Artikel 19 Strukturierter Dialog — Europäisches Medienfreiheitsgesetz
Gliederung
Rückverweise
(1) Das Gremium organisiert regelmäßig einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformens sowie Vertretern von Mediendiensteanbietern und der Zivilgesellschaft, um
a) Erfahrungen und bewährte Verfahren bei der Anwendung von Artikel 18 zu erörtern, auch in Bezug auf die Funktionsweise sehr großer Online-Plattformen und deren Verfahren zur Moderation von Inhalten, die von Mediendiensteanbietern bereitgestellt wurden;
b) den Zugang zu vielfältigen Angeboten unabhängiger Medien auf sehr großen Online-Plattformen zu fördern; und
c) die Einhaltung von Selbstregulierungsinitiativen zum Schutz der Nutzer vor schädlichen Inhalten, einschließlich Desinformation sowie der ausländischen Informationsmanipulation und Einmischung im Informationsraum, zu beobachten.
(2) Das Gremium erstattet der Kommission Bericht über die Ergebnisse des strukturierten Dialogs gemäß Absatz 1. Wenn möglich, macht das Gremium die Ergebnisse der strukturierten Dialoge öffentlich zugänglich.
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