Artikel 15 Ersuchen auf Durchsetzung von Verpflichtungen der Video-Sharing-Plattform-Anbieter — Europäisches Medienfreiheitsgesetz
Gliederung
KAPITEL III RAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN UND EINEN GUT FUNKTIONIERENDEN BINNENMARKT FÜR MEDIENDIENSTE
ABSCHNITT 3 Zusammenarbeit und Konvergenz in Regulierungsfragen
Artikel 15 Ersuchen auf Durchsetzung von Verpflichtungen der Video-Sharing-Plattform-Anbieter
Rückverweise
(1) Unbeschadet des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG kann eine ersuchende Behörde einer ersuchten Behörde, die für den Gegenstand des Ersuchens zuständig ist, ein hinreichend gerechtfertigtes Ersuchen übermitteln, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die den Video-Sharing-Plattform-Anbietern im Rahmen von Artikel 28b Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2010/13/EU auferlegten Verpflichtungen wirksam durchzusetzen.
(2) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde unverzüglich über ihre nach einem Ersuchen, gemäß Absatz 1, zur Durchsetzung ergriffenen oder geplanten Maßnahmen oder über die Gründe, aus denen keine Maßnahmen ergriffen wurden. Das Gremium legt die diesbezüglichen Fristen in seiner Geschäftsordnung fest.
(3) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde in Bezug auf Maßnahmen, die nach einem Ersuchen zur Durchsetzung nach Absatz 1 ergriffen oder geplant wurden oder nicht ergriffen wurden, können beide Behörden die Angelegenheit zur Mediation an das Gremium verweisen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Wurde im Anschluss an eine Mediation durch das Gremium keine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die ersuchende Behörde oder die ersuchte Behörde das Gremium um eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ersuchen. In seiner Stellungnahme prüft das Gremium, ob dem in Absatz 1 genannten Ersuchen zur Durchsetzung hinreichend nachgekommen wurde. Ist das Gremium der Auffassung, dass die ersuchte Behörde einem solchen Ersuchen zur Durchsetzung nicht hinreichend nachgekommen ist, empfiehlt es Maßnahmen, um dem Ersuchen nachzukommen. Das Gremium gibt seine Stellungnahme in Beratung mit der Kommission unverzüglich ab.
(4) Nach Eingang der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Stellungnahme unterrichtet die ersuchte Behörde das Gremium, die Kommission und die ersuchende Behörde unverzüglich und innerhalb der vom Gremium in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Fristen über die im Zusammenhang mit der Stellungnahme ergriffenen oder geplanten Maßnahmen.
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