Europäisches Medienfreiheitsgesetz
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Verordnung werden — unter Wahrung der Unabhängigkeit und des Pluralismus von Mediendiensten — gemeinsame Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste festgelegt, und das Europäische Gremium für Mediendienste eingerichtet.
(2) Diese Verordnung lässt die in den folgenden Rechtsakten festgelegten Vorschriften unberührt:
a) Richtlinie 2000/31/EG,
b) Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates,
c) Verordnung (EU) 2019/1150,
d) Verordnung (EU) 2022/2065,
e) Verordnung (EU) 2022/1925,
f) Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates,
g) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(3) Diese Verordnung lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ausführlichere oder strengere Vorschriften in den unter Kapitel II, Kapitel III Abschnitt 5 und Artikel 25 fallenden Bereichen zu erlassen, unberührt, sofern diese Vorschriften ein höheres Schutzniveau für Medienpluralismus oder redaktionelle Unabhängigkeit im Einklang mit dieser Verordnung gewährleisten und mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Mediendienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein abtrennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit — gleich auf welche Weise — Sendungen oder Presseveröffentlichungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen;
2. „Mediendiensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit in der Bereitstellung eines Mediendienstes besteht und die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl des Inhalts des Mediendienstes trägt und bestimmt, wie dieser gestaltet wird;
3. „öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter“ einen Mediendiensteanbieter, der nach nationalem Recht mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut ist und der für die Erfüllung eines solchen Auftrags nationale öffentliche Mittel erhält;
4. „Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern oder von Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;
5. „Presseveröffentlichung“ eine Presseveröffentlichung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/790;
6. „audiovisueller Mediendienst“ einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU;
7. „redaktionelle Entscheidung“ eine Entscheidung, die regelmäßig zum Zweck der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft eines Mediendiensteanbieters steht;
Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Empfänger von Mediendiensten auf Zugang zu einer Vielzahl von redaktionell unabhängigen Medieninhalten und gewährleisten Rahmenbedingungen im Einklang mit dieser Verordnung, um dieses Recht zum Nutzen des freien und demokratischen Diskurses zu schützen.
(1) Mediendiensteanbieter haben das Recht, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt ohne andere als die gemäß dem Unionsrecht zulässigen Beschränkungen auszuüben.
(2) Die Mitgliedstaaten achten die tatsächliche redaktionelle Freiheit und Unabhängigkeit der Mediendiensteanbieter bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten. Die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer nationalen Regulierungsbehörden und -stellen, greifen nicht in redaktionelle Strategien und die redaktionellen Entscheidungen von Mediendiensteanbietern ein oder versuchen diese zu beeinflussen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass journalistische Quellen und vertrauliche Kommunikation wirksam geschützt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen keine der folgenden Maßnahmen:
a) Verpflichtung von Mediendiensteanbietern oder deren redaktionellen Personals Informationen offenzulegen, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder diese identifizieren können, oder Verpflichtung von Personen, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellem Personal über solche Informationen verfügen könnten, diese offenzulegen;
b) Inhaftierung, Sanktionierung, Abfangen oder Untersuchung von Mediendiensteanbietern oder deren redaktionellen Personals oder Überwachung, Durchsuchung oder Beschlagnahme von diesen oder von deren Geschäfts- oder Privaträumen, um Informationen zu erhalten, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder diese identifizieren können, oder Inhaftierung, Sanktionierung, Abhören oder Untersuchung von jeglichen Personen, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellem Personal über solche Informationen verfügen könnten, oder jene Personen oder deren Geschäfts- oder Privaträume mit dem Ziel, an solche Informationen zu gelangen, einer Überwachung, Durchsuchung oder Beschlagnahme zu unterziehen;
c) Einsatz von intrusiver Überwachungssoftware auf jegliche(s) Material, digitale Geräte, Maschine oder Instrumente, die von Mediendiensteanbietern, deren redaktionellem Personal oder von jeglichen Personen genutzt werden, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellem Personal über Informationen verfügen könnten, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder diese identifizieren können.
(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstaben a und b dieses Artikels können die Mitgliedstaaten eine der darin genannten Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen treffen:
a) Es ist nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgesehen,
b) es steht mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta und anderem Unionsrecht im Einklang,
c) es ist im Einzelfall durch einen überwiegenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und ist verhältnismäßig, und
d) ihr ist vorab von einer Justizbehörde oder einem unabhängigen und unparteiischen Entscheidungsgremium zugestimmt worden oder, in hinreichend gerechtfertigten und dringenden Ausnahmefällen, nachträglich unverzüglich durch eine solche Behörde oder ein solches Gremium genehmigt worden.
(5) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten intrusive Überwachungssoftware einsetzen, vorausgesetzt der Einsatz
a) erfüllt die in Absatz 4 aufgeführten Bedingungen und
b) erfolgt zum Zweck von Ermittlungen gegen eine der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Personen
Die Mitgliedstaaten ergreifen keine Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe c, wenn eine Maßnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder b dieses Artikels angemessen und ausreichend wäre, um die gesuchten Informationen zu erhalten.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b und der Einsatz intrusiver Überwachungssoftware nach Absatz 3 Buchstabe c regelmäßig durch eine Justizbehörde oder ein unabhängiges und unparteiisches Entscheidungsgremium überprüft werden, um festzustellen, ob die Bedingungen, die den Einsatz rechtfertigen, weiterhin bestehen.
(7) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mediendiensteanbieter, deren redaktionelles Personal oder Personen, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellem Personal über Informationen verfügen könnten, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher Kommunikation im Zusammenhang stehen oder diese identifizieren können, im Einklang mit Artikel 47 der Charta, in Fällen betreffend Verstöße gegen die Absätze 3 und 7 dieses Artikels, ein Recht auf wirksamen Rechtsschutz haben.
Die Mitgliedstaaten beauftragen eine unabhängige Behörde oder Stelle, die über relevante Fachkenntnisse verfügt, mit der Bereitstellung von Unterstützung für die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Bezug auf die Ausübung dieses Rechts. Wenn keine solche Behörde oder Stelle vorhanden ist, können diese Personen sich an eine Selbstregulierungsstelle oder einen Selbstregulierungsmechanismus wenden, um Unterstützung zu erhalten.
(9) Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, wie im EUV und im AEUV festgelegt, sind zu achten.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter redaktionell und funktional unabhängig sind und ihrem Publikum im Einklang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie auf nationaler Ebene entsprechend dem Protokoll Nr. 29 festgelegt, auf unparteiische Weise eine Vielzahl von Informationen und Meinungen bieten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren für die Ernennung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern darauf abzielen, die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten.
Der Geschäftsführer oder die Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern werden auf der Grundlage von transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren und transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien ernannt, die auf nationaler Ebene vorab festgelegt wurden. Die Dauer ihrer Amtszeit muss ausreichend sein, um die tatsächliche Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten.
Entscheidungen über die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern vor Ende ihrer Amtszeit müssen hinreichend gerechtfertigt sein, dürfen nur in Ausnahmefällen getroffen werden, wenn diese die gemäß vorab auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllen, und müssen den betroffenen Personen vorab mitgeteilt werden und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung beinhalten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen, die vorab festgelegt werden. Diese Finanzierungsverfahren müssen sicherstellen, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel verfügen, die der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags und ihrer Kapazität zur Entwicklung im Rahmen dieses Auftrags entsprechen. Diese Finanzmittel müssen so beschaffen sein, dass die redaktionelle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter gewahrt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere unabhängige Behörden oder Stellen oder richten Mechanismen ein, die von politischer Einmischung durch eine Regierung frei sind, die die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 beobachten. Die Ergebnisse dieser Beobachtung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(1) Mediendiensteanbieter machen den Empfängern ihrer Dienste folgende aktuelle Informationen leicht und direkt zugänglich:
a) ihre(n) eingetragenen Namen und ihre Kontaktdaten,
b) den/die Name(n) des/der direkten oder indirekten Eigentümer(s) mit Beteiligungen, die es ihm/ihnen ermöglichen, Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und die strategische Entscheidungsfindung auszuüben, einschließlich direkten oder indirekten Eigentums eines Staates oder einer Behörde oder öffentlichen Stelle,
c) den/die Name(n) ihrer/ihres „wirtschaftlichen Eigentümer(s)“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849,
d) den ihnen zugewiesenen jährlichen Gesamtbetrag staatlicher Mittel für staatliche Werbung und den jährlichen Gesamtbetrag ihrer von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern stammenden Werbeeinnahmen
(2) Die Mitgliedstaaten beauftragen nationale Regulierungsbehörden oder -stellen oder andere zuständige Behörden oder Stellen mit der Entwicklung von nationalen Datenbanken zum Medieneigentum, in denen die Informationen nach Absatz 1 enthalten sind.
(3) Unbeschadet des im Einklang mit der Charta stehenden nationalen Verfassungsrechts ergreifen Mediendiensteanbieter, die Nachrichten und Inhalte zum Zeitgeschehen bereitstellen, Maßnahmen, die sie für angemessen erachten, um die Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab,
a) zu gewährleisten, dass redaktionelle Entscheidungen im Rahmen der festgelegten redaktionellen Ausrichtung des betreffenden Mediendiensteanbieters frei getroffen werden können, und
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gewährleisten, gegebenenfalls durch Konsultation oder Koordinierung mit anderen einschlägigen Behörden oder Stellen oder, wenn relevant, mit Selbstregulierungsstellen in ihren Mitgliedstaaten, die Anwendung dieses Kapitels.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen unterliegen in Bezug auf die Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben den Anforderungen des Artikels 30 der Richtlinie 2010/13/EU.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Regulierungsbehörden oder -stellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen ausgestattet sind, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen können.
(4) Wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen befugt sind, von den folgenden Personen zu fordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen und Daten bereitzustellen, die verhältnismäßig und für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Kapitel erforderlich sind:
a) natürlichen oder juristischen Personen, auf die dieses Kapitel Anwendung findet, und
b) jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit im Besitz von solchen Informationen und Daten sein könnte.
(1) Das Europäische Gremium für Mediendienste (im Folgenden „Gremium“) wird hiermit eingerichtet.
(2) Das Gremium tritt an die Stelle der mit Artikel 30b der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) und folgt dieser nach.
Das Gremium arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Ausübung seiner Befugnisse völlig unabhängig. Insbesondere fordert das Gremium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Ausübung seiner Befugnisse Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder Stellen weder an noch nimmt es solche entgegen. Dies lässt die Zuständigkeiten der Kommission oder der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gemäß dieser Verordnung unberührt.
(1) Das Gremium setzt sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen zusammen.
(2) Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.
(3) Das Gremium fällt Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine nationale Regulierungsbehörde oder -stelle, so stimmen sich diese nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen erforderlichenfalls untereinander ab und benennen einen gemeinsamen Vertreter. Der gemeinsame Vertreter übt das Stimmrecht aus.
(5) Das Gremium wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Die Amtszeit des Vorsitzes beträgt ein Jahr und kann einmal verlängert werden. Das Gremium verfügt über eine Lenkungsgruppe. Das Gremium wird durch seinen Vorsitz vertreten.
(6) Die Kommission benennt einen Vertreter im Gremium. Der Vertreter der Kommission nimmt an den Beratungen des Gremiums teil, hat dabei aber kein Stimmrecht. Der Vorsitz des Gremiums hält die Kommission über die Tätigkeiten des Gremiums informiert.
(7) Das Gremium kann Experten und im Einvernehmen mit der Kommission ständige Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(8) Das Gremium gibt sich in Beratung mit der Kommission eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung enthält die Regelungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Gremiums.
(1) Das Gremium wird durch ein Sekretariat unterstützt. Die Kommission stellt das Sekretariat unter Berücksichtigung des vom Gremium angegebenen Bedarfs. Das Sekretariat wird mit den für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessenen Ressourcen ausgestattet.
(2) Hauptaufgabe des Sekretariats ist es, zur unabhängigen Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Aufgaben des Gremiums beizutragen. Das Sekretariat handelt hinsichtlich seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ausschließlich auf Weisung des Gremiums.
(3) Das Sekretariat leistet dem Gremium administrative und organisatorische Unterstützung in Bezug auf dessen Tätigkeiten. Das Sekretariat unterstützt das Gremium auch inhaltlich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(1) Befasst sich das Gremium mit Angelegenheiten, die über den Sektor der audiovisuellen Medien hinausgehen, so konsultiert es Vertreter des einschlägigen Mediensektors, die auf Unionsebene oder nationaler Ebene tätig sind.
(2) Das Gremium legt in seiner Geschäftsordnung die Regelungen für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Konsultationen fest. Solche Regelungen gewährleisten, dass gegebenenfalls mehrere Vertreter einbezogen werden können.
(3) Sofern möglich macht das Gremium die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1 öffentlich zugänglich.
(1) Unbeschadet der der Kommission durch die Verträge übertragenen Befugnisse berät und unterstützt das Gremium die Kommission in Fragen im Zusammenhang mit Mediendiensten, die in die Zuständigkeit des Gremiums fallen, und fördert die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Kapitels sowie die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in der gesamten Union. Das Gremium nimmt daher folgende Aufgaben wahr:
a) es stellt der Kommission — unbeschadet der Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen -für deren Aufgabe der Gewährleistung der einheitlichen und wirksamen Anwendung dieses Kapitel sowie der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in den Mitgliedstaaten technisches Fachwissen bereit;
b) es fördert die Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen in Bezug auf die Anwendung der für Mediendienste geltenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich dieser Verordnung und der Richtlinie 2010/13/EU, insbesondere in Bezug auf die Artikel 3, 4 und 7 der genannten Richtlinie;
c) es gibt auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen zu den technischen und sachbezogenen Fragen ab, die sich in Bezug auf Artikel 2 Absatz 5c, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 28a Absatz 7 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben;
d) es erarbeitet in Beratung mit der Kommission Stellungnahmen zu folgenden Themen:
e) auf Ersuchen des Mediendiensteanbieters, mit dem ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform einen Dialog gemäß Artikel 18 Absatz 6 dieser Verordnung führt, erarbeitet es Stellungnahmen über das Ergebnis eines solchen Dialogs;
f) es erarbeitet auf eigene Initiative, auf Ersuchen der Kommission oder aufgrund eines hinreichend gerechtfertigten und begründeten Ersuchens eines Mediendiensteanbieters, der individuell und unmittelbar betroffen ist, gemäß Artikel 21 Absatz 4 dieser Verordnung Stellungnahmen in Bezug auf Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen, die die Tätigkeiten von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt für Mediendienste wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen;
(1) Eine nationale Regulierungsbehörde oder -stelle (im Folgenden „ersuchende Behörde“) kann jederzeit eine oder mehrere sonstige nationale Regulierungsbehörden oder -stellen (im Folgenden „ersuchte Behörden“) um Kooperation, einschließlich des Austauschs von Informationen oder gegenseitige Unterstützung, für die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Kapitels oder die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU ersuchen.
(2) Ein Kooperationsersuchen enthält alle im Zusammenhang mit dem Ersuchen erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung des Kooperationsersuchens.
(3) Die ersuchte Behörde kann ein Kooperationsersuchen nur dann ablehnen, wenn
a) sie für den Gegenstand des Kooperationsersuchens oder für die Bereitstellung dieser Art von Kooperation nicht zuständig ist;
b) die Erfüllung des Kooperationsersuchens gegen diese Verordnung, die Richtlinie 2010/13/EU oder anderes Unionsrecht oder nationales Recht, das mit dem Unionsrecht im Einklang steht und für die ersuchte Behörde gilt, verstoßen würde;
c) der Umfang oder Gegenstand des Kooperationsersuchens nicht hinreichend gerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist.
Die ersuchte Behörde nennt unverzüglich die Gründe für die Ablehnung des Kooperationsersuchens. Lehnt die ersuchte Behörde ein unter Unterabsatz 1 Buchstabe a geregeltes Kooperationsersuchen ab nennt sie, sofern möglich, die zuständige Behörde.
(4) Die ersuchte Behörde unternimmt ihr Möglichstes, um dem Kooperationsersuchen unverzüglich nachzukommen und dieses zu beantworten, und übermittelt regelmäßige Aktualisierungen zum Fortgang der Erfüllung dieses Ersuchens.
(5)
(1) Anbieter sehr großer Online-Plattformen stellen eine Funktion bereit, die es den Empfängern ihrer Dienste ermöglicht,
a) zu erklären, dass sie Mediendiensteanbieter sind;
b) zu erklären, dass sie Artikel 6 Absatz 1 nachkommen;
c) zu erklären, dass sie redaktionell unabhängig von den Mitgliedstaaten, politischen Parteien und Drittländern sowie von Einrichtungen sind, die von Drittländern kontrolliert oder finanziert werden;
d) zu erklären, dass sie regulatorischen Anforderungen für die Ausübung der redaktionellen Verantwortung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Aufsicht durch eine zuständige nationale Regulierungsbehörde oder -stelle unterliegen oder sich an einen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus für redaktionelle Standards halten, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in dem betreffenden Mediensektor weithin anerkannt und akzeptiert ist;
e) zu erklären, dass sie keine Inhalte bereitstellen, die von Systemen künstlicher Intelligenz erzeugt wurden, ohne diese Inhalte einer menschlichen Überprüfung und redaktionellen Kontrolle zu unterziehen;
f) ihren eingetragenen Namen und ihre Kontaktdaten, einschließlich einer E-Mail-Adresse, anzugeben, über die der Anbieter der sehr großen Online-Plattform direkt und schnell mit ihnen in Verbindung treten kann und
(1) Legislativ-, Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen eines Mitgliedstaats, die den Medienpluralismus oder die redaktionelle Unabhängigkeit der im Binnenmarkt tätigen Mediendiensteanbieter beeinträchtigen können, müssen hinreichend gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Diese Maßnahmen müssen begründet, transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.
(2) Für jedes nationale Verfahren, das dem Erlass einer Verwaltungsmaßnahme gemäß Absatz 1 dient, gelten vorab festgelegte Fristen. Solche Verfahren müssen unverzüglich durchgeführt werden.
(3) Jeder Mediendiensteanbieter, der einer Verwaltungs- oder Regulierungsmaßnahme nach Absatz 1 unterliegt, die ihn individuell und unmittelbar betrifft, hat das Recht, bei einer Beschwerdestelle Beschwerde gegen diese Maßnahme einzulegen. Diese Stelle, bei der es sich um ein Gericht handeln kann, ist unabhängig von den beteiligten Parteien sowie frei von äußerer Einmischung oder politischem Druck, die ihre unabhängige Beurteilung der ihr unterbreiteten Angelegenheiten gefährden könnten. Sie muss über das erforderliche Fachwissen verfügen, damit sie ihre Aufgaben wirksam und rechtzeitig wahrnehmen kann.
(4) Wenn eine in Absatz 1 genannte Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahme die Tätigkeiten von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt wahrscheinlich erheblich beeinträchtigt, gibt das Gremium auf eigene Initiative, auf Ersuchen der Kommission oder aufgrund eines hinreichend gerechtfertigten und begründeten Ersuchens eines Mediendiensteanbieters, der individuell und unmittelbar von einer solchen Maßnahme betroffen ist, eine Stellungnahme zu der Maßnahme ab. Unbeschadet ihrer Befugnisse nach den Verträgen kann die Kommission zu der Angelegenheit eine eigene Stellungnahme abgeben. Das Gremium und die Kommission machen ihre Stellungnahmen öffentlich zugänglich.
(5) Für die Zwecke der Erarbeitung einer Stellungnahme nach Absatz 4 können das Gremium und, wenn anwendbar, die Kommission einschlägige Informationen von einer nationalen Behörde oder Stelle anfordern, die eine Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen hat, welche einen Mediendiensteanbieter individuell und unmittelbar betrifft. Die betreffende nationale Behörde oder Stelle stellt diese Informationen unverzüglich auf elektronischem Wege zur Verfügung.
(1) Anbieter von Systemen zur Publikumsmessung stellen sicher, dass ihre Systeme zur Publikumsmessung und die für ihre Systeme zur Publikumsmessung eingesetzte Methodik den Grundsätzen der Transparenz, Unparteilichkeit, Inklusivität, Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit entsprechen.
(2) Unbeschadet des Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 stellen die Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden sowie von Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden bevollmächtigten Dritten unverzüglich und kostenlos genaue, detaillierte, umfassende, verständliche und aktuelle Informationen über die für ihre Publikumsmesssysteme eingesetzte Methodik zur Verfügung.
Die Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme stellen sicher, dass die für ihre Systeme zur Publikumsmessung eingesetzte Methodik und die Art und Weise, in der diese Methodik angewendet wird, einmal jährlich von einer unabhängigen Stelle geprüft wird. Auf Anfrage eines Mediendiensteanbieters stellt ein Anbieter eines proprietären Publikumsmesssystems ihm Informationen über die Ergebnisse von Publikumsmessungen, einschließlich nichtaggregierter Daten in Bezug auf die Medieninhalte und -dienste dieses Mediendiensteanbieters, zur Verfügung.
Dieser Absatz lässt die Vorschriften der Union zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre unberührt.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen ermutigen die Anbieter von Publikumsmesssystemen, gemeinsam mit Mediendiensteanbietern, Anbietern von Online-Plattformen, deren Vertretungsorganisationen und anderen interessierten Parteien Verhaltenskodizes auszuarbeiten, oder ermutigen die Anbieter von Publikumsmesssystemen zur Einhaltung gemeinsam vereinbarter und von Mediendiensteanbietern, deren Vertretungsorganisationen und anderen interessierten Parteien weithin anerkannter Verhaltenskodizes.
Die in Unterabsatz 1 genannten Verhaltenskodizes sollen der Förderung einer regelmäßigen, unabhängigen und transparenten Beobachtung der tatsächlichen Verwirklichung der darin festgelegten Ziele dienen und zur Einhaltung der in Absatz 1 genannten Grundsätze beitragen, auch durch unabhängige und transparente Prüfungen.
(1) Die Kommission stellt sicher, dass der Binnenmarkt für Mediendienste, einschließlich der Risiken und Fortschritte in Bezug auf dessen Funktionieren, unabhängig und fortlaufend beobachtet wird (im Folgenden „Beobachtung“). Zu den Ergebnissen dieser Beobachtung findet eine Beratung mit dem Gremium statt und die Ergebnisse werden an den Kontaktausschuss weitergeleitet und mit diesem erörtert.
(2) Die Kommission legt in Beratung mit dem Gremium wesentliche Leistungsindikatoren für die Beobachtung, methodische Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Objektivität der Beobachtung sowie Kriterien für die Auswahl der Forschenden für die Beobachtung fest.
(3) Die Beobachtung umfasst Folgendes:
a) eine ausführliche Analyse der Medienmärkte in allen Mitgliedstaaten, auch im Hinblick auf den Grad der Medienkonzentration und auf die Risiken der ausländischen Informationsmanipulation und Einmischung;
b) eine Übersicht und vorausschauende Bewertung des Funktionierens des Binnenmarkts für Mediendienste insgesamt, auch im Hinblick auf die Auswirkungen von Online-Plattformen;
c) einen Überblick über die Risiken für den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit von Mediendiensteanbietern, wenn diese Risiken sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken können;
d) einen Überblick über die Maßnahmen, die von Mediendiensteanbietern ergriffen wurden, um die Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen zu gewährleisten;
e) einen ausführlichen Überblick über die Rahmen und Verfahren für die Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung.
(4) Die Beobachtung wird jährlich durchgeführt. Die Ergebnisse der Beobachtung, einschließlich der dafür verwendeten Methodik und Daten, werden öffentlich zugänglich gemacht und dem Europäischen Parlament jährlich vorgelegt.
(1) Spätestens zum 8. August 2028 und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss hierüber Bericht.
(2) Bei der ersten Bewertung gemäß Absatz 1 dieses Artikels prüft die Kommission insbesondere die Wirksamkeit der Arbeitsweise des gemäß Artikel 11 eingerichteten Sekretariats des Gremiums, auch im Hinblick auf die Angemessenheit der Ressourcen in Bezug auf die Erfüllung seiner Aufgaben.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 und auf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten und das Gremium ihr die relevanten Informationen.
(4) Bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bewertungen berücksichtigt die Kommission
a) die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen;
b) die Ergebnisse der einschlägigen Gespräche in einschlägigen Foren;
c) einschlägige vom Gremium ausgegebene Unterlagen;
d) die im Zuge der in Artikel 26 genannten Beobachtung getroffenen Feststellungen.
(5) Den Berichten gemäß Absatz 1 wird, wenn angezeigt, ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
Die Richtlinie 2010/13/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 30b wird gestrichen.
2. Bezugnahmen auf Artikel 30b der Richtlinie 2010/13/EU gelten jeweils als Bezugnahmen auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Verordnung gilt ab dem 8. August 2025. Jedoch gilt:
a) Artikel 3 gilt ab dem 8. November 2024;
b) Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 3 sowie die Artikel 7 bis 13 und Artikel 28 gelten ab dem 8. Februar 2025;
c) die Artikel 14 bis 17 gelten ab dem 8. Mai 2025;
d) Artikel 20 gilt ab dem 8. Mai 2027.
9. „Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;
10. „Anbieter einer sehr großen Online-Plattform“ einen Anbieter einer Online-Plattform, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattform benannt wurde;
11. „Video-Sharing-Plattform-Dienst“ einen Video-Sharing-Plattform-Dienst im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2010/13/EU;
12. „Video-Sharing-Plattform-Anbieter“ Video-Sharing-Plattform-Anbieter im Sinne des Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe da der Verordnung 2010/13/EU;
13. „nationale Regulierungsbehörde oder -stelle“ jede von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU benannte Behörde oder Stelle;
14. „Benutzeroberfläche“ einen Dienst, der den Zugang zu Mediendiensten, die Sendungen anbieten, sowie deren Nutzung steuert oder verwaltet und der es Nutzern ermöglicht, Mediendienste oder Medieninhalte auszuwählen;
15. „Zusammenschluss auf dem Medienmarkt“ einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, an dem mindestens ein Mediendiensteanbieter oder ein Anbieter einer Online-Plattform, die Zugang zu Medieninhalten bietet, beteiligt ist;
16. „Publikumsmessung“ die Tätigkeit der Erhebung, Auswertung oder sonstigen Verarbeitung von Daten über die Anzahl und Merkmale der Nutzer von Mediendiensten oder der Nutzer von Inhalten auf Online-Plattformen für die Zwecke von Entscheidungen über die Zuweisung von Werbung, Preise, Beschaffungen oder Verkäufe von Werbung oder über die Planung oder Verbreitung von Inhalten;
17. „proprietäre Publikumsmessung“ eine Publikumsmessung, die nicht gemäß den im Wege der Selbstregulierungsmechanismen vereinbarten Standards und bewährten Verfahren der Branche erfolgt;
18. „Behörde oder öffentliche Stelle“ eine nationale oder subnationale Regierung, eine Regulierungsbehörde oder -stelle sowie eine von einer nationalen oder subnationalen Regierung direkt oder indirekt kontrollierte Stelle;
19. „staatliche Werbung“ die Platzierung, Herausstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Werbebotschaft oder von Eigenwerbung oder einer öffentlichen Mitteilung oder Informationskampagne in einem Mediendienst oder auf einer Online-Plattform, in der Regel gegen Entgelt oder jegliche sonstige Gegenleistungen, durch oder für eine Behörde oder öffentliche Stelle;
20. „intrusive Überwachungssoftware“ jedes Produkt mit digitalen Elementen, das speziell dafür ausgelegt ist, Schwachstellen in anderen Produkten mit digitalen Elementen auszunutzen und das die verdeckte Observierung natürlicher oder juristischer Personen durch Beobachtung, Extraktion, Sammlung oder Analyse von Daten aus solchen Produkten oder von den natürlichen oder juristischen Personen, die solche Produkte verwenden, auch wahllos, ermöglicht;
21. „Medienkompetenz“ Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Bürgern ermöglichen, Medien wirksam und sicher zu nutzen, und die nicht darauf beschränkt sind, Wissen über Instrumente und Technologien zu erwerben, sondern darauf abzielen, den Bürgern die Fähigkeiten des kritischen Denkens zu vermitteln, die notwendig sind, um sich selbst ein Urteil zu bilden, komplexe tatsächliche Gegebenheiten zu analysieren und zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden.
g) es arbeitet gemäß Artikel 22 Absatz 5 dieser Verordnung Stellungnahmen zu Entwürfen von Bewertungen oder Entwürfen von Stellungnahmen nationaler Regulierungsbehörden oder -stellen aus;
h) es erarbeitet auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen zu Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung, die das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste wahrscheinlich beeinträchtigen;
i) es unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien in Bezug auf
j) es vermittelt auf Ersuchen mindestens einer der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen gemäß Artikel 15 Absatz 3 dieser Verordnung;
k) es fördert die Zusammenarbeit bei harmonisierten Normen für die Gestaltung von Geräten oder Benutzeroberflächen oder für die digitalen Signale, die von solchen Geräten übertragen werden, gemäß Artikel 20 Absatz 5 dieser Verordnung;
l) es koordiniert gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung einschlägige Maßnahmen der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen im Zusammenhang mit der Verbreitung von oder dem Zugang zu Inhalten von Mediendiensten von außerhalb der Union, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind oder diese erreichen, wenn diese Mediendienste die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder die ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer solchen Beeinträchtigung darstellen, und entwickelt in Beratung mit der Kommission eine Reihe von Kriterien gemäß Absatz 4 jenes Artikels;
m) es organisiert einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen sowie Vertretern von Mediendiensteanbietern und der Zivilgesellschaft und erstattet der Kommission über die Ergebnisse eines solchen Dialogs Bericht, gemäß Artikel 19 dieser Verordnung;
n) es fördert den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Systemen für die Publikumsmessung gemäß Artikel 24 Absatz 5 dieser Verordnung;
o) es tauscht Erfahrungen und bewährte Verfahren im Bereich der Medienkompetenz aus, auch um die Entwicklung und Nutzung wirksamer Maßnahmen und Instrumente zur Stärkung der Medienkompetenz zu fördern;
p) es erstellt einen ausführlichen Jahresbericht über seine Tätigkeiten und Aufgaben.
Das Gremium macht den in Unterabsatz 1 Buchstabe p genannten ausführlichen Jahresbericht öffentlich zugänglich. Auf Ersuchen legt der Vorsitz dem Europäischen Parlament diesen Bericht vor.
(2) Die Kommission kann, wenn sie das Gremium um Empfehlungen oder Stellungnahmen ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist angeben, sofern im Unionsrecht nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Das Gremium leitet seine Ergebnisse an den durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Kontaktausschuss (im Folgenden „Kontaktausschuss“) weiter.
(6) Ist eine ersuchende Behörde der Auffassung, dass eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung der Freiheit, Mediendienste im Binnenmarkt bereitzustellen oder zu empfangen, vorliegt oder dass die ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit besteht, so kann sie eine ersuchte Behörde ersuchen, eine beschleunigte Kooperation zu leisten, wobei gleichzeitig die Grundrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit, auch für die Zwecke der Sicherstellung der wirksamen Anwendung nationaler Maßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2010/13/EU, zu wahren sind. Die ersuchte Behörde beantwortet Ersuchen um beschleunigte Kooperation innerhalb von 14 Kalendertagen und unternimmt ihr Möglichstes, um diesen binnen dieser Frist nachzukommen.
Die Absätze 2, 3 und 5 dieses Artikels gelten entsprechend für Ersuchen um beschleunigte Kooperation.
(7) Das Gremium legt in seiner Geschäftsordnung weitere Einzelheiten zum Verfahren der strukturierten Kooperation nach diesem Artikel fest.
(1) Unbeschadet des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG kann eine ersuchende Behörde einer ersuchten Behörde, die für den Gegenstand des Ersuchens zuständig ist, ein hinreichend gerechtfertigtes Ersuchen übermitteln, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die den Video-Sharing-Plattform-Anbietern im Rahmen von Artikel 28b Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2010/13/EU auferlegten Verpflichtungen wirksam durchzusetzen.
(2) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde unverzüglich über ihre nach einem Ersuchen, gemäß Absatz 1, zur Durchsetzung ergriffenen oder geplanten Maßnahmen oder über die Gründe, aus denen keine Maßnahmen ergriffen wurden. Das Gremium legt die diesbezüglichen Fristen in seiner Geschäftsordnung fest.
(3) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde in Bezug auf Maßnahmen, die nach einem Ersuchen zur Durchsetzung nach Absatz 1 ergriffen oder geplant wurden oder nicht ergriffen wurden, können beide Behörden die Angelegenheit zur Mediation an das Gremium verweisen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Wurde im Anschluss an eine Mediation durch das Gremium keine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die ersuchende Behörde oder die ersuchte Behörde das Gremium um eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ersuchen. In seiner Stellungnahme prüft das Gremium, ob dem in Absatz 1 genannten Ersuchen zur Durchsetzung hinreichend nachgekommen wurde. Ist das Gremium der Auffassung, dass die ersuchte Behörde einem solchen Ersuchen zur Durchsetzung nicht hinreichend nachgekommen ist, empfiehlt es Maßnahmen, um dem Ersuchen nachzukommen. Das Gremium gibt seine Stellungnahme in Beratung mit der Kommission unverzüglich ab.
(4) Nach Eingang der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Stellungnahme unterrichtet die ersuchte Behörde das Gremium, die Kommission und die ersuchende Behörde unverzüglich und innerhalb der vom Gremium in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Fristen über die im Zusammenhang mit der Stellungnahme ergriffenen oder geplanten Maßnahmen.
(1) Das Gremium fördert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen und konsultiert dabei, wenn angezeigt, Interessenträger zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten, die für die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Kapitels und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU von Belang sind.
(2) Gibt die Kommission Leitlinien im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung oder der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU heraus, so unterstützt das Gremium sie durch die Bereitstellung von Fachwissen zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten, insbesondere in Bezug auf
a) die angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2010/13/EU;
b) die Bereitstellung von Informationen über die Eigentümerstruktur von Mediendiensteanbietern gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU und Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
Gibt die Kommission Leitlinien zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU heraus, so konsultiert sie den Kontaktausschuss.
(3) Gibt die Kommission eine Stellungnahme zu einer Frage im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung oder der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU ab, so unterstützt das Gremium die Kommission.
(1) Unbeschadet des Artikels 3 der Richtlinie 2010/13/EU koordiniert das Gremium auf Ersuchen von nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten die einschlägigen Maßnahmen der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen im Zusammenhang mit der Verbreitung von oder dem Zugang zu Mediendiensten, die von außerhalb der Union oder von außerhalb der Union niedergelassenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die — ungeachtet ihrer Verbreitungswege oder der Wege, über die auf sie zugegriffen werden kann, — auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind oder diese erreichen, wenn diese Mediendienste unter anderem angesichts der Kontrolle, die Drittländer über sie ausüben könnten, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellen.
(2) Das Gremium kann, in Beratung mit der Kommission, Stellungnahmen zu angemessenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 abgeben. Unbeschadet ihrer Befugnisse nach nationalem Recht unternehmen alle betreffenden zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, ihr Möglichstes, um die Stellungnahmen des Gremiums zu berücksichtigen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen nicht präkludiert sind, eine Stellungnahme des Gremiums gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegen einen Mediendiensteanbieter in Erwägung ziehen.
(4) Das Gremium erstellt in Beratung mit der Kommission eine Liste von Kriterien, die die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen bei der Ausübung ihrer Regulierungsbefugnisse gegenüber Mediendienstanbietern nach Absatz 1 heranziehen können. Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen unternehmen ihr Möglichstes, um diese Kriterien zu berücksichtigen.
Besteht begründeter Zweifel daran, dass der Mediendiensteanbieter Unterabsatz 1 Buchstabe d nachkommt, holt der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform die entsprechende Bestätigung der einschlägigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle oder des einschlägigen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus ein.
(2) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen stellen sicher, dass die in Absatz 1 angegebenen Informationen mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Informationen auf leicht zugängliche Weise auf ihrer Online-Schnittstelle veröffentlicht werden.
(3) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen bestätigen den Empfang von gemäß Absatz 1 abgegebenen Erklärungen und geben ihre Kontaktdaten an, einschließlich einer E-Mail-Adresse, über die der Mediendiensteanbieter direkt und schnell mit ihnen in Verbindung treten kann.
Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen geben unverzüglich an, ob sie die Erklärungen gemäß Absatz 1 annehmen oder ablehnen.
(4) Beabsichtigt ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, die Erbringung seiner Online-Vermittlungsdienste in Bezug auf Inhalte eines Mediendiensteanbieters, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, auszusetzen oder beabsichtigt er, die Sichtbarkeit solcher Inhalte zu beschränken, weil diese Inhalte mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, so ergreift er vor einer solchen Entscheidung der Aussetzung oder Beschränkung der Sichtbarkeit folgende Maßnahmen:
a) Er übermittelt dem betreffenden Mediendiensteanbieter eine Begründung seiner beabsichtigten Entscheidung der Aussetzung oder Beschränkung der Sichtbarkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1150 und Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2065, und
b) er gibt dem Mediendiensteanbieter Gelegenheit, innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt einer Begründung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes auf diese zu antworten oder, im Falle einer Krise gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065, innerhalb einer kürzeren Frist, die dem Mediendiensteanbieter aber dennoch ausreichend Zeit für eine aussagekräftige Antwort gibt.
Beschließt der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform nach Erhalt oder in Ermangelung einer Antwort gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, die Aussetzung oder Beschränkung der Sichtbarkeit beschließen, so setzt er den betreffenden Mediendiensteanbieter unverzüglich davon in Kenntnis.
Dieser Absatz gilt nicht, wenn Anbieter sehr großer Online-Plattformen die Erbringung ihrer Dienste in Bezug auf die Inhalte eines Mediendiensteanbieters in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Artikeln 28, 34 und 35 der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie Artikel 28b der Richtlinie 2010/13/EU oder ihrer Verpflichtungen bezüglich illegaler Inhalte gemäß dem Unionsrecht aussetzen oder die Sichtbarkeit dieser Inhalte in Erfüllung dieser Verpflichtungen beschränken.
(5) Anbieter sehr großer Online-Plattformen ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von Mediendiensteanbietern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1150 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2065 eingereichte Beschwerden vorrangig und unverzüglich bearbeitet und entschieden werden. Ein Mediendiensteanbieter kann sich im Rahmen des in diesen Artikeln genannten internen Beschwerdemanagementverfahrens durch eine Stelle vertreten lassen.
(6) Ist ein Mediendiensteanbieter, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, der Auffassung, dass ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform die Erbringung seiner Dienste in Bezug auf Inhalte des Mediendiensteanbieters wiederholt ohne triftigen Grund beschränkt oder aussetzt, so führt der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform auf Ersuchen des Mediendiensteanbieters nach Treu und Glauben einen sinnvollen und wirksamen Dialog mit diesem, um innerhalb einer angemessenen Frist eine gütliche Lösung für die Beendigung ungerechtfertigter Beschränkungen oder Aussetzungen zu finden und sie künftig zu vermeiden. Der Mediendiensteanbieter kann dem Gremium und der Kommission das Ergebnis und die Einzelheiten eines solchen Dialogs mitteilen. Der Mediendiensteanbieter kann das Gremium um eine Stellungnahme zum Ergebnis eines solchen Dialogs, einschließlich, sofern relevant, empfohlener Maßnahmen für den Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, ersuchen. Das Gremium unterrichtet die Kommission über seine Stellungnahme.
(7) Lehnt ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung eines Mediendiensteanbieters ab oder erklärt diese für ungültig, oder wurde im Anschluss an einen Dialog gemäß Absatz 6 dieses Artikels keine gütliche Lösung gefunden, kann der betreffende Mediendiensteanbieter auf die Mediation nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/1150 oder auf die außergerichtliche Streitbeilegung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2065 zurückgreifen. Der betreffende Mediendiensteanbieter kann dem Gremium das Ergebnis dieser Mediation oder dieses außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens mitteilen.
(8) Ein Anbieter sehr großer Online-Plattformen macht jährlich ausführliche Informationen über Folgendes öffentlich zugänglich:
a) die Anzahl der Fälle, in denen er eine Beschränkung oder Aussetzung mit der Begründung vorgenommen hat, dass die Inhalte eines Mediendiensteanbieters, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind;
b) die Gründe für die Vornahme solcher Beschränkungen oder Aussetzungen, einschließlich der spezifischen Klauseln in seinen Geschäftsbedingungen, mit denen die Inhalte der Mediendiensteanbieter für unvereinbar befunden wurden;
c) die Anzahl der Dialoge mit Mediendiensteanbietern gemäß Absatz 6;
d) die Anzahl der Fälle, in denen er die Erklärungen eines Mediendiensteanbieters gemäß Absatz 1 abgelehnt hat, sowie die Gründe für die Ablehnung;
e) die Anzahl der Fälle, in denen er die Erklärung eines Mediendiensteanbieters gemäß Absatz 1 für ungültig erklärt hat, sowie die Gründe dafür.
(9) Zur Erleichterung der einheitlichen und wirksamen Anwendung dieses Artikels, gibt die Kommission Leitlinien heraus, um die wirksame Anwendung der in Absatz 1 genannten Funktion zu erleichtern.
(1) Das Gremium organisiert regelmäßig einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformens sowie Vertretern von Mediendiensteanbietern und der Zivilgesellschaft, um
a) Erfahrungen und bewährte Verfahren bei der Anwendung von Artikel 18 zu erörtern, auch in Bezug auf die Funktionsweise sehr großer Online-Plattformen und deren Verfahren zur Moderation von Inhalten, die von Mediendiensteanbietern bereitgestellt wurden;
b) den Zugang zu vielfältigen Angeboten unabhängiger Medien auf sehr großen Online-Plattformen zu fördern; und
c) die Einhaltung von Selbstregulierungsinitiativen zum Schutz der Nutzer vor schädlichen Inhalten, einschließlich Desinformation sowie der ausländischen Informationsmanipulation und Einmischung im Informationsraum, zu beobachten.
(2) Das Gremium erstattet der Kommission Bericht über die Ergebnisse des strukturierten Dialogs gemäß Absatz 1. Wenn möglich, macht das Gremium die Ergebnisse der strukturierten Dialoge öffentlich zugänglich.
(1) Die Nutzer haben das Recht, die Einstellung, einschließlich der Standardeinstellungen von Geräten oder Benutzeroberflächen, zur Steuerung oder Verwaltung des Zugangs zu und der Nutzung von Mediendiensten, die Sendungen anbieten, leicht zu ändern, um das Medienangebot entsprechend ihren Interessen oder Wünschen im Einklang mit dem Unionsrecht anzupassen. Dieser Absatz lässt die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 7a oder 7b der Richtlinie 2010/13/EU unberührt.
(2) Bringen Hersteller, Entwickler und Importeure die in Absatz 1 genannten Geräte und Benutzeroberflächen in Verkehr, stellen sie sicher, dass diese Geräte und Benutzeroberflächen über eine Funktion verfügen, die es den Nutzern ermöglicht, ihre Einstellung, einschließlich der Standardeinstellungen zur Steuerung oder Verwaltung des Zugangs zu und der Nutzung von angebotenen Mediendiensten, jederzeit frei und leicht zu ändern.
(3) Die Hersteller, Entwickler und Importeure von in Absatz 1 genannten Geräten und Benutzeroberflächen stellen sicher, dass die visuelle Identität der Mediendiensteanbieter, zu deren Diensten ihre Geräte und Benutzeroberflächen Zugang gewähren, für die Nutzer durchweg und deutlich sichtbar ist.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller, Entwickler und Importeure von Geräten und Benutzeroberflächen nach Absatz 1 den Absätzen 2 und 3 entsprechen.
(5) Das Gremium fördert die Zusammenarbeit zwischen Mediendiensteanbietern, Normungsgremien oder anderen einschlägigen Interessenträgern, um die Entwicklung harmonisierter Normen in Bezug auf die Gestaltung von Geräten oder Benutzeroberflächen gemäß Absatz 1 oder in Bezug auf die von solchen Geräten übertragenen digitalen Signale zu stärken.
(1) Die Mitgliedstaaten legen im nationalen Recht materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften fest, die eine Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt ermöglichen, die sich erheblich auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnten. Diese Vorschriften
a) sind transparent, objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend;
b) verpflichten die an einem solchen Zusammenschluss auf dem Medienmarkt Beteiligten, den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen den Zusammenschluss vorab zu melden oder diesen Behörden oder Stellen angemessene Befugnisse zu verleihen, um für die Bewertung des Zusammenschlusses erforderliche Informationen von diesen Beteiligten zu erhalten;
c) übertragen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen die Zuständigkeit für die Bewertung oder stellen sicher, dass sie in die Bewertung maßgeblich einbezogen werden;
d) legen vorab objektive, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien für die Meldung solcher Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt sowie für die Bewertung der Auswirkungen auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit fest; und
e) legen vorab die Fristen für den Abschluss solcher Bewertungen fest.
Die in diesem Absatz genannte Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt unterscheidet sich von den wettbewerbsrechtlichen Bewertungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht, einschließlich derjenigen, die in Fusionskontrollvorschriften vorgesehen sind. Dies gilt, wenn anwendbar, unbeschadet des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.
(2) Bei einer Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt gemäß Absatz 1 werden die folgenden Elemente berücksichtigt:
a) die erwarteten Auswirkungen des Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus, einschließlich seiner Auswirkungen auf die öffentliche Meinungsbildung und die Vielfalt von Mediendiensten und des Medienangebots auf dem Markt, unter Berücksichtigung des Online-Umfelds und der Anteile der Beteiligten an anderen Medien- oder Nichtmedienunternehmen, ihrer Verbindungen zu ihnen oder ihrer Tätigkeiten darin;
b) die Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit, einschließlich der von den Mediendiensteanbietern ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit redaktioneller Entscheidungen;
c) die Frage, ob die an dem Zusammenschluss auf dem Medienmarkt Beteiligten ohne den Zusammenschluss auf dem Medienmarkt wirtschaftlich tragfähig bleiben würden und ob es Alternativen gibt, um ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit zu gewährleisten;
d) wenn relevant die Ergebnisse des jährlichen Berichts der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit in Bezug auf Medienpluralismus und Medienfreiheit; und
e) wenn anwendbar die Zusagen, die jeder der an dem Zusammenschluss auf dem Medienmarkt Beteiligten anbieten könnte, um Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit zu gewährleisten.
(3) Die Kommission gibt mit Unterstützung des Gremiums Leitlinien zu den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Elementen heraus.
(4) Wenn ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste wahrscheinlich beeinträchtigt, konsultiert die betroffene nationale Regulierungsbehörde oder -stelle das Gremium vorab zu ihrem Entwurf der Bewertung oder Stellungnahme.
(5) Innerhalb der vom Gremium in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Fristen gibt das Gremium unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Elemente eine Stellungnahme zu dem Entwurf der Bewertung oder Stellungnahme gemäß Absatz 4 ab und übermittelt diese Stellungnahme an die betroffene nationale Regulierungsbehörde oder -stelle und die Kommission.
(6) Die in Absatz 4 genannte nationale Regulierungsbehörde oder -stelle berücksichtigt die in Absatz 5 genannte Stellungnahme bestmöglich. Folgt die nationale Regulierungsbehörde oder -stelle der Stellungnahme ganz oder teilweise nicht, so legt sie dem Gremium und der Kommission innerhalb der vom Gremium in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Fristen eine begründete Rechtfertigung vor, in der sie ihren Standpunkt darlegt.
(1) In Ermangelung einer Bewertung oder Konsultation gemäß Artikel 22 erstellt das Gremium — wenn ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste wahrscheinlich beeinträchtigt — auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme zu den Auswirkungen dieses Zusammenschlusses auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit. Das Gremium stützt seine Stellungnahme auf die in Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Elemente. Das Gremium kann die Kommission auf solche Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt aufmerksam machen.
(2) Unbeschadet ihrer Befugnisse gemäß den Verträgen kann die Kommission eine eigene Stellungnahme zu der Angelegenheit abgeben.
(3) Das Gremium und die Kommission machen ihre Stellungnahmen nach diesem Artikel öffentlich zugänglich.
(4) Die Kommission kann mit Unterstützung des Gremiums Leitlinien zur praktischen Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 herausgeben, wobei die in Absatz 3 genannten Verhaltenskodizes, wenn angezeigt, berücksichtigt werden.
(5) Das Gremium fördert den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Publikumsmesssystemen durch einen regelmäßigen Dialog zwischen Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, Vertretern von Anbietern von Publikumsmesssystemen, Vertretern von Mediendiensteanbietern, Vertretern von Anbietern von Online-Plattformen und anderen interessierten Parteien.
(1) Öffentliche Mittel oder sonstige Gegenleistungen oder Vorteile, die für staatliche Werbung Mediendiensteanbietern oder Anbietern von Online-Plattformen von Behörden oder öffentlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt oder gewährt werden, oder an Mediendiensteanbieter oder Anbieter von Online-Plattformen erteilte Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, werden nach transparenten, objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien, die vorab öffentlich auf elektronischem und benutzerfreundlichem Weg zur Verfügung gestellt werden, und in offenen, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Verfahren bewilligt.
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sicherzustellen, dass die jährlichen öffentlichen Gesamtausgaben, die für staatliche Werbung zugewiesen werden, unter Berücksichtigung der nationalen und lokalen Besonderheiten der betreffenden Medienmärkte einer großen Vielfalt verschiedener auf dem Markt vertretener Mediendiensteanbieter verteilt werden.
Dieser Artikel berührt nicht die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionsverträgen gemäß den Vorschriften der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder die Anwendung der Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen.
(2) Behörden oder öffentliche Stellen veröffentlichen auf elektronischem und benutzerfreundlichem Wege jährlich Informationen über ihre öffentlichen Ausgaben für staatliche Werbung. Diese Informationen umfassen mindestens folgende Angaben:
a) die eingetragenen Namen der Mediendiensteanbieter oder der Anbieter von Online-Plattformen, von denen Dienste erworben wurden;
b) wenn anwendbar, die eingetragenen Namen der Unternehmensgruppen, denen die Mediendiensteanbieter oder die Anbieter von Online-Plattformen gemäß Buchstabe a angehören; und
c) die jährlichen Gesamtausgaben sowie die jährlichen Ausgaben pro Mediendiensteanbieter oder Anbieter einer Online-Plattform.
100000
(3) Anhand der Angaben gemäß Absatz 2 beobachten die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder andere zuständige unabhängige Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten die Zuweisung staatlicher Werbeausgaben an Mediendiensteanbieter und an Anbieter von Online-Plattformen und erstatten jährlich Bericht darüber. Diese Jahresberichte werden in leicht zugänglicher Weise veröffentlicht.
Um die Vollständigkeit der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Informationen über staatliche Werbung zu bewerten, können die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder andere zuständige unabhängige Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten von den in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Behörden oder öffentlichen Stellen weitere Informationen anfordern, einschließlich näherer Angaben über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien und Verfahren.
Erfolgt die Beobachtung, Bewertung und Berichterstattung durch andere zuständige unabhängige Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten, so informieren diese die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen ordnungsgemäß.