Artikel 17 Koordinierung von Maßnahmen in Bezug auf Mediendienste von außerhalb der Union — Europäisches Medienfreiheitsgesetz
Gliederung
KAPITEL III RAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN UND EINEN GUT FUNKTIONIERENDEN BINNENMARKT FÜR MEDIENDIENSTE
ABSCHNITT 3 Zusammenarbeit und Konvergenz in Regulierungsfragen
Artikel 17 Koordinierung von Maßnahmen in Bezug auf Mediendienste von außerhalb der Union
Rückverweise
(1) Unbeschadet des Artikels 3 der Richtlinie 2010/13/EU koordiniert das Gremium auf Ersuchen von nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten die einschlägigen Maßnahmen der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen im Zusammenhang mit der Verbreitung von oder dem Zugang zu Mediendiensten, die von außerhalb der Union oder von außerhalb der Union niedergelassenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die — ungeachtet ihrer Verbreitungswege oder der Wege, über die auf sie zugegriffen werden kann, — auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind oder diese erreichen, wenn diese Mediendienste unter anderem angesichts der Kontrolle, die Drittländer über sie ausüben könnten, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellen.
(2) Das Gremium kann, in Beratung mit der Kommission, Stellungnahmen zu angemessenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 abgeben. Unbeschadet ihrer Befugnisse nach nationalem Recht unternehmen alle betreffenden zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, ihr Möglichstes, um die Stellungnahmen des Gremiums zu berücksichtigen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen nicht präkludiert sind, eine Stellungnahme des Gremiums gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegen einen Mediendiensteanbieter in Erwägung ziehen.
(4) Das Gremium erstellt in Beratung mit der Kommission eine Liste von Kriterien, die die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen bei der Ausübung ihrer Regulierungsbefugnisse gegenüber Mediendienstanbietern nach Absatz 1 heranziehen können. Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen unternehmen ihr Möglichstes, um diese Kriterien zu berücksichtigen.
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