EU-RechtVerordnungenEuropäisches MedienfreiheitsgesetzKAPITEL III RAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN UND EINEN GUT FUNKTIONIERENDEN BINNENMARKT FÜR MEDIENDIENSTEABSCHNITT 5 Anforderungen an gut funktionierende Medienmarktmaßnahmen und -verfahrenArtikel 21

Artikel 21Nationale Maßnahmen, die sich auf Mediendiensteanbieter auswirken

In Kraft seit 07. Mai 2024
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