsvereinbarung müsste auf jeden Fall folgende Punkte beinhalten:
Medikamenteneinnahme, sowie Substitutionsmedikamente
Umgang mit möglichen Alkohol- und Drogenkonsum
Drogentests
Notwendige Begleitungen
Betreuungszeit in der Wohnung
Vereinbarungen über Umgang mit Krisensituationen
Zusammenarbeit mit externen Kooperationspartnern (PSD, Drogenberatungsstellen, …)
Externe Besuche
Umgang mit möglicher Medikamentenverweigerung
Ebenso müsste eine Wohnung zur Verfügung gestellt werden, die ein Stück Abseits der Wohngemeinschaft / des Betreuungsstützpunktes liegt und dennoch eine 24 Stunden Betreuung garantiert. Das Betreuungsausmaß in der Wohnung, sowie die Betreuungszeit am Stützpunkt müsste klar vorgegeben und ungesetzt werden.
23. In einem E-Mail an die betreffende Justizanstalt vom 14.07.2021 bekräftigte der Erwachsenenvertreter des BF unter Verweis auf Übermittlung der dies bescheinigenden Urkunde Erwachsenenvertreter des BF zu sein, und ersuchte er um Bekanntgabe der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in die der BF untergebracht werden soll und um den (voraussichtlichen) Zeitpunkt der Überstellung in diese.
Mit darauffolgendem Antwortmail der Justizanstalt vom 16.07.2021 wurde dem Erwachsenenvertreter des BF mitgeteilt, dass der BF am XXXX .06.2021 an die in einer bestimmten Justizanstalt eingerichtete Maßnahmenabteilung der Außenstelle einer anderen Justizanstalt verlegt worden sei. Diese Unterbringung entspreche auch dem Klassifizierungsbeschluss. Zuvor sei der Patient auf der entsprechenden Krankenabteilung aufgenommen gewesen. Der BF werde und sei stets durch das Team der forensisch-psychiatrischen Abteilung behandelt und betreut worden.
Ein Vollzugsplan entsprechend § 135 StVG sei im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 1 StGB nicht vorgesehen. Die Therapie werde im Rahmen der regelmäßigen Visiten durch den psychiatrischen Dienst und im Rahmen multidisziplinärer Besprechungen durch die Fachdienste überwacht und gegebenenfalls angepasst. Eine Medikationsliste werde gerne postalisch über das Spitalsbüro geschickt.
24. Mit schriftlicher Stellungnahme der Rechtsvertretung des durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertretenen BF vom 29.07.2021 wurde unter anderem die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie beantragt – zur Feststellung der Behandlung und Medikation des BF im Maßnahmenvollzug und der zu erwartenden Betreuungsstruktur im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug, dies zur Beurteilung, ob diese festgestellte Behandlung, Medikation und Betreuungsstruktur Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung künftig auszuschließen ist, und diesbezüglich weiter Folgendes ausgeführt:
„In diesem Sinne wird gleichzeitig beantragt, dass die Befundung durch den Sachverständigen erst zu einem Zeitpunkt stattfindet, in dem der BF in einem zur fachgerechten Beurteilung erforderlichen Zeitraum in einer hierzu vorgesehenen Anstalt des Maßnahmenvollzugs eine adäquate Therapie und Betreuung erhalten hat. Diesbezüglich wird festgehalten, dass die Aufnahme in einer – in der Justizanstalt (…) eingerichteten – Außenstelle der Justizanstalt (…) nicht mit einem Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt (…) (oder der Justizanstalt … als zweiter Einrichtung für gemäß § 21 Abs. 1 StGB untergebrachte Rechtsbrecher) gleichzusetzen ist. Es ist davon auszugehen, dass es allein aus räumlichen und personellen Gründen in der Justizanstalt (…) insbesondere an den in einer Anstalt für Maßnahmenvollzug vorhandenen Therapierungsmöglichkeit fehlt und der Beschwerdeführer primär medikamentös, somit nicht optimal, therapiert wird,-zumal dies bereits in den eigens dafür eingerichteten Justizanstalten aus Kapazitätsgründen nicht gewährleiste werden kann. Somit kann die derzeitige Betreuungssituation nicht Grundlage für das erforderliche Gutachten sein.
(…).“
Des Weiteren wurde Folgendes vorgebracht:
„(…). Laut Aussagen der als Zeugin geladenen Leiterin der ehemaligen (…) – Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers (…), in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen (…) vom XXXX .03.2021 funktionierte die Betreuung des Beschwerdeführers in der Wohngemeinschaft seit Juni 2018 (nach einem neunmonatigen Aufenthalt auf der psychiatrischen Station des …) eine Zeit lang sehr gut und reibungslos. Laut (…) habe sich der Beschwerdeführer an die Vereinbarungen gehalten und konnte gut betreut werden, bis bedauerlicherweise die Depot-Medikation im Frühjahr 2020 eingestellt wurde. Weiters wurde laut (…) der Beschwerdeführer von seiner Familie besucht oder er fuhr über das Wochenende zu ihnen nach (…). Seine Familie hätte ihm auch mit der Einrichtung seiner Wohnung in der Wohngemeinschaft geholfen. Diese Information deckt sich auch mit den Aussagen des Erwachsenenvertreters, (…), der den Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter bestätigte (Prot. S 11f). Seitens des Vereins (…) liegt eine Betreuungszusage vor. (…).“
25. Mit einem an das Spital einer bestimmten Justizanstalt gerichteten E-Mail des BVwG vom 17.08.2021 wurde um Bekanntgabe ersucht, ob
die Betreuung in der in der JA (…) eingerichteten Maßnahmenabteilung der Außenstelle der JA (…) einem Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt gleichkommt und
welche Therapien - Behandlungen und Medikation - in der JA durchgeführt werden, und ob es sich dabei um dieselben Therapien handelt, die aktuell auch in der JA durchgeführt worden wären.
26. Nachdem betreffend das Mail-Anfrageersuchen vom 17.08.2021 beim Spital der Justizanstalt zuletzt am 24.11.2021 und 07.12.2021 telefonisch und am 10.12.2021 nochmals per E-Mail urgiert worden war, langte mit E-Mail vom 10.12.2021 seitens der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt beim BVwG ein fachärztliches Antwortschreiben vom 07.12.2021 ein. In diesem wurde Folgendes festgehalten:
„Zu Punkt 1)
Es ist anzunehmen, dass sich die einzelnen Einrichtungen, die Patienten im Maßnahmenvollzug nach § 21/1 StGB behandeln, zu einem gewissen Grad im Betreuungsangebot unterscheiden. Der psychiatrische Dienst der JA (…) kann jedoch nicht zur Situation anderer Justizanstalten Stellung nehmen. Für eine exakte Übersicht über die momentane Situation des Maßnahmenvollzugs wäre daher voraussichtlich eher die Generaldirektion oder das Justizministerium zu kontaktieren. Die Frage, ob sich durch etwaige Unterschiede Vor- und Nachteile für die betreuten Patienten ergeben, wäre ohnehin nur durch eine intensive wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Qualität des Maßnahmenvollzugs in seriöser Weise zu klären, die natürlich begrüßenswert wäre.
Zu Punkt 2)
Die Abteilung (…) der Außenstelle der Justizanstalt (…) wird durch den psychiatrischen, psychologischen und sozialen Dienst betreut, wobei jeder Patient zumindest einmal wöchentlich im Rahmen einer multidisziplinären Visite visitiert wird. Außerdem wurde ein Ergotherapieteam mit mittlerweile drei MitarbeiterInnen eingerichtet, wobei die Durchführung von Gruppentherapien allerdings durch das begrenzte Raumangebot gehindert ist. Besonders hinsichtlich des Pflegepersonals ist ein Personalmangel zu beklagen, der allerdings nicht für den forensischen Bereich oder gar für diese Abteilung spezifisch ist. Eine Musiktherapie kann derzeit noch nicht angeboten werden, ebenso sind diverse therapeutische Gruppen zwar in Planung, können aber aufgrund des mangelnden Raumangebots bzw. aufgrund der COVID-19-Maßnahmen vorerst nicht stattfinden. Bei den oben beschriebenen Therapien handelt es sich um die gleichen, wenn auch nicht um dieselben Therapien, die unter anderem auch in der JA (…) Anwendung finden.
Zu Punkt 3):
Bezüglich der individuellen Situation des Herrn (…) lässt sich zusammenfassend sagen, dass der Patient unter einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und einer komorbiden Persönlichkeitsstörung leidet. Ferner besteht ein Zustand nach multiplem Substanzmißbrauch, der aber im gegenwärtigen Setting nicht im Vordergrund stand. Eine Krankheitseinsicht hinsichtlich seiner psychiatrischen Erkrankungen bestand im aktuellen Beobachtungszeitraum nur sehr oberflächlich, sodass der Patient auch eine sehr wechselhafte Therapiebereitschaft zeigte. Dabei kam es wiederholt zu einer Ablehnung der oralen und über eine lange Phase auch der antipsychotischen Depotmedikation. Im Rahmen intensiver psychoedukativer Maßnahmen konnte der Patient zuletzt wieder zu einer regelmäßigen Depotmedikation motiviert werden, nahm jedoch wiederum zwischenzeitlich die orale Medikation nicht mehr ein – mutmaßlich als Trotzreaktion, nachdem er die Nachricht erhalten hatte, dass es im Rahmen des Vorwurfes, sexuelle Handlungen an einem schlafenden Zellengenossen durchgeführt zu haben, zu einer Anzeige gekommen war. Motivation für weitere therapeutische Schritte, wie zum Beispiel eine Teilnahme an der Ergotherapie, konnte nicht anhaltend erreicht werden. Der Patient konnte am 29.11.2021 in das Forensisch-Therapeutische Zentrum (…) verlegt werden. Diese Verlegung entsprach auch dem Wunsch des Patienten.
Zu Punkt 4)
Eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ist entsprechend § 47 StGB dann zu verfügen, wenn nach „Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.“ Die angebotenen Therapien stellen einen wichtigen Baustein in der Vorbereitung einer bedingten Entlassung dar. Ob und wann die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erreicht werden, ist insbesondere im Einzelfall nicht sicher prognostizierbar. Aus medizinischer Perspektive können Risiken im Übrigen stets nur minimiert, aber nie gänzlich ausgeschlossen werden.“
27. Mit E-Mail des BVwG vom 22.09.2022 wurde an ACCORD ein Anfrageersuchen bezüglich Aktualität der mit auf vergangene Anfragen eingelangten ACCORD-Anfragebeantwortungen übermittelten Länderberichten bzw. diesbezüglich gegebenenfalls vorhandener aktueller Länderberichte gestellt.
28. Mit E-Mail des BVwG vom 28.09.2022 wurde die betreffende Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher um Übermittlung eines aktuellen Befundes betreffend den BF ersucht, mit der Bitte um Bekanntgabe,
welche Therapien - Behandlungen und Medikation – beim BF derzeit in der Anstalt durchgeführt werden, und
ob und inwieweit es seit Überstellung des BF in das forensisch-therapeutische Zentrum Ende November 2021 zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes gekommen ist, wie es mit der Krankheitseinsicht und der Therapiebereitschaft bzw. Medikamenteneinnahmebereitschaft des BF aussieht, ob er sich sowohl zu oraler als auch zu Depotmedikation bereit erklärt, wann der BF erstmals seit Überstellung von der forensisch-psychiatrischen Abteilung der JA XXXX und wann zuletzt eine Depotmedikation erhalten hat und ob er aufgrund diesbezüglicher Bereitschaft regelmäßig orale Medikamente bzw. Depotmedikation erhält, und ob und inwieweit aufgrund regelmäßiger oraler bzw. regelmäßiger Depotmedikation beim BF gegebenenfalls eine gesundheitliche Besserung erkennbar ist.
Beigefügt wurde ein Arztschreiben seitens der forensisch-psychiatrischen Abteilung der JA XXXX mit Beantwortung einiger Fragen vom 07.12.2021, in welchem unter Punkt 3 auf den damaligen Gesundheitszustand des BF eingegangen wird, mit der Bitte um Bekanntgabe, ob und inwiefern bzw. inwieweit sich der damals beschriebene Gesundheitszustand des BF zwischenzeitig geändert hat.
29. Am 28.10.2022 langte beim BVwG von der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher per E-Mail die Anfragebeantwortung auf die E-Mail-Anfrage vom 28.09.2022 samt Befundbericht ein. Im Zuge dieses Berichts wurde auch der neue in der Sprucheinleitung angeführte Erwachsenenvertreter des BF bekanntgegeben.
30. Am 18.11.2022 langten beim BVwG zum Anfrageersuchen vom 22.09.2022 bezüglich Aktualität bestimmter Länderberichte aus vergangenen ACCORD-Anfragebeantwortungen aktuelle ACCORD-Anfragebeantwortungen mit außer einem deutschsprachigen und einem vom Tschechischen in die deutsche Sprache übersetzten Länderbericht englischsprachigen Länderberichten ein. Im Zuge dieser Anfragebeantwortungen wurde seitens ACCORD mitgeteilt, dass zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten von Schizophrenie bzw. einer Suchterkrankung auch bei Experten in Tschechien nachgefragt worden ist und bei Einlangen einer diesbezüglichen Antwort diese umgehend übermittelt wird.
31. Mit E-Mail vom 23.11.2022 wurde bezüglich dieser ausständigen Anfragebeantwortungen von Experten aus Tschechien bei ACCORD nachgefragt bzw. ACCORD um Bekanntgabe ersucht, ob bereits eine diesbezügliche Anfragebeantwortung aus Tschechien eingelangt ist bzw. bekannt gegeben worden ist, bis wann mit einer solchen gerechnet werden darf.
32. Mit E-Mail vom 23.11.2022 wurde seitens ACCORD darauf geantwortet, dass keine diesbezüglichen Auskünfte aus Tschechien eingelangt sind und seitens ACCORD daher davon ausgegangen wird, dass hier keine Informationen mehr zu erwarten sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist tschechischer Staatsangehöriger und versteht und spricht sowohl die deutsche Sprache als auch die tschechische Sprache, deren Kenntnisse so gut sind, dass sich der BF bei einer Rückkehr nach Tschechien problemlos in tschechischer Sprache verständigen bzw. mit anderen Personen, gegebenenfalls auch mit Betreuungs-, Pflege- und Ärztepersonal, unterhalten bzw. sich ihnen gegenüber verständlich machen kann.
1.2. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern im Jahr 1989 im Alter von acht Jahren nach Österreich ein, wo er sich – abgesehen von einer kurzzeitigen bei Weitem nicht sechs Monate im Jahr überschreitenden Unterbrechungszeit iSv § 53a Abs. 2 Z. 1 NAG – seither aufhält. Der BF weist in Österreich ab dem Jahr 1992 mit nur kurzzeitigen Unterbrechungen dazwischen Wohnsitzmeldungen und von März 1992 bis Juli 2002 eine erste bzw. mit seinen Eltern gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung auf.
Der BF lebte ab März 1992 fünf Jahre lang mit seinen Eltern in gemeinsamem Haushalt zusammen und ist dann im Jahr 1997 im Alter von 16 Jahren aufgrund von Schwierigkeiten mit seinem Vater von zuhause weggegangen.
Er war in Österreich zudem in den Zeiträumen von 16.06.2004 bis 05.08.2004 und vom 04.08.2005 bis 24.01.2006 im Alter von 23 und 24 Jahren obdachlos bzw. obdachlos gemeldet und, ohne eigene Wohnung, in den Zeiträumen vom 10.12.2010 bis 06.06.2011 bis 12.04.2016 bis 20.03.2017 in verschiedenen Männerwohnheimen gemeldet bzw. untergebracht.
1.3. Der wurde im Bundesgebiet insgesamt 14 Mal rk strafrechtlich verurteilt, und zwar mit
1. Urteil von Juni 1997, rechtskräftig (im Folgenden: rk) mit Juni 1997, wegen als Jugendstraftat begangenen (versuchten) Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die ausgesprochene Probezeit im August 1998 auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Jänner 2002 die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde, mit
2. Urteil von August 1998, rk mit August 1998, wegen als Jugendstraftat begangenen (versuchten) Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 30,00 ATS (2.400,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
3. Urteil von Jänner 2002, rk mit Jänner 2002, wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei der BF im Mai 2002 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen wurde und im August 2002 diese bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen wurde, mit
4. Urteil von August 2002, rk mit August 2002, wegen Einbruchsdiebstahls und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, mit letzter Tat am XXXX .03.2022, mit
5. Urteil von Jänner 2005, rk mit März 2005 wegen (versuchten) Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 2,00 EUR (200,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit
6. Urteil von April 2005, rk mit April 2005, wegen Betruges, (versuchter) Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, mit
7. Urteil von März 2006, rk mit März 2006, wegen (versuchten) Diebstahls und (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, mit
8. Urteil von Juni 2008, rk mit Juni 2008, wegen (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und (versuchten) Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit
9. Urteil von August 2010, rk mit August 2010, wegen (versuchten) Diebstahls, Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, mit
10. Urteil von Dezember 2011, rk mit Dezember 2011, wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit letzter Tat am XXXX .06.2011, mit
11. Urteil von Juni 2013, rk mit Juni 2013, wegen (versuchten) Diebstahls und (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, mit letzter Tat am XXXX .04.2013, mit
12. Urteil von Oktober 2013, rk mit Oktober 2013, wegen Körperverletzung, wobei unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung keine Zusatzstrafe mehr verhängt wurde, mit letzter Tat am XXXX .05.2012, dann mit
13. Urteil von November 2015, rk mit November 2015, wegen teils (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls, Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Verstoßes gegen das Waffengesetz und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe am 25.03.2016 vollzogen wurde, mit letzter Tat am XXXX .09.2015, und zuletzt mit
14. Urteil von März 2021, rk mit März 2021, wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung, (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt und gefährlicher Drohung, womit der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde.
1.3.1. Der BF hat im Alter von 16 Jahren begonnen, im Bundesgebiet Straftaten zu begehen.
Seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung von 1997 lag Folgendes zugrunde:
Der BF und zwei weitere Täter haben in der Nacht zum XXXX .05.1997 im einverständlichen Zusammenwirken dadurch versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, Stempelmarken, Brieflose und Rubbellose, einer bestimmten im Urteil namentlich genannten Person durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dass nach Einwerfen mit einem Stein und Eintreten der Verglasung der Eingangstür der Trafik des Genannten sich der BF in die Trafik begab, während ein weiterer Täter vor dieser zwecks Entgegennahme des Diebsgutes wartete und der dritte Täter Aufpasserdienste leistete.
In diesem Urteil wurde zur Person des BF festgehalten, dass er „derzeit ohne Beschäftigung“ sei und aus den Gründen des § 6 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetzes (JGG) Strafverfahren gegen ihn wegen gefährlicher Drohung und versuchten Diebstahls eingestellt worden seien. Ausgeführt wurde im Urteil, dass, da er noch keine einschlägige Vorstrafe aufweise, anzunehmen sei, dass die bloße Androhung des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe ausreiche, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, und daher von der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht Gebrauch gemacht und die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde.
1.3.2. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von August 1998 lag Folgendes zugrunde:
Der BF und eine Mittäterin haben am XXXX .12.1997 versucht, Waren im Wert von S 2.546,- ohne Bezahlung aus einem Geschäft zu verbringen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
1.3.3. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Jänner 2002 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat
I. am XXXX .10.2001 an einem Ort im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannt gebliebenen Mittäter einer bestimmten im Urteil namentlich genannten Person dadurch, dass sein Mittäter ihr die mit beiden Händen festgehaltene Tasche samt dem Mobiltelefon sowie Bargeld in Höhe von S 50,- entriss und der BF Aufpasserdienste leistete, eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II. am XXXX .06.2001 an einem anderen Ort dadurch, dass er sich auf die Motorhaube des PKW´s einer im Urteil namentlich angeführten Person setzte, die Oberflächenlackierung zerkratzte und Zigarettenreste auf der Motorhaube ausdrückte, an einer fremden Sache vorsätzlich einen solchen Schaden von EUR 1.961,63 herbeigeführt.
In diesem Urteil wurde zur Person des BF festgehalten, dass er 20 Jahre alt sei, ledig, ohne Beschäftigung, eine Invaliditätspension in Höhe von S 4.700,- monatlich beziehe und kein Vermögen und keine Sorgepflichten habe.
Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht „das Tatsachengeständnis, die untergeordnete Tatbeteiligung zu I., das Alter unter 21 Jahre“ mildernd und „die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen“ erschwerend gewertet.
1.3.4. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von August 2002 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat
I. am XXXX .07.2002 an einem bestimmten Ort im einverständlichen Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten im Urteil namentlich genannten Person als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 167,90 Verfügungsberechtigten eines Geschäftes durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II. am XXXX .03.2002 an einem anderen Ort eine bestimmte im Urteil namentlich genannte Person vorsätzlich durch Schläge mit einem Besenstiel am Körper verletzt, nämlich ihm einen Bruch des Nasenbeins ohne Verschiebung der Bruchstücke und ein Hämatom an der Nasenwurzel zugefügt.
Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht „das Geständnis, zu Faktum II. das Alter unter 21 Jahren, die objektive Schadensgutmachung und dass zu Faktum I. die Idee vom Mittäter ausging“, mildernd, und „die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens“ erschwerend gewertet.
1.3.5. In dem als „Abwesenheitsurteil“ ergangenen Strafrechtsurteil von Jänner 2005 sind folgende strafbare Handlungen des BF festgehalten:
Der BF hat am XXXX .03.2004 an einem bestimmten Ort in einer Supermarktfiliale versucht, eine fremde bewegliche Sache, eine Flasche „Almdudler“ im Wert von EUR 1,49, dem Verfügungsberechtigten des Unternehmens mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen.
In diesem Urteil wurde zur Person des BF festgehalten, dass er 23 Jahre alt sei, kein regelmäßiges Einkommen habe, keine Unterhaltspflichten trage, und aus dem Strafregisterauszug hervorgehe, dass der BF in der Vergangenheit mehrmals wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB verurteilt worden sei.
Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die Vorverurteilungen des BF erschwerend.
1.3.6. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von März 2006 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat in einer bestimmten Stadt
I.
1. am XXXX .11.2005 eine fremde bewegliche Sache Verfügungsberechtigten einer bestimmten Firma mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er nach Entfernung der Diebstahlssicherung eine Lederjacke im Wert von EUR 779,- anzog und ohne Bezahlung das Geschäft verlassen wollte;
2. am XXXX .02.2006 Verfügungsberechtigten einer bestimmten Firma diverse Lebensmittel im Wert von EUR 6,81 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II. dadurch, dass er anlässlich der Polizeiintervention wegen der unter Punkt I.1. angeführten Straftat, in deren Verlauf er auch aufgefordert wurde, ein Organmandat wegen Anstandsverletzung zu bezahlen, den einschreitenden Exekutivbeamten Rev Insp. (…), Rev. Insp. (…) und Bez. Insp. (…) Fußtritte sowie Bez. Insp. (…) auch einen Kopfstoß versetzen wollte, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.
Des Weiteren hat der BF Verfügungsberechtigten von weiteren Firmen diverse fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht, und zwar
am 11.11.2005 eine Mütze im Wert von EUR 11,99,
am 24.08.2005 eine Flasche Wodka im Wert von EUR 8,99, und
am 04.08.2005 zwei Packungen Batterien im Gesamtwert von EUR 5,18,-
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht die Tatsache, dass es bei allen Fakten beim Versuch geblieben ist, das volle und reumütige Geständnis des BF und die psychische Beeinträchtigung des BF mildernd, und sechs einschlägige Vorstrafen, die Faktenmehrheit bei den Diebstahlsfakten und das Zusammentreffen zweier Vorstrafen demgegenüber erschwerend.
1.3.7. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juni 2008 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat
I. am XXXX .08.2007
1. einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er dem Insp. (…), der im Begriff war, ihn zwecks Identitätsfeststellung und Sachverhaltsklärung zur Polizeiinspektion (…) zu bringen, mit der Hand ins Gesicht schlug, mit beiden Händen auf ihn einschlug und ihm einen Kopfstoß versetzte;
2. durch die oben genannte Handlung Insp. (…), somit einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser Schwellungen und Prellungen des rechten Jodbeines und des rechten Daumes erlitt;
II. am XXXX .09.2007 eine bestimmten im Urteil namentlich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr einen Faustschlag gegen deren linken Brustkorb versetzte und auf den Boden warf, wodurch diese eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch des linken Schlüsselbeines erlitt;
III. bestimmten im Urteil namentlich genannten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in ein Transportmittel einbrach,
1. weggenommen, und zwar am XXXX .08.2007 einer Person zwei Fleecedecken und eine Liegematte im Wert von gesamte EUR 20,- durch Einschlagen der linken hinteren Seitenescheibe ihres PKW;
2. wegzunehmen versucht, und zwar am XXXX .01.2008 einer weiteren Person nicht mehr feststellbare Gegenstände durch gewaltsames Herunterdrücken der vorderen Seitenscheibe ihres PKW.
In diesem Urteil wurde betreffend den Gesundheitszustand des BF Folgendes festgehalten (im Folgenden „BF“ statt sein Name im letzten Satz):
„Beim Angeklagten liegt eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor und liegt die klinische Leitsymptomatik in einer gestörten Realitätsauffassung, in einer mangelnden Krankheitseinsicht und in formalen Denkstörungen. Beim Angeklagten handelt es sich um eine leicht erregbare Persönlichkeit und liegt auch ein erhöhtes Aggressionspotential vor. Er weist keinen besonderen Nahebezug zu sozialen Normen, Regeln und Verpflichtungen auf und ist nicht in der Lage, längerfristig emotionale Bindungen einzugehen und kommt es auch immer wieder zu vordergründigen Rationalisierungen, die sein Verhalten begründen sollen.
Die dissozialen Persönlichkeitsstrukturen sind zusammengefasst als höhergradig abnorm zu bezeichnen, wobei die nicht günstige Prognose des Sozialverhaltens nicht in eindeutigem Zusammenhang mit der Erkrankung gebracht werden kann, sondern mit der primären Persönlichkeitsstruktur, die für sich allein genommen noch nicht als höhergradig abnorm zu bezeichnen ist.
Zu den Tatzeitpunkten war der BF in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln.“
Bei der Strafbemessung wurde vom Strafgericht „das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen; die Tatwiederholung zu Faktum III.; sieben einschlägige Vorstrafen, sodass die Voraussetzungen des § 39 StGB theoretisch vorliegen“ als erschwerend und „das teilweise Geständnis; der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; die psychische Beeinträchtigung“ demgegenüber als mildernd gewertet.
Bezüglich der über den BF verhängten Freiheitsstrafe in Höhe von 14 Monaten wurde im Urteil festgehalten, dass „im Hinblick auf die Persönlichkeit“ des BF diese Strafhöhe „schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend“ erschienen sei, und aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen eine die Mindeststrafe deutlich übersteigende Freiheitsstrafe verhängt werden müssen habe, die aber insbesondere aufgrund der psychischen Situation des BF eher im unteren Bereich des Strafrahmens bleiben können habe.
1.3.8. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von August 2010 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat in einer bestimmten Stadt
I. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A. wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), und zwar am XXXX .04.2010 einer bestimmten im Urteil namentlich genannten Person ein Parfum und ein Handbuch in nicht mehr festzustellendem Wert;
C. einer weiteren im Urteil namentlich genannten Person am XXXX .03.2010 einen Hund weggenommen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;
II.
A. am XXXX .04.2010, wenn auch nur fahrlässig, ein ca. 50 cm langes Schwert, mithin eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten war;
B. am XXXX .08.2009 trotz aufrechten Waffenverbotes ein Samurai-Schwert bei sich getragen;
C. am XXXX .04.2010 drei Samurai-Schwerter mit 40, 70 und 90 cm langer Klinge, indem er diese an einer bestimmten Örtlichkeit bei sich führte;
III. am XXXX .01.2010 einer bestimmten im Urteil namentlich genannten Person mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzt, wodurch dieser eine Schädelprellung erlitt.
Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht „die massiven psychischen Probleme, das Teilgeständnis“ mildernd und demgegenüber „8 einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen“ erschwerend gewertet.
1.3.9. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Dezember 2011 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat in einer bestimmten Stadt
I. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am XXXX .04.2011 ein Herrenfahrrad in nicht mehr feststellbarem, jedoch EUR 3.000,- übersteigendem Wert, einer nicht mehr feststellbaren Person durch Aufbrechen des Fahrradschlosses, mithin einer Sperrvorrichtung;
2. am XXXX .04.2011 Verfügungsberechtigten einer GmbH Bargeld und andere Wertgegenstände durch Einschlagen der rechten hinteren Seitenscheibe des PKW der Genannten, mithin durch Einbruch in ein Transportmittel;
3. am XXXX .06.2011 Verfügungsberechtigten einer Firma zehn Dosen Energydrinks im Gesamtwert von EUR 12,80, indem er die Waren in einem Schlafsack verbarg und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen wollte;
II. am XXXX .03.2011 einen Schlagring, mithin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten war.
Das Strafgericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis des BF und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd und die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend.
1.3.10. Bezüglich der strafrechtlichen Verurteilung des BF wegen versuchten Diebstahls und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt von Juni 2013 wird festgestellt, dass das Strafgericht bei der Strafbemessung das Geständnis des BF, die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist und die Schadensgutmachung mildernd und das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Vorstrafen des BF erschwerend wertete und folglich unter anderem Folgendes festhielt:
„Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der im Spruch angeführten Taten zwar durch Alkohol und Suchtgift beeinträchtigt, jedoch noch in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.“
1.3.11. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von November 2015 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat
I. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar
1. am XXXX . August 2015 in einer Stadt Verfügungsberechtigten eines Geschäftes eine Flasche Jägermeister im Wert von EUR 13,99, wobei es in Folge Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb;
2. in einer anderen Stadt
a. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt einer nicht näher bekannten Person eine Handtasche im Wert von EUR 20,-, ein Radio im Wert von EUR 10,-, drei Pullover im Gesamtwert von EUR 60,- und ein Kleid im Wert von EUR 20,-,
b. am XXXX . September 2015 Verfügungsberechtigten eines Geschäftes eine Flasche Wodka im Wert von EUR 5,99,- wobei es in Folge der Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb;
II. im Zeitraum 20. bis 26. September 2015 in einer Stadt unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte und die Kreditkarte einer im Urteil namentlich genannten Person, die er sich auf eine nicht näher bekannte Weise verschaffte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt;
III. am XXXX . August 2015 in einer anderen Stadt
1. eine namentlich genannte Person durch einen Schlag mit einem Nunchako ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt (Rissquetschwunde im Nasenbereich, Schwellungen auf der Stirn);
2. vier im Urteil namentlich genannte Security Mitarbeiter durch die Äußerung „Wenn ich das nächste Mal komme, nehme ich ein Messer mit!“ gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
3. wenn auch nur fahrlässig eine Waffe, nämlich die Hiebwaffe mit der Bezeichnung Nunchako, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.
Bei der Strafbemessung wurden das Teilgeständnis und das Krankheitsbild sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd und die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen mildernd berücksichtigt.
1.3.12. Zur letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF von März 2021:
Folgendes Strafrechtsurteil wurde mündlich verkündet (im Folgenden „BF“ statt Name des BF):
„Der BF hat in (…) unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer Kombination aus Drogensucht, Abbauerscheinungen durch Drogenkonsum, einer Psychose in Form einer Schizophrenie und einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden eingeschränkten Fähigkeit sein Verhalten vernunftgemäß zu steuern und die Konsequenzen seines Verhaltens ausreichend erfassen zu können,
I./ Nachgenannte mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
A./ am XXXX .10.2020 (…), indem er ihm gegenüber äußerte, er werde ihn abstechen, wobei er dabei ein kleines Küchenmesser in der Hand hielt;
B./ am XXXX .10.2020 (…) durch die sinngemäße Äußerung, er werde sich eine Waffe besorgen;
II./ am XXXX .10.2020 versucht A./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Sachverhaltsaufklärung und seiner Durchsuchung nach dem SPG zu hindern, indem er Insp. (…) und Insp. (…) mit seinem linken Ellenbogen und seiner linken Hand zu schlagen versuchte;
B./ durch die unter Punkt II./A./ beschriebene Handlung Insp. (…) und Insp. (…), sohin Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten, am Körper zu verletzen;
er hat hierdurch Taten begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, und die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und da Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 84 Abs. 2 StGB zuzurechnen wären.
Da nach Person und Zustand des Betroffenen sowie nach Art der Taten zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit in Zukunft weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, wird er nach § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.“ (Niederschrift über die mündlichen Strafverhandlung vom 25.03.2021, S. 33f)
Dieses Strafrechtsurteil stützte sich auf ein von der zuständigen Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten vom 31.12.2020.
Mit schriftlichen Ausführungen eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 31.12.2020 erfolgte „laut Beauftragungsschreiben Befund und Gutachten zur Frage der Voraussetzungen des § 11 StGB bzw. § 287 StGB, des Weiteren zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 oder 2 StGB“, und eine Gefährlichkeitsprognose“.
Diese sachverständigen Ausführungen lauten auszugsweise wie folgt (im Folgenden: „BF“ statt Name des BF):
„(…)
Laut Beauftragungsschreiben der Staatsanwaltschaft (…) vom 30.10.2020 ist (…) der gefährlichen Drohung verdächtigt.
Er hat Nachgenannte mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Flucht und Unruhe zu versetzen.
1. Am XXXX .10.2020 (…) indem er mit einem kleinen Küchenmesser in der Hand zum Dienstzimmer des Opfers ging und sagte, er werde das Opfer damit abstechen.
II./ Am XXXX .10.2020 (…) und am XXXX .10.2020 (…) jeweils mit der sinngemäßen Aussage, er werde sich eine Waffe besorgen.
Aus dem Email (…) Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung:
…Wie telefonisch besprochen hier kurz zusammengefasst die Vorfälle der letzten Zeit von aggressiv-psychotischem und übergriffigem Verhalten seitens Herrn (…) bis hin zu seiner gestrigen Einweisung auf die Akutpsychiatrie (…).
XXXX .08.2020:
Der BF entblößt sich zur Gänze wiederholt in den Gemeinschaftsräumen vor einer Betreuerin und belästigt sie zusätzlich verbal.
XXXX .08.2020:
Der BF droht einem Betreuer Gewalt an mit den Worten „des nächste Moi wix i da ane“.
XXXX .08.2020:
Wiederholt im Nachtdienst verbal aggressiv und verbal sexuell übergriffig gegenüber der diensthabenden Betreuerin…
XXXX .09.2020:
Der BF entblößt erneut sein Geschlechtsteil vor verschlossener Türe des an die WG angrenzenden Kindergartens …. Belästigt die dort tätige Reinigungskraft damit, zusätzlich rüttelte er vehement an der Tür …
XXXX .09.2020:
Der BF folgt einer Betreuerin nach Dienstschluss in der Dunkelheit bis zur U-Bahn … Auch nach wiederholter Aufforderung nicht begleitet werden zu wollen, begleitet er die Betreuerin bis zur U3 … während der Fahrt kommt er ihr immer wieder zu nahe und bedrängt sie …
XXXX .10.2020:
Der BF kommt in sehr aggressiver Stimmung, psychotisch anmutend mit einem kleinen Küchenmesser in der Hand zum Dienstzimmer der Wohngemeinschaft und droht dem diensthabenden Betreuer ihn damit abzustechen.
XXXX .10.2020:
Der BF zeigt sich kurzfristig hoch aggressiv als er ein bestimmtes Geld, das er normalerweise nur gegen Vorlage einer Rechnung aus unserer Haushaltskassa bekommt hoch aggressiv, indem er lautstark schreite und dem zuständigen Betreuer auf bedrohliche Art immer näherkommt.
XXXX .10.2020:
Der BF kommt stark alkoholisiert in die WG, trinkt trotz Verbots Alkohol in den Gemeinschaftsräumen … immer wieder sehr aggressiv und provozierend.
XXXX .10.2020:
Der BF zeigt sich in sehr manisch angetriebener bis psychotischer Stimmung … gegenüber der diensthabenden Betreuerin verbal sehr ausfällig und hoch aggressiv werden lässt. Er droht auch damit sich eine Waffe zu besorgen, weil wir ihn hier nicht herausbekommen würden.
Betreuerin ruft daraufhin die Polizei …
XXXX .10.2020 ( XXXX )
Nach wie vor sehr aggressiv, angetriebene Stimmung … Die Amtsärztin stuft den BF dann als hoch gefährlich und fremdgefährdend ein und nach einer Kontaktaufnahme seitens Frau (…) mit der Akutpsychiatrie (…) und der diensthabenden Ärztin (…) wird der BF eingewiesen. Auf der Psychiatrie muss er dann fixiert werden, weil er dort völlig dekompensiert und die Einrichtung demoliert.
(…)
Forensisch Psychiatrische Kriminalprognose
Das Ausgangsdelikt
(…)
2. Bedeutung situativer Faktoren für das Delikt:
Die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung im Verbund mit der Psychose sind die wesentlichen situativen Faktoren, wobei auch eine Alkohol- und Drogenproblematik hinzukommen.
3. Einfluss einer vorübergehenden Krankheit:
Eine vorübergehende Störung, wie zum Beispiel eine Verwirrtheit im Rahmen einer körperlichen Grunderkrankung kann man ausschließen.
4. Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung: Eine Persönlichkeitsstörung spielt hier bei der Deliktbegehung maßgeblich mit.
5. Erkennbarkeit kriminogener oder sexuell devianter Motivation: Kriminelle Motive im engeren Sinne, wie zum Beispiel Geldbeschaffung kann man ausschließen. Sexuelle Hintergründe gibt es nicht explizit, jedoch eine sexuelle Enthemmung aufgrund der Grundstörung.
Anamnestische Daten
1. Frühere Gewaltanwendung: Es gibt mehrere Verurteilungen wegen Gewalttaten.
2. Alter bei der ersten Gewalttat: über 20
3. Stabilität von Partnerbeziehungen: Länger dauernde Partnerbeziehungen hat es nicht gegeben.
4. Stabilität in Arbeitsverhältnissen: Es gab keine länger dauernden, stabilen Arbeitsverhältnisse.
5. Alkohol-/ Drogenmissbrauch: Es gibt eine hohe Neigung zum Alkohol- und Drogenmissbrauch.
6. Psychische Störung: Es besteht eine schwere Geisteskrankheit in Form einer paranoiden Schizophrenie.
7. Frühere Anpassungsstörungen: Es gibt in der Jugend bereits Auffälligkeiten, Delinquenzentwicklung, Impulskontrollstörungen.
8. Persönlichkeitsstörung: Es gibt die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung.
9. Frühere Verstöße gegen Bewährungsauflagen: Es gab in der Vergangenheit Verstöße gegen Bewährungsauflagen.
Postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung (Klinische Variablen)
1. Krankheitseinsicht und Therapiemotivation: Tatsächliche Krankheitseinsicht gibt es nur auf oberflächlicher Ebene. Eine Therapiemotivation ist nicht gegeben.
2. Selbstkritischer Umgang mit bisheriger Delinquenz: Es gibt keinen selbstkritischen Umgang mit der aktuellen, aber auch nicht mit der vergangenen Delinquenz.
3. Besserung psychopathologischer Auffälligkeiten: Die akuten psychotischen Auspendelungen finden sich aktuell nicht.
4. Pro-/antisoziale Lebenseinstellung. Es findet sich ein eher antisozialer Lebensstil.
5. Emotionale Stabilität: Eine emotionale Stabilität ist unter dem Rahmen der Untersuchungshaft gegeben.
6. Entwicklung von Copingmechanismen: Coping- bzw. Bewältigungsmechanismen im Umgang mit der eigenen Krankheitsentwicklung und der daraus resultierenden Delinquenz konnten nicht entwickelt werden.
7. Widerstand gegen Folgeschäden durch Institutionalisierung: Länger dauernde Institutionalisierungen hat es nicht gegeben.
Sozialer Empfangsraum (Risikovariablen)
1. Arbeit: (…).
2. Unterkunft: (…).
3. Soziale Beziehungen mit Kontrollfunktionen. Es gibt niemanden, der soziale Kontrolle über den BF ausüben könnte, nicht einmal in der hoch qualifizierten Einrichtung (…) konnte man seiner Herr werden.
4. (…)
5. Verfügbarkeit von Opfern: Opfer sind praktisch überall verfügbar.
6. Zugangsmöglichkeit zu Risiken: Der Zugang zu Alkohol oder Drogen ist von besonderer Relevanz, da gerade der Alkohol die Aggressionshandlungen fördert.
7. Compliance (erg.: d.i. „Bereitschaft eines Patienten zur aktiven Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen): Die Compliance war zuletzt sehr schlecht: Der BF hat die Medikamente abgesetzt.
8. Stressoren: Die Gemengelage aus schweren psychischen Grundstörungen und die perspektivlose Lebenssituation sind die wesentlichen Triebfedern und Stressoren für Deliktbegehungen und liegen somit weiterhin vor.
(…)
Gutachten
Beim Untersuchten Herrn (…) findet sich in forensisch neuropsychiatrischer Hinsicht folgendes:
Psychiatrisch besteht eine paranoide Schizophrenie (ICD 10 F20), eine Polytoxikomanie, derzeit in beschützter Umgebung und im Substitutionsprogramm (ICD 10 F19), eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60).
Neurologisch findet sich eine alkohol- und drogenassoziierte Epilepsie.
(…)
Fasst man dies alles zusammen so ist die Fragestellung der Staatsanwaltschaft (…) folgendermaßen zu beantworten:
Bei Herrn (…) findet sich eine hoch krankhafte Gesamtgemengelage aus mehreren psychischen Störungsebenen, eine Kombination aus Drogensucht, Abbauerscheinungen durch Drogenkonsum, Psychose in Form einer Schizophrenie und schwerer dissozialer Persönlichkeitsstörung. Dieses Gefüge war handlungsbestimmend. Zu den beiden Tatzeitpunkten ( XXXX .10.2020; XXXX .10.2020), wie oben differenziert dargestellt, davon auszugehen, dass das Gesamtstörungsbild einer an sich schweren Geisteskrankheit entspricht, Delinquenz bestimmend war. Eine Intelligenzminderung liegt nicht vor. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung kann man ausschließen. Es sind somit aufgrund der Geisteskrankheit die Voraussetzungen nach dem § 11 StGB erfüllt. Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sind krankheitsbedingt nicht mehr anzunehmen.
Es handelt sich hier um ein schwerwiegendes Gesamtstörungsbild, dass einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades im Sinne des § 21 Abs. 1 StGB entspricht. Es sind die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erfüllt. Von Herrn (…) geht eine große Gefahr aus, erneut mit großer Wahrscheinlichkeit strafbare Handlungen mit schweren Folgen zu begehen. Dazu gehören qualifizierte Todesdrohungen, schwere und absichtlich schwere Körperverletzungen, aber auch gewalttätige Sexualdelikte.
Es besteht zwar eine delinquenzfördernde, dissoziale Persönlichkeitsstörung, die hat aber hier im Gegenständlichen nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Es sind die Voraussetzungen nach § 21 /2 StGB nicht erfüllt.
Einen Vollrausch kann man für die beiden Tatzeitpunkte ausschließen. Niemand beschreibt schwerwiegende Koordinationsstörungen aufgrund neuromotorischer Beeinträchtigungen durch Alkohol oder Drogen. Es ist wie oben differenziert dargestellt für keinen der beiden Tatzeitpunkte ( XXXX .10.2020; XXXX .10.2020) die Voraussetzung des § 287 StGB erfüllt.
Aus forensisch-psychiatrisch kriminalprognostischer Perspektive muss man davon ausgehen, dass praktisch alle relevanten prognostischen Parameter bei Herrn (…) negativ besetzt sind. So findet sich eine denkbar ungünstige Gesamtgemengelage aus Psychose, Persönlichkeitsstörung und Suchterkrankung. Die klinische Prognose an sich denkbar ungünstig. Der Einsatz aller therapeutischer Möglichkeiten insbesondere hochqualifizierter, psychopharmakologischer Behandlungen hat zu keiner Besserung geführt. Man muss davon ausgehen, dass alle bisherigen Behandlungskonzepte gescheitert sind. Es gibt niemanden, der soziale Kontrolle über Herrn (…) ausüben könnte. Er selbst ist bezüglich seiner Delinquenz völlig unkritisch.
Es besteht bei ihm auch keine Motivation, irgendetwas zu ändern. Es gibt keine Einrichtung außerhalb der Möglichkeiten der Justiz, die ein geeigneter Empfangsraum für Herrn (…) wären.
Das statistisch-nomothetische Risiko für einen Rückfall in die Delinquenz ist eindeutig als erhöht einzuschätzen, wobei die praktisch kaum behandelbare Psychose den statischen Wert erheblich erhöht! Es ist damit in Zusammenschau aller Aspekte eine positive Gefährlichkeitsprognose zu erstellen und ist die Gefährlichkeit, die von Herrn (…) ausgeht nur intramural hintanzuhalten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.“ (Sachverständigengutachten, S. 2, 31ff).
Der auch der Strafverhandlung im März 2021 beigezogene Sachverständige hielt in der Strafverhandlung sein Gutachten aufrecht, trug dieses vor und brachte ergänzend dazu Folgendes vor (im Folgenden „Betreuungseinrichtung“ statt deren Namen):
„(…) Bevor es zum Ausbruch der schweren Psychose gekommen ist, hat er schon schwerwiegende Persönlichkeitsverhaltensauffälligkeiten gezeigt. Es gibt Diagnosen, die dissoziale oder antisoziale Persönlichkeit – das sind Menschen, die leicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten, verurteilt werden, trotzdem wieder etwas anstellen, zu Gewalttaten und Drogenkonsum neigen. Er hat auch einen entsprechenden begleitenden Alkohol- und Drogenkonsum. Das ist alles dokumentiert und natürlich auch ungünstig für den gesamten Verlauf und vor allem auch für die Delikte. Dann hat sich aber im Laufe der Zeit die schizophrene Psychose immer mehr Platz verschafft. Ich habe das jetzt zusammengezählt, ich habe nicht die Krankengeschichte vom (…) bekommen, aber ich habe die Krankengeschichte vom (…), und da ist von 1999 bis 2020 dokumentiert, dass er mindestens 28 Mal stationär war. Es ist also letztlich nie gelungen ihn wirklich zu stabilisieren. Interessant ist auch die Tatsache, wie er zur Betreuungseinrichtung gekommen ist. Wie war das überhaupt möglich? Das war deshalb möglich, weil er davor neun Monate durchgehend stationär auf der Psychiatrie XXXX gewesen ist, sonst wäre das gar nicht möglich gewesen. Ich kann Ihnen berichten ein neunmonatiger stationärer Aufenthalt an einer Psychiatrie, das ist etwas sehr Seltenes, das wird meistens schon alleine aus Kostengründen früher beendet. Das ist ein Signal dafür, dass es sehr, sehr lange nicht gelungen ist ihn überhaupt zu stabilisieren in irgendeiner Art und Weise. Was man noch davon ableiten kann ist, wenn Sie neun Monate auf einer stationären Psychiatrie sind, dann haben Sie die maximale, optimale Rundumversorgung, da ist immer jemand da, immer ein Arzt und Pflegepersonal da, das Ganze ist auf einem eher engeren Raum und man kann immer überprüfen, ob sie irgendetwas konsumieren und ob sie Medikamente nehmen. Das heißt, durch diesen enormen Aufwand ist es überhaupt gelungen, Herr (…) soweit zu stabilisieren, dass er dann zur Betreuungseinrichtung übergeführt werden konnte. Wie wir gehört haben ist dann die Situation so gewesen, dass er da nach einer bestimmten Zeit gesagt hat, er will keine Depotspritze mehr, hat zwischendurch immer wieder Alkohol und Drogen konsumiert, was natürlich negativ für die Psychose ist und dann verdichtet sich das Ganze hin zum Oktober 2020 und da gibt es eben diese beiden Tatzeitpunkte, den XXXX .10. und den XXXX .10.2020. Am XXXX .10.2020 wurde Herr (…) dann auch tatsächlich an der Psychiatrie in (…) stationär aufgenommen und von diesem Tag ist ganz genau beschrieben, wie er an dem Tag beisammen war. Da war es so, dass er voll von Wahnideen, gestörtem Gedankengut war, er war der Überzeugung, dass die Betreuer dort (…) die Fähigkeit haben durch Wände gehen zu können und ihn sexuell zu bedrohen, zu belästigen, was auch immer. Das heißt, voll von psychotischen Wahnideen und aus diesem Grunde – das hat er zumindest denen im Spital so erzählt – hat er diese Tat mit der Bedrohung mit dem Messer begangen, weil er sich von den Betreuern in einer gewissen Art und Weise bedroht gefühlt hat. Auf jeden Fall ist das Vollbild einer Psychose beschrieben und ich gehe davon aus, auch wie das im Vorfeld beschrieben ist, dass das nicht etwas ist was plötzlich vom Himmel fällt, sondern das hat eine Anlaufzeit und ich gehe davon aus, dass er am XXXX .10. und am XXXX .10. eigentlich psychotisch gesteuert war und nicht mehr in der Lage war den Unrechtsgehalt seiner Tathandlungen zu erkennen und er war auch nicht in der Lage einen freien Willen bilden zu können – es ist mit ihm durchgegangen. Das Potential das Herrn (…) hat, das haben Sie gerade gehört von den Polizeibeamten. Es hat drei Einsatzwägen gebraucht mit der kompletten Besatzung um seiner überhaupt Herr zu werden. Das heißt, da ist ein enormes Aggressionspotenzial da bei einer entsprechenden Körperlichkeit. Er wurde auch in der Vergangenheit bei diesen 28 stationären Aufnahmen an Psychiatrien sehr oft gegen seinen Willen auf die Psychiatrie gebracht nach dem Unterbringungsgesetz, womit auch dort und jetzt neben den Delikten, die er gesetzt hat und den Vorstrafen, die es gibt, dokumentiert ist, dass er eine hohe Neigung hat zu aggressiven Entäußerungen. Auf Befragen der vorsitzenden Richterin haben Sie heute auch gehört, dass Herr (…) einen sehr eingeschränkten kritischen Zugang zur eigenen Erkrankung hat. Er ist der Meinung, dass er eigentlich nicht wirklich krank ist, wenn man ihm genau zuhört, und er ist eigentlich auch nicht ganz sicher, ob er überhaupt Medikamente braucht. Das heißt, das ist ein Kernproblem, das da drinnen steckt, dass da natürlich verstärkt wird, wenn er die Möglichkeit hat Alkohol oder Drogen zusätzlich zu konsumieren, da gibt es eine denkbar schlechte Wechselwirkung. Eines, was noch interessant ist, es gab im Jahr 2018 bereits ein Unterbringungsverfahren nach § 21 StGB, also die Fragestellung war geistig abnorme Rechtsbrecher, und der Kollege (…) hat damals ein Gutachten gemacht und gesagt, er ist der Meinung Herr (…) erfüllt die Kriterien für eine Einweisung, es war dann aber damals aus rechtlicher Sicht kein Anlassdelikt gegeben und wurde das Verfahren ohne Einweisung eingestellt. Fasst man das alles zusammen, so haben Sie das Bild einer leider sehr, sehr ungünstig verlaufenden psychischen Gesamtstörungslage aus schwerer Psychose, Alkohol- und Drogenkonsum und schwerer Persönlichkeitsstörung, das hat noch dazu jedes Mal eine entsprechende Wechselwirkung. Es kommen auch noch dazu die Probleme mit Uneinsichtigkeit in die Notwendigkeit einer Behandlung und Uneinsichtigkeit in die Notwendigkeit einer Behandlung und Uneinsichtigkeit in das Wesen der Störung an sich. Die mindestens 28 stationären Aufnahmen im Rahmen der letzten 20 Jahre zeigen auch auf, dass alle bisherigen Versuche Herrn (…) fachgerecht zu betreuen, zu stabilisieren, ihn möglicherweise irgendwie sozial wieder zu integrieren gescheitert sind und dasselbe gilt auch für die Versorgung bei (…). Ich sage auch gleich an dieser Stelle dazu, ich kenne das Profil, das die Betreuungseinrichtung therapeutisch ungefähr anbietet mit einer Gesamtstörungsfrage wie sie Herr (…) aufweist ist diese Einrichtung meiner Meinung nach nachhaltig und heillos überfordert. Man sieht ja auch, sie haben es wirklich probiert, redlich sich bemüht, über gut eineinhalb oder fast zwei Jahre probiert, aber im Endeffekt ist auch dieses System gescheitert. Ich bin zum Schluss gekommen, dass die medizinischen Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit hier gegeben sind, weil er nicht mehr in der Lage war, aufgrund der Psychose, sich frei zu entscheiden, einen freien Willen zu bilden und auch den Unrechtsgehalt seiner Tathandlungen zu erkennen und ich habe empfohlen eine Einweisung gemäß § 21 Absatz 1 StGB, weil von ihm eine große Gefahr ausgeht, dass er unter dem Einfluss seiner Störung weiterhin solche Tathandlungen wie qualifizierte Todesdrohungen, absichtlich schwere Körperverletzung zu setzen wird. (…).“ (Niederschrift über die mündlichen Strafverhandlung vom XXXX .03.2021, S. 27-29)
1.3.13. Der BF war ab XXXX .07.2018 in der unter anderem für Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung Unterstützung brauchen, vorgesehenen Betreuungseinrichtung untergebracht, kam dann jedoch nach zuletzt im Oktober 2020 begangenen Straftaten in eine „Akutpsychiatrie“, Anfang November 2020 in eine Justizanstalt, dann, nachdem er wegen seinen letzten Straftaten im Bundesgebiet im März 2021 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und mit diesem Urteil in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden war, am 29.06.2021 in die Maßnahmenabteilung bzw. forensisch-psychiatrische Abteilung einer Justizanstalt, und Ende November 2021 in ein forensisch-therapeutisches Zentrum bzw. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in welcher der BF nunmehr seit 30.11.2021 fortwährend angehalten wird.
1.3.14. Der BF war aufgrund der seinen Verurteilungen zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen im österreichischen Bundesgebiet mehrmals bzw. in diversen Justizanstalten in Haft, und zwar in den Meldezeiten:
vom 10.12.2001 – 28.12.2001
vom 27.02.2002 – 08.03.2002
vom 10.07.2002 – 20.10.2003
vom 12.03.2005 – 11.07.2005
vom 05.04.2005 – 20.04.2005
vom 13.02.2006 – 15.09.2006
vom 03.07.2008 – 13.03.2009
vom 22.04.2010 bis 19.11.2010
vom 01.10.2011 – 26.04.2012
vom 26.04.2012 – 29.03.2013
vom 19.11.2013 – 29.12.2014
vom 10.01.2015 – 15.04.2015
vom 29.09.2015 – 25.03.2016
vom 17.08.2017 – 02.10.2017, dann
in Zusammenhang mit seiner Meldung in einer Justizanstalt ab 06.11.2020 ab Anfang November 2020 in dieser, und ab XXXX .06.2021 in einer Maßnahmenabteilung bzw. forensisch-psychiatrischen Abteilung einer Justizanstalt, und
wird nunmehr seit Ende November 2021 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum bzw. einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angehalten.
1.4. Es wurde für den BF für bestimmte Angelegenheiten ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter bestellt.
Auf seinen Antrag vom 05.04.2019 wurde mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX .05.2019 der Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters um bestimmte Angelegenheiten, darunter um die Vertretung des BF vor Gerichten, eingeschränkt, mit der Begründung, dass der BF bei der Antragstellung sowie der Wahrnehmung der Termine gegenüber Behörden und Ämtern von der Betreuungseinrichtung, in welcher er sich befand, gut unterstützt wird, mit der Einrichtung auch sehr gut kooperiert und dadurch in der Lage ist, mit Hilfe dieser Unterstützung seine diesbezüglichen Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst ausreichend zu regeln, und sich der BF auch nicht gegen die in Aussicht genommene Einschränkung des Wirkungskreises des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ausgesprochen habe.
Mit weiterem Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX .08.2021 wurde die Erwachsenenvertretung für den BF mit sofortiger Wirksamkeit auf folgende Angelegenheiten ausgedehnt:
Vertretung in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch vor Gerichten und Behörden;
Einsichts- und Auskunftsrechte in Zusammenhang mit der Klärung der aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit, insbesondere Einsicht in medizinische Krankengeschichten, Dokumentation und Einsicht in Strafverfahren.
Nachdem der BF Ende November 2021 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher überstellt worden war, ist es zu einem Wechsel der Erwachsenenvertretung gekommen und ein in der Nähe der Anstalt befindlicher Erwachsenenvertreter an die Stelle des vormaligen getreten.
1.5. Der BF, der nach seiner Einreise im Besitz eines Sichtvermerks war und dann bis 01.02.2002 befristete Aufenthaltstitel erhielt, stellte im Oktober 2017 einen Antrag auf (Verlängerung der) Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts. Mit Schreiben der zuständigen NAG-Behörde an das BFA vom 07.09.2022, eingelangt beim BVwG am 08.09.2022, wurde unter Bezugnahme auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung nicht gegeben seien und der BF über die Befassung des BFA hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung zu verständigen sei.
1.6. Der BF leidet an paranoider Schizophrenie, einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung.
Es besteht zudem eine aufrechte Suchterkrankung des BF nach multiplem Alkohol- und Drogenmissbrauch.
Der BF hat, wie von einem fachärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Strafverhandlung im März 2021 festgehalten, parallel zu Gewalttaten und auch in Zeiten, in denen er in einer Betreuungseinrichtung orale und antipsychotische Depotmedikation abgelehnt hat, immer wieder Alkohol- und Drogen konsumiert.
Er ist mit Alkohol und Drogen erstmals im Jahr 1998 über falsche Freunde in Kontakt gekommen. Er gab in dieser Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 an, seit längerer Zeit „nur Bier“ zu ihm zu nehmen und dauerhaft von Drogen Abstand gewinnen zu wollen bzw. nicht abhängig zu sein. (AS 305) Dass er zwischenzeitig von seiner Alkohol- und Drogensucht losgekommen ist, konnte mangels vorgelegten Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung einer Suchtmitteltherapie nicht festgestellt werden.
Auf der körperlichen Ebene finden sich beim BF begleitende Erkrankungen wie HIV und Hepatits C, welche aus der Zeit des Drogenkonsums kommen. Sonstige schwerwiegende begleitende Erkrankungen des BF finden sich bei ihm nicht.
Die bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 31.12.2020 durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie „letzten 20 Lebensjahre“ des BF, waren, so wie der Sachverständige schriftlich festhielt, „durch eine schwere psychotische Krankheit gekennzeichnet, davor finden sich bereits schwere Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung“, „es gibt zahlreiche Verurteilungen insbesondere auch wegen Gewaltdelikten; das Ganze war gepaart mit einer schwerwiegenden Alkohol- und Drogensucht, die er auch bis zuletzt gelebt hat“.
Der BF, der in rund 20 Jahren im Zeitraum von 1999 bis 2020 insgesamt mindestens 28 Mal in verschiedenen Psychiatrien bzw. psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern stationär aufhältig war und in der Betreuungseinrichtung aufgrund seiner hochaggressiven Auftritte im Oktober 2020 seitens des dortigen Betreuungspersonals nicht mehr kontrolliert werden konnte, wurde in eine Akutpsychiatrie eingewiesen. Er wurde in einer Justizanstalt ab November 2020 angehalten, in einer Krankenabteilung behandelt und kam am 29.06.2021 in die Maßnahmenabteilung bzw. forensisch-psychiatrische Abteilung einer Justizanstalt. Die Therapie wurde im Rahmen der regelmäßigen Visiten durch den psychiatrischen Dienst und im Rahmen multidisziplinärer Besprechungen durch die Fachdienste überwacht und gegebenenfalls angepasst.
Die psychische Erkrankung des BF hat einen ungünstigen Verlauf genommen. Der BF hatte in der forensisch-psychiatrischen Abteilung bzw. eigens eingerichteten Maßnahmenabteilung einer Justizanstalt wie seitens dieser mit Schreiben vom 07.12.2021 mitgeteilt, eine nur sehr oberflächliche Krankheitseinsicht und eine wechselhafte Therapiebereitschaft mit einer immer wieder erfolgenden Ablehnung der ihm verordneten oralen- und Depotmedikation, zuletzt auch einmal der oralen Medikation, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass er wegen sexueller Belästigung eines Zellengenossen angezeigt worden ist.
Ende November 2021 kam der BF dann in ein forensisch-therapeutisches Zentrum bzw. eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in den Maßnahmenvollzug.
Der BF hält sich nunmehr fortwährend in der Anstalt auf und wird dort nun anhaltend (ärztlich, medizinisch, medikamentös) behandelt und betreut.
In der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher konnte es bislang zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes des BF kommen.
Der BF hat bis Anfang April 2022 noch sporadisch an Angeboten der Sozialpädagogik und, wenn auch nur in einem sehr geringen Ausmaß, an der Beschäftigung im Therapiebetrieb teilgenommen, ab Mitte April 2022 sein Verhalten jedoch sukzessive geändert, Angebote zur Aktivität fast ausnahmslos verweigert oder ignoriert. Um dieses Verhaltensmuster zu unterbrechen und dem BF wieder eine sinnstiftende Tagesstruktur zu ermöglichen, wurde ab April 2022 ein Wochenplan mit täglich verpflichtenden Programmpunkten, wie beispielsweise „stundenweise Beschäftigung im Therapiebetrieb, Teilnahme an der Entspannungsgruppe usw.“, mit dem BF vereinbart und im Abteilungsalltag installiert. Seit Mai 2022 nimmt der BF dennoch kaum mehr an Angeboten teil, wobei die Teilnahme an der wöchentlich stattfindenden Musiktherapie eine Ausnahme bildet.
Der anfangs in der Anstalt therapie- bzw. medikationsbereite BF musste im weiteren Verlauf der Anstaltsunterbringung vermehrt zur Therapieteilnahme, zur Teilnahme an der Tagesstruktur und zur Medikamenteneinnahme motiviert werden. Der BF erhält orale Medikation, die er selbstständig oder erst nach Aufforderung einnimmt. Die vorübergehende Behandlungsvereinbarung bezüglich täglich und pünktlich einzunehmender Medikation ist bereits ausgelaufen und konnte vom BF nicht erfüllt werden. Eine selbstständige regelmäßige Medikamenteneinnahme wäre im Hinblick auf die Hepatits C- und HIV-Infektion des BF jedoch wichtig. Der BF erhält zudem alle 13 Wochen die ihm verordnete Depotmedikation. Er hat im vergangenen Beobachtungszeitraum vermehrt über eine Depotmedikation diskutiert, sich dann jedoch freiwillig dazu bereit erklärt. Diesbezüglich wird festgestellt, dass der BF in Phasen florider psychotischer Symptomatik dazu neigte, die Medikation in Frage zu stellen und die Depotmedikation zu verweigern, in absehbarer Zeit jedoch immer wieder einlenkte, sodass eine zwangsweise Verabreichung des antipsychotischen Depots nie notwendig war. Dem BF wurde zeitweise ein Benzodiazepin als Bedarfsmedikation verabreicht, mit welchem Medikament der BF bei bestehender Suchterkrankung nur schwer umgehen konnte und trotz mehrmaliger Besprechung des Suchtpotentials zu übermäßiger Verwendung neigte. Nach selbstständiger Einforderung der ihm verordneten Bedarfsmedikation konnte sich der BF nicht an Vereinbarungen mit dem zuständigen Psychiater halten. Dem BF wurden des Weiteren Antidepressiva, Neuroleptika und Analgetika verordnet. Psychopharmakologisch erhielt der BF Antipsychotika (eines in Depotform, zwei oral, eines davon in erster Linie zur Schlafregulation), einen so genannten Mood Stabilizer zur Stimmungsstabilisierung und Verbesserung der Impulskontrolle, ein Antidepressivum (in erster Linie ebenfalls zur Schlafregulation) sowie ein niedrigpotentes Neuroleptikum als Bedarfsmedikation zur Regulierung der psychischen Spannung sowie gegen Schlafstörung.
Beim BF besteht eine nach wie vor nur oberflächliche Krankheitseinsicht, keine bzw. eine nur rudimentäre Deliktseinsicht mit raschem Verfall in Rechtfertigungs- und Bagatellisierungstendenzen, eine unbeständige Medikations- bzw. Therapiebereitschaft sodass die Medikamenteneinnahme aktuell mit dem engen Setting in der Anstalt verbunden ist, eine nur eingeschränkte Kooperationsbereitschaft bei psychiatrischen Kontakten, noch kein stabilisierter psychopathologischer Zustand, sondern vielmehr eine Chronifizierung der psychotischen Grundsymptomatik, und das Therapieziel vorrangig im Aufbau einer kontinuierlichen Medikamenteneinnahme und in der Stabilisierung des psychopathologischen Zustandes des BF.
Bisher war in der Anstalt unter Berücksichtigung, dass der BF nur sporadisch an den Maßnahmen der Anhaltung mitarbeitet und angesprochen auf seine nicht kontinuierliche Mitarbeit häufig sehr respektlos und läppisch antwortet, keine Außenorientierung bzw. keine Unterbrechung der Anstaltsunterbringung und Unterbringung des BF in einem forensischen Übergangsheim möglich.
1.7. Festgestellt wird, dass der BF nicht nur in Österreich in diversen Psychiatrien bzw. psychiatrischen Spitalsabteilungen aufhältig war, sondern einmal im Zeitraum von 2009 bis 2011 nach einem Aufgriff im Zug von der Polizei kurzzeitig auch in Tschechien in einer Psychiatrie untergebracht worden war.
Der BF war in Tschechien zudem einmal in einem Kinderheim, und zwar im dritten Lebensjahr, wie er im Zuge der Untersuchung im Jahr 2017 gegenüber einem Sachverständigen bekanntgab (AS 30).
1.8. Er hat in Tschechien einen Cousin und eine Cousine, mit diesen von Österreich aus jedoch keinen aufrechten (Telefon-) Kontakt.
Festgestellt wird jedoch, dass der BF in Tschechien (verwandtschaftliche) Bezugspersonen hat, bei denen er während des von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG berichteten (zuletzt) höchstens ein- oder zweiwöchigen Aufenthalts – wenn auch nicht regelmäßig, so doch – auf Besuch war (VH-Niederschrift, S. 7).
Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, was er machen würde, wenn er entlassen werde, vor, wegen nur ansatzweiser Tschechisch-Kenntnisse nicht nach Tschechien zurückkehren zu können (VH-Niederschrift, S. 10). Es konnte jedoch festgestellt werden, dass der BF ausreichende Tschechisch-Kenntnisse hat, um sich bei einer Rückkehr in dieser Sprache verständigen bzw. sich mit anderen Personen unterhalten bzw. verständigen zu können. Anderes, was einer Abschiebung nach Tschechien entgegenstehen würde oder könnte, hat der BF vor dem BVwG nicht vorgebracht.
1.9. Der BF hat in Österreich mit seinen Eltern und seiner Schwester (Telefon-) Kontakt. Er hat (im ausgewiesenen Haftzeitraum vom XXXX .10.2015 bis XXXX .06.2021 nachweislich) in Haft nur von seiner Rechtsvertretung und seinem Erwachsenenvertreter, ansonsten jedoch von niemandem Besuche empfangen.
Die Mutter des BF, die nunmehr krebskrank ist und sich einer Chemotherapie unterziehen lassen muss, stand stets in regelmäßigem Austausch mit dem Erwachsenenvertreter des BF und fragte bei diesem regelmäßig nach dem Befinden ihres Sohnes nach.
1.10. Der BF hat nach einem Jahr Volksschule in Tschechien nach seiner Einreise in Österreich die Volksschule besucht und dann die Hauptschule absolviert, eine daraufhin begonnene Lehre aufgrund dazwischengekommener Straftaten jedoch nicht weiterverfolgt bzw. keine Berufsausbildung absolviert. Er ist in Österreich ab dem Jahr 1998 – mit Unterbrechungen dazwischen – mehreren Beschäftigungen nachgegangen und bezieht nunmehr seit August 2004 Invaliditätspension bzw. Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. „Frühpension krankheitshalber“. Der BF ist bei laufendem Pensionsbezug zudem krankenversichert.
1.11. Zur Lage in Tschechien:
1.11.1. Zu Behandlungsmöglichkeiten für Schizophrenie bzw. Geisteskrankheiten, allgemein psychischen Störungen und Suchterkrankungen
2011 ist ein neues Projekt, die „Psychiatrie-Reform”, gestartet und im Jahr 2013 das „Strategische Dokument zur Psychiatrie-Reform“ angenommen worden.
Die Anzahl der Patienten in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher in Tschechien steigt stetig an.
In Tschechien wurde folglich einer Gesetzesnovelle zum tschechischen Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen Anfang des Jahres 2022 der Gebrauch von Käfigbetten in psychiatrischen Einrichtungen verboten – nach jahrelangen diesbezüglichen Bemühungen seitens NGOs.
Bei der Psychiatrie-Reform hat man sich zum Ziel gesetzt, Patienten in kleineren Einheiten, in sogenannten Zentren für geistige bzw. psychische Gesundheit, zu versorgen. Die Programmdurchführung der Psychiatrie-Reform in Tschechien begann im Jahr 2017, mit Zentren zur psychischen bzw. geistigen Gesundheit („Mental Health Care“), die als Unterstützungseinheiten zur Inklusion der Patienten in ihr Lebensumfeld dienen bzw. Personen mit schweren Geisteskrankheiten neue Gesundheits- und Sozialdienstleistungen in ihrer näheren Umgebung anbieten.
Multidisziplinäre Teams mit Vertretern aus Berufen des Gesundheits- und Sozialdienstleistungssystems, wie zum Beispiel Psychiater, klinische Psychologen, (unter anderem auf geistig kranke Personen spezialisiertes) Pflegepersonal oder Sozialarbeiter) verbinden Patienten mit der Behörde bzw. zuständigen Stelle, die jeweils zuständig ist für die Zuerkennung von Wohnungsbeihilfe, Zuteilung von Sozialwohnungen oder Bestellung eines Erwachsenenvertreters.
Die ersten Zentren für geistige Gesundheit, die im Zeitraum von Juli 2018 bis 2020 eröffneten, versorgten 3489 Personen, wobei 59 Prozent von ihnen mit auf Schizophrenie bezogenen Diagnosen behandelt wurden. Man hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 100 funktionsfähige Zentren zu haben. Nachdem während der Covid-19-Pandemie manche psychiatrischen Kliniken gezwungen waren, dort lange Zeit aufhältige Patienten zu entlassen, stellten Zentren für geistige Gesundheit diesen Patienten sofort die notwendige Unterstützung zur Verfügung.
Ambulant tätige PsychiaterInnen behandeln in Tschechien überwiegend PatientInnen, die an neurotischen Problemen, affektiven Störungen, Schizophrenie und Problemen mit Suchtmitteln leiden.
An psychischen Störungen und Suchterkrankungen leidende Personen können sowohl in Hafteinrichtungen als auch in forensischen Krankenhäusern behandelt werden.
In Tschechien befinden sich jährlich etwa 3-4 Tausend Menschen wegen des Konsums von Psychopharmaka in Behandlung, die meisten von ihnen in ambulanter Behandlung. Der Anteil der Langzeitkonsumenten von Psychopharmaka an der Gesamtzahl der Patient·innen in ambulanter Suchtbehandlung beträgt 6 %. Jährlich werden schätzungsweise 14.000 Konsumenten illegaler Drogen in psychiatrischen Ambulanzen und etwa 5.000 in stationären Einrichtungen behandelt.
Suchtkranke Personen können sowohl ambulante als auch stationäre, pharmakologische bzw. medikamentöse und psychosoziale Behandlung erhalten und sich etwa im Zuge eines stationären Aufenthaltes am allgemeinen Fakultätskrankenhaus in Prag oder in (Haft) Anstalten einer Substitutionstherapie unterziehen lassen, opioidabhängige Personen mit Opioid-Agonisten wie Methadon, Levomethadon, Buprenorphine, Naltrexon.
1.11.2. HIV/AIDS
Personen mit HIV und Aids können in Tschechien sowohl ambulante als auch stationäre bzw. medikamentöse Behandlung erhalten.
Die Zahl der Patienten mit HIV-Diagnosen ist in Tschechien gestiegen. Für die Kosten für die Behandlung von Personen mit Aids-Erkrankung kommt in Tschechien die Krankenkasse auf. HIV und Aids sind nach dem Antidiskriminierungsgesetz als Behinderung klassifiziert.
1.11.3. Hepatitis
Ärztin: E-Mail-Auskunft, 16. November
Einer bei ACCORD am 16. November 2022 eingelangten E-Mail-Auskunft einer in Prag tätigen Ärztin folgend kann Hepatitis C in speziellen Zentren im ganzen Land behandelt werden.
Die Behandlung wird vollständig von der Krankenkasse übernommen. Auf die Frage, ob eine Person nach langjährigem Aufenthalt in einem anderen EU-Land sowie mit wenigen finanziellen Mitteln, die in der Tschechischen Republik vermutlich von Sozialleistungen leben werde, einen schnellen Zugang zu einer tschechischen Krankenversicherung sowie einer unterbrechungsfreien Weiterbehandlung der Hepatitis in der Tschechischen Republik erhalte, antwortete die Ärztin mit ja (Ärztin, 16. November 2022).
Hepatitis C kann in Tschechien in speziellen Zentren im ganzen Land behandelt werden –mit den Medikamenten Maviret, Epclusa, Zepatier und Vosevi.
Im Zuge dieses Berichts wurde ein Internetlink bezüglich Behandlungsplätze in Tschechien dafür angeführt. Demnach gibt es in Tschecien für an Hepatits erkrankte Personen eine Behandlungsmöglichkeit am Allgemeinen Fakultätskrankenhaus in Prag, am Institut für klinische und experimentelle Medizin in Prag-Krč, im Universitätskrankenhaus in Motola, in Fakultätskrankhäusern in Pilsen, Liberec, Hradec Králové, Olmütz, Ostrava und Bulovka oder im Masaryk Spital. (Česká hepatologická společnost: Seznam pracovišť pro léčbu, ohne Datum; https://www.ces-hep.cz/seznam-pracovist-pro-lecbu)
Die Behandlung chronischer viraler Hepatitis C in mehr als 20 Zentren ist über das Land verbreitet. Zwei Lebertransplantationszentren in Prag und Brno führten im Jahr 2020 mehr als 200 Lebertransplantationen durch.
1.11.4. Erwachsenenvertretung
Laut einer E-Mail-Auskunft von Mitarbeiter·innen des Bürgerbeauftragten der Tschechischen Republik vom 16. November 2022 hat es hinsichtlich der Regelung der Vormundschaft durch § 465 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Tschechischen Republik (Gesetz Nr. 89/2012) vom 3. Februar 2012 bisher keine Novellierungen gegeben (Mitarbeiter·innen des Bürgerbeauftragten der Tschechischen Republik, 16. November 2022). Die Mitarbeiter·innen des Bürgerbeauftragten der Tschechischen Republik legten ihrer Auskunft zwei (automatisch übersetzte) Urteilstexte von Berufungsgerichten aus Tschechien jeweils aus dem Jahr 2021 bei, in denen „legal guardianship“ für eine Person mit Schizophrenie angeordnet wurde, darunter ein Urteil mit folgenden Ausführungen:
„(…)
Im vorliegenden Fall ist der vorliegende Sachverhalt zweifellos für die Beurteilung der Vormundschaftsfähigkeit sowohl des Vaters des Betroffenen als auch seiner Schwester von Bedeutung. Das Berufungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass der Betroffene, der an einer dauerhaften und unheilbaren psychischen Krankheit (Restschizophrenie in Kombination mit Alkoholabhängigkeit) leidet, nicht von seinem Vater V. unterstützt wird. V., mit dem er im selben Haushalt lebt, "ein Umfeld geschaffen hat, das geeignet ist, die mit der psychischen Störung der zu beurteilenden Person verbundenen Risiken zu minimieren", da der Vater "die zu beurteilende Person völlig vernachlässigt und sie in einer Lebensweise unterstützt, die den durch den Gesundheitszustand der zu beurteilenden Person bedingten Bedürfnissen zuwiderläuft" (der Vater ist nicht in der Lage, die zu beurteilende Person zur Einnahme von Medikamenten zu bewegen, lehnt die vom Sachverständigen vorgeschlagene Unterbringung der zu beurteilenden Person in einer institutionellen Einrichtung ab und gibt Geld für den Kauf von Alkohol für die zu beurteilende Person aus oder kauft selbst Alkohol für sie). Die Tatsache, dass - wie der Rechtsmittelführer selbst einräumt - "sein Vater sich nicht so um den Rechtsmittelführer kümmert, wie es sein derzeitiger Gesundheitszustand erfordert", wiegt im vorliegenden Fall eindeutig schwerer als die anderen Erwägungen. Auch bei der Beurteilung der Kompetenz der Krankenschwester Z. R. um Vormundschaft bat, berücksichtigte das Berufungsgericht zu Recht die Tatsache, dass sie selbst erklärte, dass ihr zwar die persönlichen Umstände der zu beurteilenden Person "missfielen", sie aber noch nicht in der Lage gewesen sei, die zu beurteilende Person und insbesondere ihren Vater dazu zu bringen, ihr Verhalten zu ändern und zugunsten der zu beurteilenden Person zu handeln. Wenn sie außerdem zugab, dass sie "Angst vor ihrem Vater" hatte (und dass die ganze Familie "de facto Angst vor ihm" hatte), teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass unter diesen Umständen "gewisse Zweifel daran bestehen, ob sie (die Schwester der Rechtsmittelführerin) tatsächlich zu solchen rechtlichen Schritten fähig wäre, die Konflikte mit ihrem Vater mit sich bringen könnten". Darüber hinaus betont das Berufungsgericht die Tatsache, dass Z. R. sei im Insolvenzverfahren als unzuverlässig in Bezug auf die Begleichung ihrer persönlichen Schulden beurteilt worden, und ihr Verhalten sei als unredlich eingestuft worden, so dass sie "zum jetzigen Zeitpunkt in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens der Beklagten nicht als völlig zuverlässige Person angesehen werden kann". In Anbetracht der oben genannten Tatsachen, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Beauftragten aufkommen lassen, einen umfassenden und wirksamen Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der zu beurteilenden Person zu gewährleisten, ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Schwester der zu beurteilenden Person in der vorliegenden Situation nicht als Vormund geeignet ist.
Da das Urteil des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Teil, in dem beschlossen wurde, die Stadt Týnec nad Sázavou zum Vormund des Rechtsmittelführers zu bestellen, und der Umfang seiner Rechte und Pflichten in einem Rahmen festgelegt wurde, sachlich richtig ist, und da es nicht mit einem der in Artikel 229 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Mängel behaftet ist, § 229(2)(a) und (b) o.s.r. oder § 229(3) o.s.r. oder einen anderen Mangel, der zu einer unrichtigen Entscheidung in der Sache führen könnte, wies das Oberste Gericht der Tschechischen Republik die Berufung des Rechtsmittelführers gemäß § 243d(a) o.s.r. zurück. Dabei hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 243f Abs. 4 ZPO entschieden, da sich die Berufung gegen den Teil des Urteils richtete, in dem die Entscheidung über die Vormundschaft für den Betroffenen getroffen wurde, die den Charakter einer Formalentscheidung hat (vgl. § 25 Abs. 1 ZPO), § 167 Abs. 1 und § 211 der Zivilprozessordnung), die sie auch dann nicht verliert, wenn sie mit einer Entscheidung über die Geschäftsfähigkeit verbunden ist, für die die Form des Urteils vorgeschrieben ist (vgl. § 40 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
(…).“
Auf der tschechischen Webseite Zákony Pro Lidi, die die vom tschechischen Innenministerium in PDF-Form veröffentlichen Gesetzestexte in Text-Form und inklusive Novellierungen innerhalb von 48 Stunden bereitstellt, findet sich das Bürgerliches Gesetzbuch der Tschechischen Republik (Gesetz Nr. 89/2012) vom 3. Februar 2012, inklusive Novellierungen bis 7. Jänner 2021. Paragraph 465 zur Vormundschaft für Personen ist laut einer technisch-unterstützen Arbeitsübersetzung aus dem Tschechischen nach wie vor gleichlautend zu jener deutschen Übersetzung, die in früheren Anfragebeantwortungen zitiert wurde.
Bürgerliches Gesetzbuch der Tschechischen Republik (Gesetz Nr. 89/2012), 3. Februar 2012, inklusive Novellierungen bis 7. Jänner 2021 [Version 9] (verfügbar auf Zákony Pro Lidi)
https://www.zakonyprolidi.cz/cs/2012-89/zneni-20210701
„Das Gericht bestellt einen Betreuer eines Menschen, wenn dies zum Schutz der Interessen des Menschen erforderlich ist oder wenn es das öffentliche Interesse erfordert. Das Gericht bestellt einen Betreuer insbesondere für denjenigen, der von ihm in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt wurde, über den nicht bekannt ist, wo er sich aufhält, für einen unbekannten Menschen, der an einem bestimmten Rechtsgeschäft beteiligt ist, oder für denjenigen, dessen Gesundheitszustand ihm Schwierigkeiten bei der Verwaltung des Vermögens oder Rechtsverteidigung bereitet.“ (Bürgerliches Gesetzbuch Nr. 89/2012, 3. Februar 2012, § 465).
Die beiden folgenden Zitate wurden im Original auf Tschechisch veröffentlicht. Die untenstehenden Übersetzungen ins Deutsche wurden seitens ACCORD unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt:
Pečuj doma: Postup K Zastoupení Osoby, Která Již Není Schopna Samostatně Jednat (dle právního stavu ke dni 29. 3. 2019) [Verfahren zur Vertretung einer nicht mehr selbstständig handlungsfähigen Person (nach dem Rechtsstand vom 29. März 2019)], 23. März 2020
https://www.pecujdoma.cz/nase-sluzby/poradna/poradna-socialne-pravni/opatrovnictvi-a-zastupovani-pouceni-rozdily-vzory/
„Vormundschaft (durch das Gericht)
Wenn Personen mit einer geistigen Behinderung (oder schweren geistigen Behinderung) nicht in der Lage sind, für sich selbst zu handeln, könnten sie sich selbst schaden, indem sie keine Sozialhilfe beziehen, keine Lebensmittel kaufen, keine Miete zahlen, usw.., brauchen sie einen Sachwalter/Betreuer, der ihnen hilft, mit dem umzugehen, was sie nicht bewältigen können.
Vorsorge für die Vermögensverwaltung
Jeder kann beim Gericht die Bestellung eines Vormunds beantragen, wenn er der Meinung ist, dass er die Verwaltung seines Vermögens aufgrund geistiger Defizite nicht bewältigen kann. Der Vormund muss mit dem Mündel zusammenarbeiten! Er/sie kann keine Entscheidungen gegen den Willen des Mündels treffen. Ist der Mündel nicht mehr fähig, mitzuentscheiden oder seinen Willen zu äußern, entscheidet das Gericht auf Antrag des Vormunds.
Geeignet für:
Personen, die von Substanzen abhängig sind, die ihre Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigen, die Schwierigkeiten haben mit Schulden/Zwangsvollstreckungen
Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Wohnung und andere grundlegende Lebensbedürfnisse zu bezahlen (nicht, weil sie arm sind, sondern weil sie nicht in der Lage sind, zu planen, Vorkehrungen zu treffen, Vermögen anzulegen, Ansprüche zu begrenzen usw.)
Personen, die über Vermögen verfügen, aber nicht in der Lage sind, es selbständig zu verwalten und Hilfe benötigen (sie sind behindert)
Nicht geeignet für:
Personen, die nicht in der Lage sind, selbst in einfachen Angelegenheiten selbständig Entscheidungen zu treffen
Personen, die niemanden in ihrer Umgebung mehr erkennen
Was dafür notwendig ist:
die Person, die einen Vormund braucht, muss selbst einen Antrag bei Gericht stellen
es geht nicht ohne seinen Antrag“ (Pečuj doma, 23. März 2020, S. 8-9)
Juríčková, Lubica / Ivanová, Kateřina / Nechanská, Blanka / Pánek, David: duševní poruchy a omezení svéprávnosti v české republice v regionálním pohledu [Psychische Störungen und eingeschränkte Geschäftsfähigkeit in den Regionen der Tschechischen Republik], in: Demografie, Issue 62, 2020, S. 91–101
https://www.czso.cz/documents/10180/123310410/13005320q2_91-101.pdf/b37e1556-51c3-496d-895c-4073b3bb6bcf?version=1.1
„In einigen schwerwiegenden Fällen können Erwachsene mit einer psychischen Störung durch eine rechtskräftige Entscheidung der Bezirksgerichte in ihrer Autonomie eingeschränkt werden. Die Tschechische Republik (CR) verfährt seit 2014 nach der Gesetzgebung zur Beschränkung der Selbstbestimmung nach dem neuen Zivilgesetzbuch (Nr. 89/2012 ZGB., siehe Tschechien, 2012), die auch Artikel 12 der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Tschechien, 2010) berücksichtigt. In der Tschechischen Republik ist es nicht mehr möglich, einem Erwachsenen die Rechtsfähigkeit vollständig zu entziehen, wie es bis 2013 der Fall war, sondern die Rechtsfähigkeit einer Person nur dann einzuschränken, ‚wenn ihr andernfalls ein ernsthafter Schaden droht und wenn weniger einschränkende Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht ausreichen würden‘.“ (Juríčková et al., 2020, S. 91)
1.11.5. Sozialleistungen in der Tschechischen Republik
Invalidenrente (invalidní důchod)
In welchen Situationen kann ich die Leistungen beantragen? Eine Invalidenrente (invalidní důchod) ist eine Form der finanziellen Unterstützung für Menschen, deren Gesundheitszustand es ihnen nicht erlaubt, in vollem Umfang arbeitstätig zu sein. In der Vergangenheit wurde zwischen Teil- und Vollinvalidenrente unterschieden. Seit 2010 gibt es nur noch eine Art dieser Sozialleistung. Entsprechend dem Behinderungsgrad wird sie in drei Stufen unterteilt
Sozialhilfe
Hilfeleistungen bei materieller Not
Dieses Kapitel beschreibt, welche Sozialleistungen es in der Tschechischen Republik gibt, um die grundlegenden Lebensbedürfnisse der Ärmsten zu erfüllen. Ihr Zweck ist es, einen Mindestlebensstandard zu erhalten und eine soziale Ausgrenzung der Bewohner mit geringem Einkommen zu verhindern und diese zu motivieren, sich aktiv um die Deckung ihres Existenzbedarfs zu bemühen In diesem Kapitel wird erklärt, wie Folgendes funktioniert: • Unterhaltsbeihilfe (příspěvek na živobytí); • Wohnkostenzulage (doplatek na bydlení); • Soforthilfe in Ausnahmefällen (mimořádná okamžitá pomoc).
In welchen Situationen kann ich die Leistungen beantragen? Die Hilfsleistung bei materieller Not (pomoc v hmotné nouzi) ist für Einzelpersonen und Familien mit geringem Einkommen gedacht. Antragsberechtigt sind Personen mit unzureichendem Einkommen, die objektiv nicht in der Lage sind, ihre Situation durch ihre eigenen Anstrengungen verbessern zu könnten. Der Zweck der Leistung ist, diesen Menschen die Erfüllung ihrer grundlegenden Lebensbedürfnisse zu ermöglichen, und zwar auf einem Niveau, das die Gesellschaft noch als akzeptabel ansieht. Zur Bestimmung dieses Niveaus wird unterschieden zwischen dem sog. existenzsichernden Betrag (Mindestbedarf) und dem Existenz-/Subsistenzminimum (životní a existenční minimum). Die Hilfsleistung bei materieller Not hilft den Antragsstellern bei der Begleichung der Lebenshaltungskosten, also der Kosten für Nahrung, Kleidung und andere Grundbedürfnisse. Sie deckt auch die notwendigsten Wohnkosten. In Ausnahmefällen ist es möglich, eine einmalige Zahlung weiterer Kosten zu beantragen. Welche Bedingungen muss ich erfüllen? Der Antrag kann von sog. Personen in materieller Not gestellt werden. Eine Person in materieller Not ist definiert als eine Person, die über ein geringes Einkommen verfügt, das nicht dazu ausreicht, um die grundlegenden Lebensbedürfnisse zu decken, und die objektiv nicht in der Lage ist (aufgrund von Alter, Gesundheit, familiärer Situation), ihre Einkünfte selbst erhöhen zu können. Sie hat auch keine anderen Mittel oder Möglichkeiten, ihre Situation anderweitig zu verbessern, wie zum Beispiel durch den Verkauf von Vermögenswerten, die Geltendmachung von Ansprüchen usw. Manche Umstände wirken einem Anspruch auf Hilfsleistung bei materieller Not entgegen. Die Leistungen stehen einer Person nicht zu, die: • sich nicht darum bemüht, ihre Situation durch eigens Aktivwerden zu verbessern; nicht arbeitet, dabei jedoch nicht beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende registriert ist; • im Register der Arbeitssuchenden registriert ist, aber sich weigerte, eine angebotene Arbeit anzutreten oder die Teilnahme an einem Programm zum Erhalt von Arbeit verweigerte; • sich in Gewahrsam, Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet; • eine Strafe erhalten hat aufgrund des Absentismus ihrer Kinder.
Unterhaltsbeihilfe (příspěvek na živobytí)
Diese Beihilfe kann von einer Einzelperson oder Familie in Anspruch genommen werden, wenn ihr nach Abzug der angemessenen Wohnkosten nicht der notwendige Betrag zum Lebensunterhalt (částka na živobytí) übrigbleibt.
Dieser wird für jede Person in der Familie, nach Bewertung ihrer Fähigkeiten und Anstrengungen einzeln bemessen. Als Ausgangsbasis werden der existenzsichernde Betrag (Mindestbedarf) und das Existenz-/Subsistenzminimum verwendet. Wenn es sich um eine Familie handelt, werden die Einzelbeträge für ihren Lebensunterhalt dann addiert. Der existenzsichernde Betrag wird wie folgt ermittelt: Einzelperson 3.860 CZK Die erste Person im Haushalt 3.550 CZK Eine weitere Person im Haushalt 3.200 CZK Unterhaltsberechtigtes Kind unter 6 Jahre 1.970 CZK Unterhaltsberechtigtes Kind im Alter von 6-15 Jahren 2.420 CZK Unterhaltsberechtigtes Kind im Alter von 15-26 Jahren 2.770 CZK Das Existenz-/Subsistenzminimum wird auf eine Höhe von 2 490 CZK festgelegt.
Wohnkostenzulage (doplatek na bydlení)
Diese Zulage steht einer Einzelperson oder einer Familie zu, deren Einnahmen nicht zur Gewährleistung einer angemessenen Unterkunft ausreichen. Allgemein wird die Zulage zuerkannt, wenn das Einkommen selbst dann nicht ausreicht, wenn der Familie bereits Wohngeld aus dem System der sozialen Unterstützung und Unterhaltsbeihilfe gewährt wird.
Soforthilfe in Ausnahmefällen (mimořádná okamžitá pomoc)
Diese Soforthilfe wird Menschen mit geringem Einkommen zuerkannt, die sich in einer Notsituation befinden oder denen die Gefahr der sozialen Ausgrenzung droht. Sie wird in einer Situation gewährt, die dringend gelöst werden muss und bei der den Antragstellern die für die Lösung dieser Situation notwendigen Mittel fehlen. Eine zweite Gruppe von Empfängern der Leistung sind Menschen, die Opfer von Naturkatastrophen wurden. Welche Rechte habe ich und wie kann ich sie geltend machen? Unterhaltsbeihilfe Diese Beihilfe wird als die Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten und dem Familieneinkommen nach Abzug der Wohnkosten berechnet. Die Wohnkosten müssen angemessen sein, also nur bis zu 30 % (in Prag 35 %) des Familieneinkommens betragen. Beispiel: Lebenshaltungskosten (2 Erwachsene und 4 Kinder 6-15 Jahre) 18.400 CZK Familieneinkommen 18.000 CZK Wohnkosten 6.000 CZK Einkommen nach Abzug der Kosten 12.000 CZK Unterhaltsbeihilfe 6.400 CZK In einigen Fällen entspricht der Betrag Lebenshaltungskosten nur der Höhe des Existenz- /Subsistenzminimums: • wenn der Antragsteller für mehr als drei Monate Unterhaltszahlungen für seine unterhaltsberechtigten Kinder schuldet; • wenn er in den letzten sechs Monaten wegen grober Pflichtverletzung entlassen wurde; wenn er sich den ganzen Monat im Krankenhaus aufhält. Die Unterhaltsbeihilfe kann erhöht werden, wenn der Gesundheitszustand des Antragstellers eine spezielle Diät erfordert, und zwar um höchstens 2.200 CZK pro Monat. Eine genaue Tabelle zur Erhöhung der Leistung finden Sie auf der Website des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Wohnkostenzulage Der Betrag wird so bestimmt, dass nach der Zahlung der Wohnkosten der Familie oder der Einzelperson die Lebenshaltungskosten übrigbleiben. Soforthilfe in Ausnahmefällen Die Höhe der Leistung hängt von der jeweiligen Situation des Antragstellers ab. Situation des Antragstellers Höhe der Unterstützung Die Person ist nicht in materieller Not, aufgrund des Mangels an finanziellen Mitteln drohen ihr oder ihren Kindern jedoch schwerwiegende gesundheitliche Schäden bis 2.490 CZK Sonderfälle (Hochwasser, Feuer, Pandemien usw.) bis 57.900 CZK Mangel an Mitteln für einen wichtigen Einmalaufwand (Ausstellung von Dokumenten usw.) bis zur Höhe der Kosten Mangel an Mitteln für den Kauf oder die Reparatur von Gebrauchsgütern bis 38.600 CZK Mangel an Mitteln für Bildung und Freizeitaktivitäten von Kindern bis 38.600 CZK Gefahr der sozialen Ausgrenzung (Rückkehr aus dem Gefängnis, Waisenhaus usw.) bis 1.000 CZK Wo und wie wird ein Antrag gestellt? Die Hilfsleistung bei materieller Not kann persönlich oder schriftlich in den Regionalbüros und Kontaktstellen von Arbeitsämtern des Wohnsitzes angefordert werden.
Umzug aus dem Ausland
Sozialversicherung und EU-Vorschriften
Ein Bürger, der für eine längere Zeit außerhalb der Tschechischen Republik lebt und arbeitet, hört auf, sich am tschechischen Sozialversicherungssystem zu beteiligen. Es gelten für ihn die Gesetze des Landes, in dem er lebt oder arbeitet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden in diesem Land eingezahlt. Er ist berechtigt, Leistungen aus diesem System unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des gegebenen Landes in Anspruch zu nehmen - dies betrifft Leistungen, die innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Norwegen, Liechtenstein), der Schweiz und des Vereinigten Königreichs* koordiniert werden. Bei der Rückkehr in die Tschechische Republik werden diese Versicherungszahlungen angerechnet. Dies gilt auch im Falle von weiteren Ländern, mit denen die Tschechische Republik Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Das Prinzip, nach dem sich diese Praxis richtet, ist die sog. Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Insbesondere wird sie im Falle von Krankengeld und Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung angewendet, bei denen die Länge der Versicherung eine Rolle spielt. Darin einberechnet werden auch Zahlungen aus den oben genannten Ländern, wenn die Versicherungszeit in der Tschechischen Republik für einen Leistungsanspruch nicht ausreicht.
Auf welche Leistungen bezieht sich der Anspruch? Die Gutschrift von Zahlungen im Ausland betrifft vor allem die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Bestimmte Pflichten im Ausland sind auch für die Krankenversicherung von Belang. Krankenversicherung Für einen Bürger der Tschechischen Republik ist es während eines langen Auslandsaufenthaltes Pflicht, sich zur Krankenversicherung in dem Staat, in dem er vor kurzem zu arbeiten begonnen hat bzw. in den er umgezogen ist, anzumelden. Eine Person, die sich innerhalb der EU, des EWR, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs bewegt, muss nur in einem der Mitgliedstaaten krankenversichert sein. Vor ihrer Abreise aus der Tschechischen Republik muss sie sich von der Versicherung abmelden (odhlásit). Wenn sie das nicht tut, kann die Zeit, während der der Bürger in einem anderen Staat versichert war, jedoch aus der Versicherung in der Tschechischen Republik nicht austrat, als Versicherungsschuld bewertet werden.
Krankengeld und Rentenversicherung
Ein Nachweis für die Beteiligung im Ausland ist für die Leistungen dieser Versicherung besonders wichtig. Sie werden von der Anzahl der Versicherungsjahre und der Höhe der geleisteten Beiträge abgeleitet. Dies gilt in Form einer Mindestdauer der Versicherung oder der Berechnung der Höhe der Leistungen auf der Grundlage der geleisteten Zahlungen. Die Versicherungszeiten im Ausland werden stets in jenen Fällen nachgewiesen, in denen die in der Tschechischen Republik entrichteten Zeiten zur Entstehung eines Anspruches nicht ausreichend sind. Die Versicherungsjahre im Ausland können die folgenden Sozialleistungen beeinflussen: • Altersrente; • Invalidenrente; • Witwe- und Witwerrente und Waisenrente; • Mutterschaftsgeld; • Krankengeld; • Längerfristige Pflegebeihilfe; • Arbeitslosenhilfe.
Was ist zu tun?
Nach der Rückkehr in die Tschechische Republik ist es notwendig, sich an die Krankenversicherungsgesellschaft (zdravotní pojišťovna) zu wenden, um das Versicherungsverhältnis zu erneuern. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass er im Ausland Versicherungsbeiträge geleistet hat. Vor der Rückkehr wird daher empfohlen, die betreffende ausländische Versicherungsgesellschaft um die Ausstellung des Formulars E104, SED S041 oder einer anderen Bescheinigung über die Teilnahme im lokalen System zu bitten. Wer mit der Hilfe des Arbeitsamtes eine neue Arbeitsstelle suchen möchte, kann sich an eine Kontaktstelle eines Arbeitsamtes wenden. Die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung (Česká správa sociálního zabezpečení) muss man nicht sofort nach der Rückkehr in die Tschechische Republik kontaktieren. Aufzeichnungen über die Versicherung tauschen die zuständigen Behörden untereinander nach dem Einreichen des Leistungsantrages aus. Es ist notwendig anzugeben, in welchem Land und zu welcher Zeit die Person gearbeitet hatte. Es wird empfohlen, Versicherungsnachweise aus dem Ausland zu behalten. (Europäische Kommission: Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in der Tschechischen Republik, Juli 2022; https://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=13745 langId=de)
Informationen zu einzelnen Sozialleistungen in der Tschechischen Republik, inklusive Voraussetzungen für eine Beantragung/Erhalt und Stellen, wo die Leistung beantragt werden kann, finden Sie ebenfalls auf folgender Website:
Europäische Kommission: Beschäftigung, Soziales und Integration - Tschechische Republik, aktualisiert 2022
https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1106 langId=de
Mitarbeiter·innen des Bürgerbeauftragten der Tschechischen Republik antworteten in zwei E-Mail-Auskünften auf Fragen zu diesem Thema.
Mitarbeiter·innen des Bürgerbeauftragten der Tschechischen Republik: E-Mail-Auskunft, 7. November 2022
Mitarbeiter·innen des Bürgerbeauftragten der Tschechischen Republik: E-Mail-Auskunft, 16. November 2022
Laut Auskunft von Mitarbeiter·innen des Bürgerbeauftragten der Tschechischen Republik vom 7. November 2022 zur Frage, wie sich für eine Person, die nach einem langen Aufenthalt in einem anderen Land in die Tschechische Republik zurückkehre, die Lage hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung gestalte, werde das EU-Recht angewandt. Dieses verbiete jegliche Diskriminierung. Es könne aber bei Sozialleistungen, die nicht versicherungsbasiert seien, zu Problemen kommen. Es müsse der Wohnsitz der Person bestimmt und eingeschätzt werden, ob das „Zentrum des Interesses“ (Original: „centre of his/her interests“) der entsprechenden Person die Tschechische Republik sei, was individuell erhoben werde. Zur Frage, ob eine österreichische Berufsunfähigkeitspension in der Tschechischen Republik weiterbezogen werden könne und ob sich dies auf die Höhe zu beziehender Sozialleistungen in der Tschechischen Republik auswirke, antworteten die Mitarbeiter·innen des Bürgerbeauftragten der Tschechischen Republik, dass es in der Tschechischen Republik keine Invalidenrente auf Basis der Berufsunfähigkeit gebe. Es gebe nur eine allgemeine Invalidenrente. Die Tschechische Republik kürze keine Pensionen, die Personen aus anderen Ländern erhalten würden, das sei nach EU-Recht unzulässig. Eine aus dem Ausland erhaltene Pension werde nur als Einkommen gewertet, wenn es um nicht versicherungsbasierte Sozialleistungen gehe. Aber dies sei auch bei der tschechischen Invalidenrente der Fall, sodass es keine Diskriminierung gebe im Vergleich zu denen, die ihre Pension von der Tschechischen Republik erhalten würden (Mitarbeiter·innen des Bürgerbeauftragten der Tschechischen Republik, 7. November 2022). Auf die Nachfrage, ob dies bedeute, dass eine Person mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik dieselben Sozialleistungen erhalte wie tschechische Staatsbürger·innen, antworteten die Mitarbeiter·innen des Bürgerbeauftragten der Tschechischen Republik am 16. November 2022, dass dies alles durch die EU-Verordnung Nr. 883/2004 geregelt werde. Das bedeute, dass die betreffende Person bereits jetzt, da sie noch in Österreich sei, einen Antrag auf eine tschechische Invalidenrente stellen könne. Die Höhe dieser Rente hänge vom individuellen Fall ab. Alle anderen Sozialleistungen, die nicht an die Zahlung von Versicherungsbeiträgen gebunden seien, würden der Person bezahlt. Eine Sozialleistung, die „Hilfe bei materieller Not“ (hmotná nouze, spezifischer příspěvek na živobytí), sei vom gesamten Einkommen einer Person abhängig und in diesem Fall werde die österreichische Berufsunfähigkeitspension als Einkommen gerechnet, so wie auch Einkommen in der Tschechischen Republik selbst eingerechnet werde. Die Person könne also Invalidenrente in der Tschechischen Republik sowie die „Hilfe bei materieller Not“ beantragen. Inwieweit Versicherungszeiten angerechnet würden, sei ebenfalls in der EU-Verordnung Nr. 883/2004 geregelt (Mitarbeiter·innen des Bürgerbeauftragten der Tschechischen Republik, 16. November 2022).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes.
2.2. Zur Person des BF:
2.2.1. Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, ebenso, wie dass der BF Tschechisch versteht und spricht bzw. sich in tschechischer Sprache verständigen bzw. mit anderen Personen wie Ärzte-, Pflege- und Betreuungspersonal unterhalten kann.
2.2.1.1. Dass der BF in der damaligen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 mit der Tschechisch-Dolmetscherin Tschechisch gesprochen hat, wurde in der dem Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Niederschrift ausdrücklich festgehalten, steht inmitten dieser doch folgende Anmerkung:
„Hr. (…) führt eine Unterhaltung mit der Dolmetscherin auf Tschechisch und führt den Vorfall in Tschechien im Jahre 2009 näher aus.“ (AS 305)
Davon, dass der BF bei seiner Unterhaltung mit der Tschechisch-Dolmetscherin vor dem BFA am 20.11.2017 Probleme hatte oder der Dolmetscherin den besagten Vorfall mangels hinreichender Sprachkenntnisse nur bruchstückhaft schildern konnte, wurde in der Niederschrift jedenfalls nicht vermerkt.
Die vom damaligen Sachwalter in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2017 eingeräumten Bedenken, dass der BF „ab und zu auf Tschechisch, aber nur einzelne Worte“ bzw. „lediglich Brocken der tschechischen Sprache“ spreche (AS 179), konnten nach Ermittlungen seitens des BVwG ausgeräumt werden.
Dem Vorhalt durch die Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, seitens des BFA sei festgestellt worden, dass der BF der tschechischen Sprache mächtig sei, entgegnete der BF zunächst mit der Angabe, nicht der tschechischen Sprache mächtig zu sein, bevor er mit dem Zusatz, „nicht 100%ig“, doch Tschechisch-Kenntnisse bestätigte (VH-Niederschrift, S. 4). Der BF gab dann später in der Verhandlung nach seinem Vorbringen, nicht nach Tschechien zurückkehren zu können, da er die Sprache „nur ansatzweise kann“, an, dass seine Muttersprache eigentlich „Polnisch“ ist, und er mit seinen Eltern, Polnisch, Tschechisch und Deutsch spricht (VH-Niederschrift, S. 10). Mit seiner Angabe, mit seinen Eltern auch Tschechisch zu sprechen, hat er jedenfalls mehr als nur ansatzweise tschechische Sprachkenntnisse zugegeben, auch, indem er seiner Angabe auf den Vorhalt durch die verhandelnde Richterin, dass seitens des BFA festgestellt worden sei, dass er der tschechischen Sprache mächtig sei, „nicht der tschechischen Sprache mächtig“ zu sein, „nicht 100%ig“ (VH-Niederschrift, S. 4), hinzufügte, ist es doch ein gewaltiger Unterschied, ob jemand nur ansatzweise oder nicht zu 100 Prozent die Sprache beherrscht.
Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 06.07.2021 zudem an, zweisprachig aufgewachsen zu sein, weil sein Vater Tscheche und seine Mutter Polin sei. Die verhandelnde Richterin stellte folglich fest, dass der BF die tschechische Sprache versteht, ansonsten er seinen Vater in Tschechien auch nicht auf Tschechisch verstehen können hätte (VH-Niederschrift, S. 4). Der BF hat zudem später in der Verhandlung mit seiner Angabe, dass er mit den Eltern Polnisch, Tschechisch und Deutsch spricht (VH-Niederschrift, S. 10), zugegeben, mit seinen Eltern (nach wie vor) auch Tschechisch zu sprechen.
Mit Schreiben des für den Fall zuständig gewesenen BFA-Mitarbeiters vom 12.03.2020 wurde auf Anfrage des BVwG vom 11.03.2020 mitgeteilt, dass damals in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 der BF mit der Tschechisch-Dolmetscherin auch in tschechischer Sprache kommuniziert habe und seiner Erinnerung nach „die damals eingesetzte Tschechisch-Dolmetscherin „mit dem BF „sehr wohl in tschechischer Sprache kommunizierte, wenngleich natürlich auch eine Unterhaltung in deutscher Sprache möglich war“, wobei der BFA-Mitarbeiter hinzufügte, dass die Dolmetscherin von ihm kontaktiert worden sei und sich an die Einvernahme noch erinnern könne.
Die zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.07.2021 als Zeugin geladene Tschechisch-Dolmetscherin aus der damaligen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab in der Verhandlung vor dem BVwG am 06.07.2021 als Zeugin an, dass sie damals in der Einvernahme vor dem BFA auf Tschechisch übersetzt hat (VH-Niederschrift, S. 9).
Die verhandelnde Richterin hielt daraufhin dem BF vor, dass die Tschechisch-Dolmetscherin gesagt habe, „dass sie damals bei der niederschriftlichen Einvernahme auf Tschechisch übersetzen müssen“ habe, woraufhin sich der BF wie folgt äußerte:
„Müssen nicht. Ich habe auf Deutsch gesprochen. Ich verstehe nicht, wozu ich einen D gebraucht habe. Ich bin ja hier zur Schule gegangen. Ich weiß das selber nicht. Aber ich kann mich erinnern, dass ein D da war.“ (VH-Niederschrift, S. 9)
Mit dem Vorbringen des BF, dass die Tschechisch-Dolmetscherin damals „da war“, jedoch „nicht übersetzen müssen“ habe, habe er doch „auf Deutsch gesprochen“ (VH-Niederschrift, S. 9), sagte der BF indirekt, Tschechisch zu verstehen und zu sprechen, in der Verhandlung jedoch nicht auf die Tschechisch-Dolmetscherin angewiesen gewesen zu sein.
Die Rechtsvertreterin des BF teilte nach mündlicher Verhandlung vor dem BVwG in einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.07.2021 bezüglich der Sprachkenntnisse des BF Folgendes mit.
„(…) Laut Information der Mutter des Beschwerdeführers finden ihre Gespräche auf Deutsch statt, ebenso die Gespräche mit der Schwester des Beschwerdeführers. Mit dem Vater des Beschwerdeführers werde eine Mischung aus Deutsch und Tschechisch gesprochen. Sie teilt mit, dass der Beschwerdeführer zwar ein wenig Tschechisch und Polnisch verstehe und sprechen könne, jedoch jedenfalls am besten die deutsche Sprache beherrsche. Laut dem Beschwerdeführer sprach er mit seinem Vater wenig, da ihr Verhältnis zueinander nicht sehr gut war. Wenn er sich mit seinem Vater unterhalte, bestünden auf beiden Seiten Verständnisschwierigkeiten. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er sich mit der tschechischen Sprache schwertut.
Diese Informationen decken sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 06.07.2021 und sind auch lebensnah, zumal er als Kind nach Österreich kam und seit mehr als 30 Jahren in Österreich lebt. Wie bereits im Verfahren vorgebracht, reichen seine Sprachkenntnisse für eine ordnungsgemäße Betreuung und Therapierung, etwa für eine Psychotherapie nicht aus. Zu der im Akt aufliegenden Anfragenbeantwortung des Hrn. ADir. (…) vom 12.03.2020 ist festzuhalten, dass eine demnach stattgefundene Kommunikation in tschechischer Sprache zwischen dem Beschwerdeführer und der bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 anwesenden Dolmetscherin keinerlei Schlüsse auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zulässt, schon gar nicht, ob diese Sprachkenntnisse für eine ordnungsgemäße Betreuung und Therapie ausreichen. Im Einklang mit der genannten Anfragenbeantwortung, wonach „natürlich auch eine Unterhaltung in deutscher Sprache möglich war“, hat die Zeugin (…) in der Verhandlung vom 06.07.2021 festgehalten, dass sie sich nicht privat mit den befragten Leuten unterhalte, sondern nur übersetze. Der Beschwerdeführer gab hierzu befragt an, dass die Vernehmung in deutscher Sprache stattfand. Festgehalten wird, dass es bei Einvernahmen nicht unüblich bzw. auch lebensnah ist, dass die übersetzende Person anwesend ist, für den Fall, dass es Verständnisprobleme gibt, wenn auch konkret umfangreiche Dolmetschertätigkeiten dann schlussendlich nicht notwendig sind. Hiermit im Einklang bestätigte der Beschwerdeführer, dass zwar eine Dolmetscherin anwesend war, er aber keinen Dolmetscher gebraucht habe (Prot S 9) (…).“
Den Ausführungen in der Stellungnahme, dass laut Information der Mutter des BF ihre Gespräche und die Gespräche mit der Schwester des BF auf Deutsch stattfinden würden, mit dem Vater des BF eine Mischung aus Deutsch und Tschechisch gesprochen werde, der BF zwar ein wenig Tschechisch und Polnisch verstehe und sprechen könne, jedoch am besten die deutsche Sprache beherrsche, der BF laut seinen Angaben mit seinem Vater wenig gesprochen habe, da ihr Verhältnis zueinander nicht sehr gut gewesen sei, und daher, wenn er sich mit seinem Vater unterhalte, auf beiden Seiten Verständnisschwierigkeiten bestünden, und sich der BF mit der tschechischen Sprache schwertue, wird entgegnet, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.07.2021 mitgeteilt hat, dass er aufgrund dessen, dass sein Vater Tscheche und seine Mutter Polin sei, zweisprachig aufgewachsen ist (VH-Niederschrift, S. 4) und nunmehr mit seinen Eltern „Polnisch, Tschechisch und Deutsch“ spricht (VH-Niederschrift, S. 10). Dass sich der BF, wie in der Stellungnahme angeführt, mit der tschechischen Sprache schwertue, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht gesagt. Er hat zwar befragt danach, was er machen würde, wenn er entlassen werde, zunächst angegeben, nicht nach Tschechien zurückkehren zu können, da er „die Sprache nur ansatzweise kann“, dieser Angabe hinzugefügt, dass seine Muttersprache eigentlich Polnisch sei, dann jedoch ohne Ansatz für irgendwelche Schwierigkeiten mit der tschechischen Sprache ausdrücklich angegeben, dass er „mit den Eltern Polnisch, Tschechisch und Deutsch“ spricht (VH-Niederschrift, S. 10). Die Angabe des BF befragt danach, was er machen würde, wenn er entlassen werde, aufgrund nur ansatzweiser Sprachkenntnisse nicht nach Tschechien zurückgeschickt werden zu können, zeugt vielmehr davon, dass der BF mit dieser Angabe versucht hat, ein sprachliches Abschiebungshindernis glaubhaft zu machen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass der BF damals in der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.11.2017 nichts von einem sprachlichen Rückkehr- bzw. Abschiebungshindernis berichtet hat. Diesbezüglich wird folgender Wortwechsel zwischen dem Leiter der Amtshandlung, dem BF und seinem damaligen Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter wiedergegeben:
„F: Spricht etwas aus Ihrer Sicht dagegen, Ihr weiteres Leben in Tschechien zu bestreiten?
A: Ich habe in Tschechien keine Wohnung. Ich habe mich damit aber auch nicht näher befasst. Ich glaube aber, dass mir die Vertrautheit fehlen würde.
Frage an den Sachwalter: Wollen Sie dem Protokoll noch etwas hinzufügen?
Sachwalter: Es wird gerade ein Betreuungsplatz für Hrn. (…) organisiert und besteht eine mündliche Zusage. Es handelt sich um eine Wohnmöglichkeit mit Betreuung durch einen Verein. Eine genaue Ausgestaltung der Regelung ist noch in Arbeit und findet am 30.11.2017 eine weitere Besprechung in dieser Sache statt. Ich persönlich glaube aber nicht, dass Hr. (…) jemanden in Tschechien kennt. Ich bezweifle, dass er gut Tschechisch spricht. Ob er es lesen kann, weiß ich nicht. (…).“ (AS 205)
Aus den Angaben des BF in dieser Einvernahme, es spreche aus seiner Sicht gegen die Bestreitung eines weiteren Lebens in Tschechien, dass er in Tschechien keine Wohnung habe, wobei er sich damit jedoch noch nicht näher befasst habe, und er glaube, dass ihm dort die Vertrautheit fehlen würde, geht hervor, dass der BF nichts ausdrücklich anführen konnte, was ihn an einer Rückkehr nach Tschechien hindern würde, und sich der BF noch keine näheren Gedanken dazu gemacht hat, was ihn an einem weiteren Leben in Tschechien hindern würde, weil es für ihn kein tatsächliches berücksichtigungswürdiges Abschiebungshindernis gibt. Eine bei einer Rückkehr nach Tschechien gänzlich fehlende Vertrautheit bzw. unzumutbare Entfremdung des BF ist trotz des nunmehr ohne längere Unterbrechung bereits mehr als 33-jährigen Aufenthalts außerhalb Tschechiens bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen, zumal er in Tschechien zweisprachig, darunter auch in tschechischer Sprache, aufgewachsen ist, seine Sozialisierung in Tschechien abgeschlossen und dort zuletzt auch die Volksschule besucht hat, während eines letztmaligen laut seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG „höchstens ein- oder zweiwöchigen Aufenthaltes“ in Tschechien seine dortigen (verwandtschaftlichen) Bezugspersonen auch, wenn auch nicht regelmäßig, so doch, besucht hat, und unter Beweis gestellt hat, dass er hinreichende tschechische Sprachkenntnisse besitzt, um sich bei einer Rückkehr, unter anderem mit dortigem Ärzte-, Betreuungs- bzw. Pflegepersonal, zu unterhalten bzw. sich zu verständigen, zumal er sich in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 mit der damals eingesetzten Dolmetscherin in tschechischer Sprache unterhalten konnte und, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, mit seinen Eltern nach wie vor auch Tschechisch spricht (VH-Niederschrift, S. 10).
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 hat nicht der BF selbst, sondern nur sein damaliger Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter von etwaigen sprachlichen Hindernissen gesprochen, wobei auch er nicht sicher sprachliche Mängel angeben konnte, sondern nur angab, dass er bezweifle, dass der BF gut Tschechisch spreche, und er nicht wisse, ob der BF die tschechische Sprache auch lesen können. Mit dem von ihm angegebenen bloßen Bezweifeln und Nichtwissen konnte jedoch bereits der damalige Sachwalter nicht mangelnde bzw. fehlende Tschechisch-Kenntnisse des BF glaubhaft machen.
Der BF hat dann erst offenbar durch seinen damaligen Sachwalter auf die Idee gekommen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, was er bei einer Entlassung machen würde, mangelnde Tschechisch-Kenntnisse vorgebracht bzw. angegeben, aufgrund nur ansatzweiser Tschechisch-Kenntnisse nicht nach Tschechien zurückkehren zu können.
Würde der BF die tschechische Sprache jedoch tatsächlich nur ansatzweise beherrschen, hätte er folglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angeführt, mit seinen Eltern auch Tschechisch zu sprechen, beinhält diese Aussage doch, dass der BF die tschechische Sprache sprechen und verstehen und sich mit seinen Eltern auf Tschechisch unterhalten bzw. verständigen kann und demnach somit auf jeden Fall weit mehr als nur ansatzweise Tschechisch-Kenntnisse besitzt.
Die Rechtsvertreterin des BF konnte nicht glaubhaft machen, dass die tschechischen Sprachkenntnisse des BF für eine ordnungsgemäße Betreuung und Therapierung, etwa für eine Psychotherapie, nicht ausreichen würden. Der Angabe der Rechtsvertreterin des BF in der Stellungnahme, dass zu der im Akt aufliegenden Anfragenbeantwortung der belangten Behörde vom 12.03.2020 festzuhalten sei, dass eine demnach stattgefundene Kommunikation in tschechischer Sprache zwischen dem BF und der bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 anwesenden Dolmetscherin keinerlei Schlüsse auf die Sprachkenntnisse des BF zulasse, schon gar nicht, ob diese Sprachkenntnisse für eine ordnungsgemäße Betreuung und Therapie ausreichen würden, wird entgegnet, dass die zwischen dem BF und der Dolmetscherin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 stattgefundene Kommunikation auf nähere Sprachkenntnisse schließen lassen hat, zumal in der diesbezüglichen Niederschrift ausdrücklich die Anmerkung festgehalten ist, der BF „führt eine Unterhaltung mit der Dolmetscherin auf Tschechisch und führt den Vorfall in Tschechien im Jahre 2009 näher aus“ (AS 305), und der zuständige BFA-Bedienstete auf Anfrage des BVwG mit E-Mail vom 12.03.2020 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die damals eingesetzte Dolmetscherin sich an die Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 noch erinnern kann und mit dem BF in dieser Einvernahme sehr wohl in tschechischer Sprache kommunizierte, wenngleich natürlich auch eine Unterhaltung in deutscher Sprache möglich war. Aus dieser Mitteilung des BFA-Bediensteten vom 12.03.2020 geht glaubhaft hervor, dass in der Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 zwischen der Dolmetscherin und dem BF problemlos eine Kommunikation auf Tschechisch möglich war, ansonsten vom zuständigen BFA-Bediensteten in der Anfragebeantwortung vom 12.03.2020 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht hinzugefügt worden wäre, dass „natürlich auch eine Unterhaltung in deutscher Sprache möglich war“.
Genauso wie es dem BF in der Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 ohne Probleme möglich war, mit der Dolmetscherin zu kommunizieren, wird er sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch bei einer Rückkehr nach Tschechien dort mit anderen Personen bzw. mit Ärzte-, Pflege- und Betreuungspersonal problemlos unterhalten und verständigen können, zumal er in Tschechien zweisprachig bzw. auch in tschechischer Sprache aufgewachsen ist und wie vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.07.2021 angeführt mit seinen Eltern, wobei es sich bei seinem Vater um einen tschechischen Staatsangehörigen handle (VH-Niederschrift, S. 4), auch Tschechisch spricht (VH-Niederschrift, 10).
Soweit die Rechtsvertreterin in der Stellungnahme vom 29.07.2021 bezüglich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 anführte, dass es bei Einvernahmen nicht unüblich bzw. auch lebensnah sei, dass die übersetzende Person anwesend ist, für den Fall, dass es Verständnisprobleme gibt, wenn auch konkret umfangreiche Dolmetschertätigkeiten dann schlussendlich nicht notwendig sind, und der BF hiermit im Einklang bestätigt habe, dass zwar eine Dolmetscherin anwesend gewesen sei, er aber keinen Dolmetscher gebraucht habe, wird darauf hingewiesen, dass mit dem Vorbringen des BF, dass die Tschechisch-Dolmetscherin damals „da war“, jedoch „nicht übersetzen müssen“ habe, habe er doch „auf Deutsch gesprochen“ (VH-Niederschrift, S. 9), der BF indirekt gesagt hat, Tschechisch zu verstehen und zu sprechen, in der Verhandlung jedoch nicht auf die Tschechisch-Dolmetscherin angewiesen gewesen zu sein.
Unter Berücksichtigung all der dafürsprechenden Angaben des BF, der Anfragebeantwortung seitens eines BFA-Mitarbeiters mit E-Mail vom 12.03.2020 bezüglich einer Unterhaltung des BF mit der Tschechisch-Dolmetscherin in der damaligen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 auf Tschechisch, und der damaligen Tschechisch-Dolmetscherin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte festgestellt werden, dass der BF die tschechische Sprache versteht und sprechen bzw. sich mit anderen Personen, gegebenenfalls auch mit Betreuungs-, Pflege- und Ärztepersonal, unterhalten bzw. sich ihnen gegenüber verständlich machen bzw. sich mit ihnen verständigen kann.
2.2.2. Dass in Österreich vom zuständigen Bezirksgericht für den BF ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter bestellt worden ist, ergab sich aus den dies bescheinigenden Bestellungsbeschlüssen im Akt. Die Feststellungen zum aktuellen Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters des BF beruht ebenso auf dem vorliegenden Akteninhalt.
2.2.3. Dass der BF gemeinsam mit seinen Eltern etwa im Jahr 1989 im Alter von acht Jahren nach Österreich eingereist ist, wo er sich seither ohne einen jemals sechs Monate jährlich übersteigenden Auslandsaufenthalt iSv § 53a Abs. 2 Z. 1 NAG aufhält, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Die Feststellung zu den Wohnsitzmeldungen des BF im österreichischen Bundesgebiet beruht auf einem Zentralmelderegisterauszug. Dass der BF nach seiner Einreise 1989 im Zeitraum von März 1992 bis Juli 2002 in Österreich eine mit seinen Eltern gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung aufweist, ergab sich aus den BF und seine Eltern betreffenden Zentralmelderegisterauszügen.
Im Zuge der gutachterlichen Untersuchung des BF durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie am 24.08.2017 und 21.09.2017 gab der BF an, er sei im Familienverband aufgewachsen, zumindest bis etwa zum 16. Lebensjahr. Über Befragen gab er jedoch an, er sei in Tschechien auch in einem Kinderheim gewesen, im 3. Lebensjahr. Der BF gab zudem an, seit seinem 15. Lebensjahr praktisch durchgehend obdachlos zu sein. (AS 30f).
Wie aus einem den BF betreffenden Zentralmelderegisterauszug ersichtlich war der BF in Österreich in den Zeiträumen von 16.06.2004 bis 05.08.2004 und vom 04.08.2005 bis 24.01.2006 im Alter von 23 und 24 Jahren obdachlos gemeldet und, ohne eigene Wohnung, in den Zeiträumen vom 10.12.2010 bis 06.06.2011 bis 12.04.2016 bis 20.03.2017 in verschiedenen Männerwohnheimen gemeldet.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der BF in den Zeiten seiner Obdachlosenmeldungen von 16.06.2004 bis 05.08.2004 und vom 04.08.2005 bis 24.01.2006 obdachlos war und in den Meldezeiten vom 10.12.2010 bis 06.06.2011 und bis 12.04.2016 bis 20.03.2017 in Männerwohnheimen untergebracht war.
Angesprochen auf seine Obdachlosigkeit bzw. seine Obdachlosenmeldungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.07.2021 gab der BF begründend dafür an:
„Mein Vater war böse und da bin ich abgehauen.“ (VH-Niederschrift, S. 5).
Aus dem Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass der BF während seiner mit seinen Eltern gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung von März 1992 bis Juli 2002 nach fünf Jahren Zusammenleben mit seinen Eltern in gemeinsamem Haushalt im Jahr 1997 im Alter von 16 Jahren aufgrund von Schwierigkeiten mit seinem Vater von zuhause weggegangen ist.
2.2.4. Die Feststellungen zu den nunmehrigen familiären Verhältnissen des BF ergaben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw. aus dem folgenden Auszug aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz:
„VR: Haben Sie Kontakte zur Familie?
BF: Ja, zu meinen Eltern.
VR: Besuchen Sie Ihre Eltern?
BF: Das geht nicht, weil meine Mutter nicht Auto fahren kann. Wir telefonieren stattdessen. Zwischen den Haftaufenthalten habe ich meine Mutter selbst besucht.
VR: Haben Sie eine Lebensgefährtin?
BF: Nein.
VR: Welche Verwandte haben Sie in Österreich?
BF: Meine Schwester und ihre Kinder.
(…)
VR: Wann waren Sie zuletzt in Ihrem Herkunftsstaat und wo haben sie dort zuletzt gelebt?
BF: Nein, ein oder zwei Wochen höchstens.
VR: Haben Sie dort Besuche gemacht?
BF: Nein, nicht regelmäßig.
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus Kontakte zu in Ihrem Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich habe einen Cousin und eine Cousine. Aber mit denen habe ich keinen Kontakt mehr. (…).
VR: Was spricht Ihre Schwester?
BF: Keine Ahnung, was sie spricht. Wir haben seit 20 Jahren keinen Kontakt, nur telefonisch. Ich habe sie in der ganzen Zeit vielleicht 5 oder 6 Mal gesehen. (…).“ (VH-Niederschrift, S. 7, 10)
Aus diesem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ging glaubhaft hervor, dass der BF in Österreich zu seinen Eltern sowie zu seiner Schwester aufrechten Telefonkontakt hat.
Vor dem Hintergrund, dass der BF auch bezüglich eines Kontakts zu Familienangehörigen in Österreich zunächst nur seine Eltern als familiäre Kontaktpersonen (VH-Niederschrift, S. 7) und erst später nach anfänglicher Angabe, keinen Kontakt zu seiner Schwester zu haben, einen Telefonkontakt zu seiner Schwester hinzufügte (VH-Niederschrift, S. 10), wird im Hinblick auf seine Antwort auf die Frage nach irgendwelchen Kontakten zu in seinem Herkunftsstaat lebenden Verwandten, keinen Kontakt mehr zu seinem Cousin und seiner Cousine in Tschechien zu haben (VH-Niederschrift, S. 7), mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass nicht aufgrund persönlicher Unstimmigkeiten kein Kontakt mehr zwischen ihnen besteht, sondern der Kontakt zwischen ihnen nur aufgrund der örtlichen Entfernung stillgelegt ist und der BF nach einer Rückkehr wieder mit ihnen Kontakt aufnehmen können wird.
Dass die vom BF angeführten Verwandten – Cousin und Cousine – nach wie vor in Tschechien leben, hat er jedenfalls mit seiner Antwort auf die Frage nach Kontakten zu seinen in seinem Herkunftsstaat lebenden Verwandten, dass er (dort) einen Cousin und eine Cousine habe (VH-Niederschrift, S. 7), ausdrücklich bestätigen können.
Auch wenn aus dem Vorbringen des BF glaubhaft hervorging, dass der BF nunmehr von Österreich aus keinen aufrechten Kontakt zu seinem Cousin und seiner Cousine in Tschechien hat, wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von (verwandtschaftlichen) Kontakt- bzw. Bezugspersonen in Tschechien ausgegangen, mit welchen der BF bei einer Rückkehr wieder Kontakt aufnehmen könnte, ansonsten der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht angeführt hätte, dass er während seines letzten „höchstens“ ein- oder zweiwöchigen Aufenthalts in seinem Heimatland „nicht regelmäßig“ „Besuche gemacht“ habe (VH-Niederschrift, S. 7), hätte er doch bei keinem Besuch bei irgendjemandem in Tschechien, oder wenn ihm dies aus irgendwelchen persönlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, befragt danach bloß mit „nein“ geantwortet.
Es wird folglich von (verwandtschaftlichen) Bezugspersonen des BF in Tschechien ausgegangen, an welche er sich bei einer Rückkehr nach Tschechien wenden könnte.
2.2.5. Der BF war in Tschechien zudem einmal in einem Kinderheim, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft angab (VH-Niederschrift, S. 5), dies, wie er gegenüber dem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie im Zuge seiner gutachterlichen Untersuchung im Jahr 2017 bekanntgab, einmal im 3. Lebensjahr (AS 30), wobei weitere Angaben des BF zum Grund dafür fehlen.
Wie der Sachwalter in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 angab war der BF zudem im Zeitraum von 2009 bis 2011 einmal kurzfristig in Tschechien in einer Psychiatrie untergebracht, nachdem er nach seinem Aufgriff im Zug von der Polizei dorthin gebracht worden war (AS 305).
Der BF berichtete zudem in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 davon, dass er sich glaublich im Jahr 2009 in Tschechien „ungewollt“ des Diebstahls verdächtig gemacht habe, nachdem er sich gegen eine Schiebetüre gelehnt gehabt habe und diese aufgegangen wäre (AS 304).
2.2.6. Die Feststellungen zu den rk strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet waren aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister ersichtlich. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen beruhen auf dem Inhalt der diesbezüglichen Strafrechtsurteile im Akt.
Die Feststellungen zu den jeweiligen Meldungen des BF in einer Betreuungseinrichtung und in Justizanstalten beruhen auf einem Zentralmelderegisterauszug. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in einer Betreuungseinrichtung und zu seiner Haft in einer Justizanstalt bzw. seiner Anhaltung in einer forensisch-psychiatrischen Abteilung bzw. Maßnahmenabteilung einer Justizanstalt ab XXXX .06.2021 und in einem forensisch-therapeutischen Zentrum bzw. einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher seit Ende November 2021 konnten aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Akteninhaltes getroffen werden.
Die unter den Feststellungen unter anderem festgehaltenen schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen, eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, vom 31.12.2020 nach durchgeführter Begutachtung des BF einschließlich Befund, forensisch-psychiatrischer Kriminalprognose und Sachverständigengutachten beruhen auf dem vorliegenden diesbezüglichen Akteninhalt, ebenso wie die sein Gutachten ergänzenden Ausführungen im Zuge der mündlichen Strafverhandlung im März 2021, in welcher das Urteil mündlich verkündet wurde.
Der BF hat im Haftzeitraum vom 08.10.2015 bis 22.06.2021 nachweislich in Haft nur von seiner Rechtsvertretung und seinem Erwachsenenvertreter, ansonsten jedoch von niemandem Besuche empfangen. Dies ergab sich aus einer eingelangten dies bescheinigenden Besucherliste.
Wie aus dem Akteninhalt glaubhaft hervorgehend war sein Kontakt zu seinen Eltern wiederholt unterbrochen, bereits einmal in seinem Herkunftsstaat im Alter von drei Jahren, als der BF aus nicht näher von ihm angeführten Gründen für eine Zeit lang in ein Kinderheim gekommen ist, und dann auch in Österreich nach Schwierigkeiten mit seinem Vater, die ihn dazu veranlasst haben, im Alter von 16 Jahren sein Elternhaus zu verlassen.
Der Erwachsenenvertreter des BF berichtete in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft davon, dass die Mutter des BF ihren Sohn deshalb nicht in der Justizanstalt besucht, weil sie krebskrank ist und derzeit eine Chemotherapie macht, sich jedoch regelmäßig mit ihm austauscht und nach dem Befinden ihres Sohnes erkundigt (VH-Niederschrift, S. 12).
Ein zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen in Österreich bestehendes Art. 8 EMRK-Intensität erreichendes inniges bzw. mit dem Gesundheitszustand des BF oder seiner Mutter zusammenhängendes Abhängigkeitsverhältnis, welches einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde, war in Gesamtbetrachtung nicht erkennbar.
Aus dem Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass der BF nunmehr mit seiner Mutter, seiner Schwester und mit seinem Vater in aufrechtem Telefonkontakt steht. Warum ihm dies auch nach einer Rückkehr nach Tschechien nicht möglich bzw. zumutbar sein sollte, hat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht angeführt und war nicht feststellbar.
Aus dem Akteninhalt gingen keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden berücksichtigungswürdigen Bindungen des BF in Österreich hervor. Der berichtete vor dem BFA vielmehr von einem falschen Freundeskreis, den er nach Verlassen seines Elternhauses gehabt hat und durch welchen er mit Alkohol und Drogen in Kontakt gekommen ist.
Aus dem Akteninhalt gingen zudem auch keine während seiner Betreuung bzw. Behandlung in psychiatrischen, Kranken- bzw. forensischen Abteilungen entstandenen berücksichtigungswürdigen sozialen Anbindungen hervor.
Wie mit E-Mail einer Justizanstalt an den nunmehrigen Erwachsenenvertreter des BF vom 16.07.2021 hervorgehend, wurde der BF am XXXX .06.2021 an die in einer bestimmten Justizanstalt eingerichteten Maßnahmenabteilung der Außenstelle einer anderen Justizanstalt verlegt. Davor war er auf einer bestimmten Krankenabteilung aufhältig. Der BF wurde stets durch ein bestimmtes Team der forensisch-psychiatrischen Abteilung behandelt und betreut. Die Therapie wurde stets im Rahmen der regelmäßigen Visiten durch den psychiatrischen Dienst und im Rahmen multidisziplinärer Besprechungen durch die Fachdienste überwacht und gegebenenfalls angepasst.
Mit E-Mail des BVwG an das Spital einer bestimmten Justizanstalt vom 17.08.2021 wurde um Bekanntgabe ersucht, ob
die Betreuung in der in der JA (…) eingerichteten Maßnahmenabteilung der Außenstelle der JA (…) einem Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt gleichkommt und
welche Therapien - Behandlungen und Medikation - in der JA durchgeführt werden, und ob es sich dabei um dieselben Therapien handelt, die aktuell auch in der JA durchgeführt worden wären.
In einem mit E-Mail vom 10.12.2021 versandten Antwortschreiben vom 07.12.2021 wurde dem BVwG von der Ärztlichen Leitung und einem Oberarzt der forensisch-psychiatrischen Abteilung der betreffenden Justizanstalt Bezug nehmend auf das per E-Mail des BVwG vom 17.08.2021 gestellte Anfrageersuchen Folgendes mitgeteilt: „(…)
Zu Punkt 3):
Bezüglich der individuellen Situation des Herrn (…) lässt sich zusammenfassend sagen, dass der Patient unter einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und einer komorbiden Persönlichkeitsstörung leidet. Ferner besteht ein Zustand nach multiplem Substanzmißbrauch, der aber im gegenwärtigen Setting nicht im Vordergrund stand. Eine Krankheitseinsicht hinsichtlich seiner psychiatrischen Erkrankungen bestand im aktuellen Beobachtungszeitraum nur sehr oberflächlich, sodass der Patient auch eine sehr wechselhafte Therapiebereitschaft zeigte. Dabei kam es wiederholt zu einer Ablehnung der oralen und über eine lange Phase auch der antipsychotischen Depotmedikation. Im Rahmen intensiver psychoedukativer Maßnahmen konnte der Patient zuletzt wieder zu einer regelmäßigen Depotmedikation motiviert werden, nahm jedoch wiederum zwischenzeitlich die orale Medikation nicht mehr ein – mutmaßlich als Trotzreaktion, nachdem er die Nachricht erhalten hatte, dass es im Rahmen des Vorwurfs, sexuelle Handlungen an einem schlafenden Zellengenossen durchgeführt zu haben, zu einer Anzeige gekommen war. Motivation für weitere therapeutische Schritte, wie zum Beispiel eine Teilnahme an der Ergotherapie, konnte nicht anhaltend erreicht werden. Der Patient konnte am 29.11.2021 in das Forensisch-Therapeutische Zentrum (…) verlegt werden. Diese Verlegung entsprach auch dem Wunsch des Patienten.
Zu Punkt 4):
Eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ist entsprechend § 47 StGB dann zu verfügen, wenn nach „Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Die angebotenen Therapien stellen einen wichtigen Baustein in der Vorbereitung einer bedingten Entlassung dar. Ob und wann die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erreicht werden, ist insbesondere im Einzelfall nicht sicher prognostizierbar. Aus medizinischer Perspektive können Risiken im Übrigen nur minimiert, aber nie gänzlich ausgeschlossen werden. (…).“
Unter Punkt 3 des Arztschreibens vom 07.12.2021 wurde mitgeteilt, dass der BF am XXXX .11.2021 in das forensisch-therapeutische Zentrum (…) verlegt worden ist. Der BF ist demnach am XXXX .11.2021 von der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt, in welche er am XXXX .06.2021 überstellt worden war, in ein bestimmtes forensisch-therapeutisches Zentrum bzw. eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verlegt worden.
Aus dem Akteninhalt samt aktuellem Zentralmelderegisterauszug geht hervor, dass der BF nach wie vor in der Anstalt gemeldet ist und angehalten wird.
Mit E-Mail des BVwG vom 22.09.2022 wurde das Spital der Justizanstalt, in deren Maßnahmenabteilung sich der BF vor Überstellung in die Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befand, um Auskunft ersucht, ob sich mittlerweile am Befund – gemäß Punkt 3 des Arztschreibens vom 07.12.2021 – etwas geändert hat.
Am 28.09.2022 wurde beim Spital der Justizanstalt diesbezüglich nochmals telefonisch nachgefragt.
Seitens des Spitals der Justizanstalt wurde daraufhin mitgeteilt, dass sich der BF seit XXXX .11.2021 in einer Anstalt bzw. einem forensisch-therapeutischen Zentrum befinde, seitens der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt die dortige Krankengeschichte nur bis einschließlich 21.12.2021 einsehbar sei und es sich bei der einsehbaren Eintragung vom 10.12.2021 um eine Eintragung bezüglich einer Depotspritze handle.
Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass der BF vor seiner Überstellung in der forensisch-psychiatrischen Abteilung zuletzt am 10.11.2021 eine Depotspritze erhalten habe.
Vor dem Hintergrund, dass mit Arztschreiben der forensisch-psychiatrischen Abteilung vom 07.12.2021 eine Überstellung des BF in das forensisch-therapeutische Zentrum bzw. die Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher am XXXX .11.2021 bekanntgegeben wurde, die am 28.09.2022 telefonisch erreichte Mitarbeiterin des Spitals der Justizanstalt jedoch mitteilte, dass sich der BF nunmehr seit XXXX .11.2021 im forensisch-therapeutischen Zentrum bzw. der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befinde, wurde die beiden Daten XXXX .11.2021 und XXXX .11.2021 vereinigend festgestellt, dass die Überstellung des BF Ende November 2021 stattgefunden hat.
Nachdem seitens des Spitals der Justizanstalt, in deren Maßnahmenabteilung sich der BF bis Ende November 2021 befand, bekannt gegeben worden war, dass seitens der forensisch-psychiatrischen Abteilung die in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher fortlaufende Krankengeschichte des BF nur bis einschließlich 21.12.2021 einsehbar sei, wurde am 28.09.2022 an die nach Anruf bei der Anstalt seitens dieser bekannt gegebene E-Mail-Adresse der Leitung der Anstalt ein Anfrageersuchen bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes des BF, seiner Krankheitseinsicht und seiner Therapie- bzw. Medikamentenbereitschaft gestellt und um Übermittlung eines aktuellen Befundes ersucht.
Seitens der Anstalt wurde auf E-Mail-Anfrage des BVwG vom 28.09.2022 im Zuge eines umfassenden Berichts vom 28.10.2022, welcher die Punkte „Diagnostik und Befunde“, „Behandlungsplan“, „Vollzugsverlauf“, „Stellungnahme Betreuungsdienst“, Stellungnahme Justizwache“, „Stellungnahme Psychologischer Dienst“ und „Stellungnahme Sozialer Dienst“ enthält, dem BF zunächst „Paranoide Schizophrenie (ICD-10:F20.0)“, „Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F61)“, „DD: Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60)“, „Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (v.a. Opioise – Z.n. Substitutionsbehandlung; Cannabinoide, Alkohol u.a.): Abhängigkeitssyndrom – ggw. Abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10; F19.21) bzw. ständiger Gebrauch (Tabak)“ diagnostiziert und folglich Folgendes berichtet (im Folgenden „BF“ statt Name des BF):
„Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen (…) vom (…) März 2021 (..) gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Diese Maßnahme wird derzeit in der Justizanstalt (…) vollzogen.
3. Diagnostik und Befunde:
Der bereits aus der Voranstalt bekannte Verlauf mit eingeschränkter Wirksamkeit der Medikation bei wechselnder Complinace sowie lediglich oberflächlicher Krankheitseinsicht und fehlender Deliktseinsicht setzte sich in unserer Einrichtung fort. Psychopharmakologisch erhielt der Patient Antipsychotika (eines in Depotform, zwei oral, eines davon in erster Linie zur Schlafregulation), einen so genannten Mood Stabilizer zur Stimmungsstabilisierung und Verbesserung der Impulskontrolle, ein Antidepressivum (in erster Linie ebenfalls zur Schlafregulation) sowie ein niedrigpotentes Neuroleptikum als Bedarfsmedikation zur Regulierung der psychischen Spannung sowie gegen Schlafstörung. Zeitweise wurde auch ein Benzodiazepin als Bedarfsmedikation verabreicht, der Patient konnte mit diesem Medikament bei bestehender Suchterkrankung aber nur schwer umgehen und neigte trotz mehrmaliger Besprechung des Suchtpotentials zu übermäßiger Verwendung. Der Patient zeigte sich im Alltag meist angepasst, wenn auch stimmungsschwankend, in psychiatrischen Kontakten aber wenig offen, misstrauisch und teilweise nur eingeschränkt kooperationsbereit. Krankheits- und Delikteinsicht konnten nicht verbessert werden. Zeitweise gab es Hinweise auf eine floride psychotische Symptomatik, in solchen Phasen neigte der Patient zudem dazu, die Medikation in Frage zu stellen und die Einnahme bzw. Depotinjektion zu verweigern. In absehbarer Zeit lenkte der Patient aber auch immer wieder ein, eine zwangsweise Verabreichung des antipsychotischen Depots war nie notwendig.
5. Behandlungsplan:
Der BF nimmt regelmäßig an der Musiktherapie, der Entspannungsgruppe, an der psychiatrischen Visite sowie regelmäßigen Klinisch-psychologischen Einzelgesprächen teil. Zudem wurde der Untergebrachte auch im Therapiebetrieb eingeplant, musste jedoch aufgrund mangelnder Mitarbeit wieder ausgeplant werden. Vorrangig besteht das Therapieziel beim BF im Aufbaue einer kontinuierlichen Medikamenteninnahme und der Stabilisierung des psychopathologischen Zustandes. Aufgrund der Symptomatik und der krankheitsbedingten Einschränkungen scheinen aktuell paramedikamentöse Interventionen insgesamt nur wenig zielführend.
6. Vollzugsverlauf:
Stellungnahme Pflegedienst:
Der BF ist derzeit auf der Abteilung (…), im integrativen Wohnbereich (…) untergebracht. Der BF ist in sämtlichen Aktivitäten des täglichen Lebens selbstständig. Er erhält orale Medikation, die er teilweise selbstständig oder erst nach Aufforderung einnimmt. Weiters hatte der BF vorübergehend eine Behandlungsvereinbarung, bei der er seine Medikation täglich und vor allem pünktlich einnehmen musste. Diese ist bereits ausgelaufen und konnte nicht erfüllt werden. Eine Einnahme der Medikation wäre insofern wichtig, das der BF an einer Hepatits C und einer HIV-Infektion leidet. Der BF erhält alle 13 Wochen seine verordnete Depotinjektion, Trevicta 525 mg intramuskulär. Bei Notwendigkeit fordert der BF seine verordnete Bedarfsmedikation selbstständig ein. Er kann sich dabei an Vereinbarungen mit dem zuständigen Psychiater nicht halten. Weiters nimmt der BF Antidepressiva, Neuroleptika und Analgetika.
Stellungnahme Betreuungsdienst:
Seit der letzten Stellungnahme (…) hat sich das Verhalten des Untergebrachten (..) wesentlich geändert. Der Untergebrachte verhält sich im Umgang mit den diensthabenden Personal und den Untergerbachten auf der Abteilung grundsätzlich höflich. In Gesprächen zeigt er sich meist sehr kurz angebunden und zurückhaltend, solange keine Anforderungen an ihn gestellt werden. Probleme und / oder Schwierigkeiten im Alltag bespricht der BF von sich aus kaum an. Werden eigene Wünsche und Anliegen des Untergebrachten nicht sofort erfüllt, zeigt sich der Untergebrachte sehr fordernd und ungeduldig. In diesen Fällen kommt es vermehrt zu verbalen Unmutsäußerungen und Beschimpfungen, insbesondere gegenüber dem diensthabenden weiblichen Personal. Im Kontakt fällt häufig eine verwachsene Aussprache auf, der Duktus ist teils logorrhoisch und sprunghaft. Im Umgang mit den anderen Untergebrachten pflegt der BF einen regelmäßigen, wenn auch in der Beobachtung nur oberflächlichen Austausch. Hat der Untergebrachte bis Anfang April 2022 noch sporadisch an Angeboten der Sozialpädagogik, aber auch an der Beschäftigung im Therapiebetrieb, wenn auch nur in einem sehr geringen Ausmaß teilgenommen, änderte er sein Verhalten ab Mitte April sukzessive.
Seit diesem Zeitpunkt hält sich der BF vermehrt unter Tags, stundenlang alleine in seinem Haftraum auf. Oft wird der Untergebrachte dabei schlafend vorgefunden. Angebote zur Aktivität werden von ihm fast ausnahmslos verweigert oder ignoriert. Um dieses Verhaltensmuster zu unterbrechen und dem BF wieder eine sinnstiftende Tagesstruktur zu ermöglichen, wurde ab April 2022 eine Wochenplan mit täglich verpflichtenden Programmpunkten, wie beispielsweise „stundenweise Beschäftigung im Therapiebetrieb, Teilnahme an der Entspannungsgruppe usw.“, mit ihm vereinbart und im Abteilungsalltag installiert. Seit Mai nimmt der Untergebrachte dennoch, kaum mehr an Angeboten teil. Eine Ausnahme bildet dabei die Teilnahme an der wöchentlich stattfindenden Musiktherapie.
Dem Untergebrachten gelingt es selbstständig seinen Haftraum sauber zu halten und ebenso die tägliche Körperhygiene durchzuführen. In diesem Bereich benötigt der Untergebrachte keinerlei Unterstützung.
Seitens des sozialpädagogischen Fachdienstes werden weitere Angebote zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur und in weiterer Folge sinnstiftende Beschäftigung zumindest in einem geringfügigen Ausmaß empfohlen.
Stellungnahme Justizwache:
Der BF hat ein eher zurückhaltendes Auftreten. Der Körperpflege kommt er ohne Auffälligkeiten nach und er schafft es auch seinen Haftraum, wenn auch mit Unterstützung, wöchentlich zu reinigen. Der BF ist an keinen zusätzlichen Angeboten der Betreuungsdienste des Wohnbereiches interessiert.
Der Umgang mit den anderen Untergebrachten funktioniert gut. Gegenüber dem Personal benimmt er sich oft sehr launisch, unentschlossen, ungeduldig, verwirrt und mürrisch. Er hat nur wenige soziale Kontakte auf der Abteilung. Anordnungen und Regeln kann er großteils befolgen, abhängig von seiner Tagesverfassung.
Stellungnahme Psychologischer Dienst:
Der BF wurde am XXXX .11.2021 (statt, wie im Bericht offenbar versehentlich angeführt, „ XXXX .11.2019“) von der Justizanstalt XXXX kommend an die Justizanstalt XXXX überstellt, wo er seitdem untergebracht ist. Insgesamt kann von einem eher schwankenden Verlauf berichtet werden. Zu Beginn der Unterbringung hierorts präsentierte sich der BF motiviert und nahm kontinuierlich seine verordnete Medikation. Im weiteren Verlauf musste der BF jedoch vermehrt zur Therapieteilnahme bzw. zur Teilnahme an der Tagesstruktur motiviert werden, eine basale Mitarbeit war jedoch gegeben. Auch hinsichtlich der Haftraumpflege benötigte der Untergebrachte gesondert Motivationsarbeit, konnte in diesem Zusammenhang auch verbal aufbrausend auftreten. Zu aggressiven Verhaltensweisen oder Übergriffen kam es bis dato jedoch nicht. Hinsichtlich der Medikamenteneinnahme zeigt sich eine schwankende Compliance: Der BF diskutierte im vergangenen Beobachtungszeitraum vermehrt hinsichtlich der Depotabgabe, verweigerte diese zunächst, ließ sie sich jedoch kurze Zeit später freiwillig verabreichen. So kann davon ausgegangen werden, dass die Medikamenteneinnahme aktuell lediglich an das enge Setting geknüpft zu sein scheint.
Insgesamt ist auch von einer Chronifizierung der psychotischen Grundsymptomatik auszugehen: Der BF wurde bei Selbstgesprächen beobachtet, gab bspw. Bei der Blutabnahme an, sein Blut wäre im Haftraum, im Gespräch imponiert der Untergerbachte teils logorrhoisch, sprunghaft und ideenflüchtig. Die HIV-Erkrankung wird negiert mit den Angaben, er sei als Kind verwechselt worden, weshalb die Blutergebnisse nicht stimmen würden. Im Kontakt präsentierte sich der Klient gegenüber dem Personal teils distanzlos, jedoch nicht übergriffig. In der Stimmung imponiert der BF schwankend zwischen freundlich und offen sowie aufbrausend und ablehnend, bei deutlich reduzierter Frustrationstoleranz.
Eine tiefgreifende Krankheitseinsicht kann nicht attestiert werden, die Delikteinsicht besteht rudimentär. Dabei verfällt der BF jedoch rasch in Rechtfertigungs- und Bagatellisierungstendenzen. Im vergangenen Observationszeitraum wurden auch Behandlungsvereinbarungen mit dem Klienten aufgesetzt, welche er kaum einhalten konnte und dahingehend von einer eingeschränkten Paktfähigkeit ausgegangen werden muss. Im vergangenen Observationszeitraum kam es zu einer Meldung einer Ordnungswidrigkeit. Am XXXX .09.2022 wurde dem Untergebrachten das Fernsehgerät aufgrund eines Siegelbruchs abgenommen.
Stellungnahme Sozialer Dienst:
Am XXXX .11.2021 wurde der BF von der Justizanstalt XXXX anher überstellt. Seither ist er auf der Wohngruppe (…) untergebracht. Der BF war bis dato im Umgang mit dem Sozialen Dienst stets höflich und freundlich. Der Kontakt zum BF beschränkt sich auf gewünschte Vergünstigungen, wobei er sehr ungeduldig auftritt und Wartezeiten sehr schwer akzeptieren kann. Der Untergebrachte arbeitet nur sporadisch an den Maßnahmen der Anhaltung mit, auf Ansprache, warum er nicht kontinuierlich mitmacht, antwortet er häufig sehr respektlos und läppisch. Bisher war keine Außenorientierung möglich.“
Diesem Anstaltsbericht folgend besteht beim BF nach wie vor eine nur oberflächliche Krankheitseinsicht, keine bzw. eine nur rudimentäre Deliktseinsicht mit raschem Verfall in Rechtfertigungs- und Bagatellisierungstendenzen, eine unbeständige Medikations- bzw. Therapiebereitschaft, eine nur eingeschränkte Kooperationsbereitschaft bei psychiatrischen Kontakten, noch kein stabilisierter psychopathologischer Zustand, sondern vielmehr eine Chronifizierung der psychotischen Grundsymptomatik, das Therapieziel in der Anstalt vorrangig im Aufbau einer kontinuierlichen Medikamenteneinnahme und in der Stabilisierung des psychopathologischen Zustandes des BF. Wie seitens des Sozialen Dienstes der Anstalt und folglich vom Leiter der Anstalt im Anstaltsbericht des Weiteren mitgeteilt, arbeitet der BF nur sporadisch an den Maßnahmen der Anhaltung mit und antwortet er angesprochen auf seine nicht kontinuierliche Mitarbeit häufig sehr respektlos und läppisch, sodass bisher keine Außenorientierung möglich war.
Aus diesem Anstaltsbericht vom 28.10.2022 geht hervor, dass sich an der von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie im Sachverständigengutachten vom 31.12.2020 festgestellten Gefährlichkeit, aufgrund dessen der BF mit Strafrechtsurteil von März 2021 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen und nach Anhaltung bzw. Behandlung und Betreuung in einer forensisch-psychiatrischen Abteilung bzw. Maßnahmenabteilung einer Justizanstalt Ende November 2021 zum eigentlichen Maßnahmenvollzug eingeliefert worden ist, nichts geändert hat, wird es doch für notwendig gehalten, den BF fortgesetzt in der Anstalt anzuhalten. Der BF hat sich in Österreich zumindest 28 Mal stationär in diversen Psychiatrien und psychiatrischen Spitalsabteilungen aufgehalten, nach Straftaten im Oktober 2020 in einer Akutpsychiatrie und Ende Juni 2021 in einer forensisch-psychiatrischen Abteilung bzw. Maßnahmenabteilung einer Justizanstalt und hält sich nunmehr in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auf, in welche er Ende November 2021 zum eigentlichen Maßnahmenvollzug überstellt worden ist, auf. Dies ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Festgehalten wird an dieser Stelle, dass der BF nicht nur in Österreich in Psychiatrien bzw. psychiatrischen Spitalsabteilungen, sondern einmal im Zeitraum von 2009 bis 2011, nachdem er von der Polizei schlafend in einem Zug vorgefunden worden war, kurzfristig auch in Tschechien in einer Psychiatrie untergebracht war, wie der Sachwalter des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2021 glaubhaft berichtete (AS 305).
2.2.7. Die Feststellungen zu der Schizophrenie-Erkrankung und den weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt diesem einliegenden Gutachten, Befunden und Arztschreiben.
Wie aus dem Akteninhalt glaubhaft hervorgehend, gab es ab dem Jahr 1998 vermehrten Alkohol- und auch Drogenkonsum bzw. Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch.
Diesbezüglich wird zunächst auf die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 verwiesen, in welcher der BF befragt danach, wieviel Alkohol er konsumiere, Folgendes angab:
„Ein paar Bier halt. Insgesamt habe ich schon auch eine Kiste Bier alleine an einem Tag getrunken. Wenn ich ihn mir leisten kann, dann schau ich, dass ich auch Schnäpse dazu kaufen kann. Jägermeister oder Vodka zum Beispiel.“ (AS 69)
Der BF beschrieb dann in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 seinen Einstieg in Alkohol- und Drogenkonsum glaubhaft wie folgt:
„Im Jahr 1998 (…) kam ich in falsche Kreise und bekam dadurch erste Kontakte mit Alkohol und Tabletten. (…).“ (AS 303). Der BF gab in dieser Einvernahme vor dem BFA zudem an, seit längerer Zeit „nur Bier“ zu ihm zu nehmen und dauerhaft von Drogen Abstand gewinnen zu wollen bzw. nicht abhängig zu sein. (AS 305)
Dass der BF zwischenzeitig von seiner Alkohol- bzw. Drogensucht losgekommen ist, konnte mangels diesbezüglichen Nachweises bzw. mangels Nachweises über eine positiv verlaufene bzw. erfolgreiche absolvierte Suchtmitteltherapie nicht festgestellt werden.
Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt hervorgehend hat der BF die ihm von Ärzten verordnete für notwendig gehaltene Medikation immer wieder verweigert bzw. abgesetzt.
2.2.8. Bevor beim BF im Jahr 1999 seine Schizophrenie-Erkrankung ausgebrochen ist und der BF seine mit einem Einbruchsdiebstahl als Jugendstraftäter begonnene kriminelle Laufbahn weiterverfolgt hat, ist er nach seinem Hauptschulbesuch ab dem Jahr 1998 erwerbstätig gewesen.
Die Feststellungen zur vormaligen Erwerbstätigkeit ergaben sich aus einem Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, ebenso wie diejenigen zu seinem Invaliditätspensionsbezug seit Anfang August 2004 und seiner mit laufendem Pensionsbezug einhergehenden Krankenversicherung.
2.2.9. Dass der BF nach seiner Einreise im Besitz eines Sichtvermerks war und dann bis 01.02.2002 befristete Aufenthaltstitel erhielt, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Aus einem Zentralfremdenregisterauszug ging zudem hervor, dass der BF am 16.10.2017 in Österreich einen Antrag auf Ausstellung eines Daueraufenthaltstitels-EU gestellt hat. Mit einem am 08.09.2022 beim BVwG eingelangten Schreiben der zuständigen NAG-Behörde an das BFA vom 07.09.2018 wurde unter Bezugnahme auf den vom BF im Oktober 2017 gestellten Antrag und die strafrechtlichen Verurteilungen des BF mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung nicht vorliegen würden und der BF über die Befassung des BFA hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung zu unterrichten sei.
2.3. Zu den Länderfeststellungen wird Folgendes festgehalten:
2.3.1. Zu Punkt II.1.11.1.
Die diesbezüglichen Länderfeststellungen beruhen vorwiegend auf folgenden ACCORD – Anfragebeantwortungen:
ACCORD-Anfragebeantwortung zu Tschechien vom 18.11.2022: Psychiatrische, psychische Versorgung; Behandlung von Schizophrenie bzw. Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch; Behandlung von Suchterkrankungen [a-11999-1]
ACCORD-Anfragebeantwortung zu Tschechien vom 18.11.2022: Behandlungsmöglichkeiten für AIDS/HIV und Hepatitis [a-11999-2]
Anfragebeantwortung zu Tschechien vom 18.11.2022: Möglichkeit der Beigabe von Sachwalter·innen [a-11999-3]
Anfragebeantwortung zu Tschechien vom 18.11.2022: Soziale Absicherung für Staatsbürger·innen nach langem Aufenthalt in anderen EU-Ländern, Weiterbezug der österreichischen Berufsunfähigkeitspension [a-11999-4]
Am 18.11.2022 langten aktuelle ACCORD-Anfragebeantwortungen einschließlich der ACCORD-Anfragebeantwortung a-11999-1 mit bezüglich konkreter Behandlungsmöglichkeiten für eine Schizophrenie- bzw. Suchterkrankung außer einen deutschsprachigen und einen vom Tschechischen in die deutsche Sprache übersetzten Länderbericht nur englischsprachigen Länderberichten ein, nachdem mit E-Mail des BVwG vom 22.09.2022 an ACCORD ein Anfrageersuchen bezüglich Aktualität der mit bereits auf vergangene Anfragen erhaltenen ACCORD-Anfragebeantwortungen übermittelten Länderberichte bzw. diesbezüglich gegebenenfalls vorhandener aktueller Berichte gestellt worden war.
Im Zuge der Anfragebeantwortung a-11999-1 wurde seitens ACCORD mitgeteilt, dass zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten für eine Schizophrenie- bzw. Suchterkrankung auch bei Experten in Tschechien nachgefragt worden ist und bei Einlangen einer diesbezüglichen Antwort diese umgehend übermittelt wird.
Mit E-Mail vom 23.11.2022 wurde bezüglich dieser ausständigen Anfragebeantwortungen von Experten aus Tschechien bei ACCORD nachgefragt bzw. ACCORD um Bekanntgabe ersucht, ob bereits eine diesbezügliche Anfragebeantwortung aus Tschechien eingelangt ist bzw. bekannt gegeben worden ist, bis wann mit einer solchen gerechnet werden darf.
Mit E-Mail vom 23.11.2022 wurde seitens ACCORD darauf geantwortet, dass keine diesbezüglichen Auskünfte aus Tschechien eingelangt sind und seitens ACCORD daher davon ausgegangen wird, dass hier keine Informationen mehr zu erwarten sind.
Im Folgenden werden zunächst mit ACCORD-Anfragebeantwortung a-11999-1 übermittelte Länderberichte, von denen alle außer ein deutschsprachiger und ein seitens ACCORD vom Tschechischen ins Deutsche übersetzter Bericht englischsprachig sind, wiedergegeben:
„
European Observatory on health Systems and Policies: Health Systems and Policy Monitor (HSPM) – Psychiatric care reform: ongoing initiative, continuing of setting up new psychiatric care community centres (Country Update), 30. November 2020
https://eurohealthobservatory.who.int/monitors/health-systems-monitor/updates/hspm/czech-republic-2015/psychiatric-care-reform-ongoing-initiative-continuing-of-setting-up-new-psychiatric-care-community-centres
„Programme implementation of the psychiatric care reform care began in 2017, with mental health centres offering new health and social services to care for those with serious mental illnesses in their own environments. Multidisciplinary teams representing professions from the health and social care systems (psychiatrists, clinical psychologists, general nurses and mental health nurses, and social workers, among others) connect patients with any relevant local authorities responsible for assessing housing allowances and allocating social housing, curators, guardians, local and state police, and other local services. The first mental health centres opened in July 2018 and by 2020 already cared for 3489 people (59% of them were treated for schizophrenia related diagnoses); the goal is to have 100 functioning centres by 2030. After some psychiatric hospitals were forced to discharge long-stay patients during the COVID-19 pandemic, mental health care centres immediately started providing them necessary support. As a part of destigmatising the mentally ill, guidance materials were created by a group of specialists and distributed at the regional level. Moreover, the NA ROVINU initiative was created as part of the project and promotes educational programmes for target groups, i.e., people with mental illnesses, their family members, health and social care personnel, public administration employees, and the communities around the emerging mental health centres.” (European Observatory on health Systems and Policies, 30. November 2020)
CAT – UN Committee Against Torture: Statement of the Public Defender of Rights on the list of issues prior to submission of the seventh periodic report on the Czech Republic due in 2022 on measures implemented to perform its obligations under the Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, 2021 (Autor: Public Defender of Rights of the Czech Republic)
https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CAT/Shared Documents/CZE/INT_CAT_INP_CZE_44406_E.pdf
„II. Psychiatric care
Increase in the number of patients in the institutional forensic (psychiatric) treatment
In the Czech Republic, there is an increasing number of patients restricted in their personal freedom in an institutional forensic (psychiatric) treatment. (…)
(CAT, 2021, S. 5-6)
Validity: Czechia: long-awaited ban on cage beds in psychiatric institutions enters into force, 21- März 2022
https://validity.ngo/2022/03/21/czechia-long-awaited-ban-on-cage-beds-in-psychiatric-institutions-enters-into-force/
„Czechia finally prohibited the use of netted cage beds in psychiatric hospitals from the beginning of this year, following a legislative amendment of the Czech Act on Healthcare Services. The ban comes after years-long efforts of Validity and its partners calling on the Government to end this practice. (…)
(Validity, 21. März 2022)
UNODC – United Nations Office on Drugs and Crime: Discussion Paper - Treatment of Drug Use Disorders and Associated Mental Health Disorders in Prison Settings and Forensic Hospitals, März 2022
https://www.unodc.org/documents/drug-prevention-and-treatment/UNODC_TX_in_Prisons_March22.pdf
„Some countries have developed diversion schemes which allow for the early detection of mental disorder including drug use disorders, e.g. at the time of arrest or at appearance in court. This will then allow for either the person to be diverted to the health system without the involvement of the criminal justice system or for the court to take the individual’s mental health needs into account when dealing with the case. Diversion of people who have committed minor drug-related offences to qualified health services has been identified as a cost-effective measure that helps to decrease the incidence of reoffending and re-arrest, and to reduce prison overcrowding. Effective coordination of the different agencies involved is key to the success of these services. […] Among the available alternatives to conviction or punishment in Czechia, some are designed specifically for people with mental health disorder in contact with the criminal justice system and - among other outcomes - allow for the diversion of offenders into drug use disorder treatment.” (UNODC, März 2022, S. 8)
„The treatment of drug use disorders may consist of psychosocial/behavioural and pharmacological interventions. Psychosocial treatment is mostly based on cognitive-behavioural principles and includes the use of techniques such as brief interventions and motivational interviewing as well as relapse prevention interventions. It can be provided in the form of day-programmes (outpatient) or residential (therapeutic community) programmes with variable duration (examples given ranged from four to 34 weeks). Some countries, including Czechia and Croatia, have defined specific standards for the psychosocial treatment of drug use disorders inside the prison system. […]
The main pharmacological treatment reported is treatment for opioid use disorder, using one or more among a range of medications (methadone, levomethadone, buprenorphine, naltrexone), supported by psychosocial interventions. Opioid agonist maintenance treatment was reported to be available in slightly more than half of all countries: Albania, Bulgaria, Croatia, Czechia, Finland, France, Italy, Latvia, Morocco, Portugal, Serbia, Slovenia, Spain, Sweden, Switzerland and the United States (Table 1). A number of limitations to the provision of this treatment were identified: the treatment may only be accessible in some prisons and not across the whole prison estate (e.g. Czechia, United States)” (UNODC, März 2022, S. 11)
National Monitoring Centre for Drugs and Addictions: Souhrnná zpráva o závislostech v ČR 2021 [Zusammenfassender Bericht über Suchterkrankungen in der Tschechischen Republik 2021], 6 April 2022
https://www.drogy-info.cz/zprava-o-zavislostech/souhrnna-zprava-o-zavislostech-v-cr-2021/
Folgendes Zitat wurde im Original auf Tschechisch veröffentlicht. Die untenstehende Übersetzung aus dem Tschechischen wurde unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt.
„Jährlich befinden sich etwa 3-4 Tausend Menschen wegen des Konsums von Psychopharmaka in Behandlung, die meisten von ihnen in ambulanter Behandlung, darunter 2,5 Tausend wegen Problemen im Zusammenhang mit Sedativa und Hypnotika. Der Anteil der Langzeitkonsumenten von Psychopharmaka an der Gesamtzahl der Patient·innen in ambulanter Suchtbehandlung beträgt 6 %. […]
Jährlich werden schätzungsweise 14.000 Konsumenten illegaler Drogen in psychiatrischen Ambulanzen und etwa 5.000 in stationären Einrichtungen behandelt. Nahezu 40 000 Drogenkonsument·innen nehmen jedes Jahr Kontakt zu niedrigschwelligen Programmen auf, und langfristig ist ein deutlicher Anstieg der Zahl der Methamphetaminkonsument·innen, aber auch der Opioidkonsument·innen in den letzten Jahren zu verzeichnen. Das Durchschnittsalter der Drogenkonsument·innen, die mit Suchthilfeeinrichtungen in Kontakt kommen, steigt, wobei das Durchschnittsalter der Klienten, die mit niedrigschwelligen Programmen in Kontakt kommen, bei 35 Jahren liegt.“
Die angeführten aktuellen bzw. aktuell gültigen Länderberichte aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.11.2022, a-11999-1, wurden, soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant, unter Punkt II. 1.11.1. bei den Länderfeststellungen zusammengefasst bzw. von der englischen in die deutsche Sprache übersetzt festgehalten.
Im Folgenden werden bestimmte Länderberichte aus früheren ACCORD-Anfragebeantwortungen, die auf vergangene Anfragen eingelangt sind, wiedergegeben, und zwar
Aus Anfragebeantwortung a-9477 vom 26.01.2016 zu Tschechien: Informationen zur medizinischen Behandlung von Schizophrenie und zum Zugang für AsylwerberInnen (zuletzt seitens ACCORD per E-Mail vom 10.01.2020 übermittelt)
– die Länderberichte:
„Laut einem Artikel der tschechischen Online-Zeitung Prague Post vom März 2015 sei die Lage der psychiatrischen Versorgung in der Tschechischen Republik laut mehreren Studien in einigen Aspekten schlechter als in anderen europäischen Ländern. Der Großteil der PatientInnen werde in großen psychiatrischen Kliniken behandelt, die zuvor als Irrenanstalten („mental asylums“) bezeichnet worden seien, was dem europäischen Trend zuwiderlaufe. Die Anzahl der ambulant tätigen PsychiaterInnen sei nicht ausreichend. Diese würden überwiegend PatientInnen, die an neurotischen Problemen, affektiven Störungen, Schizophrenie und Problemen mit Suchtmitteln leiden, behandeln: (…) (Prague Post, 26. März 2015)“
„Psychische Gesundheitsversorgung werde laut dem Bericht mithilfe des gesetzlichen Krankenversicherungssystems finanziert und sei sowohl ambulant als auch stationär verfügbar. Stationäre Einrichtungen würden psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern und spezialisierte stationäre psychiatrische Einrichtungen umfassen. (…) Während die Verlagerung auf ambulante Versorgung einen generellen Trend zur Versorgung auf Gemeindeebene und in einem ambulanteren Umfeld in der Tschechischen Republik widerspiegle, reflektiere die gestiegene Anzahl der ÄrztInnen im stationären Umfeld einen Vorstoß in Richtung höherer Qualität. (…) (European Observatory on Health Systems and Policies, 2015, S. 115-116).“
„Die Regierung habe Probleme in Verbindung mit der niedrigen Priorisierung der psychischen Gesundheitsversorgung und den daraus folgenden Mängeln in ihrer Strategie zur Reformierung der psychischen Gesundheitsversorgung im Jahr 2013 eingestanden. 2011 sei ein neues Projekt, die „Reform der psychiatrischen Versorgung”, gestartet und im Jahr 2013 das „Strategische Dokument zur Reform der Psychiatrischen Versorgung“ angenommen worden. Die wichtigsten Punkte des Reformplans seien die Einrichtung von Zentren zur psychischen Gesundheit („Mental Health Centres“), die als Unterstützungseinheiten zur Inklusion der PatientInnen in ihr Lebensumfeld dienen sollen; Maßnahmen zur Minderung der gesellschaftlichen Exklusion aufgrund psychischer Erkrankungen (darunter Bildungsaktivitäten für die allgemeine Bevölkerung sowie Fachkräfte); die Definition von Standards der psychiatrischen Versorgung mithilfe systematischer Klassifizierung der Dienste; Maßnahmen zur besseren Diagnose, wie postgraduale Bildungsaktivitäten; bessere Verbindungen zwischen den Bereichen Gesundheit und Soziales. Es gebe zudem Pläne zur Implementierung von Mindestkapazitäten von Fachkräften pro Person. Es sei vorgesehen, die Strategie zwischen 2014 und 2022 umzusetzen: (…) (European Observatory on Health Systems and Policies, 2015, S. 116)“
Aus Anfragebeantwortung a-10685 vom 13.08.2018 zur Tschechischen Republik: Behandlungsmöglichkeiten für paranoide Schizophrenie, psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom und psychische Störung und Verhaltensstörung durch Alkohol (Therapie in einer Einrichtung, Beiziehung eines Dolmetschers, Behandlung bei Basis-Sprachkenntnissen) (zuletzt seitens ACCORD per E-Mail vom 10.01.2020 übermittelt) – Länderberichte:
„Pavel Novák ist zudem einer der Architekten der laufenden Psychiatrie-Reform in Tschechien, die seit Januar anläuft. Ein Kernpunkt dabei ist der Schritt weg von den psychiatrischen Bettenburgen, wie beispielsweise der Klinik Prag-Bohnice. Sofern es die Umstände erlauben, sollen Patienten anstatt dessen in kleineren Einheiten dezentral behandelt werden, in sogenannten Zentren für die geistige Gesundheit. Pavel Novák ist mit gutem Beispiel vorangegangen und hat gerade im Prager Stadtteil Bohnice mit einigen Mitarbeitern und der Unterstützung der dortigen Klinik ein solches Zentrum aufgebaut. (Radio Praha, 14. Juli 2016)“
Mental Health Europe (MHE), eine europäische NGO im Bereich psychische Gesundheit, und das Tizard Centre der University of Kent veröffentlichen im Dezember 2017 einen Bericht zu institutionellen, zwangsweisen und wohnortnahen („community-based“) Diensten im Bereich der psychischen Gesundheitsversorgung in Europa. Im Länderkapitel zur Tschechischen Republik wird angeführt, dass dort nach wie vor große psychiatrische Kliniken und Pflegeheime üblich seien. Die Regierung habe ein Reformprogramm gestartet, um die Anzahl der Plätze in Einrichtungen zu reduzieren und mehr wohnortnahe Dienste einzurichten. Allerdings gebe es letztere nur selten. Es gebe viele psychiatrische Kliniken für Langzeitbehandlungen. Drei Kliniken hätten über 1.000 Betten, weitere acht Kliniken hätten durchschnittlich über 600 Betten. Die Gebäude der Kliniken seien oftmals alt und es würden sechs bis zwölf Personen pro Zimmer liegen, und zwischen 40 und 70 auf einer Station. Eine Studie zur psychiatrischen Langzeitbehandlung von PatientInnen mit Schizophrenie habe 3.601 PatientInnen gefunden, die zwischen 1998 und 2012 eingewiesen worden seien. Von diesen seien 260 Personen mehr als 20 Jahre in einer Klinik gewesen und alle von ihnen hätten sich seit über einem Jahr im Krankenhaus befunden. Beinahe 20 Prozent seien während ihres Aufenthalts in der Klinik gestorben: (…) (MHE/ Tizard Centre, Dezember 2017, S. 75).“
Aus der Anfragebeantwortung a-10529-1 vom 20.03.2018 zur Tschechischen Republik: Behandlungsmöglichkeiten für paranoide Schizophrenie, psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom und psychische Störung und Verhaltensstörung durch Alkohol (zuletzt seitens ACCORD per E-Mail vom 10.01.2020 übermittelt) – der Länderbericht:
Dr. Helena Hnilicová von der Charles University Prague schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom Jänner 2016, dass die Behandlung von Schizophrenie vom jeweiligen Psychiater abhänge. Ein längerer Aufenthalt in psychiatrischen Abteilungen (Hospitalisierung) sei bei schweren Verläufen der Krankheit vorgesehen, entweder freiwillig oder (wenn hinsichtlich des Schutzes von Patient und anderen notwendig) unfreiwillig. Jedoch werde eine unfreiwillige Hospitalisierung nur in Ausnahmen angewendet: (Hnilicová, 28. Jänner 2016).“
Aus ACCORD-Anfragebeantwortung a-11171-1 vom 10. Jänner 2020 zur Tschechischen Republik: Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen und Störungen im Sinne von paranoider Schizophrenie, dissozialer Persönlichkeitsstörung, und Suchterkrankung (per E-Mail vom 10.01.2020 übermittelt) – der Länderbericht:
„Das European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (EMCDDA) erwähnt in seinem Länderbericht vom Juni 2019, dass Behandlungs- und Versorgungsdienste für Drogenabhängigkeit durch Förderungen und Zuschüsse des Gesundheitsministeriums, des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten, des Rats der Regierung für die Koordination der Drogenpolitik und regionaler und kommunaler Verwaltungen, sowie durch Zahlungen von Krankenversicherungsunternehmen finanziert würden. Eine unabhängige Agentur sei für die Akkreditierung der Behandlung von Drogenabhängigkeit an Kliniken und stationären Einrichtungen verantwortlich. Die Bereitstellung der Behandlung erfolge in Tschechien mittels niederschwelligen Zentren zur Schadensbegrenzung, spezialisierten ambulanten Zentren (spezialisierte Suchtbehandlung oder spezialisierte nicht-medizinische Zentren), nicht-spezialisierten ambulanten psychiatrische Zentren, psychiatrischen Einheiten in allgemeinen Krankenhäusern, Spezialeinheiten in psychiatrischen Krankenhäusern und Einrichtungen zur Behandlung außerhalb von Krankenhäusern, wie etwa therapeutischen Gemeinschaften: (…) (EMCDDA, Juni 2019, S. 18)“
(…).“
Bezüglich dieser mit vergangenen ACCORD-Anfragebeantwortungen übermittelten Länderberichte wird zunächst darauf hingewiesen, dass diese die Entwicklung der Psychiatrie-Reform wiedergeben, auf sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen bzw. auf die Möglichkeit einer ambulanten psychiatrischen Versorgung von unter anderem an Schizophrenie-Erkrankungen und Suchterkrankungen leidenden Personen hinweisen und von der Möglichkeit einer Versorgung sowohl in nach wie vor vorhandenen großen psychiatrischen Kliniken und Pflegeheimen und, sofern es die Umstände erlauben, dezentral bzw. wohnortnah in kleineren Einheiten, in sogenannten Zentren für geistige Gesundheit, berichten (Anfragebeantwortung a-9477 vom 26.01.2016, European Observatory on Health Systems and Policies, 2015, S. 115-116; Anfragebeantwortung a-10685 vom 13.08.2018; Radio Praha, 14. Juli 2016, MHE/ Tizard Centre, Dezember 2017, S. 75; Anfragebeantwortung a-10529-1 vom 20.03.2018, Hnilicová, 28. Jänner 2016).
Wie aus seitens ACCORD mit Anfragebeantwortung a-11999-1 übermittelten Länderberichten hervorgehend, gibt es in Tschechien die Möglichkeit auf eine Behandlung von Personen, die an Schizophrenie bzw. psychischen Störungen leiden, sowohl in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, psychiatrischen Kliniken, jedoch auch in kleineren Einheiten bzw. wohnortnahen Zentren für geistige Gesundheit bzw. ambulant. Die Zentren für geistige Gesundheit haben, nachdem einige psychiatrischen Kliniken während der Covid-19-Pandemie gezwungen waren, dort langzeitig aufhältige Patienten zu entlassen, für die nötige Unterstützung dieser Personen gesorgt, und sind seit Beginn der Durchführung des Psychiatrie-Reformprogramms 2017 immer mehr zum Einsatz gekommen bzw. haben immer mehr an Bedeutung gewonnen.
In der seitens ACCORD zuletzt per E-Mail am 10.01.2020 übermittelten Anfragebeantwortung a-9477 vom 26.01.2016 ist der Länderbericht von „Prague Post, 26. März 2015“ enthalten, welcher unter anderem besagt, dass „ambulant tätige PsychiaterInnen überwiegend PatientInnen, die an neurotischen Problemen, affektiven Störungen, Schizophrenie und Problemen mit Suchtmitteln leiden, behandeln“.
Dass eine diesbezügliche gesammelte ambulante psychiatrische Behandlungsmöglichkeit für unter anderem an affektiven Störungen, Schizophrenie und einer Suchterkrankung leidenden Personen nunmehr in Tschechien nicht mehr gegeben wäre, wurde mit aktueller ACCORD-Anfragebeantwortung a-11999-1 vom 18.11.2022 nicht berichtet. Die Länderinformation in „Prague Post, 26. März 2015“, welche in der seitens ACCORD zuletzt per E-Mail am 10.01.2020 übermittelten Anfragebeantwortung a-9477 vom 26.01.2016 aufscheint und wonach „ambulant tätige PsychiaterInnen überwiegend PatientInnen, die an neurotischen Problemen, affektiven Störungen, Schizophrenie und Problemen mit Suchtmitteln leiden, behandeln“, hat daher nach wie vor aktuelle Gültigkeit und wird somit in den Stand der gegenständlichen Länderfeststellungen erhoben.
Mit ACCORD-Anfragebeantwortung a-11999-1 wurde zudem unter anderem folgender Länderbericht übermittelt:
• CAT – UN Committee Against Torture: Statement of the Public Defender of Rights on the list of issues prior to submission of the seventh periodic report on the Czech Republic due in 2022 on measures implemented to perform its obligations under the Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, 2021 (Autor: Public Defender of Rights of the Czech Republic)
https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CAT/Shared Documents/CZE/INT_CAT_INP_CZE_44406_E.pdf
„II. Psychiatric care
Increase in the number of patients in the institutional forensic (psychiatric) treatment in the Czech Republic, there is an increasing number of patients restricted in their personal freedom in an institutional forensic (psychiatric) treatment. Each year, this number increases by 10 %. One of the causes of the described situation can be seen in the courts’ decision-making. Courts issue judgements ordering an institutional forensic treatment more often and approach to the transformation of the treatment into an outpatient form less often. (…).” (CAT, 2021, S. 5-6)“
Aus diesem Länderbericht von 2021 geht hervor, dass in Tschechien die Anzahl der Patienten, die in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher angehalten bzw. behandelt werden, jährlich um 10 Prozent ansteigt, es vermehrt zu gerichtlichen Einweisungen in solche Anstalten und während der Anstaltsunterbringung weniger oft zu einer Behandlung der Patienten in einer ambulanten Betreuungsform kommt.
In dem mit ACCORD-Anfragebeantwortung a-11999-1 übermittelten Länderbericht „Validity: Czechia: long-awaited ban on cage beds in psychiatric institutions enters into force, 21- März 2022; https://validity.ngo/2022/03/21/czechia-long-awaited-ban-on-cage beds-in-psychiatric-institutions-enters-into-force/“ wurde davon berichtet, dass seit Beginn des Jahres 2022 der Gebrauch von Käfigbetten in psychiatrischen Einrichtungen verboten ist.
Dass es in Tschechien nicht nur für an psychischen Störungen bzw. an Schizophrenie leidenden, sondern auch für an einer Suchterkrankung leidenden Personen ambulante sowie stationäre Behandlungsmöglichkeiten gibt, zeigt der mit ACCORD-Anfragebeantwortung a-11999-1 mitübermittelte Länderbericht – National Monitoring Centre for Drugs and Addictions: Souhrnná zpráva o závislostech v ČR 2021 [Zusammenfassender Bericht über Suchterkrankungen in der Tschechischen Republik 2021], 6 April 2022; https://www.drogy-info.cz/zprava-o-zavislostech/souhrnna-zprava-o-zavislostech-v-cr-2021/, welcher seitens ACCORD wie folgt vom Tschechischen ins Deutsche übersetzt worden ist:
„Jährlich befinden sich etwa 3-4 Tausend Menschen wegen des Konsums von Psychopharmaka in Behandlung, die meisten von ihnen in ambulanter Behandlung, darunter 2,5 Tausend wegen Problemen im Zusammenhang mit Sedativa und Hypnotika. Der Anteil der Langzeitkonsumenten von Psychopharmaka an der Gesamtzahl der Patient·innen in ambulanter Suchtbehandlung beträgt 6 %. […]
Jährlich werden schätzungsweise 14.000 Konsumenten illegaler Drogen in psychiatrischen Ambulanzen und etwa 5.000 in stationären Einrichtungen behandelt. Nahezu 40 000 Drogenkonsument·innen nehmen jedes Jahr Kontakt zu niedrigschwelligen Programmen auf, und langfristig ist ein deutlicher Anstieg der Zahl der Methamphetaminkonsument·innen, aber auch der Opioidkonsument·innen in den letzten Jahren zu verzeichnen. Das Durchschnittsalter der Drogenkonsument·innen, die mit Suchthilfeeinrichtungen in Kontakt kommen, steigt, wobei das Durchschnittsalter der Klienten, die mit niedrigschwelligen Programmen in Kontakt kommen, bei 35 Jahren liegt.“
Seitens ACCORD wurde im Zuge der Anfragebeantwortung a-11999-1 zudem folgender englischer Länderbericht mitübermittelt: UNODC – United Nations Office on Drugs and Crime: Discussion Paper - Treatment of Drug Use Disorders and Associated Mental Health Disorders in Prison Settings and Forensic Hospitals, März 2022; https://www.unodc.org/documents/drug-prevention-and treatment/UNODC_TX_in_Prisons_March22.pdf.
Dieser Bericht lautet wie folgt:
„Some countries have developed diversion schemes which allow for the early detection of mental disorder including drug use disorders, e.g. at the time of arrest or at appearance in court. This will then allow for either the person to be diverted to the health system without the involvement of the criminal justice system or for the court to take the individual’s mental health needs into account when dealing with the case. Diversion of people who have committed minor drug-related offences to qualified health services has been identified as a cost-effective measure that helps to decrease the incidence of reoffending and re-arrest, and to reduce prison overcrowding. Effective coordination of the different agencies involved is key to the success of these services. […] Among the available alternatives to conviction or punishment in Czechia, some are designed specifically for people with mental health disorder in contact with the criminal justice system and - among other outcomes - allow for the diversion of offenders into drug use disorder treatment.” (UNODC, März 2022, S. 8)
„The treatment of drug use disorders may consist of psychosocial/behavioural and pharmacological interventions. Psychosocial treatment is mostly based on cognitive-behavioural principles and includes the use of techniques such as brief interventions and motivational interviewing as well as relapse prevention interventions. It can be provided in the form of day-programmes (outpatient) or residential (therapeutic community) programmes with variable duration (examples given ranged from four to 34 weeks). Some countries, including Czechia and Croatia, have defined specific standards for the psychosocial treatment of drug use disorders inside the prison system. […]
The main pharmacological treatment reported is treatment for opioid use disorder, using one or more among a range of medications (methadone, levomethadone, buprenorphine, naltrexone), supported by psychosocial interventions. Opioid agonist maintenance treatment was reported to be available in slightly more than half of all countries: Albania, Bulgaria, Croatia, Czechia, Finland, France, Italy, Latvia, Morocco, Portugal, Serbia, Slovenia, Spain, Sweden, Switzerland and the United States (Table 1). A number of limitations to the provision of this treatment were identified: the treatment may only be accessible in some prisons and not across the whole prison estate (e.g. Czechia, United States)” (UNODC, März 2022, S. 11).“
Wie aus diesem Länderbericht hervorgehend können in Tschechien an Suchterkrankungen und psychischen Störungen leidende Personen sowohl in Hafteinrichtungen als auch in forensischen Krankenhäusern behandelt werden, und suchtkranke Personen sowohl ambulant als auch stationär behandelt werden, pharmakologische bzw. medikamentöse und psychosoziale Behandlung erhalten und sich in (Haft) Anstalten einer Substitutionstherapie unterziehen lassen, opioidabhängige Personen mit Opioid-Agonisten wie Methadon, Levomethadon, Buprenorphine, Naltrexon (UNODC – United Nations Office on Drugs and Crime: Discussion Paper - Treatment of Drug Use Disorders and Associated Mental Health Disorders in Prison Settings and Forensic Hospitals, März 2022, S. 11; https://www.unodc.org/documents/drug-prevention-and treatment/UNODC_TX_in_Prisons_March22.pdf)
Dass suchtmittelabhängige Personen sich im Zuge eines stationären Aufenthaltes auch im allgemeinen Fakultätskrankenhaus in Prag behandeln bzw. einer Substitutionstherapie unterziehen lassen können, geht aus dem folgenden seitens ACCORD mit Anfragebeantwortung a-11999 übermittelten Länderbericht hervor:
General University Hospital in Prague: Clinic of Addictology – Information for patients, ohne Datum; https://www.vfn.cz/en/pacienti/kliniky-ustavy/klinika-adiktologie/informace-pro-pacienty/:
„Information to be received on the detoxification unit
What is needed:
• a valid identity document (ID card, passport) and an insured person's card (possibly a replacement document, birth certificate is not accepted)
• brought own medicines must be kept in the original packaging and with a visible expiration date
• patients with methadone substitution programs must have a report on the current dose of methadone
• bring a record of the last check in an outpatient specialist for somatic disease or a discharge report from the last hospitalization
• basic toiletries, home clothes, slippers
• you can have a mobile phone and an electronic book reader with a charger with you
• you can only bring coffee or tea in the original packaging
What not to wear:
• valuables, credit cards
• cash, max. 1000, - CZK, can be stored in the vault of the department
• electronics outside cell phone, tablet and book reader
What is forbidden to introduce on a detoxification unit:
• addictive substances incl. cigarettes and smoking accessories
• weapons, ammunition
• food, drinks
You can order on tel. +420 725 736 177 (DETOX ONLY) in working days Mon - Thu. between 13:00 - 14:00 throw.
If you are interested in inpatient treatment, then contact the relevant departments. See contacts below.
Arrival must be confirmed the day before receipt by SMS message to tel. +420 725 736 177.
Ordered patients must arrive at the clinic's admissions office between 8:30 - 9:30 throw.
Information for the future patient - Inpatient department - MEN (LOM)
The Department of Addictology (KAD) continues the tradition of the Anti-Alcohol Department, founded in 1948 by MUDr. Jaroslav Skála. Inpatient Department - MEN Department of Addictology (LOM) provides medium-term inpatient treatment lasting a maximum of 13 weeks for all who have problems with alcohol or other addictive substances, gambling or a combination of these.
Those interested in treatment must undergo an indication interview. To order an indication interview, call 224 968 261 (234) from Monday to Thursday between 10:00 - 11:00 or write to e-mail andrea.kodytkova@vfn.cz.
Interviews take place EVERY TUESDAY from 14:00 by prior arrangement. Bring your ID card and card to the insured.
Patients are admitted through the Detoxification Department of the Addictology Clinic, the duration of treatment is determined by the detox doctor.
If you are interested in treatment and YOU HAVE NOT BEEN AN INDICATION INTERVIEW, then continuing to regimen treatment is possible only after an interview with the staff of the men's ward. Admission to detox DOES NOT PROVIDE AUTOMATIC PLACE IN REGIME TREATMENT.
What needs to be arranged before boarding (cannot be arranged from the department):
• forwarding of mail to the address: Apolinářská 447/4, Praha 2, 128 00
• sufficient financial amount and financial matters (minimum 500, - for admission within cultural outings, public transport tickets, etc.)
• matters at the authorities: records at the Labor Office, material need, proof of health insurance, OP…
• necessary treatments: eg dentist, specialist doctor (diabetologist, cardiologist, etc.)
• a medical report if you are being treated for a more serious illness or are taking long-term medication” (General University Hospital in Prague, ohne Datum).“
2.3.2. Zu Punkt II.1.11.2.
Bezüglich „HIV/AIDS” und “Hepatits” langte am 18.11.2022 die ACCORD-Anfragebeantwortung a-11999-2 ein.
2.3.2.1. Darin scheinen folgende Länderberichte betreffend “HIV/Aids” auf:
Radio Prague International: Vast majority of people diagnosed HIV positive getting treatment, 29. November 2019
https://english.radio.cz/vast-majority-people-diagnosed-hiv-positive-getting-treatment-8114169
„The number of people diagnosed with HIV who are getting treatment in the Czech Republic has seen a steady increase in the past few years. While in 2013 it was 75 percent, last year 95 percent of people diagnosed HIV positive in this country received treatment, according to statistics released by the National Laboratory for HIV and AIDS.
Since testing in this country began in 1986, 3,600 people were diagnosed HIV positive, and 660 of them developed full-blown AIDS. 300 of them have died. According to estimates another 530 people are infected without yet being aware of it.
It is estimated that the majority of those who stopped turning up for treatment may be Czechs and foreigners who moved abroad. A third of the people were diagnosed with HIV in this country are foreign nationals.“ (Radio Prague International, 29. November 2019)
Radio Prague International: Welt-Aids-Tag: Prävention wegen Lockdowns und Corona in Tschechien gesunken, 1. Dezember 2021
https://deutsch.radio.cz/welt-aids-tag-praevention-wegen-lockdowns-und-corona-tschechien-gesunken-8735551
„In Tschechien leben über 4000 Menschen, die HIV-positiv sind. Weitere knapp 1000 Infizierte wüssten nichts von ihrer Ansteckung, heißt es in Schätzungen. […] Dennoch sei dies kein Vergleich mit den Kosten für die Behandlung einer Aids-Erkrankung, so der Fachmann. Für sie kommt in Tschechien die Krankenkasse auf, und zwar mit Jahreskosten von umgerechnet 10.000 bis 12.000 Euro.“ (Radio Prague International, 1. Dezember 2021)
Radio Prague International: HIV infections on the rise, 30. Oktober 2022; https://english.radio.cz/hiv-infections-rise-8765565
„The number of newly diagnosed HIV infections in Czechia between January and September of this year was about 18 percent higher than in the same period last year, the National Institute of Health reported. Health officials have recorded 221 cases of HIV so far this year.” (Radio Prague International, 30. Oktober 2022)
Česká Společnost Aids Pomoc: Deutsche Zusammenfassung, ohne Datum; https://www.aids-pomoc.cz/deutsche-zusammenfassung.html
Auf der Seite der tschechischen Aids-Hilfe (Česká Společnost Aids Pomoc) findet sich folgende undatierte deutschsprachige Zusammenfassung: „Die Situation von Menschen mit HIV in unserem Land ist nicht perfekt, und der Grund dieser Organisation existiert, ist diese Situation zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist wichtig dass wir Ihnen Informationen angeben, die für Sie nützlich sein könnten, und Kontakte knüpfen, die Sie verwenden können. Wenn Sie Hilfe benötigen, machen Sie sich keine Sorgen, um uns zu kontaktieren. […]
1. Krankenversicherung in der Tschechischen Republik:
Alle in der Tschechischen Republik, lebenden Bürger und legalen Angestellten sind krankenversichert, was die gesamte HIV-Versorgung abdeckt. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. […]
Sehr wichtig:
Ein EU-Bürger kann nicht in mehr als einem EU-Land eine Versicherungspolice haben. Das bedeutet, dass wenn Sie eine Versicherungspolice in ihrem eigenen Land haben (dieses Land würde in diesem Fall auch die HIV-Versorgung bereitstellen) oder in der Tschechischen Republik (die HIV-Behandlung wird von der Tschechischen Republik bereitgestellt).
Natürlich wird eine nicht versicherte Person, die eine Notfallversorgung benötigt, behandelt, es werden jedoch nur Verfahren als Notfall- / Bergungspflege durchgeführt. Alles andere muss zum Zeitpunkt der Dienstzeit bezahlt werden, und die Person kann beantragen, dass die Kosten bei dem Versicherer in ihrem Land erstattet werden. Wenn die Versicherung in der Tschechischen Republik gedeckt ist, entspricht die Höhe der Pflegeleistung der in der Versicherungspolice angegebenen Kosten und den Kosten in der Tschechischen Republik. Das ist auf der Grund der höheren medizinischen Kosten in anderen Ländern zu berücksichtigen.
Es gibt nur einige Unterschiede zwischen den tschechischen Krankenkassen. Zum Beispiel einige fordern von ihnen einen HIV-Test, bevor Sie eine Vereinbarung treffen. Wenn dies ein Problem ist, können wir ein Unternehmen empfehlen, das diese Informationen nicht benötigt. Die stationäre Versorgung und die ambulante Versorgung von Menschen mit HIV und AIDS sind zentral im Behandlungszentrum ‚HIV‘ in der Infektionskrankheit des Bulovka-Krankenhauses in Prag untergebracht.
Arzneimittel
Das Spektrum der antiretroviralen Medikamente ist dem anderer Industrieländer sehr ähnlich. Knappheit, die selten auftritt, ist kurzlebig und niemals zu ernst. Es ist auch zu bedenken, dass die Verwendung von Generika in der Tschechischen Republik nicht erlaubt ist.
2. Kriminalisierung der HIV-Übertragung (katalogisiert als Risikoverhalten)
Wenn Sie HIV-positiv sind und Anal-, Vaginal- und Oralsex ohne Kondom haben (auch wenn Sie das Virus nicht übertragen haben oder wenn Sie eine nicht-nachweisbare Viruslast haben), kann die Polizei Ihnen vor einer Straftat beschuldigen, weil sie das Leben einer anderen Person gefährdet hat zu eine Infektionskrankheit. In der Praxis ist das nicht sehr üblich und es ist nicht leicht, das zu beweisen, aber diese Bedrohung besteht und einige Menschen (keine Ausländer) wurden verurteilt.“ (Tschechischen Aids-Hilfe, ohne Datum)
USDOS – US Department of State: 2021 Country Report on Human Rights Practices: Czech Republic, 12. April 2022; https://www.ecoi.net/de/dokument/2071261.html
„HIV and AIDS Social Stigma
Persons with HIV and AIDS faced societal discrimination, although there were no reported cases of violence. HIV and AIDS were classified as a disability under the antidiscrimination law, which contributed to the stigmatization of and discrimination against HIV-positive individuals. Individuals with HIV or AIDS often preferred to keep their status confidential rather than file a complaint, which observers believed led to underreporting the problem. The Czech AIDS Help Society noted most insurance companies did not provide health insurance to persons with HIV and AIDS. NGOs reported that some physicians refused to treat HIV-positive patients.“ (USDOS, 12. April 2022, Section 6)
Im Zuge dieser Anfragebeantwortung a-11999-3 vom 18.11.2022 wurde auf eine Internetseite der tschechischen Aids-Hilfe (Česká Společnost Aids Pomoc) - https://www.aids-pomoc.cz/deutsche-zusammenfassung.html Bezug genommen, auf welcher sich eine undatierte deutschsprachige Zusammenfassung findet, aus welcher herauslesbar war, dass Personen mit HIV und Aids in Tschechien ambulante und stationäre bzw. medikamentöse Behandlung erhalten können. Soweit im Zuge dieses Berichts angeführt ist, dass das Spektrum der antiretroviralen Medikamente dem anderer Industrieländer sehr ähnlich ist, wird darauf hingewiesen, dass es sich, wie aus einem Internetrechercheergebnis ersichtlich, bei einer „antiretroviralen Therapie“ um die medikamentöse Behandlung bei Menschen mit einer HIV-Infektion handelt, diese die Viruslast verringert, die Funktion des Immunsystems aufrecht hält und opportunistische Infektionen verhindert (Antiretrovirale Therapie – Wikipedia).
Aus den mit ACCORD-Anfragebeantwortung a-11999-2 vom 18.11.2022 bezüglich HIV und Aids übermittelten Länderberichten wurde Folgendes für die gegenständliche Entscheidung relevant gehalten und bei den Länderfeststellungen unter Punkt 11.2. festgehalten:
“Personen mit HIV und Aids können in Tschechien sowohl ambulante als auch stationäre bzw. medikamentöse Behandlung erhalten.
Die Zahl der Patienten mit HIV-Diagnosen ist in Tschechien gestiegen. Für die Kosten für die Behandlung von Personen mit Aids-Erkrankung kommt in Tschechien die Krankenkasse auf. HIV und Aids sind nach dem Antidiskriminierungsgesetz als Behinderung klassifiziert.“
2.3.2.2. Im Zuge der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.11.2022, a-11999-2, wurde betreffend “Hepatitis” Folgendes berichtet:
„
Ärztin: E-Mail-Auskunft, 16. November
Laut einem am vom 16. November 2022 erhaltenen E-Mail-Auskunft einer in Prag tätigen Ärztin, die einer Veröffentlichung ihres Namens nicht zugestimmt hat, könne Hepatitis C in speziellen Zentren im ganzen Land behandelt werden.
Eine Auflistung dieser Zentren finde sich unter folgendem Link:
Česká hepatologická společnost: Seznam pracovišť pro léčbu, ohne Datum
https://www.ces-hep.cz/seznam-pracovist-pro-lecbu
Hepatitis B werde von allen Ärzt·innen behandelt, die auf Gastroenterologie oder Infektionskrankheiten spezialisiert seien, und zwar ohne Einschränkungen.
Hepatitis C werde mit den Medikamenten Maviret, Epclusa, Zepatier und Vosevi behandelt, Hepatitis B mit den Medikamenten Tenofovir und Entecavir.
Die Behandlung werde vollständig von der Krankenkasse übernommen.
Auf die Frage, ob eine Person nach langjährigem Aufenthalt in einem anderen EU-Land sowie mit wenigen finanziellen Mitteln, die in der Tschechischen Republik vermutlich von Sozialleistungen leben werde, einen schnellen Zugang zu einer tschechischen Krankenversicherung sowie einer unterbrechungsfreien Weiterbehandlung der Hepatitis in der Tschechischen Republik erhalte, antwortete die Ärztin mit ja (Ärztin, 16. November 2022).
• National Monitoring Centre for Drugs and Addiction: Czech National Policy on Addiction s and Priorities of the Czech Presidency of the Council of the EU in 2022, 2022
https://www.drogy-info.cz/data/obj_files/33718/1154/Focused%202022_Czech%20National%20Policy%20on%20Addictions%20and%20Priorities%20of%20CZ%20PRES%20.pdf /
„800–1000 cases of hepatitis C virus (HCV) infection are reported annually, of which 400–500 cases are reported among people who inject drugs.“ (National Monitoring Centre for Drugs and Addiction, 2022, S. 7)
• Czech Society of Hepatology: Short overview of the treatment of liver diseases in the Czech Republic, Juni 2021
https://easl.eu/wp-content/uploads/2021/06/Czech-society-of-hepatology-EASL.pdf
„DAA [Direct-acting antiviral] Treatment of chronic viral hepatitis C in more than 20 centres is spread across the country. Two liver transplantation centres – Prague and Brno
performed more than 200 liver transplants in 2020.“ (Czech Society of Hepatology, Juni 2021)
• Flisiak, Robert/Zarębska-Michaluk, Dorota/Ciupkeviciene, Egle/Drazilova, Sylvia/Frankova, Sona/Grgurevic, Ivica/Hunyady, Bela/Jarcuska, Peter/Kupčinskas, Limas/Makara, Michael/Saulite-Vanaga, Gunita/Simonova, Marieta/Sperl, Jan/Tolmane, Ieva/Vince, Adriana: HCV Elimination in Central Europe with Particular Emphasis on Microelimination in Prisons, 26. Februar 2022; https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC8952509/
„3.3. Czech Republic
This is a country with a low HCV [Hepatitis-C-Virus] prevalence (0.5%), which is a little bit higher among adults with risk factors (0.8%). Most new cases of HCV are diagnosed among PWID [People who inject drugs] (75%) and referred for treatment by harm reduction services and psychiatric hospitals [18,19]. The genotype distribution remains stable (Figure 1), but in the group of patients without a history of intravenous use of drugs, G1b still dominates (62%). A constant percentage of approximately 15–20% of newly diagnosed cases have cirrhosis. The number of new HCV cases diagnosed in 2020 dropped to 770 due to the weakening of screening programs during the COVID-19 pandemic. HCV patients are treated in 23 dedicated centers.
[…]
4.3. Czech Republic
GLE/PIB, SOF/VEL and GZR/EBR are reimbursed for the first-line treatment, whereas SOF/VEL/VOX is approved for previous DAA [Direct-acting antiviral] failures. No restriction criteria are applied for treatment initiation, and all HCV-infected patients have access to therapy.“ (Flisiak et al., 26. Februar 2022).“
Aus den mit ACCORD-Anfragebeantwortung a-11999-2 vom 18.11.2022 übermittelten Länderberichten zu „Hepatitis“ wurde Folgendes für die gegenständliche Entscheidung relevant gehalten und bei den Länderfeststellungen unter Punkt 11.3. festgehalten:
„Einer bei ACCORD am 16. November 2022 eingelangten E-Mail-Auskunft einer in Prag tätigen Ärztin folgend kann Hepatitis C in speziellen Zentren im ganzen Land behandelt werden.
Die Behandlung wird vollständig von der Krankenkasse übernommen. Auf die Frage, ob eine Person nach langjährigem Aufenthalt in einem anderen EU-Land sowie mit wenigen finanziellen Mitteln, die in der Tschechischen Republik vermutlich von Sozialleistungen leben werde, einen schnellen Zugang zu einer tschechischen Krankenversicherung sowie einer unterbrechungsfreien Weiterbehandlung der Hepatitis in der Tschechischen Republik erhalte, antwortete die Ärztin mit ja (Ärztin, 16. November 2022).
Hepatitis C kann in Tschechien in speziellen Zentren im ganzen Land behandelt werden –mit den Medikamenten Maviret, Epclusa, Zepatier und Vosevi.
Im Zuge dieses Berichts wurde ein Internetlink bezüglich Behandlungsplätze in Tschechien dafür angeführt. Demnach gibt es in Tschecien für an Hepatits erkrankte Personen eine Behandlungsmöglichkeit am Allgemeinen Fakultätskrankenhaus in Prag, am Institut für klinische und experimentelle Medizin in Prag-Krč, im Universitätskrankenhaus in Motola, in Fakultätskrankhäusern in Pilsen, Liberec, Hradec Králové, Olmütz, Ostrava und Bulovka oder im Masaryk Spital. (Česká hepatologická společnost: Seznam pracovišť pro léčbu, ohne Datum; https://www.ces-hep.cz/seznam-pracovist-pro-lecbu)
Die Behandlung chronischer viraler Hepatitis C in mehr als 20 Zentren ist über das Land verbreitet. Zwei Lebertransplantationszentren in Prag und Brno führten im Jahr 2020 mehr als 200 Lebertransplantationen durch.“
2.3.3. Zu Punkt II.1.11.3.
Die Länderfeststellungen zur “Erwachsenenvertretung” in Tschechien basieren auf der am 18.11.2022 per E-Mail übermittelten ACCORD-Anfragebeantwortung a-11999-3 mit diesbezüglichen aktuellen Berichten bzw. Informationen und zwei Urteilen von tschechischen Berufungsgerichten aus 2021. Demnach ist es auch Personen, die an einer Schizophrenie-Erkrankung leiden, möglich, in Tschechien einen für sie geeigneten Erwachsenenvertreter beigestellt zu erhalten.
An dieser Stelle wird auf folgende Ausführungen im angefochtenen Bescheid hingewiesen:
„C) Feststellungen
(…)
Zur Situation im Fall einer Rückkehr:
Eine Übertragung der Sachwalterschaft ist grundsätzlich aufgrund des Art. 33 des Den Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz erwachsener Personen vom 13.02.2000 möglich. Bei einer Anfrage des österreichischen Justizministeriums werden durch das tschechische Justizministerium entsprechende Veranlassungen getroffen, um eine adäquate Einrichtung für Schutzbefohlene zu ermitteln.
(…)
D) Beweiswürdigung
(…)
Betreffend die Feststellungen zur Situation im Fall einer Rückkehr:
Eine Übertragung Ihrer Sachwalterschaft ist gemäß Art. 33 des Den Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz erwachsener Personen vom 13.02.2000, laut Auskunft des tschechischen Justizministeriums vom 16.11.2017, dargelegt in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.11.2017 möglich.
(…).“
Auch den aktuellen Länderfeststellungen zur Möglichkeit der Beigabe von Erwachsenenvertretern folgend ist – wie zwei seitens ACCORD übermittelte Berufungsgerichtsurteile aus 2021 bescheinigen auch für an Schizophrenie erkrankte Personen – in Tschechien die Beistellung eines Erwachsenenvertreters möglich.
Wie mit ACCORD-Anfragebeantwortung 1-11999-3 vom 18.11.2022 mitgeteilt, hat es laut einer E-Mail-Auskunft von Mitarbeiter·innen des Bürgerbeauftragten der Tschechischen Republik vom 16. November 2022 hinsichtlich der Regelung der Vormundschaft durch § 465 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Tschechischen Republik (Gesetz Nr. 89/2012) vom 3. Februar 2012 bisher keine Novellierungen gegeben (Mitarbeiter·innen des Bürgerbeauftragten der Tschechischen Republik, 16. November 2022). Um ein Beispiel zu geben, fügten die Mitarbeiter·innen des Bürgerbeauftragten der Tschechischen Republik ihrer Auskunft zwei (automatisch übersetzte) Urteilstexte von Berufungsgerichten bei, in denen „legal guardianship“ für eine Person mit Schizophrenie angeordnet wurde. Diese Urteilstexte wurden seitens ACCORD mit Anfragebeantwortung a-11999-3 vom 18.11.2022 mitübermittelt.
Die mit ACCORD-Anfragebeantwortung a-11999-3 vom 18.11.2022 übermittelten aktuellen Länderinformationen zur Möglichkeit der Beigabe von Erwachsenenvertretern in Tschechien wurden in den Stand der gegenständlichen Länderfeststellungen erhoben.
2.3.4. Zu Punkt II.1.11.4.
Die Länderfeststellungen zum Erhalt von Sozialleistungen in Tschechien beruhen auf der am 18.11.2022 per E-Mail übermittelten ACCORD-Anfragebeantwortung a-11999-4 mit darin enthaltenen aktuellen Länderinformationen aus dem Bericht der Europäischen Kommission „Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in der Tschechischen Republik“ von Juli 2022.
Demnach kann der BF bei einer Rückkehr die von ihm in Österreich bezogene Invaliditätspension weiterbeziehen, sowie über einen ihm gerichtlich beigestellten Erwachsenenvertreter staatliche Hilfeleistungen wie Wohnkostenzulage, Unterhaltsbeihilfe sowie Soforthilfe in Ausnahmefällen beantragen.
Bezüglich gegebener Möglichkeit auf Weiterbezug von Pflegegeld bei einem Wohnortwechsel in einen anderen EU-Staat wurde der belangten Behörde auf ihre damalige Anfrage seitens der Pensionsversicherungsanstalt Folgendes mitgeteilt:
„In Beantwortung Ihrer Anfrage (…) teilen wir Ihnen mit, dass gem. § 3 Abs. 1 BPGG pflegebedürftige Personen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Pflegegeld haben, sofern diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Nach unionsrechtlichen Bestimmungen darf jedoch die Entstehung wie auch die Aufrechterhaltung eines Anspruches, der eine Leistung der sozialen Sicherheit betrifft, nicht allein deshalb verwehrt werden, weil ein Betroffener nicht im Inland wohnt. Da das österreichische Pflegegeld lt. EuGH-Urteil europarechtlich als eine Leistung bei Krankheit qualifiziert wird, ist die Exportverpflichtung an den Anspruch auf eine Krankenversicherung zu Lasten Österreichs gebunden und besteht auch nur solange als nicht ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz durch einen EU/EWR-Mitgliedstaat oder die Schweiz eintritt.
Verlegt nunmehr ein Pflegegeldbezieher seinen Wohnsitz in einen EU/EWR-Mitgliedstaat oder die Schweiz, ist das österreichische Pflegegeld dann zu exportieren, wenn und solange der Versicherte weiterhin der österreichischen Krankenversicherung unterliegt (aufgrund einer Grundleistung nach § 3 BPGG). (…).“ (AS 197)
Aus den aktuellen Länderfeststellungen bzw. den seitens ACCORD mit Anfragebeantwortung a-11999-4 vom 18.11.2022 übermittelten Länderberichten geht jedenfalls hervor, dass der BF in Tschechien – über einen Erwachsenenvertreter – auch Pflegegeld beantragen könnte.
2.3.5. Aus den am 18.11.2022 per E-Mail übermittelten bzw. beim BVwG eingelangten ACCORD-Anfragebeantwortungen a-11999-1, 1-11999-2, a-11999-3 und a-11999-4 vom 18.11.2022 bzw. aktuellen Länderberichten geht somit zusammengefasst hervor, dass der BF, der an paranoider Schizophrenie, einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung, HIV, einer Hepatitis C-Infektion und Suchterkrankung (Alkoholmissbrauch sowie multipler Substanzmittelmissbrauch) leidet,
in Tschechien ambulant bzw. in einem der im Zuge der Psychiatrie-Reform errichteten Zentren für geistige bzw. psychische Gesundheit oder stationär in einer psychiatrischen Klinik bzw. bei einer nach Entlassung aus der Anstaltsunterbringung in Österreich nach Rückkehr in Tschechien wieder eintretenden gesundheitlichen Verschlechterung auch in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eine für ihn geeignete ärztliche, medizinische bzw. medikamentöse Behandlung erhalten kann,
wie aus den aktuellen Länderberichten zur Möglichkeit der Beigebung von Erwachsenenvertretern in Tschechien mitsamt zwei von Tschechien eingelangten dies bescheinigenden Urteilen von Berufungsgerichten aus dem Jahr 2021 hervorgehend zudem als Person mit einer Schizophrenie-Erkrankung einen Erwachsenenvertreter (zu der von ihm in Österreich benötigten „Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern“) beigestellt erhalten und mit diesem seine vom Wirkungskreis der Erwachsenenvertretung umfassten Angelegenheiten geregelt bekommen kann, und
in seinem Heimatland die in Österreich bezogene Invaliditätspension weiterbeziehen bzw. bei laufendem Pensionsbezug auch Leistungen aus der Krankenversicherung beziehen sowie bei Bedarf staatliche Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen bzw. über seinen Erwachsenenvertreter staatliche Hilfeleistungen wie Wohnkostenzulage, Unterhaltsbeihilfe sowie Soforthilfe in Ausnahmefällen beantragen kann.
2.4. Ein Abschiebungshindernis in sprachlicher, sozialer, gesundheitlicher oder anderweitiger Hinsicht war im gegenständlichen Fall aus dem Akteninhalt bzw. aus dem Vorbringen des BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte bzw. Länderfeststellungen nicht erkennbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(…).“
3.1.2. Der BF reiste etwa im Jahr 1989 nach Österreich ein und hält sich demnach bereits seit seinem achten Lebensjahr und damit weit über 10 Jahre lang in Österreich auf.
Dem angefochtenen Bescheid folgend kommt im gegenständlichen Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG zur Anwendung.
§ 67 Abs. 1 S. 5 FPG besagt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig ist, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Mit der innerstaatlichen fremdenrechtlichen Bestimmung § 67 Abs. 1 S. 5 FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38EG ("Freizügigkeitsrichtlinie"; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).
An dieser Stelle wird im Folgenden auszugsweise das EuGH-Urteil Tsakouridis, C-145/09, wiedergegeben:
„(…)
40 Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 28 der Richtlinie 2004/38, die in den Randnrn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen „zwingender Gründe“ der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der „schwerwiegenden Gründe“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels, die auf diesen Abs. 3 gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzen wollte.
41 Der Ausdruck „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ setzt nämlich nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist, der im Gebrauch des Ausdrucks „zwingende Gründe“ zum Ausdruck kommt.
42 Auch der Begriff „öffentliche Sicherheit“ in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 ist in diesem Kontext auszulegen.
43 Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 17, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 17, vom 13. Juli 2000, Albore, C-423/98, Slg. 2000, I-5965, Randnr. 18, und vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 32).
44 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, Slg. 1984, 2727, Randnrn. 34 und 35, vom 17. Oktober 1995, Werner, C-70/94, Slg. 1995, I-3189, Randnr. 27, Albore, Randnr. 22, und vom 25. Oktober 2001, Kommission/Griechenland, C-398/98, Slg. 2001, I-7915, Randnr. 29).
45 Daraus folgt jedoch nicht, dass Ziele wie die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität zwingend von diesem Begriff ausgenommen wären.
46 Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln stellt eine diffuse Kriminalität dar, die mit beeindruckenden wirtschaftlichen und operativen Mitteln ausgestattet ist und sehr häufig über internationale Verbindungen verfügt. Angesichts der verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität wird im ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335, S. 8) festgestellt, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt.
47 Da die Rauschgiftsucht ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. Oktober 1982, Wolf, 221/81, Slg. 1982, 3681, Randnr. 9, sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Januar 2006, Aoulmi/Frankreich, Nr. 86), könnte nämlich der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln ein Maß an Intensität erreichen, durch das die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung insgesamt oder eines großen Teils derselben unmittelbar bedroht werden.
48 Hinzu kommt, dass in Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgehoben wird, dass das Verhalten der betreffenden Person eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des betroffenen Mitgliedstaats berührt, dass vorangegangene strafrechtliche Verurteilungen allein Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht begründen können und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.
49 Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden (vgl. u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann.
50 Bei der Anwendung der Richtlinie 2004/38 ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnrn. 77 bis 79), und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 29), gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist – die, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt –, zu gefährden.
51 Die verhängte Strafe ist als ein Umstand dieser Gesamtheit von Faktoren zu berücksichtigen. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren kann nicht zu einer Ausweisungsverfügung führen, wie es in der nationalen Regelung vorgesehen ist, ohne dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils beschriebenen Umstände berücksichtigt werden, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
52 Im Rahmen der entsprechenden Beurteilung ist den Grundrechten Rechnung zu tragen, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, da Gründe des Allgemeininteresses zur Rechtfertigung einer innerstaatlichen Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der Freizügigkeit zu behindern, nur dann herangezogen werden können, wenn die fragliche Maßnahme diesen Rechten Rechnung trägt (vgl. u. a. Urteil Orfanopoulos und Oliveri, Randnrn. 97 bis 99), insbesondere dem in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53, sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [Große Kammer] vom 23. Juni 2008, Maslov/Österreich, Recueil des arrêts et décisions 2008, Nrn. 61 ff.).
53 Um zu beurteilen, ob der in Aussicht genommene Eingriff im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht, hier dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, sind insbesondere die Art und die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat, die seit der Begehung der Zuwiderhandlung vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen. Im Fall eines Unionsbürgers, der die meiste oder die gesamte Zeit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat verbracht hat, müssten sehr stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um die Ausweisungsmaßnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Maslov/Österreich, Nrn. 71 bis 75).
54 Jedenfalls fällt, da der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat zum Schutz der öffentlichen Ordnung die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen kann, die besondere Maßnahmen gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen (vgl. Urteile vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, Slg. 1999, I-11, Randnr. 22, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 67), der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln erst recht unter den Begriff der „öffentlichen Ordnung“ im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38.
55 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller genannten Umstände zu prüfen, ob das Verhalten von Herrn Tsakouridis unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 oder den Ausdruck „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie fällt und ob mit der in Aussicht genommenen Abschiebung die genannten Voraussetzungen beachtet werden.
56 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommt, dass dem betreffenden Unionsbürger der mit dieser Vorschrift gewährte Schutz zusteht, dahin gehend auszulegen ist, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ fallen kann, mit denen eine Ausweisungsmaßnahme in Bezug auf einen Unionsbürger, der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt hat, gerechtfertigt werden kann. Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommt, dass dem betreffenden Unionsbürger der mit Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 gewährte Schutz zusteht, ist diese Vorschrift dahin gehend auszulegen, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ fällt.
(…).“
§ 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG verlangt sowohl nach seinem Wortlaut, als auch nach den (damit umgesetzten, eben genannten) Bestimmungen der Freizügigkeits-RL kein dem Fremden subjektiv vorwerfbares persönliches Fehlverhalten. Maßgeblich sind vielmehr Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Eine solche Gefährdung kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Behinderung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. die auch für die dargestellte Rechtslage sinngemäß anwendbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 15.5.2007, 2004/18/0254, Pkt. 2. der Entscheidungsgründe).
Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn. 29 und 31). Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei - so der EuGH in diesem Urteil unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 - eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe. Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.1.2014, M. G., C-400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei - so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen - eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, mwN).
Fest steht, dass der BF ab August 2002 wiederholt zu unbedingten Freiheitsstrafen rk strafrechtlich verurteilt worden ist, beginnend mit Urteil von August 2002 zu einer Haftstrafe von einem Jahr, und die letzten Male vor letzter rk strafrechtlicher Verurteilung von März 2021 mit Urteil von Dezember 2011, rk mit Dezember 2011, wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, dann mit Urteil von Juni 2013, rk mit Juni 2013, wegen (versuchten) Diebstahls und (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, und zuletzt im November 2015 wegen teils (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls, Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Verstoßes gegen das Waffengesetz und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, bevor mit letztem Urteil von März 2021 eine Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erfolgte.
An dieser Stelle wird angeführt, dass nach § 53a Abs. 2 NAG die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen wird.
Unter Bedachtnahme darauf, dass dem Urteil des EuGH vom 16.1.2014, M. G., C-400/12, Rn. 33, folgend Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall eine Unterbrechung der Aufenthaltskontinuität nicht als gegeben angesehen wird.
Obwohl der BF auch längere Zeit bzw. eine sechs Monate überschreitende Dauer in Haft war, werden die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen dadurch nicht als abgerissen angesehen, dies unter Berücksichtigung, dass der BF sich ab seiner Einreise mit seinen Eltern im Jahr 1989 bis zu seiner auf die rk strafrechtliche Verurteilung von August 2002 folgende Strafhaft bereits rund 13 Jahre lang und bis zum Ausbruch seiner Schizophrenie-Erkrankung bzw. bevor er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung im Jahr 1999 erstmals in eine Psychiatrie gekommen ist auch bereits rund zehn Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und bis dahin nur einmal nach rund 8 Jahren Aufenthaltszeit im Jahr 1997 zu einer bedingten Freiheitsstrafe und folglich im Jahr 1998 zu einer Geldstrafe als Jugendstraftäter rk strafrechtlich verurteilt worden ist und während den ersten zehn Aufenthaltsjahren in Österreich bis zum Ausbruch seiner Schizophrenie-Erkrankung im Jahr 1999 in Österreich die Schule besucht und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Der BF war, nachdem er im Mai 1999 volljährig geworden war, wegen bestimmter Straftaten einmal kurze Zeit ein paar Tage lang im Dezember 2001 und einige Tage Ende Februar 2002, Anfang März 2002 und dann wegen weiterer strafbarer Handlungen, weswegen er im August 2002 zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, im Zeitraum von Juli 2002 bis Oktober 2003 in Haft. Darauf folgten Haftzeiten in den Zeiträumen von März 2005 bis Juli 2005, von Februar 2006 bis September 2006, von Juli 2008 bis März 2009, von April 2010 bis November 2010, von Oktober 2011 bis März 2013, von November 2013 bis Dezember 2014, von Jänner 2015 bis April 2015, von September 2015 bis März 2016 und von August 2017 bis Oktober 2017, bevor der BF Anfang November 2020 in eine Justizanstalt bzw. Krankenabteilung in dieser, am XXXX .06.2021 in eine Maßnahmenabteilung bzw. forensisch-psychiatrische Abteilung einer Justizanstalt, und Ende November 2021 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gekommen ist.
Da der BF während seinen ersten Aufenthaltsjahren in Österreich vor Ausbruch der Schizophrenie-Erkrankung 1999 entscheidende Entwicklungsjahre bis zur Volljährigkeit durchlebt hat, wird die Aufenthaltskontinuität iSv § 53a Abs. 1 NAG durch die sechs Monate auch übersteigenden Haftstrafen nicht als unterbrochen angesehen.
Der BF hält sich somit nunmehr seit viel mehr als zehn Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, zumal die Aufenthaltskontinuität auch durch keinen sechs Monate übersteigenden Aufenthalt außerhalb von Österreich unterbrochen worden ist.
Eine dem ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG entsprechende Aufenthaltsverfestigung ist jedoch nicht eingetreten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Fallbezogen ist zur Klarstellung noch zu ergänzen, dass die ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf Unionsbürger anzuwenden waren.
Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 idF FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (§ 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 2 BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vgl. E 9. November 2011, 2011/22/0264). § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).
§ 9 Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, vom 20.07.2015 bis 31.08.2018 gültig gewesen, lautet wie folgt:
„§ 9 (…)
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1.ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
Der mit „Verleihung“ betitelte § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, in der vom 01.01.1999 bis 22.03.2006 gegoltenen Fassung, BGBl. I. Nr. 124/1998, lautet in Abs. 1 wie folgt:
„§ 10.
(1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;
2.er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
6.er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.“
Der im Mai 1999 volljährig gewordene BF hatte, wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt einem Zentralmelderegisterauszug hervorgehend, erstmals im Zeitraum von März 1992 bis Juli 2002 im österreichischen Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz und erfüllt dadurch die in § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, idF BGBl. I. Nr. 124/1998, angeführte Voraussetzung, wegen seiner rk strafrechtlichen Verurteilung von Jänner 2002 zu einer viermonatigen und damit drei Monate überschreitenden Freiheitsstrafe jedoch auch den Ausschlusstatbestand iSv § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, idF BGBl. I. Nr. 124/1998, und dadurch nicht den Tatbestand nach § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG.
Fest steht, dass auf die rk strafrechtliche Verurteilung des BF von Jänner 2002 die rk strafrechtliche Verurteilung von August 2002 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und darauf weitere strafrechtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen gefolgt sind, und zwar im April 2005 eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, im März 2006 eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, im Juni 2008 eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, im August 2010 eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, im Dezember 2011 eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, im Juni 2013 eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und im November 2015 eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt und 12 Monaten bedingt, bevor mit Urteil von März 2021 eine Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erfolgt ist. Der vorletzten Verurteilung von November 2015 lag eine letzte Tat vom XXXX .09.2015 zugrunde.
Berücksichtigt man nunmehr diese der vorletzten Verurteilung zugrundeliegende Tat vom XXXX .09.2015 als „maßgeblichen Sachverhalt“ iSv § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG wird im Folgenden auf den vom 01.01.2014 bis 27.07.2021 gültig gewesenen § 10 Abs. 1 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, idF BGBl. I Nr. 136/2013, hingewiesen:
„§ 10.
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2.er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6.er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.“
Der BF, der bereits nach rund acht Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahr 1997 das erste Mal und daraufhin weitere Male rk strafrechtlich verurteilt worden ist, erfüllt wegen des Ausschlusstatbestandes § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, idF BGBl. I Nr. 136/2013, die Voraussetzungen für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft iSv § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, somit nicht.
Er erfüllt auch nicht den Tatbestand nach § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-VG, ist er doch erst im Alter von rund acht Jahren im Jahr 1989 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und ist er demzufolge nicht „von klein auf im Inland aufgewachsen“.
Dies war unter Bedachtnahme auf folgende VwGH-Judikatur feststellbar:
„Nach der zum früheren § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung „von klein auf“ zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wendung „von klein auf“ so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist oder in Österreich geboren sei, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben habe und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert worden sei, werde man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich „aufgewachsen“ sei - nicht als erfasst ansehen können“ (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).
Da der BF erst im Alter von acht Jahren nach Österreich eingereist ist und sich deswegen nicht bereits „von klein auf“ im österreichischen Bundesgebiet aufhält, ist der Aufenthaltsverfestigungstatbestand nach § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-VG nicht erfüllt.
Da mangels Erfüllung der Voraussetzungen zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft auch der Tatbestand nach § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erfüllt ist, hatte im gegenständlichen Fall keine Auseinandersetzung mit der Frage zu erfolgen, ob durch den weiteren Aufenthalt des BF eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt (wie dies etwa in dem Fall in VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200 war).
Im gegenständlichen Fall kam, weil sich der BF nunmehr seit rund 33 Jahren und damit seit weit mehr als zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, der erhöhte Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 S. 5 FPG zur Anwendung.
Bei einem Aufenthaltsverbot handelt es sich nicht um eine Strafe und es muss dem Fremden auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden (vgl. dazu VwGH 21.6.2011, 2009/22/0309, mwN). Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH 21.11.2011, 2008/18/0677, Pkt. II., mwN). Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben (vgl. nunmehr § 53 Abs. 6 FPG und zum bloß klarstellenden Charakter dieser schon in Vorgängerregelungen enthaltenen Anordnung VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042, mwN). Der dadurch zum Ausdruck kommende Grundsatz gilt auch in den Fällen des § 67 Abs. 1 FPG.
Auch bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt für Differenzierungen bei der Gefährlichkeitsprognose für den Fall, dass ein Fremder gemäß dem UbG untergebracht ist (vgl. in diesem Sinn neuerlich § 53 Abs. 6 FPG betreffend den Vollzug von Maßnahmen nach § 21 StGB).
§ 53 Abs. 6 FPG lautet:
„Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen ist. Gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt auch für die Dauer der gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zugunsten der Revisionswerberin auszufallen habe, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht komme. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich zu derartigen Fällen schon judiziert, der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr im Sinne des § 67 FPG stehe nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen sei. Vielmehr habe der Gesetzgeber (sogar) die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben. Eine Gefährdung im Sinne des § 67 FPG könne somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein werde (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der notwendigen Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. dazu etwa VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 9; VwGH 1.3.2018, Ra 2018/19/0014, Rn. 8, und VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007, insbesondere Rn. 6, jeweils mwN).
Festgehalten wird, dass der BF in Österreich insgesamt 14 Mal rk strafrechtlich verurteilt wurde, und zwar
1. mit Urteil von Juni 1997, rk mit Juni 1997, wegen als Jugendstraftat begangenen (versuchten) Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die ausgesprochene Probezeit im August 1998 auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Jänner 2002 die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde, mit
2. Urteil von August 1998, rk mit August 1998, wegen als Jugendstraftat begangenen (versuchten) Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 30,00 ATS (2.400,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, mit
3. Urteil von Jänner 2002, rk mit Jänner 2002, wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei der BF im Mai 2002 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen wurde und im August 2002 diese bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen wurde, mit
4. Urteil von August 2002, rk mit August 2002, wegen Einbruchsdiebstahls und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, mit
5. Urteil von Jänner 2005, rk mit März 2005 wegen (versuchten) Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 2,00 EUR (200,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, mit
6. Urteil von April 2005, rk mit April 2005, wegen Betruges, (versuchter) Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, mit
7. Urteil von März 2006, rk mit März 2006, wegen (versuchten) Diebstahls und (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, mit
8. Urteil von Juni 2008, rk mit Juni 2008, wegen (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und (versuchten) Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit
9. Urteil von August 2010, rk mit August 2010, wegen (versuchten) Diebstahls, Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, mit
10. Urteil von Dezember 2011, rk mit Dezember 2011, wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit
11. Urteil von Juni 2013, rk mit Juni 2013, wegen (versuchten) Diebstahls und (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, mit
12. Urteil von Oktober 2013, rk mit Oktober 2013, wegen Körperverletzung vom 21.05.2012, wobei unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung keine Zusatzstrafe mehr verhängt wurde, mit
13. Urteil von November 2015, rk mit November 2015, wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls, Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Verstoßes gegen das Waffengesetz und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, mit letzter Straftat vom XXXX .09.2015, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe am 25.03.2016 vollzogen wurde, und mit
14. Urteil von März 2021, rk mit März 2021, wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung, (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt und gefährlicher Drohung, mit letzter Straftat vom XXXX .10.2020, wobei der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingeliefert wurde.
Dem letzten rk Strafrechtsurteil des BF von März 2021 lag Folgendes zugrunde:
„Der BF hat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer Kombination aus Drogensucht, Abbauerscheinungen durch Drogenkonsum, einer Psychose in Form einer Schizophrenie und einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden eingeschränkten Fähigkeit sein Verhalten vernunftgemäß zu steuern und die Konsequenzen seines Verhaltens ausreichend erfassen zu können,
I./ bestimmte im Urteil namentlich angeführte Personen mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
A./ am XXXX .10.2020 eine Person, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde sie abstechen, wobei er dabei ein kleines Küchenmesser in der Hand hielt;
B./ am XXXX .10.2020 eine weitere Person durch die sinngemäße Äußerung, er werde sich eine Waffe besorgen;
II./ am XXXX .10.2020 versucht A./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Sachverhaltsaufklärung und seiner Durchsuchung nach dem SPG zu hindern, indem er zwei Inspektoren mit seinem linken Ellenbogen und seiner linken Hand zu schlagen versuchte;
B./ durch die unter Punkt II. /A./ beschriebene Handlung die zwei Inspektoren, sohin Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten, am Körper zu verletzen.“
Wie mit Strafrechtsurteil festgehalten, hat der BF dadurch Taten begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, und die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 84 Abs. 2 StGB zuzurechnen wären.
Da nach Person und Zustand des Betroffenen sowie nach Art der Taten zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit in Zukunft weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, wurde er nach § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.“ (Protokoll über die Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren von März 2021, S. 33f, in welcher das Urteil mündlich verkündet wurde)
Diesem Urteil wurde ein Sachverständigengutachten vom 31.12.2020 zugrunde gelegt.
Dieser Sachverständige, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ergänzte sein von der zuständigen Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes am 31.12.2020 erstelltes Sachverständigengutachten im Zuge der mündlichen Strafverhandlung von März 2021.
Diese sachverständige Gutachtensergänzung bzw. Erläuterung berücksichtigend wurde in der Strafverhandlung im März 2021 das Strafrechtsurteil mit Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mündlich verkündet.
Wie der Sachverständige in der Strafverhandlung im März 2021 angab, war die Betreuungseinrichtung, in welcher der BF „über gut eineinhalb oder fast zwei Jahre“ betreut wurde, mit der psychischen Gesamtstörung des BF nachhaltig und heillos überfordert. Der BF war davor neun Monate lang in einer Psychiatrie, mit maximaler, optimaler Rundumversorgung durch Ärzte und Pflegepersonal und unter stetiger Kontrolle, ob er irgendetwas konsumiert und ob er Medikamente einnimmt. Durch diesen enormen Aufwand konnte der BF so weit stabilisiert werden, dass eine Überführung in die Betreuungseinrichtung möglich war. Nach einer bestimmten Aufenthaltszeit dort ist es jedoch wieder zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen, wollte der BF doch keine Depotspritze mehr erhalten, und hat er zwischendurch immer wieder Alkohol und Drogen konsumiert, was sich verdichtend negativ auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt hat, bis es zu den strafbaren Handlungen vom XXXX .10. und XXXX .10.2020 gekommen ist, voll von psychotischen Wahnideen und gestörtem Gedankengang (Ergänzung des fachärztlichen Sachverständigen zu seinem Gutachten vom 31.12.2020 in der Strafverhandlung im März 2021, s. Protokoll über die Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren, S. 28f).
Der Sachverständige hielt in seinem Gutachten vom 31.12.2020 fest, dass sich „beim BF ein hochkrankhaftes Gesamtgemengegelage aus mehreren psychischen Störungsebenen, eine Kombination aus Drogensucht, Abbauerscheinungen durch Drogenkonsum, Psychose in Form einer Schizophrenie und schwerer dissozialer Persönlichkeitsstörung findet“, wobei zu den Tatzeitpunkten am XXXX .10.2020 und XXXX .10.2020 das Gesamtstörungsbild einer an sich schweren Geisteskrankheit entspricht und delinquenzfördernd war.
Im Zuge seiner „forensisch psychischen Kriminalprognose“ hielt er fest, dass beim BF eine Krankheitseinsicht nur auf oberflächlicher Ebene, keine Therapiemotivation bzw. eine wechselhafte Therapiebereitschaft, keine Bezugsperson für den BF, die soziale Kontrolle über ihn ausüben könnte, nicht einmal in der hoch qualifizierten Betreuungseinrichtung, gibt.
Wie aus dem Akteninhalt hervorgehend hat es vom BF gegenüber Bedienstete bzw. Betreuer der Betreuungseinrichtung im Zeitraum von August 2020 bis Oktober 2020 mehrmalige aggressiv-psychotische und übergriffige Handlungen gegeben, wobei die letzten im Oktober 2020 zu einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben.
Wie eine von der aggressiven Vorgangsweise des BF betroffen gewesene und sich an die Polizei gewandte Betreuerin der psychiatrischen Betreuungseinrichtung gegenüber der Polizei angab, hat der BF vor diesem Vorfall einige Zeit lang die ihm verordneten Medikamente nicht genommen.
Der BF wurde, nachdem er von einer Amtsärztin als hoch gefährlich und fremdgefährdend eingestuft worden war, in die „Akutpsychiatrie“ eingewiesen. Dort musste der BF fixiert werden, weil er dort völlig dekompensiert ist und die Einrichtung demoliert hat.
Nachdem der BF Anfang November 2020 in Haft gekommen war, wurde er in einer Krankenabteilung medizinisch versorgt bzw. ärztlich behandelt. Eine Entlassung in eine Betreuungseinrichtung wie die vormalige wurde, wie der Sachverständige in der Strafverhandlung im März 2021 anführte, von den Ärzten nicht empfohlen, mit der Begründung, dass der BF ihrer Meinung nach „noch länger untergebracht gehöre“.
Der Sachverständige hielt in der Strafverhandlung von März 2021 folglich fest, dass sich „unterm Strich letztlich auch seine prognostische Einschätzung bestätige, dass es weiterhin notwendig sei, den BF in sehr engmaschig und starren Behandlungsmaßnahmen zu betreuen, wie dies eigentlich nur in der Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB möglich sei.
Mit Strafrechtsurteil von März 2021 wurde jedenfalls festgehalten, dass nach Person und Zustand des BF sowie nach Art der Taten zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit in Zukunft weiterer mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, weshalb er nach § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werde.
Der BF wurde am XXXX .06.2021 in die forensisch-psychiatrische Abteilung, eine eigens eingerichtete Maßnahmenabteilung einer Justizanstalt gebracht, in welcher wie aus einem Arztschreiben vom 07.12.2021 hervorgehend beim BF eine nur oberflächliche Krankheitseinsicht, keine Therapiemotivation und eine wechselhafte Therapiebereitschaft bestand. Der BF wurde stets durch ein bestimmtes Team der forensisch-psychiatrischen Abteilung behandelt und betreut. Die Therapie wurde im Rahmen der regelmäßigen Visiten durch den psychiatrischen Dienst und im Rahmen multidisziplinärer Besprechungen durch die Fachdienste überwacht und gegebenenfalls angepasst.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.07.2021 berichtete der BF davon, täglich oral Medikamente zu bekommen, und gab der Rechtsvertreter des BF an, dass es dem BF, seit er auch anstelle der Depotmedikation orale Medikamente nehme, gesundheitlich schlechter gehe. (VH-Niederschrift, S. 11). Die den BF behandelnden Ärzte haben beides – sowohl orale als auch Depotmedikation – für notwendig gehalten.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass der BF trotz der von ihm in der Verhandlung angegebenen täglichen oralen Medikation in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG gegenüber der verhandelnden Richterin mit einem sehr hohen Aggressionspegel aufgetreten ist.
Der BF versuchte zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.07.2021 seine Straftaten zu entschuldigen, und zwar angesprochen auf die aus seinen Verurteilungen ersichtliche „starke Neigung zu Körperverletzungsdelikten“, mit der Angabe, dass dies nicht stimme, habe er doch „immer versucht, Konflikten aus dem Weg zu gehen“ und „immer auf dem rechten Weg bleiben“ wollen und „versucht, mit Worten einen Streit zu beenden, was manchmal nicht gelungen ist“. (VH-Niederschrift, S. 6).
Indem der BF im Zuge dieser Worte auch angab, manchmal von anderen auch als Sparingpartner in Konflikte hineingezogen worden zu sein, wird darauf hingewiesen, dass der BF damit zugegeben hat, sich von anderen in Konflikte hineinziehen lassen zu haben, womit er seine kriminelle Beeinflussbarkeit bzw. seinen falschen Freundeskreis bestätigt hat.
Die dem Urteil von August 2002 zugrunde gelegene erstmalige Körperverletzung vom XXXX .03.2002, welche er einer anderen Person mit einem Besenstiel zugefügt hat, zeigt zudem seine Bereitschaft, sich bei Gewalttaten ohne Rücksicht auf Verluste bzw. gesundheitliche Schäden auch eines Hilfsmittels zu bedienen. Die Körperverletzung von März 2002 hatte beim Opfer einen Nasenbeinbruch und ein Hämatom an der Nasenwurzel zur Folge.
Festgehalten wird, dass der BF während der im rund 20-jährigen Zeitraum von 1999 bis 2020 insgesamt zumindest 28 stationären Aufenthalte in keiner Psychiatrie und keiner psychiatrischen Spitalsabteilung gesundheitlich stabilisiert werden konnte. Auch das Personal in der Betreuungseinrichtung konnte den BF, als er im Oktober 2020 nach Absetzung seiner Medikation aggressive Handlungen setzte, nicht mehr unter Kontrolle halten, weshalb der BF daraufhin in eine Akutpsychiatrie gebracht worden ist, wo er demolierte und folglich fixiert werden musste. In Beibehaltung seiner bloß oberflächlichen Krankheitseinsicht und wechselhaften Therapie- bzw. Medikamenteneinnahmebereitschaft konnte der BF auch ab XXXX .06.2021 in der forensisch-psychiatrischen Abteilung bzw. Maßnahmenabteilung einer Justizanstalt nicht gesundheitlich stabilisiert werden.
Der BF hat in der forensisch-psychiatrischen Abteilung wiederholt die orale Medikation und über eine lange Phase auch die antipsychotische Depotmedikation abgelehnt, bevor er im Rahmen intensiver psychoedukativer Maßnahmen zuletzt wieder zu einer regelmäßigen Depotmedikation motiviert werden konnte, nahm dort jedoch wiederum zwischenzeitlich die orale Medikation nicht mehr ein, mutmaßlich als Trotzreaktion, nachdem er die Nachricht erhalten hatte, dass es im Rahmen des Vorwurfes, sexuelle Handlungen an einem schlafenden Zellengenossen durchgeführt zu haben, zu einer Anzeige gekommen war.
Der Rechtsvertreter des BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.07.2021 an, dass sich der BF in einer Justizanstalt befinde, wo er „nicht die richtige Betreuung“ habe, und noch in keiner Maßnahme sei, und sie nicht wüssten, wo er hinkomme (VH-Niederschrift, S. 9).
Seit Ende November 2021 befindet sich der BF nunmehr in einem forensisch-therapeutischen Zentrum bzw. in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher im eigentlichen Maßnahmenvollzug. Er wird in dieser Anstalt fortwährend angehalten und ärztlich, medizinisch bzw. medikamentös behandelt und betreut. Auch dort konnte bislang keine gesundheitliche Stabilisierung beim BF erreicht werden.
Festgehalten wird, dass der BF in Österreich insgesamt 14 Mal rk strafrechtlich verurteilt wurde, und mit seinen Straftaten als Jugendlicher im Alter von 16 Jahren vor Ausbruch seiner Schizophrenie-Erkrankung 1999 begonnen hat.
Er wurde wegen Jugendstraftaten im Juni 1997 und August 1998 rk strafrechtlich verurteilt. Daraufhin, im Mai 1999 volljährig geworden, wurde er im Jänner 2002 als junger Erwachsener, und dann zeitnah im August 2002 das nächste Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rk strafrechtlich verurteilt.
Dieser wegen Einbruchsdiebstahls und Körperverletzung ergangenen Verurteilung von August 2002 lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:
Der BF hat
I. am XXXX .07.2002 an einem bestimmten Ort im einverständlichen Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten im Urteil namentlich genannten Person als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 167,90 Verfügungsberechtigten eines Geschäftes durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II. am XXXX .03.2002 an einem anderen Ort eine bestimmte im Urteil namentlich genannte Person vorsätzlich durch Schläge mit einem Besenstiel am Körper verletzt, nämlich ihm einen Bruch des Nasenbeins ohne Verschiebung der Bruchstücke und ein Hämatom an der Nasenwurzel zugefügt.
Bereits die Körperverletzung von XXXX .03.2002 zeugt von der grundsätzlichen Bereitschaft des BF, gegenüber fremden Personen – auch unter Verwendung eines Hilfsmittels – gewalttätig vorzugehen.
Auf die rk strafrechtliche Verurteilung von August 2002 folgten fortlaufend weitere strafrechtliche Verurteilungen wegen auch in Deliktsqualifikation begangenen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und (schwerer) Körperverletzung sowie Widerstands gegen die Staatsgewalt, gefährlicher Drohung und Verstoßes gegen das Waffengesetz.
Fest steht, dass vor seinem letzten rk Strafrechtsurteil von März 2021, mit welchem der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zum Maßnahmenvollzug eingewiesen wurde, seitens einiger Strafgerichte die psychische Beeinträchtigung bzw. Krankheit des BF bei der Strafbemessung eine strafmildernde Berücksichtigung gefunden hat.
In den Strafrechtsurteilen von März 2006 und Juni 2008 wurde die „psychische Beeinträchtigung“ des BF, im Urteil von August 2010 seine „massiven psychischen Probleme“ und im November 2015 „das Krankheitsbild“ des BF ausdrücklich als ein Strafmilderungsgrund angeführt.
Des Weiteren wurde im Strafrechtsurteil von Juni 2008 zwar angeführt, dass der BF zu den Tatzeitpunkten in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln, die psychische Beeinträchtigung jedoch nicht außer Acht gelassen, sondern bei der Strafbemessung unter anderem als Milderungsgrund berücksichtigt und im Zuge der Begründung des Urteils wie folgt beschrieben:
„Beim Angeklagten liegt eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor und liegt die klinische Leitsymptomatik in einer gestörten Realitätsauffassung, in einer mangelnden Krankheitseinsicht und in formalen Denkstörungen. Beim Angeklagten handelt es sich um eine leicht erregbare Persönlichkeit und liegt auch ein erhöhtes Aggressionspotential vor. Er weist keinen besonderen Nahebezug zu sozialen Normen, Regeln und Verpflichtungen auf und ist nicht in der Lage, längerfristig emotionale Bindungen einzugehen und kommt es auch immer wieder zu vordergründigen Rationalisierungen, die sein Verhalten begründen sollen.
Die dissozialen Persönlichkeitsstrukturen sind zusammengefasst als höhergradig abnorm zu bezeichnen, wobei die nicht günstige Prognose des Sozialverhaltens nicht in eindeutigem Zusammenhang mit der Erkrankung gebracht werden kann, sondern mit der primären Persönlichkeitsstruktur, die für sich allein genommen noch nicht als höhergradig abnorm zu bezeichnen ist.“
Hingewiesen wird zudem darauf, dass im Strafrechtsurteil von Juni 2013 angeführt wurde, dass der BF zum Zeitpunkt der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten durch Alkohol und Suchtgift beeinträchtigt war, „jedoch noch in der Lage“ war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Wie im Sachverständigengutachten vom 31.12.2020 angeführt waren die bis zur Begutachtung letzten 20 Lebensjahre des BF durch eine schwere psychotische Krankheit gezeichnet und finden sich bereits davor schwere Verhaltensauffälligkeiten im Sinne der Entwicklung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Es gibt zahlreiche Verurteilungen, insbesondere auch wegen Gewaltdelikten. Das Ganze war gepaart mit einer schwerwiegenden Alkohol- und Drogensucht, die der BF bis zuletzt gelebt hat. Der BF war vielfach an diversen Psychiatrien stationär aufgenommen, wobei es letztlich nie gelungen ist, den BF nachhaltig zu stabilisieren. Dabei hat er verschiedenste, hochpotente, antipsychotische Medikamente bekommen. Der BF war auf verschiedene Depotneuroleptika, wobei es sich um ein Antischizophreniemedikament mit langanhaltender Wirksamkeit als Spritze handelt, eingestellt. Meist ist es über den Drogenkonsum zur aggressiven Eskalation gekommen, mitunter ist dies aber auch aus der Psychose selbst heraus entstanden, trotz bestehender Dauermedikation. Durch die schwerwiegende psychische Gesamtstörungslage ist es zu einem sozial desintegrierten Lebensstil gekommen. Im Rahmen der Psychose ist der BF immer wieder enthemmt aufgetreten, vor allem auch in sexueller Hinsicht. Dabei ist es zu übergriffigem Verhalten, bzw. auch zu aggressiven Drangentäußerungen gekommen.
Der Sachverständige hielt in seinem Gutachten vom 31.12.2020 bezüglich der vom BF zuletzt begangenen strafbaren Handlungen fest, dass an den Tattagen im Oktober 2020 schwerwiegende, psychotische Enthemmungen vorgelegen haben und die zugrundeliegende dissoziale Persönlichkeitsstruktur und der Drogenmissbrauch die Delinquenz sicherlich gefördert haben, die Psychose jedoch handlungsbestimmend war und die medizinischen Voraussetzungen der Zurechnungsunfähigkeit erfüllt sind.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass, wie der an der mündlichen Strafverhandlung im März 2021 teilnehmende Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sein von der zuständigen Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes am 31.12.2020 erstelltes Sachverständigengutachten ergänzend anführte, der BF „schon, bevor es zum Ausbruch der schweren Psychose gekommen ist, schwerwiegende Persönlichkeitsverhaltensauffälligkeiten gezeigt hat“, „es Diagnosen gibt, die dissoziale oder antisoziale Persönlichkeit – das sind Menschen, die leicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten, verurteilt werden, trotzdem wieder etwas anstellen, zu Gewalttaten und Drogenkonsum neigen“, und der BF „auch einen entsprechenden begleitenden Alkohol- und Drogenkonsum“ gehabt hat, was „alles dokumentiert“ ist und „natürlich auch ungünstig für den gesamten Verlauf und vor allem auch für die Delikte“ war, woraufhin sich „dann aber im Laufe der Zeit die schizophrene Psychose immer mehr Platz verschafft hat“ (Protokoll über die Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren, S. 27).
Dem Sachverständigengutachten vom 31.12.2020 folgend hat der BF „das Bild einer leider sehr, sehr ungünstig verlaufende psychische Gesamtstörungslage aus schwere Psychose, Alkohol- und Drogenkonsum und schwerer Persönlichkeitsstörung“, was „noch dazu jedes Mal eine entsprechende Wechselwirkung“ hat, wobei „die Probleme mit Uneinsichtigkeit in die Notwendigkeit einer Behandlung und Uneinsichtigkeit in das Wesen der Störung an sich“ auch noch hinzukommen (Protokoll über die Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren, S. 28).
Der BF, der, wie der Sachverständige in der Strafverhandlung im März 2021 festhielt, laut der in einer Psychiatrie dokumentierten Krankengeschichte im Zeitraum von 1999 bis 2020 mindestens 28 Mal stationär war (s. Protokoll über die Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren, S. 27), konnte nach letztem neunmonatigen stationären Psychiatrieaufenthalt bzw. notwendiger neunmonatiger Stabilisierungsdauer vor Entlassung in die Betreuungseinrichtung auch während seiner Betreuung in dieser Einrichtung nicht nachhaltig gesundheitlich stabilisiert werden. Den Ausführungen des Sachverständigen in der Strafverhandlung von März 2021 folgend „zeigt sich Psychose nicht nur durch Wahnideen, Halluzinationen oder gestörtes Denken, sondern auch mitunter“, so wie es beim BF am Tattag augenscheinlich der Fall war, „durch unsteuerbare, hochaggressive Impulsdurchbrüche“ (s. Protokoll über die Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren, S. 30).
Beim BF findet sich somit eine hoch krankhafte Gesamtgemengelage aus mehreren psychotischen Störungsebenen, eine Kombination aus Drogensucht, Abbauerscheinungen durch Drogenkonsum, Psychose in Form einer Schizophrenie und schwerer dissozialer Persönlichkeitsstörung, welches Gefüge handlungs- bzw. zu den Tatzeitpunkten im Oktober 2020 Delinquenz bestimmend war.
Der BF hat die ihm verordnete Medikation abgesetzt und nach Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes im Oktober 2020, voll von psychotischen Wahnideen und gestörtem Gedankengut, gefährliche, gewalttätige, aggressive strafbare Handlungen begangen.
Er kam folglich in eine Akutpsychiatrie bzw. wurde nach seiner Inhaftierung in einer Krankenabteilung behandelt. Der BF wurde dann, nachdem er mit mündlich verkündetem Strafrechtsurteil von März 2021 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden war, am XXXX .06.2021 in eine forensisch-psychiatrische Abteilung bzw. Maßnahmenabteilung einer Justizanstalt gebracht, bevor er Ende November 2021 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bzw. ein forensisch-therapeutisches Zentrum zum eigentlichen Maßnahmenvollzug überstellt worden ist.
Der letzten 14. strafrechtlichen Verurteilung des BF von März 2021 mit Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind 13 rk Verurteilungen vorangegangen, wobei der BF das 13. Mal im November 2015 wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls, Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Verstoßes gegen das Waffengesetz und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, mit letzter Straftat vom XXXX .09.2015, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rk strafrechtlich verurteilt worden ist.
Dieser vorletzten strafrechtlichen Verurteilung des BF von November 2015 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:
Der BF hat
I. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar
1. am XXXX . August 2015 in einer Stadt Verfügungsberechtigten eines Geschäftes eine Flasche Jägermeister im Wert von EUR 13,99, wobei es in Folge Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb;
2. in einer anderen Stadt
a. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt einer nicht näher bekannten Person eine Handtasche im Wert von EUR 20,-, ein Radio im Wert von EUR 10,-, drei Pullover im Gesamtwert von EUR 60,- und ein Kleid im Wert von EUR 20,-,
b. am XXXX . September 2015 Verfügungsberechtigten eines Geschäftes eine Flasche Wodka im Wert von EUR 5,99,- wobei es in Folge der Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb;
II. im Zeitraum 20. bis 26. September 2015 in einer Stadt unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte und die Kreditkarte einer im Urteil namentlich genannten Person, die er sich auf eine nicht näher bekannte Weise verschaffte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt;
III. am XXXX . August 2015 in einer anderen Stadt
1. eine namentlich genannte Person durch einen Schlag mit einem Nunchako ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt (Rissquetschwunde im Nasenbereich, Schwellungen auf der Stirn);
2. vier im Urteil namentlich genannte Security Mitarbeiter durch die Äußerung „Wenn ich das nächste Mal komme, nehme ich ein Messer mit!“ gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
3. wenn auch nur fahrlässig eine Waffe, nämlich die Hiebwaffe mit der Bezeichnung Nunchako, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.
Bei der Strafbemessung wurden das Teilgeständnis und das Krankheitsbild sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd und die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen mildernd berücksichtigt.
In dieser strafrechtlichen Verurteilung von November 2015 fand die psychische Beeinträchtigung des BF zuletzt als „Strafmilderungsgrund“ Berücksichtigung, bevor der BF mit Strafrechtsurteil von März 2021 aufgrund Tatbegehung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteszustandes in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden ist.
Die psychische Beeinträchtigung des BF wurde davor in den Strafrechtsurteilen von August 2010, Juni 2008 und März 2006 von dem jeweiligen Strafgericht als Strafmilderungsgrund berücksichtigt.
Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von August 2010 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat in einer bestimmten Stadt
I. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A. wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), und zwar am XXXX .04.2010 einer bestimmten im Urteil namentlich genannten Person ein Parfum und ein Handbuch in nicht mehr festzustellendem Wert;
C. einer weiteren im Urteil namentlich genannten Person am XXXX .03.2010 einen Hund weggenommen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;
II.
A. am 22.04.2010, wenn auch nur fahrlässig, ein ca. 50 cm langes Schwert, mithin eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten war;
B. am 07.08.2009 trotz aufrechten Waffenverbotes ein Samurai-Schwert bei sich getragen;
C. am XXXX .04.2010 drei Samurai-Schwerter mit 40, 70 und 90 cm langer Klinge, indem er diese an einer bestimmten Örtlichkeit bei sich führte;
III. am XXXX .01.2010 einer bestimmten im Urteil namentlich genannten Person mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzt, wodurch dieser eine Schädelprellung erlitt.
Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht „die massiven psychischen Probleme, das Teilgeständnis“ mildernd und demgegenüber „8 einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen“ erschwerend gewertet.
Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juni 2008 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat
I. am XXXX .08.2007
1. einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er dem Insp. (…), der im Begriff war, ihn zwecks Identitätsfeststellung und Sachverhaltsklärung zur Polizeiinspektion (…) zu bringen, mit der Hand ins Gesicht schlug, mit beiden Händen auf ihn einschlug und ihm einen Kopfstoß versetzte;
2. durch die oben genannte Handlung Insp. (…), somit einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser Schwellungen und Prellungen des rechten Jodbeines und des rechten Daumes erlitt;
II. am XXXX .09.2007 eine bestimmten im Urteil namentlich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr einen Faustschlag gegen deren linken Brustkorb versetzte und auf den Boden warf, wodurch diese eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch des linken Schlüsselbeines erlitt;
III. bestimmten im Urteil namentlich genannten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in ein Transportmittel einbrach,
1. weggenommen, und zwar am XXXX .08.2007 einer Person zwei Fleecedecken und eine Liegematte im Wert von gesamte EUR 20,- durch Einschlagen der linken hinteren Seitenescheibe ihres PKW;
2. wegzunehmen versucht, und zwar am XXXX .01.2008 einer weiteren Person nicht mehr feststellbare Gegenstände durch gewaltsames Herunterdrücken der vorderen Seitenscheibe ihres PKW.
In diesem Urteil wurde betreffend den Gesundheitszustand des BF Folgendes festgehalten (im Folgenden „BF“ statt sein Name im letzten Satz):
„Beim Angeklagten liegt eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor und liegt die klinische Leitsymptomatik in einer gestörten Realitätsauffassung, in einer mangelnden Krankheitseinsicht und in formalen Denkstörungen. Beim Angeklagten handelt es sich um eine leicht erregbare Persönlichkeit und liegt auch ein erhöhtes Aggressionspotential vor. Er weist keinen besonderen Nahebezug zu sozialen Normen, Regeln und Verpflichtungen auf und ist nicht in der Lage, längerfristig emotionale Bindungen einzugehen und kommt es auch immer wieder zu vordergründigen Rationalisierungen, die sein Verhalten begründen sollen.
Die dissozialen Persönlichkeitsstrukturen sind zusammengefasst als höhergradig abnorm zu bezeichnen, wobei die nicht günstige Prognose des Sozialverhaltens nicht in eindeutigem Zusammenhang mit der Erkrankung gebracht werden kann, sondern mit der primären Persönlichkeitsstruktur, die für sich allein genommen noch nicht als höhergradig abnorm zu bezeichnen ist.
Zu den Tatzeitpunkten war der BF in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln.“
Bei der Strafbemessung wurde vom Strafgericht „das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen; die Tatwiederholung zu Faktum III.; sieben einschlägige Vorstrafen, sodass die Voraussetzungen des § 39 StGB theoretisch vorliegen“ als erschwerend und „das teilweise Geständnis; der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; die psychische Beeinträchtigung“ demgegenüber als mildernd gewertet.
Bereits im Jahr 2006 wurde die psychische Beeinträchtigung des BF von einem Strafgericht (strafmildernd) berücksichtigt.
Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von März 2006 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat in einer bestimmten Stadt
I.
1. am XXXX .11.2005 eine fremde bewegliche Sache Verfügungsberechtigten einer bestimmten Firma mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er nach Entfernung der Diebstahlssicherung eine Lederjacke im Wert von EUR 779,- anzog und ohne Bezahlung das Geschäft verlassen wollte;
2. am XXXX .02.2006 Verfügungsberechtigten einer bestimmten Firma diverse Lebensmittel im Wert von EUR 6,81 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II. dadurch, dass er anlässlich der Polizeiintervention wegen der unter Punkt I.1. angeführten Straftat, in deren Verlauf er auch aufgefordert wurde, ein Organmandat wegen Anstandsverletzung zu bezahlen, den einschreitenden Exekutivbeamten Rev Insp. (…), Rev. Insp. (…) und Bez. Insp. (…) Fußtritte sowie Bez. Insp. (…) auch einen Kopfstoß versetzen wollte, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.
Des Weiteren hat der BF Verfügungsberechtigten von weiteren Firmen diverse fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht, und zwar
am 11.11.2005 eine Mütze im Wert von EUR 11,99,
am 24.08.2005 eine Flasche Wodka im Wert von EUR 8,99, und
am 04.08.2005 zwei Packungen Batterien im Gesamtwert von EUR 5,18,-
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht die Tatsache, dass es bei allen Fakten beim Versuch geblieben ist, das volle und reumütige Geständnis des BF und die psychische Beeinträchtigung des BF mildernd, und sechs einschlägige Vorstrafen, die Faktenmehrheit bei den Diebstahlsfakten und das Zusammentreffen zweier Vorstrafen demgegenüber erschwerend.
Aus diesen Urteilen geht hervor, dass in diversen Urteilen vor dem Urteil von März 2021 die psychische Beeinträchtigung bzw. das Krankheitsbild des BF berücksichtigt worden ist, aufgrund der seitens des jeweiligen Strafgerichts zugrunde gelegten Zurechnungsfähigkeit des kranken bzw. psychisch beeinträchtigten BF zu den damaligen Tatzeitpunkten jedoch jeweils nur als Strafmilderungsgrund.
Der rk strafrechtlichen Verurteilung von März 2006 ist eine rk strafrechtliche Verurteilung des BF von August 2002 wegen Einbruchsdiebstahls und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr vorangegangen.
Dieser Verurteilung von August 2002 lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:
Der BF hat
I. am XXXX .07.2002 an einem bestimmten Ort im einverständlichen Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten im Urteil namentlich genannten Person als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 167,90 Verfügungsberechtigten eines Geschäftes durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II. am XXXX .03.2002 an einem anderen Ort eine bestimmte im Urteil namentlich genannte Person vorsätzlich durch Schläge mit einem Besenstiel am Körper verletzt, nämlich ihm einen Bruch des Nasenbeins ohne Verschiebung der Bruchstücke und ein Hämatom an der Nasenwurzel zugefügt.
Die erste der strafrechtlichen Verurteilung von August 2002 zugrunde gelegene Tat vom XXXX .03.2002 zeugt von der grundsätzlichen Bereitschaft des BF, gegenüber fremden Personen gewalttätig vorzugehen, die zweite dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat vom XXXX .07.2002 zeugt wie die den vorangegangenen Urteilen von 1997, 1998 und Jänner 2001 zugrundeliegenden Diebstahlstaten von der Bereitschaft des BF, sich unrechtmäßig an fremdem Hab und Gut zu bereichern und dabei auch in Deliktsqualifikation bzw. in Form des Einbruchsdiebstahls vorzugehen. Der BF hat mit den der Verurteilung von August 2002 zugrundeliegenden Taten somit die Bereitschaft sowohl zu illegalen Bereicherungshandlungen als auch zu gewalttätigen Handlungen gegenüber fremden Personen unter Beweis gestellt.
Festgehalten wird, dass sich der BF nunmehr seit insgesamt rund 33 Jahren in Österreich aufhält, ab 1997 im österreichischen Bundesgebiet insgesamt 14 Mal rk strafrechtlich verurteilt worden ist und zu den Zeitpunkten seiner strafbaren Handlungen abgesehen vom Zeitpunkt der seiner letzten Verurteilung zugrundeliegenden Taten stets in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, dies auch zum Zeitpunkt seiner dem Urteil von Juni 2013 zugrundeliegenden Diebstahls- und Widerstandshandlung gegen die Staatsgewalt, als er sich in einem durch Alkohol und Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat.
Nach seiner rk strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2013 folgten rk strafrechtliche Verurteilungen von Oktober 2013, Dezember 2013 und November 2015, die Verurteilung im November 2015 wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls, Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Verstoßes gegen das Waffengesetz und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. Danach ist der BF im Oktober 2020, als er sich in einer Betreuungseinrichtung befand, in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteszustand gewalttätig bzw. aggressiv gegen fremde Personen vorgegangen. Der BF hat fremde Personen mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am XXXX .10.2020, indem er einer Person gegenüber äußerte, er werde sie abstechen, wobei er dabei ein kleines Küchenmesser in der Hand hielt, und am XXXX .10.2020 eine Person durch die sinngemäße Äußerung, er werde sich eine Waffe besorgen. Er hat des Weiteren am XXXX .10.2020 versucht, zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Sachverhaltsaufklärung und seiner Durchsuchung nach dem SPG zu hindern, indem er sie mit seinem linken Ellenbogen und seiner linken Hand zu schlagen versuchte.
Im Zuge der vom Sachverständigen erstellten forensisch-psychiatrischen Kriminalprognose vom 31.12.2020 wurde unter anderem festgehalten, dass im gegenständlichen Fall bestimmte Tatsachen, wie eine weiterhin vorliegende „Gemengelage aus schweren psychischen Grundstörungen und die perspektivenlose Lebenssituation“ als „wesentliche Triebfedern und Stressoren für Deliktbegehungen“, „eine hohe Neigung zum Alkohol- und Drogenmissbrauch“, „eine schwere Geisteskrankheit in Form einer paranoiden Schizophrenie“, „frühere Anpassungsstörungen“ bzw. „in der Jugend bereits“ gegebene „Auffälligkeiten, Delinquenzentwicklung, Impulskontrollstörungen“, „die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung“ und „frühere Verstöße gegen Bewährungsauflagen“ als sogenannte „Risikovariablen“ gelten bzw. für die Begehung weiterer strafbarer Handlungen förderlich sind, wobei „der Zugang zu Alkohol oder Drogen von besonderer Relevanz“ ist, „da gerade der Alkohol die Aggressionshandlungen fördert“. (s. sachverständige Ausführungen vom 31.12.2020, S. 19, 20).
Dass der BF, der in der Vergangenheit wiederholt Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch begangen hat, zwischenzeitig von Alkohol und Drogen losgekommen ist, konnte mangels vorgelegten Nachweises über eine zwischenzeitig erfolgreich absolvierte Suchtmitteltherapie nicht festgestellt werden. Seitens der Anstalt wurde im Bericht vom 28.10.2022 auf eine aufrechte Suchterkrankung des BF Bezug genommen und davon berichtet, dass dem BF zeitweise auch ein Benzodiazepin als Bedarfsmedikation verabreicht worden ist, der BF mit diesem Medikament bei bestehender Suchterkrankung jedoch nur schwer umgehen können und trotz mehrmaliger Besprechung des Suchtpotentials zu übermäßiger Verwendung geneigt hat.
Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei Greifbarkeit von Alkohol und Drogen diese erneut konsumieren und Suchtmissbrauch begehen würde. Dies wäre, wie aus der vom Sachverständigen erstellten forensisch-psychiatrischen Kriminalprognose vom 31.12.2020 hervorgehend, unter Berücksichtigung der schweren psychischen Grundstörungen und anhaltenden Perspektivenlosigkeit des BF als wesentliche Triebfedern für die Deliktsbegehung zusätzlich Delinquenz fördernd.
Darauf hingewiesen wird zudem, dass, wie aus dem Sachverständigengutachten vom 31.12.2020 hervorgehend, sich beim BF bereits vor Ausbruch seiner Schizophrenie-Erkrankung im Jahr 1999 schwere Verhaltensauffälligkeiten im Sinne der Entwicklung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung finden.
Die ersten vom BF im Bundesgebiet begangenen Vermögensstraftaten haben 1997 und 1998 jeweils zu einer rk strafrechtlichen Verurteilung geführt. Seiner Verurteilung von 1997 lag ein Einbruchsdiebstahl und seiner Verurteilung von 1998 ein Diebstahl zugrunde.
Der BF wurde nach der wegen Diebstahls und Sachbeschädigung im Jänner 2002 ergangenen rk strafrechtlichen Verurteilung im August 2002 wegen Einbruchsdiebstahls und Körperverletzung rk strafrechtlich verurteilt. Der BF ging dann immer wieder auch gewaltsam gegen fremde Personen vor und leistete auch Widerstand gegen die Staatsgewalt, weswegen er erstmals im März 2006 rk strafrechtlich verurteilt worden ist. Bei diesem Urteil wurde vom zuständigen Strafgericht die psychische Beeinträchtigung des BF erstmals ausdrücklich als Strafmilderungsgrund berücksichtigt.
Auf das rk Strafrechtsurteil von März 2006 folgten weitere rk strafrechtliche Verurteilungen des BF, und zwar mit Urteilen von Juni 2008, August 2010, Dezember 2011, Juni 2013, Oktober 2013 und November 2015, mit Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung des BF in den Urteilen von Juni 2008, August 2010 und November 2015. Der BF wurde zuletzt im März 2021 rk strafrechtlich verurteilt und mit diesem Urteil in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Demnach häuften sich die vom BF begangenen gefährlichen, gewalttätigen Handlungen gegenüber fremden Personen und demzufolge auch die darauffolgenden rk strafrechtlichen Verurteilungen, bis zum rk Strafrechtsurteil von März 2021, mit welchem der BF aufgrund eines festgestellten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten im Oktober 2020 die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteszustandes in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden ist.
Der BF hat auf seiner kriminellen Laufbahn sowohl Vermögensstraftaten in Form von (Einbruchs-) Diebstählen als auch gewalttätige Handlungen gegen fremde Personen begangen.
Der BF hat seine Bereitschaft und Fähigkeit zu Körperverletzungen bzw. gewalttätigen Handlungen in Österreich oftmals, beginnend mit einem dem Opfer zugefügten Nasenbeinbruch und Hämatom am XXXX .03.2002, unter Beweis gestellt, nach Vorhalt der Vielzahl seiner Körperverletzungen bzw. gewalttätigen Handlungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.07.2021 nach mehr als 19 Jahren nach dem Zeitpunkt seiner ersten Gewalttat bzw. Körperverletzung im März 2002 jedoch noch kein diesbezügliches Unrechtsbewusstsein entwickelt gehabt, sondern seine gewalttätigen Handlungen vielmehr zu entschuldigen versucht.
Hinzu kam, dass der BF auch im Zuge der mit ihm am 06.07.2021 über Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gegenüber der verhandelnden Richterin, obwohl er wie von ihm in der Verhandlung berichtet zu diesem Zeitpunkt täglich orale Medikamente einnahm, mit einem sehr hohen Aggressionspegel bzw. hochaggressiv geladen aufgetreten ist.
Nachdem dem BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.07.2021 vorgehalten worden war, eine starke Neigung zu Körperverletzungsdelikten zu haben, hat er in der Verhandlung diesbezüglich kein Unrechtsbewusstsein gezeigt, sondern die ihm vorgehaltenen gewalttätigen Taten mit den Angaben, dass dies nicht stimme, und er „immer versucht“ habe „Konflikten aus dem Weg zu gehen“ bzw. „mit Worten einen Streit zu beenden“, „was manchmal nicht gelungen“ sei (VH-Niederschrift, S. 6), vielmehr zu entschuldigen versucht bzw. bagatellisiert.
Diese mangelnde bzw. rudimentäre Deliktseinsicht mit raschem Verfall in Rechtfertigungs- und Bagatellisierungstendenzen hat der BF in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher beibehalten, ebenso wie seine nicht kontinuierliche bzw. seine wechselhafte Medikamenteneinnahmebereitschaft.
An dieser Stelle wird festgehalten, dass der BF nach Absetzung seiner Medikation in der Betreuungseinrichtung im Oktober 2020 unkontrollierte aggressive Handlungen gegenüber dem Betreuungspersonal gesetzt hat, sodass dieses ihn nicht mehr kontrollieren konnte und der BF nach Begutachtung durch eine Amtsärztin in eine Akutpsychiatrie gebracht werden musste.
Bislang konnte beim BF keine nachhaltige gesundheitliche Stabilisierung erreicht werden. Der BF wollte die von den Ärzten verordnete für wirkungsvoll und notwendig gehaltene Depotmedikation durch orale Medikamente ersetzt haben, war jedoch auch zur regelmäßigen Einnahme der von ihm gewünschten oralen Medikation nicht bereit. Diesbezüglich wird festgehalten, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.07.2021 davon berichtete, täglich nur orale Medikamente zu bekommen. Diese orale Medikation konnte nicht verhindern, dass der BF sich im Zuge der mit ihm über Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung gegenüber der verhandelnden Richterin hochaggressiv geladen gezeigt hat. Wie seitens der forensisch-psychiatrischen Abteilung in einem Bericht vom 07.12.2021 angeführt, kam es „wiederholt zu einer Ablehnung der oralen und über eine lange Phase auch der antipsychotischen Depotmedikation“, wobei der BF „im Rahmen intensiver psychoedukativer Maßnahmen zuletzt wieder zu einer regelmäßigen Depotmedikation motiviert werden konnte“, „zwischenzeitlich wiederum jedoch die orale Medikation nicht mehr einnahm – mutmaßlich als Trotzreaktion, nachdem er die Nachricht erhalten hatte, dass es im Rahmen des Vorwurfes, sexuelle Handlungen an einem schlafenden Zellgenossen durchgeführt zu haben, zu einer Anzeige gekommen war“.
Die zur effektiven Behandlung seiner Erkrankung notwendige Medikation mittels Depotspritzen erfolgte in der forensisch-psychiatrischen Abteilung zuletzt am 10.11.2021. In der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erhält der BF alle 13 Wochen die ihm verordnete Depotmedikation, wobei er in Phasen florider psychotischer Symptomatik dazu neigte, die Medikation in Frage zu stellen und die Einnahme bzw. Depotinjektion zu verweigern, dann in absehbarer Zeit jedoch immer wieder einlenkte, sodass eine zwangsweise Verabreichung des antipsychotischen Depots nie notwendig war. Eine beständige Medikamenteneinnahmebereitschaft konnte beim BF jedoch nicht bewirkt werden.
Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Entscheidend für die diesbezügliche Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung auf Grund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (vgl. etwa VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 8, mwN, und daran anschließend VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112, Rn. 9).
Es wird diesbezüglich zunächst auf das Vorbringen der Rechtsvertreterin des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.07.2021 verwiesen, der BF sei „momentan nicht ideal betreut. Man kann erst dann beurteilen, wenn er in optimaler Betreuung ist, ob er gefährlich ist. Er wird dann entlassen, wenn die Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist.“ (VH-Niederschrift, S. 12)
Zusammengefasst wird festgehalten, dass der BF weder in einer der Psychiatrien oder psychiatrischen Spitalsabteilungen, in denen er sich innerhalb der bis zur Gutachtenserstellung am 31.12.2020 20 Jahre insgesamt mindestens 28 Mal stationär befunden hatte, noch in der Betreuungseinrichtung, in welcher er nach Absetzen seiner Medikation gegenüber dem Betreuungspersonal aggressiv vorgegangen ist, in der „Akutpsychiatrie“ bzw. in der Krankenabteilung einer Justizanstalt danach, in der forensisch-psychiatrischen Abteilung einer Justizanstalt ab XXXX .06.2021 und auch nicht in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ab Ende November 2021 gesundheitlich stabilisiert werden konnte, hat der BF stets doch nur eine oberflächliche Krankheitseinsicht und wechselhafte Therapie- bzw. Medikamenteneinnahmebereitschaft bezüglich der von den Ärzten für notwendig gehaltenen Medikation an den Tag gelegt.
Der BF zeigte sich zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht deliktseinsichtig und hat auch in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher keine bzw. eine nur rudimentäre Deliktseinsicht mit raschem Verfall in Rechtfertigungs- und Bagatellisierungstendenzen an den Tag gelegt.
Nachdem sich der BF aufgrund von Schwierigkeiten mit seinem Vater im Jahr 1997 von zuhause bzw. seinen Eltern entfernt hatte, ist er auf falsche Freunde gestoßen und 1998 erstmals mit „Alkohol und Tabletten“ bzw. Drogen in Berührung gekommen. Die Delinquenz nahm dann ihren Lauf. Die schweren psychischen Grundstörungen und die Perspektivenlosigkeit waren Hauptantrieb dafür, und die hohe Neigung zu Alkohol- und Drogenmissbrauch zusätzlich Delinquenz fördernd.
Zu den schweren psychischen Grundstörungen und der anhaltenden perspektivlosen Lebenssituation des BF als den weiterhin vorliegenden wesentlichen Triebfedern und Stressoren für Deliktbegehungen wird eine nach wie vor bestehende hohe Neigung zum Alkohol- und Drogenmissbrauch als zusätzlich Delinquenz fördernd angesehen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass sich der BF in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bezüglich einer Bedarfsmedikation nicht an die Vereinbarung mit dem zuständigen Psychiater halten und er mit diesem Medikament bei bestehender Suchterkrankung nur schwer umgehen konnte und trotz mehrmaliger Besprechung des Suchtpotentials zu übermäßiger Verwendung neigte.
Es kann aufgrund seiner bis zuletzt in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher stets unbeständigen bzw. wechselhaften Therapie- bzw. Medikationsbereitschaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es bei hypothetischer Entlassung des BF aus der Anstaltsunterbringung erneut zu einem Absetzen der ihm verordneten Medikation und wie vormals in der Betreuungseinrichtung im Oktober 2020 aufgrund seiner psychischen Erkrankung erneut zu Impulsdurchbrüchen bzw. zu gewalttätigen Handlungen gegenüber Betreuungspersonal bzw. anderen Personen kommen würde.
Diese Gewalttaten würden nach einem aufgrund aufrechter Suchterkrankung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneuten Suchtmittelmissbrauch zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erhöht aggressiv ausfallen.
Im gegenständlichen Fall kann daher nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, sondern ist demgegenüber vielmehr von einer massiven negativen Gefährdungsprognose auszugehen, zumal auch in mehreren Strafrechtsurteilen trotz der bei der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe, darunter der psychischen Erkrankung bzw. Beeinträchtigung des BF, die Verhängung einer (bloß) bedingten Freiheitsstrafe nicht als zielführend erachtet und eine unbedingte Freiheitsstrafe über den BF verhängt und der BF zuletzt mit Strafrechtsurteil von März 2022 aufgrund eines festgestellten die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteszustandes zum Tatzeitpunkt in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, wobei gemäß § 53 Abs. 6 FPG einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten ist, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Auch wenn in bestimmten Strafrechtsurteilen bei der Strafbemessung die psychische Krankheit bzw. Beeinträchtigung des BF strafmildernd berücksichtigt worden ist, wurde in diesen Urteilen aufgrund der Schwere der Straftaten dennoch die Verhängung von unbedingten Freiheitsstrafen für notwendig gehalten, um künftig weitere Straftaten verhindern zu können. Der BF hat sich jedoch auch von unbedingten Freiheitsstrafen bzw. Haftstrafen nicht davon abschrecken lassen, weitere Straftaten zu begehen.
Der BF wurde insgesamt 14 Mal rk strafrechtlich verurteilt, hat im Gesamtzeitraum von Mai 1997 bis Oktober 2020 Straftaten begangen, einschließlich Körperverletzungen bzw. Gewalttaten, Leistung von Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie der vom BF voll von psychotischen Wahnideen und gestörtem Gedankengut begangenen gefährlichen, gewalttätigen strafbaren Handlungen von Oktober 2020, wurde mehrmals zu unbedingten Haftstrafen verurteilt und zuletzt mit Urteil von März 2021 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, konnte weder in der Betreuungseinrichtung, noch in der „Akutpsychiatrie“, der forensisch-psychiatrischen bzw. Maßnahmenabteilung ab XXXX .06.2021 oder dem forensisch-therapeutischen Zentrum bzw. der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ab Ende November 2021 seitens des Betreuungspersonals nachhaltig zu regelmäßiger Medikation motiviert und gesundheitlich stabilisiert werden, sondern hat eine nur oberflächliche Krankheitseinsicht beibehalten und mit seiner wechselhaften Therapie- bzw. Medikamenteneinnahmebereitschaft bzw. stetigen Verweigerung der ihm verordneten (Depot-) Medikation ein „nachhaltiges Verweigerungsverhalten“ an den Tag gelegt.
Bezüglich des den letzten Straftaten des BF von Oktober 2020 vorangegangenen gewaltsamen bzw. gewalttätigen Vorgehens des BF im Bundesgebiet wird Folgendes festgehalten:
Der BF wurde nach seinen ersten beiden rk strafrechtlichen Verurteilungen wegen diversen Diebstahlstaten in den Jahren 1997 und 1998 im Jänner 2002 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung rk strafrechtlich verurteilt, nachdem er am XXXX .06.2001 dadurch, dass er sich auf die Motorhaube des PKW´s einer im Urteil namentlich angeführten Person setzte, die Oberflächenlackierung zerkratzte und Zigarettenreste auf der Motorhaube ausdrückte. Auf seine Sachbeschädigung von Juni 2001 folgte am XXXX .03.2002 eine Körperverletzung und daraufhin eine Reihe weiterer gewalttätiger Handlungen gegenüber fremden Personen.
Der BF wurde im August 2002 erstmals wegen einer Körperverletzung rk strafrechtlich verurteilt.
Dieser Verurteilung von August 2002 lag zugrunde, dass der BF am XXXX .03.2002 eine andere Person vorsätzlich durch Schläge mit einem Besenstiel am Körper verletzt bzw. dieser einen Bruch des Nasenbeins ohne Verschiebung der Bruchstücke und ein Hämatom an der Nasenwurzel zugefügt hat.
Der BF ist danach weitere Male gewalttätig gegen fremde Personen vorgegangen, unter anderem im Zuge der Leistung von Widerstand gegen die Staatsgewalt, und wurde deshalb jeweils rk strafrechtlich verurteilt.
Er hat nach der von ihm begangenen Körperverletzung vom 29.03.2002
am XXXX .08.2007 einen Polizeibeamten mit der Hand ins Gesicht geschlagen, mit beiden Händen auf ihn eingeschlagen und ihm einen Kopfstoß versetzt, wodurch dieser Schwellungen und Prellungen des rechten Jodbeines und des rechten Daumes erlitt,
am XXXX .09.2007 eine bestimmte im Urteil namentlich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr einen Faustschlag gegen deren linken Brustkorb versetzte und auf den Boden warf, wodurch diese eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch des linken Schlüsselbeines erlitt, wobei im Urteil angeführt ist, dass es sich beim BF um eine leicht erregbare Persönlichkeit handelt und ein erhöhtes Aggressionspotential vorliegt,
am XXXX .01.2010 einer bestimmten Person mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzt, wodurch diese eine Schädelprellung erlitt, und
nach dem von ihm versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt von Juni 2013 am XXXX .08.2015 in einer anderen Stadt eine namentlich genannte Person durch einen Schlag mit einem Nunchako ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt bzw. bei dieser Person eine Rissquetschwunde im Nasenbereich und Schwellungen auf der Stirn verursacht, und vier im Urteil namentlich genannte Security Mitarbeiter durch die Äußerung „Wenn ich das nächste Mal komme, nehme ich ein Messer mit!“ gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Wie aus diesen strafbaren Handlungen ersichtlich, ist der BF fähig und bereit, sowohl eigenhändig als auch unter Zuhilfenahme eines Hilfsmittels gewaltsam gegen fremde Personen vorzugehen. Der BF hat am XXXX .03.2002 einen Besenstil und am XXXX .08.2015 einen Nunchako zur Hilfe genommen.
Er hat dadurch, dass er am XXXX .08.2015 fahrlässig eine Waffe, nämlich die Hiebwaffe mit der Bezeichnung Nunchako, besessen hat, obwohl ihm dies verboten war, gegen das Waffengesetz verstoßen und wurde im November 2015 unter anderem auch deswegen rk strafrechtlich verurteilt.
Dies war jedoch nicht das erste Mal, dass der BF unbefugt eine Waffe besessen hat und wegen verbotenen Waffenbesitzes rk strafrechtlich verurteilt worden ist, hat der BF doch bereits
am XXXX .03.2011 einen Schlagring, mithin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen, und
am XXXX .04.2010, wenn auch nur fahrlässig, ein ca. 50 cm langes Schwert, mithin eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten war, zudem am XXXX .08.2009 trotz aufrechten Waffenverbotes ein Samurai-Schwert bei sich getragen und am XXXX .04.2010 drei Samurai-Schwerter mit 40, 70 und 90 cm langer Klinge, indem er diese an einer bestimmten Örtlichkeit bei sich führte.
Der BF hat durch seine strafbaren Handlungen gezeigt, sowohl zu körperlichen gewalttätigen Handlungen als auch zu psychischen Gewalttaten, auch unter Zuhilfenahme gefährlicher Hilfsmittel bzw. Waffen, fähig und bereit zu sein.
Er wurde die letzten beiden Male im November 2015 und im März 2022 unter anderem auch wegen gefährlicher Drohung rk strafrechtlich verurteilt. Er hat demnach andere Personen in Furcht und Schrecken versetzt und mit der dem vorletzten Strafrechtsurteil zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bewiesen, auch in einem Zustand der Zurechnungsfähigkeit fähig und bereit zu sein, andere Personen in Angst und Schrecken zu versetzen.
Der letzten rk strafrechtlichen Verurteilung von März 2022 lag zugrunde, dass der BF im Oktober 2020 in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteszustand fremde Personen in Furcht und Unruhe versetzt hat, indem er am XXXX .10.2020 gegenüber einer fremden Person äußerte, er werde ihn abstechen, wobei er dabei ein kleines Küchenmesser in der Hand hielt, und am XXXX .10.2020 gegenüber einer Person sinngemäß äußerte, er werde sich eine Waffe besorgen.
Die aggressive Vorgehensweise des BF gegenüber dem Betreuungspersonal in der Betreuungseinrichtung im Oktober 2020 hat eine weitere Betreuung des BF dort unmöglich gemacht. Der BF musste nach Begutachtung durch eine Amtsärztin in eine Akutpsychiatrie gebracht werden. Auch das Personal in der forensisch-psychiatrischen Abteilung einer Justizanstalt ab XXXX .06.2021 und in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ab Ende November 2021 ist bei der Behandlung und Betreuung des BF auf Schwierigkeiten gestoßen, hat der BF doch nicht an den Maßnahmen mitwirken und Therapie- bzw. Aktivitätsangebote annehmen wollen, am XXXX .09.2022 zudem eine Ordnungswidrigkeit begangen, sodass ihm aufgrund eines Siegelbruchs ein Fernsehgerät abgenommen worden ist, und sich in der Anstalt nur oberflächlich krankheitseinsichtig und nicht kontinuierlich zur (Depot-) Medikation bereit und in psychiatrischen Kontakten wenig offen, misstrauisch und teilweise nur eingeschränkt kooperationsbereit gezeigt. Der BF hat in der Anstalt vor allem gegenüber dem weiblichen Betreuungspersonal verbal seinen Unmut geäußert bzw. dieses beschimpft.
Dass der an einer paranoiden Schizophrenie, einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung sowie an einer Suchterkrankung leidende BF grundsätzlich bereit und fähig dazu ist, gegen fremde Personen sowohl psychisch als auch physisch gewalttätig vorzugehen und sich dabei auch besonders gefährlicher Hilfsmittel bzw. Waffen, die er nicht zu besitzen befugt ist, zu bedienen, hat der BF bereits eindrücklich unter Beweis gestellt.
Es wäre bei hypothetischer Entlassung aus der Anstaltsunterbringung nur eine Frage der Zeit, wann der BF wie in der Betreuungseinrichtung im Jahr 2020 erneut unkontrollierte, aggressive gewalttätige Handlungen begehen würde.
In der gesundheitlichen Gesamtkonstellation des BF besteht aufgrund der nach wie vor hohen Neigung zu Delinquenz förderndem Suchtmittelmissbrauch und der damit einhergehenden hohen Gefahr in der Aggressivität gesteigerter gewalttätiger Handlungen eine hohe Gefahr weiterer aggressiver psychischer oder physischer gewalttätiger Handlungen, die bei den Opfern zu erheblichen psychischen und bzw. oder körperlichen Schäden führen können.
Beim BF besteht nach wie vor eine nur oberflächliche Krankheitseinsicht, keine bzw. eine nur rudimentäre Deliktseinsicht mit raschem Verfall in Rechtfertigungs- und Bagatellisierungstendenzen, eine unbeständige Medikations- bzw. Therapiebereitschaft, sodass die regelmäßige (Depot-) Medikation des BF aktuell lediglich an das enge Setting in der Anstalt geknüpft ist, eine nur eingeschränkte Kooperationsbereitschaft bei psychiatrischen Kontakten und kein stabilisierter psychopathologischer Zustand, sondern vielmehr eine Chronifizierung der psychotischen Grundsymptomatik, wobei aufgrund der Symptomatik und der krankheitsbedingten Einschränkungen aktuell paramedikamentöse Interventionen insgesamt nur wenig zielführend scheinen.
Bisher war in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter Berücksichtigung, dass der BF bislang nur sporadisch an den Maßnahmen der Anhaltung mitarbeitete und angesprochen auf seine nicht kontinuierliche Mitarbeit häufig sehr respektlos und läppisch antwortete, keine Außenorientierung bzw. keine Unterbrechung der Anstaltsunterbringung möglich.
Es ist weder dem Betreuungspersonal in der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt ab XXXX .06.2021 noch dem Personal in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ab Ende November 2021 gelungen, den BF in einen psychisch stabilen Zustand zu bringen, hat der BF doch den dahingehenden Bemühungen des Anstaltspersonals mit seinem nachhaltig ablehnenden bzw. verweigernden Verhalten entgegengearbeitet.
Im Anstaltsbericht vom 28.10.2022 wurde eine Stellungnahme des Psychologischen Dienstes wiedergebend davon berichtet, dass der BF in der Anstalt „in der Stimmung schwankend zwischen freundlich und offen sowie aufbrausend und ablehnend imponiert, bei deutlich reduzierter Frustrationstoleranz“, „verbal aufbrausend“ aufgetreten ist, wobei hinzugefügt wurde: „Zu aggressiven Verhaltensweisen oder Übergriffen kam es bis dato hierorts jedoch nicht.“ Damit ist auch ausgesagt, dass aggressive Verhaltensweisen oder Übergriffe des BF künftig nicht ausgeschlossen werden können bzw. mit solchen zukünftig gerechnet werden muss.
In Gesamtbetrachtung ist zu erkennen, dass sich an der im Sachverständigengutachten vom 31.12.2020 festgestellten Gefährlichkeit des BF, aufgrund dessen er mit Urteil von März 2021 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden ist, nichts geändert hat, weshalb der BF weiterhin in der Anstalt angehalten werden muss.
Im gegenständlichen Fall liegen aufgrund der insgesamt 14 rk strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten, vor allem der gewalttätigen und aggressiven Handlungen des BF, und aufgrund dessen, dass der BF an psychischen Störungen einschließlich einer schweren Geisteskrankheit in Form einer paranoiden Schizophrenie leidet, keine Zukunftsperspektive und eine zusätzlich Delinquenz fördernde hohe Neigung zu Alkohol- und Drogenmissbrauch hat, bis zuletzt in der Anstalt eine lediglich oberflächliche Krankheitseinsicht und wechselhafte Therapie- bzw. Medikamenteneinnahmebereitschaft hatte und weder während seiner insgesamt zumindest 28 stationären Aufenthalten in einer der Psychiatrien oder psychiatrischen Spitalsabteilungen oder seitens des Betreuungspersonals in der Betreuungseinrichtung noch seitens des Ärzte-, Pflege- und Betreuungspersonals in der forensisch-psychiatrischen bzw. Maßnahmenabteilung oder nunmehr im forensisch-therapeutischen Zentrum bzw. in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher im Maßnahmenvollzug zu einer auf nachhaltige Stabilisierung seines Gesundheits- bzw. psychopathologischen Zustandes ausgerichteten kontinuierlichen Medikamenteneinnahme motiviert werden konnte, insgesamt "außergewöhnliche Umstände" vor.
Es geht von dem sich seit rund 33 Jahren im Bundesgebiet befindenden BF aufgrund der von ihm wiederholt unter Beweis gestellten Bereitschaft und Fähigkeit zu psychisch und physisch gewalttätigen bzw. aggressiven Handlungen, auch unter Zuhilfenahme von gefährlichen Hilfsmitteln bzw. von unbefugt in seinem Besitz befindlichen Waffen, aufgrund seiner Schizophrenie-Erkrankung, Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung, seines bezüglich ärztlich verordneter (Depot-) Medikation nachhaltigen Verweigerungsverhaltens, der nach wie vor bestehenden Perspektivenlosigkeit und der mit der nach wie vor hohen Neigung zu Suchtmittelmissbrauch einhergehenden Gefahr von in der Aggressivität gesteigerten Gewalttaten, eine „außergewöhnliche Schwere der Bedrohung“ bzw. eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, die einen besonders hohen Schweregrad aufweist, und zwar einen solchen, der im Gebrauch des Ausdrucks „zwingende Gründe“ in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 bzw. Freizügigkeitsrichtlinie zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH-Urteil Tsakouridis, C-145/09, Rn. 40, 41, 49).
Im gegenständlichen Fall wird vor allem unter Bedachtnahme auf die Vielzahl und Schwere der Straftaten des BF bzw. der von ihm in Österreich gezeigten Bereitschaft und Fähigkeit zur Begehung von aggressiven bzw. gewalttätigen Handlungen, unter Berücksichtigung der von ihm in der Anstalt beibehaltenen unbeständigen bzw. wechselhaften Therapie- bzw. Medikamenteneinnahmebereitschaft, der beim BF nach wie vor bestehenden Perspektivlosigkeit und der mit der nach wie vor hohen Neigung zu Suchtmittelmissbrauch einhergehenden Gefahr von in der Aggressivität gesteigerten Gewalttaten davon ausgegangen, dass die „Behandlung und Medikation“ des BF nicht Gewähr dafür bieten, dass bei hypothetischer Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug bzw. aus der Anstaltsunterbringung eine Gefährdung auf Grund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird.
Die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich würde durch einen weiteren Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG nachhaltig und maßgeblich gefährdet.
Das seitens des BFA gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbotes ist daher grundsätzlich zulässig und besteht dem Grunde nach zu Recht.
Festgehalten wird an dieser Stelle, dass bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen ist (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Der BF ist im Jahr 1989 im Alter von rund acht Jahren zusammen mit seinen Eltern, einer polnischen Staatsbürgerin und einem tschechischen Staatsangehörigen in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat hier die Schule besucht und war ab 1998 – mit jeweiligen Unterbrechungen dazwischen – bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig.
Der BF wohnte nach seiner Einreise in Österreich 1989 bei seinen Eltern und wies im Zeitraum von März 1992 bis Juli 2002 eine erste bzw. mit ihnen gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung auf.
Diesbezüglich wird auf die Übergangsbestimmung in § 81 Abs. 4 NAG, BGBl. I. Nr. 100/2005, bzw. in der vom 01.01.2006 bis 26.06.2006 gültigen Fassung, hingewiesen, die wie folgt lautet:
„Für EWR-Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53.“
Die vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 gültigen Bestimmungen des §§ 51, 52, 53 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, lauten wie folgt:
„4. Hauptstück Gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht
Niederlassungsrecht für EWR-Bürger
§ 51. EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und nachweisen, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, so dass sie während ihrer Niederlassung keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder
3. eine Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
Niederlassungsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen
Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
1. a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
2. b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
3. c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen,
und diesen begleiten oder zu ihm nachziehen.
Anmeldebescheinigung
§ 53.
(1) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und deren Angehörige gemäß § 52 haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.
(2) Zum Nachweis des Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
1. nach § 51 Z 1 eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Z 2 Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel;
3. nach § 51 Z 3 Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung sowie eine Erklärung oder sonstige Dokumente über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Z 1 ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;
5. nach § 52 Z 2 und 3 ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Z 4 ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;
7. nach § 52 Z 5 ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen,
vorzulegen.“
Festgestellt wird, dass beide im österreichischen Bundesgebiet nunmehr Alterspension beziehende Elternteile des BF in Österreich erwerbstätig waren und für ihren familiären Unterhalt gesorgt haben, die Mutter des BF ab Oktober 1990 und der Vater des BF ab Februar 1990 bei verschiedenen Arbeitgebern, und unter Berücksichtigung der in § 81 Abs. 4 NAG, BGBl. I. Nr. 100/2005, angeführten Übergangsbestimmung vor dem Hintergrund, dass das Herkunftsland „Tschechien“ erst im Mai 2004 der EU beigetreten ist und das NAG erst mit 01.01.2006 in Kraft getreten ist, in Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben haben. Der BF war nach seiner Einreise im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen, weist mit seinen Eltern im Zeitraum von März 1992 bis Juli 2002 eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung auf, hat während dieses Zeitraums von März 1992 bis zu seiner Flucht von zuhause im Alter von 16 Jahren im Jahr 1997 fünf Jahre lang mit seinen Eltern in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt und ein von seinen Eltern abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und nach fünf Jahren rechtmäßigem ununterbrochenem Aufenthalt ein von seinen Eltern abgeleitetes Daueraufenthaltsrecht iSv § 53a Abs. 1 NAG erworben.
Nachdem der BF im Alter von 16 Jahren aufgrund von Schwierigkeiten mit seinem Vater von zuhause weggegangen war, hat er am XXXX .05.1997 als Jugendstraftäter seine erste Straftat – einen Einbruchsdiebstahl – begangen.
Fest steht, dass der BF in Österreich insgesamt 14 Mal rk strafrechtlich verurteilt wurde, nach seinen beiden Verurteilungen als Jugendstraftäter in den Jahren 1997 und 1998 zahlreiche weitere strafbare Handlungen begangen hat und demzufolge im Jänner 2002, August 2002, Jänner 2005, April 2005, März 2006, Juni 2008, August 2010, Dezember 2011, Juni 2013, Oktober 2013, November 2015, und zuletzt im März 2021 jeweils rk strafrechtlich verurteilt worden ist.
Inmitten seiner kriminellen Laufbahn hat der BF, der nach seiner Einreise im Besitz eines Sichtvermerks war und folglich bis 01.02.2002 befristete Aufenthaltstitel erhalten hat, im Oktober 2017 einen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung des Daueraufenthaltes gestellt. Dem BF wurde daraufhin seitens der zuständigen NAG-Behörde unter Bezugnahme auf seine strafrechtlichen Verurteilungen mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung nicht vorliegen würden und der BF über die Befassung des BFA hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung zu unterrichten sei.
Die Straftaten des BF in ihrer Anzahl, Schwere bzw. Gesamtheit wiegen jedenfalls zu schwer, als dass ein erworbenes Daueraufenthaltsrecht iSv § 53a Abs. 1 NAG an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hindern können hätte, wobei dies im Bewusstsein angeführt wird, dass im gegenständlichen Fall nicht der zwischen dem einfachen Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 FPG und dem erhöhten Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 S. 5 FPG liegende Gefährdungsmaßstab iSv § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG zur Anwendung kam, sondern wegen eines festgestellten Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als zehn Jahren der erhöhte Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 S. 5 FPG.
Der BF hat in Österreich Familienangehörige und aufrechten (Telefon-) Kontakt zu seinen Eltern und seiner Schwester.
Wie der Erwachsenenvertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 06.07.2021 berichtete, erkundigte sich die nunmehr krebskranke Mutter des BF bei ihm regelmäßig nach dem Befinden ihres Sohnes. Dies zeugt zwar von einer gewissen Nahebeziehung zwischen dem BF und seiner Mutter, nicht jedoch von einer Art. 8 EMRK-Intensität erreichenden Bindung oder im Hinblick auf die Krebserkrankung der Mutter des BF und die psychische bzw. schwere Geisteskrankheit des BF von einem Art. 8 EMRK-Intensität erreichenden psychischen Abhängigkeitsverhältnis. Es konnte kein berücksichtigungswürdiges Art. 8 EMRK-Intensität erreichendes Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner Mutter oder seinem Vater erkannt werden.
Fest steht, dass der BF in Tschechien zweisprachig aufgewachsen ist und sich in Tschechien in der Obhut seiner Mutter, einer polnischen Staatsangehörigen, und seines Vaters, eines tschechischen Staatsangehörigen, befand, dann in seinem dritten Lebensjahr aus nicht näher bekannten Gründen einmal für kurze Zeit in einem Kinderheim untergebracht war, nach seiner mit seinen Eltern gemeinsamen Einreise in Österreich 1989 bis zu seiner Flucht von zuhause im Alter von 16 Jahren mit seinen Eltern im Familienverband zusammenlebte, danach bzw. nach Verbüßung einer einjährigen Haftstrafe 2002, 2003 im Alter von 23 und 24 Jahren in den Jahren 2004, 2005 obdachlos bzw. obdachlos gemeldet und, wohnungslos, in den Zeiträumen vom 10.12.2010 bis 06.06.2011 und vom 12.04.2016 bis 20.03.2017 in verschiedenen Männerwohnheimen untergebracht bzw. gemeldet war.
Nunmehr hat der BF sowohl mit seinem Vater als auch mit seiner Mutter Telefonkontakt. Auch zu seiner in Österreich lebenden Schwester besteht Telefonkontakt.
Der BF hält sich nunmehr seit seinem achten Lebensjahr im Jahr 1989 im österreichischen Bundesgebiet auf, berücksichtigt man seinen zuletzt höchstens ein- oder zweiwöchigen Aufenthalt bzw. seinen kurzzeitigen Aufenthalt in einer Psychiatrie im Zeitraum von 2009 bis 2011 und damit seinen insgesamt sechs Monate jährlich bei Weitem nicht übersteigenden Aufenthalt in Tschechien, hat hier die Schule besucht und ist ab 1998 – mit Unterbrechungen dazwischen – einzelnen Beschäftigungen nachgegangen, konnte dann jedoch krankheitsbedingt seine Erwerbstätigkeit nicht mehr weiter ausüben und ist im Jahr 2004 in Invaliditätspension gekommen. Der BF bezieht nunmehr seit August 2004 Invaliditätspension bzw. Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. „Frühpension krankheitshalber.
Der BF hat sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkenntnisse angeeignet.
Berücksichtigungswürdige Sozialkontakte hat der BF in Österreich nicht. Der BF gab bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 in Zusammenhang mit seiner Straffälligkeit glaubhaft an, „falsche Freunde“ gehabt zu haben bzw. in falsche Kreise gekommen zu sein (AS 303), hat im ausgewiesenen Haftzeitraum vom 08.10.2015 bis 22.06.2021 nachweislich nur von seiner Rechtsvertretung und seinem Erwachsenenvertreter, ansonsten jedoch von niemandem Besuche empfangen, und bis zuletzt in der Verhandlung vor dem BVwG nie irgendwelche Bezugspersonen anführen können. Es gibt in Österreich somit niemanden, der einen berücksichtigungswürdigen positiven bzw. gesundheitsförderlichen Einfluss auf den BF ausüben und ihn von weiteren Straftaten abhalten können würde.
Berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich waren auch im Hinblick auf seine Eingliederung in die Struktur der Betreuungseinrichtung bis Ende Oktober 2020, in die Struktur der forensisch-psychiatrischen Abteilung bzw. Maßnahmenabteilung ab XXXX .06.2021 oder in die Struktur der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ab Ende November 2021 nicht erkennbar, ist der BF dem Betreuungspersonal in der Betreuungseinrichtung zuletzt im Oktober 2020 doch mit hoher Aggressivität begegnet, aufgrund dessen er dort nicht weiter unter Kontrolle gehalten werden konnte, hat er sich zudem auch in der Maßnahmenabteilung einer Justizanstalt sowie im nachfolgenden Maßnahmenvollzug in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht kooperativ gezeigt und die ihm ärztlich verordnete orale- und Depotmedikation immer wieder verweigert.
Wie im Anstaltsbericht vom 28.10.2022 zudem berichtet, pflegt der BF mit den anderen in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher Untergebrachten einen beobachtungsgemäß nur oberflächlichen Austausch bzw. zeigt er sich grundsätzlich in Gesprächen sowohl mit dem diensthabenden Personal als auch den Untergebrachten „sehr kurz angebunden und zurückhaltend“, nimmt er in der Anstalt seit April 2022 abgesehen von der wöchentlich stattfindenden Musiktherapie, nicht wie anfangs noch sporadisch, gar nicht mehr an ihm angebotenen Aktivitäten und Therapien teil, und hält er sich nunmehr bzw. hielt er sich kürzlich im bis zur Berichterstattung der Anstalt am 28.10.2022 vergangenen Beobachtungszeitraum während des Tages vermehrt stundenlange alleine in seinem Haftraum auf, wobei er dort oftmals schlafend vorgefunden worden ist.
Eine berücksichtigungswürdige Eingebundenheit des BF in ein familiäres oder soziales Netzwerk war somit nicht erkennbar.
An dieser Stelle ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der BF ist gesundheitlich beeinträchtigt und leidet an einer Schizophrenie-Erkrankung, Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung sowie an einer Suchterkrankung, HIV-Infektion und Hepatits C-Erkrankung. Er kann bei einer Rückkehr nach Tschechien die von ihm in seiner gesundheitlichen Gesamtkonstellation benötigte bzw. eine für ihn geeignete bzw. medizinische Versorgung bzw. Betreuung erhalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/14/0553, mwN).
Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist somit unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. (vgl. VwGH 28.04.2010, Zl. 2008/19/0139)
An dieser Stelle wird zunächst darauf hingewiesen, dass der damalige Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2017 befragt danach, ob er glaube, dass der BF in Tschechien gut aufgehoben sei, angab, dass er glaube, dass der BF „hier in Österreich besser versorgt“ sei (AS 179). Mit diesem Vorbringen ist nicht gesagt worden, dass der BF in Tschechien nicht hinreichend versorgt werden könnte.
Der BF, der an paranoider Schizophrenie, einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung, HIV, einer Hepatitis C-Infektion und Suchterkrankung (Alkoholmissbrauch sowie multipler Substanzmittelmissbrauch) leidet, kann in Tschechien
eine für ihn in seiner gesundheitlichen Gesamtkonstellation notwendige und geeignete ärztliche, medizinische bzw. medikamentöse Behandlung erhalten, und zwar ambulant bzw. in einem der in Tschechien neu errichteten Zentrum für geistige bzw. psychische Gesundheit oder stationär bzw. in einer psychiatrischen Klinik, Einrichtung bzw. bei einer nach Entlassung aus der Anstaltsunterbringung in Österreich nach Rückkehr neuerlichen gesundheitlichen Verschlechterung auch in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, dann,
wie aus aktuellen Länderberichten und zwei dies bescheinigenden Urteilen von Berufungsgerichten aus dem Jahr 2021 hervorgehend zudem als eine Personen mit einer Schizophrenie-Erkrankung in Tschechien wie in Österreich einen Erwachsenenvertreter (zu der von ihm in Österreich benötigten „Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern“) beigestellt erhalten und über diesen einen Antrag auf staatliche Hilfeleistungen wie Wohnkostenzulage, Unterhaltsbeihilfe und Soforthilfe in Ausnahmefällen stellen, und
die in Österreich bezogene Invaliditätspension weiterbeziehen bzw. bei laufendem Pensionsbezug auch Leistungen aus der Krankenversicherung beziehen und bei Bedarf staatliche Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen.
Der BF war bis zu seinem achten Lebensjahr in Tschechien aufhältig, ist dort zweisprachig aufgewachsen, ist doch seine Mutter eine polnische und sein Vater ein tschechischer Staatsangehöriger, und kann Tschechisch verstehen und sprechen bzw. sich mit anderen Personen in tschechischer Sprache verständigen bzw. unterhalten.
Der BF war, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG berichtete, zuletzt höchstens „ein oder zwei Wochen“ lang in Tschechien. Er hat dort noch (verwandtschaftliche) Bezugspersonen, auch wenn er nunmehr von Österreich aus den Kontakt zu ihnen nicht aufrecht hält.
Eine Rückkehr des BF nach Tschechien, wo er – zweisprachig (tschechisch und polnisch) – aufgewachsen ist, sozialisiert worden ist, sich vor seiner Ausreise nach Österreich bis zu seinem achten Lebensjahr im Jahr 1989, dann, nachdem er von der Polizei schlafend in einem Zug vorgefunden worden war, einmal kurzzeitig im Zeitraum von 2009 bis 2011 in einer Psychiatrie bzw. zuletzt „höchstens ein oder zwei Wochen“ lang aufgehalten hat, wobei er in Tschechien auch Verwandte besucht hat, wird dem BF somit für möglich und zumutbar gehalten.
In Gesamtbetrachtung konnte im gegenständlichen Fall kein familiäres, soziales, sprachliches, gesundheitliches oder anderweitiges Abschiebungshindernis und trotz langzeitigen Aufenthaltes in Österreich ab 1989 keine den BF bei einer Rückkehr nach Tschechien erwartende unzumutbare Entfremdung erkannt werden.
Der BF wird von Tschechien aus den Kontakt zu seinen Eltern und seiner Schwester in Österreich über Telefonate genauso aufrecht halten können, wie es derzeit der Fall ist. Die Mutter des BF erkundigte sich beim Erwachsenenvertreter regelmäßig nach dem Befinden ihres Sohnes. Dies wird der Mutter des BF auch nach einer Rückverbringung des BF nach Tschechien telefonisch bzw. über moderne Kommunikationsmittel beim derzeitigen Erwachsenenvertreter des BF möglich sein.
Einer Rückverbringung des BF nach Tschechien entgegenstehende berücksichtigungswürdige Bindungen des BF in Österreich konnten nicht erkannt werden, zumal der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nichts vorbringen konnte, aufgrund dessen ihm eine Rückkehr nach Tschechien nicht möglich wäre. Die vom BF angesprochenen nur ansatzweisen Tschechisch-Kenntnisse, aufgrund dessen ihm laut seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eine Rückkehr nicht möglich wäre (VH-Niederschrift, S. 10), haben sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses, dass der BF Tschechisch sowohl verstehen als auch sprechen bzw. sich auf Tschechisch verständigen bzw. unterhalten kann, jedenfalls nicht bewahrheitet. Der BF wird sich nach einer Rückkehr in Tschechien, etwa mit einem ihm beigegebenen Erwachsenenvertreter oder mit dem dortigen Betreuungs-, Pflege- und Ärztepersonal, somit mit anderen Personen auf Tschechisch verständigen bzw. unterhalten und folglich von ihnen die nötige Hilfe bzw. Unterstützung erhalten können. Dass seine lange Abwesenheit von Tschechien nach Entlassung aus der Anstalt in Österreich bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort für ihn ein Problem werden könnte, war in der individuellen Rückkehrsituation des BF vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht erkennbar. Der BF wird nach einer Rückkehr den Kontakt zu seinen Eltern und seiner Schwester wie in Österreich über Telefonate oder anderweitige moderne Kommunikationsmittel aufrecht halten können.
Ein Art. 3 EMRK bzw. Art. 8 EMRK-Intensität erreichendes Abschiebungshindernis war aus dem Akteninhalt bzw. Vorbringen des BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen nicht erkennbar.
Das mit angefochtenem Bescheid gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht sowohl dem Grunde als auch der ausgesprochenen zehnjährigen Dauer nach zu Recht und wird angesichts des Gesamtverhaltens des BF unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände und Verhältnisse in Gesamtbetrachtung auch für gerechtfertigt und verhältnismäßig gehalten, zumal es im gegenständlichen Fall keine berücksichtigungswürdigen familiären oder sozialen Bindungen des BF in Österreich gibt und es dem BF nach einer Rückkehr in sein Heimatland dort ebenso wie in Österreich möglich sein wird, über moderne Kommunikationsmittel mit seinen Eltern und seiner Schwester Kontakt zu halten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen.
3.1.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 FPG wird ein Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar, wobei der hiervon betroffene Fremde nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich auszureisen hat.
Gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt auch für die Dauer der gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, mwN).
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der BF, der an paranoider Schizophrenie, einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung, HIV, einer Hepatitis C-Infektion und Suchterkrankung (Alkoholmissbrauch sowie multipler Substanzmittelmissbrauch) leidet, hat in Österreich eine Vielzahl von Gewalttaten begangen, zuletzt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteszustand. Es konnte in Gesamtbetrachtung seines Verhaltens nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung und Medikation des BF Gewähr dafür bieten, dass bei hypothetischer Entlassung des BF aus der Anstaltsunterbringung bzw. aus dem Maßnahmenvollzug zukünftig eine vom BF ausgehende Gefahr auszuschließen sein wird, würde es doch bei einer Entlassung des BF aus der Anstaltsunterbringung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut zu Gewalttaten bzw. zu nach neuerlichem Suchtmittelmissbrauch in der Aggressivität gesteigerten gewalttätigen Handlungen kommen.
Dennoch wird im gegenständlichen Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass der langzeitig rund 33 Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet aufhältige BF bei hypothetischer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug in einem psychisch bzw. psychopathologisch stabilisierten Zustand während eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes im österreichischen Bundesgebiet zusammen mit seinem Erwachsenenvertreter mit dem Regeln persönlicher Angelegenheiten beschäftigt sein und keine neuerlichen gewalttätigen strafbaren Handlungen begehen wird.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides folgend war dem BF daher ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird daher ebenso als unbegründet abgewiesen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden