Eine maßgebliche Gefährdung kann auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung (vgl. § 53 Abs. 6 FrPolG 2005) bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine auf sie zurückzuführende Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081).
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