Artikel 12 Konsultationsmechanismus — Europäisches Medienfreiheitsgesetz
Gliederung
Rückverweise
(1) Befasst sich das Gremium mit Angelegenheiten, die über den Sektor der audiovisuellen Medien hinausgehen, so konsultiert es Vertreter des einschlägigen Mediensektors, die auf Unionsebene oder nationaler Ebene tätig sind.
(2) Das Gremium legt in seiner Geschäftsordnung die Regelungen für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Konsultationen fest. Solche Regelungen gewährleisten, dass gegebenenfalls mehrere Vertreter einbezogen werden können.
(3) Sofern möglich macht das Gremium die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1 öffentlich zugänglich.
Keine Ergebnisse gefunden