Artikel 11 Sekretariat des Gremiums — Europäisches Medienfreiheitsgesetz
Gliederung
Rückverweise
(1) Das Gremium wird durch ein Sekretariat unterstützt. Die Kommission stellt das Sekretariat unter Berücksichtigung des vom Gremium angegebenen Bedarfs. Das Sekretariat wird mit den für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessenen Ressourcen ausgestattet.
(2) Hauptaufgabe des Sekretariats ist es, zur unabhängigen Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Aufgaben des Gremiums beizutragen. Das Sekretariat handelt hinsichtlich seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ausschließlich auf Weisung des Gremiums.
(3) Das Sekretariat leistet dem Gremium administrative und organisatorische Unterstützung in Bezug auf dessen Tätigkeiten. Das Sekretariat unterstützt das Gremium auch inhaltlich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
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