Artikel 10 Struktur des Gremiums — Europäisches Medienfreiheitsgesetz
Gliederung
Rückverweise
(1) Das Gremium setzt sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen zusammen.
(2) Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.
(3) Das Gremium fällt Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine nationale Regulierungsbehörde oder -stelle, so stimmen sich diese nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen erforderlichenfalls untereinander ab und benennen einen gemeinsamen Vertreter. Der gemeinsame Vertreter übt das Stimmrecht aus.
(5) Das Gremium wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Die Amtszeit des Vorsitzes beträgt ein Jahr und kann einmal verlängert werden. Das Gremium verfügt über eine Lenkungsgruppe. Das Gremium wird durch seinen Vorsitz vertreten.
(6) Die Kommission benennt einen Vertreter im Gremium. Der Vertreter der Kommission nimmt an den Beratungen des Gremiums teil, hat dabei aber kein Stimmrecht. Der Vorsitz des Gremiums hält die Kommission über die Tätigkeiten des Gremiums informiert.
(7) Das Gremium kann Experten und im Einvernehmen mit der Kommission ständige Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(8) Das Gremium gibt sich in Beratung mit der Kommission eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung enthält die Regelungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Gremiums.
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