Artikel 16 Orientierungshilfen zu Angelegenheiten der Medienregulierung — Europäisches Medienfreiheitsgesetz
Gliederung
KAPITEL III RAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN UND EINEN GUT FUNKTIONIERENDEN BINNENMARKT FÜR MEDIENDIENSTE
ABSCHNITT 3 Zusammenarbeit und Konvergenz in Regulierungsfragen
Artikel 16 Orientierungshilfen zu Angelegenheiten der Medienregulierung
Rückverweise
(1) Das Gremium fördert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen und konsultiert dabei, wenn angezeigt, Interessenträger zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten, die für die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Kapitels und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU von Belang sind.
(2) Gibt die Kommission Leitlinien im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung oder der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU heraus, so unterstützt das Gremium sie durch die Bereitstellung von Fachwissen zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten, insbesondere in Bezug auf
a) die angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2010/13/EU;
b) die Bereitstellung von Informationen über die Eigentümerstruktur von Mediendiensteanbietern gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU und Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
Gibt die Kommission Leitlinien zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU heraus, so konsultiert sie den Kontaktausschuss.
(3) Gibt die Kommission eine Stellungnahme zu einer Frage im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung oder der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU ab, so unterstützt das Gremium die Kommission.
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