Artikel 20 Recht auf individuelle Anpassung des Medienangebots — Europäisches Medienfreiheitsgesetz
Gliederung
KAPITEL III RAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN UND EINEN GUT FUNKTIONIERENDEN BINNENMARKT FÜR MEDIENDIENSTE
ABSCHNITT 4 Bereitstellung von und Zugang zu Mediendiensten im digitalen Umfeld
Artikel 20 Recht auf individuelle Anpassung des Medienangebots
Rückverweise
(1) Die Nutzer haben das Recht, die Einstellung, einschließlich der Standardeinstellungen von Geräten oder Benutzeroberflächen, zur Steuerung oder Verwaltung des Zugangs zu und der Nutzung von Mediendiensten, die Sendungen anbieten, leicht zu ändern, um das Medienangebot entsprechend ihren Interessen oder Wünschen im Einklang mit dem Unionsrecht anzupassen. Dieser Absatz lässt die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 7a oder 7b der Richtlinie 2010/13/EU unberührt.
(2) Bringen Hersteller, Entwickler und Importeure die in Absatz 1 genannten Geräte und Benutzeroberflächen in Verkehr, stellen sie sicher, dass diese Geräte und Benutzeroberflächen über eine Funktion verfügen, die es den Nutzern ermöglicht, ihre Einstellung, einschließlich der Standardeinstellungen zur Steuerung oder Verwaltung des Zugangs zu und der Nutzung von angebotenen Mediendiensten, jederzeit frei und leicht zu ändern.
(3) Die Hersteller, Entwickler und Importeure von in Absatz 1 genannten Geräten und Benutzeroberflächen stellen sicher, dass die visuelle Identität der Mediendiensteanbieter, zu deren Diensten ihre Geräte und Benutzeroberflächen Zugang gewähren, für die Nutzer durchweg und deutlich sichtbar ist.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller, Entwickler und Importeure von Geräten und Benutzeroberflächen nach Absatz 1 den Absätzen 2 und 3 entsprechen.
(5) Das Gremium fördert die Zusammenarbeit zwischen Mediendiensteanbietern, Normungsgremien oder anderen einschlägigen Interessenträgern, um die Entwicklung harmonisierter Normen in Bezug auf die Gestaltung von Geräten oder Benutzeroberflächen gemäß Absatz 1 oder in Bezug auf die von solchen Geräten übertragenen digitalen Signale zu stärken.
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