Das BVwG stellte die dem Fremden zur Last liegenden und den Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bildenden Straftaten im angefochtenen Erkenntnis nur dahin fest, dass die beiden Urteile, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängten Strafen angeführt wurden. Das reicht nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose aus (Hinweis E 26. September 2006, 2004/21/0097; E 31. März 2008, 2007/21/0533; E 24. November 2009, 2009/21/0267; 24. März 2015, Ra 2014/21/0049). Daran ändert es nichts, dass inhaltlich noch "die Begehung eines gewerbsmäßigen Diebstahls" sowie - die letzte Verurteilung betreffend - eine "Mehrzahl der Angriffe" erwähnt werden. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zu Grunde liegenden Straftaten (auch zur Höhe der herbeigeführten Schäden) zu treffen gewesen.