Artikel 8 Europäisches Gremium für Mediendienste — Europäisches Medienfreiheitsgesetz
Gliederung
KAPITEL III RAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN UND EINEN GUT FUNKTIONIERENDEN BINNENMARKT FÜR MEDIENDIENSTE
ABSCHNITT 2 Europäisches Gremium für Mediendienste
Artikel 8 Europäisches Gremium für Mediendienste
Rückverweise
(1) Das Europäische Gremium für Mediendienste (im Folgenden „Gremium“) wird hiermit eingerichtet.
(2) Das Gremium tritt an die Stelle der mit Artikel 30b der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) und folgt dieser nach.
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