Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Vorwort/Präambel
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem ein harmonisierter Rahmen geschaffen wird, mit dem die Verzerrungen, die direkt oder indirekt durch drittstaatliche Subventionen verursacht werden, angegangen werden, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Mit dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren für die Prüfung drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, und für die Beseitigung solcher Verzerrungen festgelegt. Solche Verzerrungen können bei jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auftreten, vor allem bei Zusammenschlüssen und öffentlichen Vergabeverfahren.
(2) Diese Verordnung betrifft drittstaatliche Subventionen, die Unternehmen — einschließlich öffentlicher Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle des Staates unterliegen — gewährt werden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausüben. Unter anderem gelten Unternehmen, die die Kontrolle über ein in der Union niedergelassenes Unternehmen erwerben oder mit einem solchen Unternehmen fusionieren, und Unternehmen, die an einem öffentlichen Vergabeverfahren in der Union teilnehmen, als Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausüben.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Unternehmen“, im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren, Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Artikels 1 Nummer 14 der Richtlinie 2009/81/EG, des Artikels 5 Nummer 2 der Richtlinie 2014/23/EU, des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2014/25/EU;
2. „Auftrag“, im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren und sofern nichts anderes bestimmt ist, einen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU, einen „Auftrag“ im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/81/EG und „Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsauftrag“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU sowie eine „Konzession“ im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU;
3. „öffentliches Vergabeverfahren“
4. „öffentlicher Auftraggeber“ im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, Artikels 6 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikels 3 der Richtlinie 2014/25/EU;
5. „Auftraggeber“ im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, Artikels 7 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU;
6. „ein Verfahren mit mehreren Phasen“ ein öffentliches Vergabeverfahren im Sinne der Artikel 28 bis 32 der Richtlinie 2014/24/EU und der Artikel 46 bis 52 der Richtlinie 2014/25/EU — entweder als nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, wettbewerblicher Dialog oder Innovationspartnerschaften — oder als ein gleichartiges Verfahren im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine drittstaatliche Subvention vor, wenn ein Drittstaat direkt oder indirekt eine finanzielle Zuwendung gewährt, die einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt, einen Vorteil verschafft und die rechtlich oder faktisch auf ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Wirtschaftszweig oder mehrere Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt ist.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „finanzielle Zuwendung“ unter anderem
a) den Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten, wie etwa Kapitalzuführungen, Zuschüsse, Kredite, Kreditgarantien, Steueranreize, Ausgleich von Betriebsverlusten, den Ausgleich für von Behörden auferlegte finanzielle Belastungen, Schuldenerlass, Schuldenswaps oder eine Umschuldung,
b) den Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen, wie etwa Steuerbefreiungen oder die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an ein Unternehmen ohne angemessene Vergütung, oder
c) die Bereitstellung oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen.
Eine finanzielle Zuwendung eines Drittstaats umfasst eine finanzielle Zuwendung folgender Stellen:
a) der Zentralregierung bzw. Behörden aller anderen Ebenen,
b) einer drittstaatlichen öffentlichen Einrichtung, deren Handlungen — unter anderem angesichts der Merkmale der betreffenden Einrichtung, des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds in dem Land, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft — dem Drittstaat zugerechnet werden können, oder
(1) Eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt liegt vor, wenn eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu verbessern, und die drittstaatliche Subvention dadurch den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt. Eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt wird anhand von Indikatoren ermittelt, zu denen insbesondere das Folgende gehören kann:
a) die Höhe der drittstaatlichen Subvention,
b) die Art der drittstaatlichen Subvention,
c) die Situation des Unternehmens, einschließlich seiner Größe, und der betreffenden Märkte oder Sektoren,
d) der Umfang und die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens auf dem Binnenmarkt,
e) der Zweck der drittstaatlichen Subvention, die mit ihr verbundenen Voraussetzungen sowie ihre Verwendung auf dem Binnenmarkt.
(2) Wenn der Gesamtbetrag einer drittstaatlichen Subvention für ein Unternehmen 4 Mio. EUR in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht übersteig, so gilt es als unwahrscheinlich, dass diese drittstaatliche Subvention zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führt.
(3) De-minimis
(4) Eine drittstaatliche Subvention kann als nicht den Binnenmarkt verzerrend gelten, sofern sie darauf abzielt, einen von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen verursachten Schaden zu beheben.
(1) Bei drittstaatlichen Subventionen ist die Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt am größten, wenn sie unter eine der folgenden Kategorien fallen:
a) drittstaatliche Subventionen, die einem notleidenden Unternehmen gewährt werden, d. h. einem Unternehmen, das seine Geschäftstätigkeit kurz- oder mittelfristig wahrscheinlich einstellen wird, wenn es keine Subvention erhält, es sei denn, es liegt ein Umstrukturierungsplan vor, der geeignet ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen und der einen erheblichen Eigenbeitrag des Unternehmens vorsieht,
b) drittstaatliche Subventionen in Form einer unbegrenzten Garantie für Schulden oder Verbindlichkeiten des Unternehmens, d. h. einer Garantie, deren Höhe oder Laufzeit nicht begrenzt ist,
c) Ausfuhrfinanzierungsmaßnahmen, die nicht im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite stehen,
d) drittstaatliche Subventionen, die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern,
e) drittstaatliche Subventionen, die ein Unternehmen in die Lage versetzen, im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, auf dessen Grundlage das Unternehmen den Zuschlag für den entsprechenden Auftrag erhalten könnte.
(2) Unternehmen, die Gegenstand einer Prüfung sind, wird die Möglichkeit eingeräumt, relevante Informationen darüber vorzulegen, dass eine drittstaatliche Subvention, die unter eine der in Absatz 1 bestimmten Kategorien fällt, den Binnenmarkt unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falls nicht verzerrt.
(1) Die Kommission kann die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form der Verzerrung auf dem Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4 und 5 auf der Grundlage der erhaltenen Informationen gegen die positiven Auswirkungen der Subvention auf die Entwicklung der betreffenden subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt abwägen und prüft dabei auch andere positive Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention, wie etwa die umfassenderen positiven Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere die der Union.
(2) Bei ihrer Entscheidung, ob sie Abhilfemaßnahmen auferlegt oder angebotene Verpflichtungszusagen annimmt, berücksichtigt die Kommission die Abwägung gemäß Absatz 1 sowie auch Art und Umfang der Abhilfemaßnahmen bzw. Verpflichtungszusagen.
(1) Die Kommission kann Abhilfemaßnahmen auferlegen, um die tatsächlich oder potenziell durch eine drittstaatliche Subvention verursachte Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, es sei denn, sie hat gemäß Absatz 2 Verpflichtungszusagen des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, angenommen.
(2) Die Kommission kann Verpflichtungszusagen des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, annehmen, wenn diese Verpflichtungszusagen die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam beseitigen. Nimmt die Kommission solche Verpflichtungszusagen an, so erklärt sie die Verpflichtungen mittels eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 11 Absatz 3 für das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, für bindend. Gegebenenfalls wird überwacht, ob das Unternehmen die vereinbarten Verpflichtungszusagen einhält.
(3) Die Verpflichtungszusagen bzw. Abhilfemaßnahmen müssen verhältnismäßig sein und die tatsächlich oder potenziell durch die drittstaatliche Subvention auf dem Binnenmarkt verursachte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen.
(4) Die Verpflichtungen bzw. Abhilfemaßnahmen können unter anderem. Folgendes umfassen:
a) Gewährung des Zugangs zu Infrastruktur — einschließlich Forschungseinrichtungen, Produktionsmittel oder wesentlicher Einrichtungen —, die durch die den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subventionen erworben oder gefördert wurde, zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen, es sei denn, ein solcher Zugang ist bereits im Unionsrecht vorgesehen,
b) Verringerung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz, auch durch vorübergehende Beschränkungen der Geschäftstätigkeit,
c) Verzicht auf bestimmte Investitionen,
d) Lizenzvergabe zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen für Vermögenswerte, die mithilfe drittstaatlicher Subventionen erworben oder entwickelt wurden,
Bei Beschlüssen nach den Artikeln 11, 25 und 31 kann das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, wenn dies angemessen und erforderlich ist, dazu verpflichtet sein, die Kommission für einen begrenzten Zeitraum über seine Teilnahme an Zusammenschlüssen oder öffentlichen Vergabeverfahren zu unterrichten. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Anmelde- bzw. Meldepflichten gemäß Artikel 21 bzw. 29.
(1) Die Kommission kann auf eigene Initiative Informationen aus allen Quellen, einschließlich Mitgliedstaaten, eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung, über mutmaßlich den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen prüfen.
(2) Von Amts wegen eingeleitete Prüfungen öffentlicher Vergabeverfahren sind auf vergebene Aufträge beschränkt.
Diese Prüfungen dürfen nicht zur Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags oder zur Kündigung eines Auftrags führen.
(1) Deuten die in Artikel 9 genannten Informationen nach Auffassung der Kommission darauf hin, dass eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention vorliegen könnte, so holt die Kommission alle Informationen ein, die sie für erforderlich hält, um vorläufig zu beurteilen, ob die geprüfte finanzielle Zuwendung eine drittstaatliche Subvention darstellt und ob sie den Binnenmarkt verzerrt. Dazu kann die Kommission insbesondere
a) Auskunft nach Artikel 13 verlangen und
b) innerhalb und außerhalb der Union Nachprüfungen nach Artikel 14 oder Artikel 15 durchführen.
(2) Hat ein Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt, dass ein entsprechendes nationales Verfahren geplant ist oder eingeleitet wurde, so unterrichtet die Kommission diesen Mitgliedstaat über den Beginn der Vorprüfung. Insbesondere unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, die der Kommission ein nationales Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 notifiziert haben, über den Beginn der Vorprüfung. Wird die Vorprüfung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren eingeleitet, so setzt die Kommission auch den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber davon in Kenntnis.
(3) Liegen der Kommission auf der Grundlage der Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass einem Unternehmen eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention gewährt wurde, so
a) erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung (im Folgenden „Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung“), in dem die relevanten Tatbestands- und Rechtsfragen zusammengefasst sind und die vorläufige Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer drittstaatlichen Subvention und der tatsächlichen oder potenziellen Verzerrung auf dem Binnenmarkt enthalten ist,
b) setzt sie das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, davon in Kenntnis,
c) setzt sie die Mitgliedstaaten und, wenn die eingehende Prüfung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren eingeleitet wird, den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den Auftraggeber davon in Kenntnis und
d) veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Aufforderung, innerhalb einer von der Kommission bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
(4) Gelangt die Kommission während einer Vorprüfung zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Einleitung einer eingehenden Prüfung vorliegen, weil entweder keine drittstaatliche Subvention vorliegt oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder potenzielle Verzerrung auf dem Binnenmarkt vorliegen, schließt sie die Vorprüfung ab und setzt das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, die Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 2 unterrichtet wurden, sowie — wenn die Vorprüfung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren eingeleitet wurde — den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber davon in Kenntnis.
(1) Im Rahmen der eingehenden Prüfung nimmt die Kommission eine genauere Beurteilung der drittstaatlichen Subvention, die im Beschluss über die Einleitung einer eingehenden Prüfung bezeichnet wurde, vor und holt nach den Artikeln 13, 14 und 15 alle Informationen ein, die sie für erforderlich hält.
(2) Stellt die Kommission nach den Artikeln 4 bis 6 fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, mit dem Abhilfemaßnahmen auferlegt werden, (im Folgenden „Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen“) erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3) Stellt die Kommission nach den Artikeln 4 bis 6 fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt, und bietet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Verpflichtungen an, die die Kommission für geeignet und hinreichend hält, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses erlassen, um die Verpflichtungszusagen für das Unternehmen für bindend zu erklären, (im Folgenden „Verpflichtungsbeschluss“). Ein Beschluss, mit dem die Rückzahlung einer drittstaatlichen Subvention nach Artikel 7 Absatz 6 genehmigt wird, gilt als Verpflichtungsbeschluss. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben (im Folgenden „Beschluss, keine Einwände zu erheben“), wenn sie feststellt, dass
a) sich die in ihrem Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung dargelegte vorläufige Beurteilung nicht bestätigt oder
b) positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 schwerer wiegen als eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(5) Die Kommission bemüht sich so weit wie möglich darum, einen Beschluss innerhalb von 18 Monaten nach Einleitung der eingehenden Prüfung zu erlassen.
(1) Um den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu wahren und nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen erlassen, wenn
a) es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine finanzielle Zuwendung eine drittstaatliche Subvention darstellt und den Binnenmarkt verzerrt und
b) die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt besteht.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Die einstweiligen Maßnahmen können insbesondere, müssen aber nicht ausschließlich aus den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a, c und d genannten Maßnahmen bestehen. Im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren dürfen keine einstweiligen Maßnahmen ergriffen werden.
(3) Die einstweiligen Maßnahmen gelten entweder für einen bestimmten Zeitraum, der soweit erforderlich und angemessen verlängert werden kann, oder bis der endgültige Beschluss erlassen wurde.
(1) Zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission im Einklang dem vorliegenden Artikel Auskünfte verlangen.
(2) Die Kommission kann von einem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, alle erforderlichen Auskünfte verlangen, einschließlich Auskünfte in Bezug auf sein Angebot im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens.
(3) Die Kommission kann diese Auskünfte, einschließlich Auskünfte in Bezug auf ihre Angebote im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren, auch von anderen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist.
(4) Ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 2 oder 3 enthält Folgendes:
a) die Angabe der Rechtsgrundlage und des Zwecks des Auskunftsverlangens, eine Auflistung der benötigten Angaben und eine angemessene Frist für deren Übermittlung,
b) den Hinweis, dass bei Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Angaben die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Artikel 17 verhängt werden können,
c) eine Erklärung, dass die Kommission nach Artikel 16 bei mangelnder Bereitschaft zur Kooperation einen Beschluss auf der Grundlage der ihr verfügbaren Informationen erlassen kann.
(5) Auf Aufforderung der Kommission erteilen die Mitgliedstaaten ihr alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt. Absatz 4 Buchstabe a gilt entsprechend.
(6) Die Kommission kann auch von Drittstaaten alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Absatz 4 Buchstaben a und c gilt entsprechend.
(7) Die Kommission kann eine natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt. Findet eine Befragung nicht in den Räumlichkeiten der Kommission, telefonisch oder auf einem anderen elektronischen Weg statt, so
(1) Zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.
(2) Führt die Kommission eine solche Nachprüfung durch, so sind die von der Kommission mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragten Bediensteten befugt,
a) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zu betreten,
b) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen, auf alle Informationen zuzugreifen, die der Einheit, die Gegenstand der Nachprüfung ist, zugänglich sind, sowie Kopien oder Auszüge dieser Bücher oder Unterlagen anzufordern,
c) von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten aufzuzeichnen,
d) betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer der Nachprüfung und in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.
(3) Das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung ist verpflichtet, von der Kommission durch Beschluss angeordnete Nachprüfungen zu dulden. Die mit einer Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines Kommissionsbeschlusses aus, der Folgendes enthält:
a) die Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung,
Zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission Nachprüfungen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchführen, sofern die Regierung dieses Drittstaats offiziell unterrichtet wurde und keine Einwände gegen die Nachprüfung erhebt. Die Kommission kann auch das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung um Zustimmung zur Nachprüfung ersuchen. Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b gelten entsprechend.
(1) Die Kommission kann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen einen Beschluss nach Artikel 10, Artikel 11, Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder Artikel 31 Absatz 2 erlassen, wenn ein Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, oder ein Drittstaat, der die drittstaatliche Subvention gewährt hat,
a) auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 hin unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht,
b) die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist erteilt,
c) sich weigert, eine von der Kommission nach Artikel 14 oder Artikel 15 angeordnete Nachprüfung innerhalb oder außerhalb der Union zu dulden oder
d) in anderer Weise die Vorprüfung oder die eingehende Prüfung behindert.
(2) Hat ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, ein Mitgliedstaat oder der Drittstaat gegenüber der Kommission unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, so werden diese Angaben nicht berücksichtigt.
(3) Erteilt ein Unternehmen, bei dem es sich auch um ein unmittelbar oder mittelbar vom Staat kontrolliertes öffentliches Unternehmen handeln kann, nicht die Auskünfte, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ihm durch eine finanzielle Zuwendung ein Vorteil entsteht, so kann davon ausgegangen werden, dass dem Unternehmen ein solcher Vorteil entstanden ist.
(4) Bei Heranziehung der verfügbaren Informationen darf das Ergebnis des Verfahrens für das Unternehmen ungünstiger ausfallen, als wenn es kooperiert hätte.
(1) Die Kommission kann durch Beschluss Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen, wenn ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung vorsätzlich oder fahrlässig
a) auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 hin unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist übermittelt,
b) bei Nachprüfungen nach Artikel 14 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegt,
c) bei der Beantwortung einer nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c gestellten Frage
d) nach Artikel 14 angeordnete Nachprüfungen nicht duldet oder nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d angebrachte Siegel erbrochen hat, oder
e) die Bedingungen für die Akteneinsicht oder die von der Kommission auferlegten Bedingungen für die Offenlegung gemäß Artikel 42 Absatz 4 nicht einhält.
(2) Die Geldbußen, die gemäß Absatz 1 verhängt werden, betragen höchstens 1 % des Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Unternehmensvereinigung im vorangegangenen Geschäftsjahr.
(3) Die Zwangsgelder, die gemäß Absatz 1 verhängt werden, betragen höchstens 5 % des von dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes für jeden Arbeitstag, um den die im Beschluss festgesetzte Frist überschritten wird, bis die von der Kommission verlangten Auskünfte vollständig und sachlich richtig erteilt wurden oder bis eine Nachprüfung geduldet wird.
(4) Bevor die Kommission einen Beschluss nach Absatz 1 Buchstabe a erlässt, setzt sie eine letzte Frist von zwei Wochen, in der das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung die fehlenden Angaben machen kann.
(1) In den folgenden Fällen kann die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 2, 3 oder 4, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 1, 2 oder 3 aufheben und einen neuen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses erlassen, und zwar wenn
a) das Unternehmen, an das der ursprüngliche Beschluss gerichtet war, gegen die eingegangenen Verpflichtungen oder die auferlegten Abhilfemaßnahmen verstößt,
b) der ursprüngliche Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte,
c) die Verpflichtungen oder die Abhilfemaßnahmen nicht gewirkt haben.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Der Widerruf und die Annahme eines neuen Beschlusses durch die Kommission gemäß Absatz 1 berühren nicht die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers über die Vergabe eines Auftrags. Sie berühren auch keinen Auftrag, der nach einer solchen Entscheidung über die Vergabe bereits abgeschlossen worden war.
Bei der Beurteilung, ob eine drittstaatliche Subvention für einen Zusammenschluss den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 4 oder 5 verzerrt, ist die Beurteilung auf diesen Zusammenschluss beschränkt. Bei der Beurteilung werden ausschließlich drittstaatliche Subventionen berücksichtigt, die in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung gewährt wurden.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein Zusammenschluss dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle auf eine der beiden folgenden Arten stattfindet:
a) zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder
b) eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen.
(2) Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, stellt einen Zusammenschluss im Sinne des Absatzes 1 dar.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt ein „anmeldepflichtiger Zusammenschluss“ vor, wenn bei einem Zusammenschluss
a) mindestens eines der fusionierenden Unternehmen, das erworbene Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen in der Union niedergelassen ist und in der Union einen Gesamtumsatz von mindestens 500 Mio. EUR erzielt und
b) die folgenden Unternehmen in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung von Drittstaaten finanzielle Zuwendungen von insgesamt mehr als 50 Mio. EUR erhalten haben:
(4) Ein Zusammenschluss wird nicht bewirkt, wenn
a) Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften, deren normale Tätigkeit Geschäfte und den Handel mit Wertpapieren für eigene oder fremde Rechnung einschließt, vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zweck der Veräußerung erwerben, sofern sie die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen, oder sofern sie die Stimmrechte nur ausüben, um die Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten, und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt;
b) wenn der Träger eines öffentlichen Mandats aufgrund der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats über die Auflösung von Unternehmen, die Insolvenz, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ähnliche Verfahren die Kontrolle erwirbt;
c) wenn die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Handlungen von Beteiligungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen werden, mit der Einschränkung, dass die mit den erworbenen Anteilen verbundenen Stimmrechte, insbesondere wenn sie zur Ernennung der Mitglieder der geschäftsführenden oder aufsichtsführenden Organe der Unternehmen ausgeübt werden, an denen die Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, nur zur Erhaltung des vollen Wertes der Investitionen und nicht dazu benutzt werden, unmittelbar oder mittelbar das Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen zu bestimmen.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Frist von einem Jahr kann von der Kommission auf Antrag verlängert werden, wenn die genannten Institute oder Gesellschaften nachweisen, dass die Veräußerung innerhalb der vorgeschriebenen Frist unzumutbar war.
(5) Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.
(6) Die Kontrolle wird für die Personen oder Unternehmen begründet,
a) die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind, oder
b) die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben.
(1) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse werden nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung vor ihrem Vollzug bei der Kommission angemeldet.
(2) Die beteiligten Unternehmen können den geplanten Zusammenschluss auch anmelden, wenn sie der Kommission gegenüber glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, einen Vertrag zu schließen, oder im Fall eines Übernahmeangebots öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben, sofern der beabsichtigte Vertrag oder das beabsichtigte Angebot zu einem anmeldepflichtigen Zusammenschluss nach Absatz 1 führen würde.
(3) Zusammenschlüsse in Form einer Fusion im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe a oder in Form des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b werden von den an der Fusion oder dem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle Beteiligten gemeinsam angemeldet. In allen anderen Fällen wird die Anmeldung von der Person oder dem Unternehmen vorgenommen, die bzw. dass die Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwirbt.
(4) Kommen die beteiligten Unternehmen ihrer Anmeldepflicht nicht nach, so kann die Kommission die Anmeldung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses verlangen und ihn nach Maßgabe dieser Verordnung prüfen. In diesem Fall ist die Kommission nicht an die in Artikel 24 Absätze 1 und 4 genannten Fristen gebunden.
(5) Die Kommission kann die vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses, bei dem es sich nicht um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 20 handelt, vor dem Vollzug des Zusammenschlusses jederzeit verlangen, wenn sie vermutet, dass die beteiligten Unternehmen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss drittstaatliche Subventionen erhalten haben könnten. Dieser Zusammenschluss gilt für die Zwecke dieser Verordnung als anmeldepflichtiger Zusammenschluss.
(1) Der Gesamtumsatz umfasst die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen geschäftlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern. Der Gesamtumsatz eines beteiligten Unternehmens enthält nicht den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den in Absatz 4 genannten Unternehmen.
Der in der Union erzielte Umsatz umfasst den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher in der Union.
(2) Wird der Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, abweichend von Absatz 1 aufseiten des Veräußerers bzw. der Veräußerer nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt.
Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden hingegen als ein einziger Zusammenschluss behandelt, der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs stattfindet.
(3) An die Stelle des Umsatzes tritt
a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates definierten Ertragsposten gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern:
b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrags der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben.
Für die Zwecke des Buchstaben a besteht für ein Kreditinstitut oder für ein Finanzinstitut der Umsatz in der Union aus den unter Buchstabe a genannten Ertragsposten, die die in der Union niedergelassene Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht.
Der Gesamtbetrag der finanziellen Zuwendungen für ein beteiligtes Unternehmen setzt sich zusammen aus allen finanziellen Zuwendungen, die Drittstaaten allen in Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen gewährt haben.
(1) Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf nicht vor seiner Anmeldung vollzogen werden.
Darüber hinaus
a) darf der Zusammenschluss während eines Zeitraums von 25 Arbeitstagen nach Eingang dieser Anmeldung nicht vollzogen werden, sofern bei der Kommission eine vollständige Anmeldung eingeht.
b) darf der Zusammenschluss während eines Zeitraums von 90 Arbeitstagen nach Einleitung der eingehenden Prüfung nicht vollzogen werden, sofern die Kommission spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung einleitet. Diese Frist verlängert sich um 15 Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen nach Artikel 7 Verpflichtungszusagen unterbreiten, um die Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen.
c) darf der Zusammenschluss danach vollzogen werden, nachdem die Kommission einen Beschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a oder b erlassen hat.
Die unter den Buchstaben a und b genannte Frist beginnt an dem auf den Eingang der vollständigen Anmeldung oder. den Erlass des einschlägigen Kommissionsbeschlusses folgenden Arbeitstag.
(2) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, erworben wird, sofern
a) der Zusammenschluss nach Artikel 21 unverzüglich bei der Kommission angemeldet wird und
b) der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der Kommission nach Absatz 3 dieses Artikels erteilten Freistellung ausübt.
(1) Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 12 bis 16 und 18 gelten für angemeldete Zusammenschlüsse.
(2) Die Kommission kann spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 einleiten.
(3) Im Anschluss an die eingehende Prüfung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines der folgenden Beschlüsse:
a) einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3,
b) einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 11 Absatz 4, oder
c) einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses, wenn die Kommission feststellt, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln 4 bis 6 verzerrt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4) Beschlüsse nach Absatz 3 werden innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Einleitung der eingehenden Prüfung erlassen; diese Frist kann gegebenenfalls nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 und Absatz 5 verlängert werden. Hat die Kommission bei Fristablauf noch keinen Beschluss erlassen, so dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss vollziehen.
(5) In jedem Auskunftsverlangen an ein Unternehmen gibt die Kommission an, ob die Fristen nach Artikel 24 Absatz 5 ausgesetzt werden, falls das Unternehmen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständige Auskünfte erteilt.
(6) Wenn die Kommission feststellt, dass ein Zusammenschluss, der nach Artikel 21 Absatz 1 anmeldepflichtig ist oder nach Artikel 21 Absatz 5 auf Aufforderung der Kommission angemeldet wurde, bereits vollzogen worden ist und dass die drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit diesem Zusammenschluss den Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 verzerren, kann sie eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
(1) Die Kommission kann Geldbußen oder Zwangsgelder nach Artikel 17 verhängen.
(2) Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Unternehmen auch Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Unternehmen in einer Anmeldung nach Artikel 21 oder in einer Ergänzung einer solchen Anmeldung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben.
(3) Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Unternehmen auch Geldbußen von höchstens 10 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
a) einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss vor seinem Vollzug nicht nach Artikel 21 anmelden, es sei denn, dies ist nach Artikel 24 ausdrücklich zulässig,
b) einen angemeldeten Zusammenschluss unter Verstoß gegen Artikel 24 vollziehen,
c) einen angemeldeten Zusammenschluss vollziehen, der nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c untersagt wurde,
d) die Anmeldepflichten nach Artikel 39 Absatz 1 umgangen haben oder versucht haben, diese zu umgehen.
Als drittstaatliche Subventionen, die ein öffentliches Vergabeverfahren verzerren oder zu verzerren drohen, sind drittstaatliche Subventionen zu verstehen, die einen Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetzen, ein in Bezug auf die betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstiges Angebot einzureichen. Die Beurteilung nach Artikel 4, ob eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt vorliegt und ob ein Angebot in Bezug auf die betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstig ist, beschränkt sich auf das jeweilige öffentliche Vergabeverfahren. Bei der Beurteilung werden nur drittstaatliche Subventionen berücksichtigt, die in den drei Jahren vor der Meldung gewährt wurden.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens vor, wenn
a) der geschätzte Wert des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung ohne Mehrwertsteuer, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 5 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 16 der Richtlinie 2014/25/EU berechnet wird, oder einer einzelnen Auftragsvergabe über das dynamische Beschaffungssystem mindestens 250 Mio. EUR beträgt und
b) dem Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich seiner wirtschaftlich unselbständigen Tochtergesellschaften, seiner Beteiligungsgesellschaften und gegebenenfalls seiner Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten, die an demselben Angebot im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens beteiligt sind, in den drei Jahren vor der Meldung oder gegebenenfalls der aktualisierten Meldung finanzielle Zuwendungen von insgesamt mindestens 4 Mio. EUR pro Drittstaat gewährt wurden.
(2) Beschließt der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber, den Auftrag in Lose zu unterteilen, so liegt eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens vor, wenn der geschätzte Wert des Auftrags ohne Mehrwertsteuer den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert übersteigt und der Wert des Loses oder der Gesamtwert aller Lose, um die sich der Bieter bewirbt, mindestens 125 Mio. EUR beträgt und die drittstaatliche finanzielle Zuwendung mindestens dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwert entspricht.
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen.
(4) Die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 50 Buchstabe d der Richtlinie 2014/25/EU fallen unter die Bestimmungen von Kapitel 2 dieser Verordnung und sind von der Anwendung von Kapitel 4 dieser Verordnung ausgenommen.
(5) Können die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 50 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht bzw. bereitgestellt werden und beträgt der geschätzte Wert des Auftrags mindestens den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels festgelegten Wert, so informieren die Wirtschaftsteilnehmer, die ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreichen, abweichend von Artikel 29 Absatz 1 die Kommission über alle drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, sofern die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erfüllt ist. Unbeschadet der Möglichkeit zur Einleitung einer Prüfung nach Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung gilt die Übermittlung solcher Informationen nicht als Meldung und ist nicht Gegenstand von Prüfungen nach dem vorliegenden Kapitel.
(6) Die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung oder — im Fall eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung — in den Auftragsunterlagen an, dass die Wirtschaftsteilnehmer der Meldepflicht nach Artikel 29 unterliegen. Das Fehlen einer solchen Erklärung berührt jedoch nicht die Anwendung dieser Verordnung auf Aufträge, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
(1) Sind die Bedingungen für die Meldung finanzieller Zuwendungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 erfüllt, so melden die Wirtschaftsteilnehmer, die an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen, dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber alle drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b. In allen anderen Fällen führen die Wirtschaftsteilnehmerin einer Erklärung alle erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen auf und bestätigen, dass die erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen keiner Meldepflicht nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen. Bei einem offenen Verfahren ist die Meldung oder die Erklärung nur einmal gemeinsam mit dem Angebot einzureichen. Bei einem Verfahren mit mehreren Phasen ist die Meldung oder die Erklärung zweimal einzureichen, zunächst zusammen mit dem Teilnahmeantrag und danach als aktualisierte Meldung oder aktualisierte Erklärung zusammen mit dem eingereichten Angebot oder dem endgültigen Angebot.
(2) Sobald die Meldung oder die Erklärung eingereicht wurde, leitet der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber die Meldung oder die Erklärung unverzüglich an die Kommission weiter.
(3) Fehlt eine Meldung oder Erklärung im Teilnahmeantrag oder im Angebot, so kann der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auffordern, das entsprechende Dokument innerhalb von zehn Arbeitstagen vorzulegen. Angebote oder Teilnahmeanträge von Wirtschaftsteilnehmern, die den Bedingungen dieses Artikels unterliegen und denen trotz einer Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers nach dem vorliegenden Absatz letztlich keine Meldung oder Erklärung gemäß Absatz 1 beigefügt wird, werden vom öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber für nicht ordnungsgemäß erklärt und abgelehnt. Der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber informiert die Kommission über diese Ablehnung.
(4) Die Kommission prüft den Inhalt der eingegangenen Meldung unverzüglich. Stellt die Kommission fest, dass die Meldung unvollständig ist, so teilt sie dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber und dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmerihre Feststellungen mit und fordert den Wirtschaftsteilnehmer auf, die Meldung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu vervollständigen. Ist eine Meldung, die einem Angebot oder einem Teilnahmeantrag beigefügt ist, trotz einer Aufforderung der Kommission gemäß diesem Absatz weiterhin unvollständig, so erlässt die Kommission einen Beschluss, mit dem das Angebot für nicht ordnungsgemäß erklärt wird. In diesem Beschluss fordert die Kommission auch den öffentlichen Auftraggeber bzw. den Auftraggeber auf, eine Entscheidung zur Ablehnung eines solchen nicht ordnungsgemäßen Angebots oder Teilnahmeantrags zu treffen.
(1) Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 13, 14, 15, 16, 18 und 23 gelten für gemeldete finanzielle Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren.
(2) Die Kommission führt spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Meldung eine Vorprüfung durch. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist einmal um zehn Arbeitstage verlängern.
(3) Die Kommission entscheidet vor Ablauf der Frist für den Abschluss der Vorprüfung über die Einleitung einer eingehenden Prüfung und unterrichtet den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und den öffentlichen Auftraggeber bzw. den Auftraggeber unverzüglich entsprechend.
(4) Wenn die Kommission eine Vorprüfung abgeschlossen hat, ohne einen Beschluss zu erlassen, und neue Informationen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine eingereichte Meldung oder Erklärung unvollständig war, oder wenn eine solche Meldung oder Erklärung nicht an die Kommission weitergeleitet wird, kann sie im Einklang mit Artikel 29 Absatz 4 zusätzliche Informationen verlangen. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser neuen Informationen eine Vorprüfung wieder aufnehmen. Wird unbeschadet der Möglichkeit, gegebenenfalls eine Vorprüfung gemäß Kapitel 2 einzuleiten, eine Vorprüfung gemäß dem vorliegenden Kapitel eingeleitet, so entspricht der Beginn für die Festlegung der Dauer der Vorprüfung dem Zeitpunkt, an dem die neue Meldung oder Erklärung bei der Kommission eingegangen ist.
(5) Die Kommission kann einen Beschluss zum Abschluss der eingehenden Prüfung bis spätestens 110 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Meldung erlassen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, einschließlich der in Absatz 6 genannten Prüfungen oder der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fälle, kann dieser Zeitraum nach Konsultation des öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers einmalig um 20 Arbeitstage verlängert werden.
(6) Handelt es sich bei dem öffentlichen Vergabeverfahren um ein Verfahren mit mehreren Phasen, so prüft die Kommission abweichend von Absatz 2 die zusammen mit dem Teilnahmeantrag eingereichte vollständige Meldung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Meldung, ohne die Vorprüfung abzuschließen oder einen Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung zu fassen. Nach dem Ablauf der Frist von 20 Arbeitstagen wird die Vorprüfung ausgesetzt, bis ein endgültiges Angebot oder im Fall eines nichtoffenen Verfahrens ein Angebot eingereicht wird. Sobald das Angebot oder das endgültige Angebot mit einer vollständigen aktualisierten Meldung eingereicht worden ist, wird die Vorprüfung fortgesetzt und die Kommission verfügt über eine Frist von 20 Arbeitstagen, um sie unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Informationen abzuschließen. Die Kommission erlässt innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Übermittlung der vollständigen aktualisierten Meldung einen Beschluss über den Abschluss etwaiger nachfolgender eingehender Prüfungen.
(1) Stellt die Kommission nach einer eingehenden Prüfung fest, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer drittstaatlichen Subvention profitiert, die nach den Artikeln 4, 5 und 6 den Binnenmarkt verzerrt, und bietet das betreffende Wirtschaftsteilnehmer Verpflichtungen an, die die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam beseitigen, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 11 Absatz 3. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Bietet der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keine Verpflichtungen an oder ist die Kommission der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen weder geeignet noch hinreichend sind, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, mit dem die Vergabe des Auftrags an den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer untersagt wird („Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung“). Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Infolge dieses Beschlusses lehnt der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber das Angebot ab.
(3) Stellt die Kommission nach einer eingehenden Prüfung nicht fest, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention profitiert, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt in der Form eines Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 4. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4) Die Beurteilung nach Artikel 6 darf nicht zu einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren Änderung des von dem Wirtschaftsteilnehmer eingereichten Angebots oder endgültigen Angebots führen.
(1) Während der Vorprüfung und der eingehenden Prüfung können alle Verfahrensschritte im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens mit Ausnahme der Zuschlagserteilung fortgesetzt werden.
(2) Beschließt die Kommission die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 30 Absatz 3, so darf der Auftrag erst dann an einen Wirtschaftsteilnehmer, der eine Meldung nach Artikel 29 eingereicht hat, vergeben werden, wenn die Kommission einen Beschluss nach Artikel 31 Absatz 3 gefasst hat oder die Fristen nach Artikel 30 Absatz 5 oder 6 verstrichen sind. Hat die Kommission innerhalb der geltenden Frist keinen Beschluss erlassen, so darf der Auftrag an jeden Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, auch an den Wirtschaftsteilnehmer, der eine Meldung eingereicht hat.
(3) Wenn der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber feststellt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot von einem Wirtschaftsteilnehmer abgegeben wurde, der eine Erklärung gemäß Artikel 29 eingereicht hat, und wenn die Kommission keine Prüfung im Einklang mit Artikel 29 Absatz 8, Artikel 30 Absatz 3 oder Artikel 30 Absatz 4 eingeleitet hat, kann der Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der ein solches Angebot abgegeben hat, bevor die Kommission einen der Beschlüsse nach Artikel 31 erlassen hat, die Fristen nach Artikel 30 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 5 oder Artikel 30 Absatz 6 verstrichen sind oder die Kommission einen der Beschlüsse nach Artikel 31 in Bezug auf andere Angebote, die Gegenstand einer Prüfung sind, erlassen hat.
(4) Erlässt die Kommission in Bezug auf das Angebot, das nach Auffassung des öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers das wirtschaftlich günstigste Angebot ist, einen Beschluss nach Artikel 31 Absatz 2, so darf der Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der nicht Gegenstand eines Beschlusses nach Artikel 31 Absatz 2 ist und das nächstbeste Angebot abgegeben hat.
(5) Erlässt die Kommission einen Beschluss nach Artikel 31 Absatz 1 oder 3, so darf der Auftrag an jeden Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, einschließlich an den Wirtschaftsteilnehmer, der eine Meldung nach Artikel 29 eingereicht hat.
(6) Der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber unterrichtet die Kommission unverzüglich über jeden Beschluss im Zusammenhang mit der Beendigung des öffentlichen Vergabeverfahrens, der Ablehnung des Angebots oder des Teilnahmeantrags des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers, der Vorlage eines neuen Angebots des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers oder der Vergabe des Auftrags.
(1) Die Kommission kann Geldbußen oder Zwangsgelder nach Artikel 17 verhängen.
(2) Die Kommission kann durch Beschluss gegen die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auch Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Wirtschaftsteilnehmer in einer Meldung oder Erklärung nach Artikel 29 oder in einer Ergänzung zu einer solchen Meldung oder Erklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben.
(3) Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer Geldbußen von höchstens 10 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Wirtschaftsteilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig
a) eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung während des öffentlichen Vergabeverfahrens nach Artikel 29 nicht gemeldet haben,
b) die Meldepflichten nach Artikel 39 Absatz 1 umgangen haben oder versucht haben, diese zu umgehen.
(1) Eine finanzielle Zuwendung, die im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss nach Artikel 21 oder einem öffentlichen Vergabeverfahren nach Artikel 29 angemeldet bzw. gemeldet wird, kann auch in Bezug auf eine andere wirtschaftliche Tätigkeit relevant sein und im Rahmen dieser Verordnung darauf geprüft werden.
(2) Eine finanzielle Zuwendung, die im Zusammenhang mit einem Verfahren von Amts wegen nach Artikel 10 oder Artikel 11 in Bezug auf eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit geprüft wird, kann auch in Bezug auf eine andere wirtschaftliche Tätigkeit relevant sein und im Rahmen dieser Verordnung darauf geprüft werden.
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und den Binnenmarkt verzerren könnte, so übermittelt er diese Informationen der Kommission. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, eine Vorprüfung nach Artikel 10 einzuleiten oder eine Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 8 verlangen.
(2) Natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen können der Kommission alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über drittstaatliche Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren könnten, übermitteln. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, eine Vorprüfung nach Artikel 10 einzuleiten oder eine Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 8 verlangen.
(3) Die Kommission macht den Mitgliedstaaten und den betreffenden öffentlichen Auftraggebern bzw. den betreffenden Auftraggebern in einer eigens dafür eingerichteten Datenbank die nichtvertraulichen Fassungen aller gemäß dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse zugänglich.
(1) Wenn aufgrund der der Kommission vorliegenden Informationen ein begründeter Verdacht besteht, dass drittstaatliche Subventionen in einem bestimmten Wirtschaftszweig, für eine bestimmte Art von Wirtschaftstätigkeit oder auf der Grundlage eines bestimmten Subventionsinstruments den Binnenmarkt verzerren könnten, kann die Kommission in Bezug auf den betreffenden Wirtschaftszweig, die bestimmte Art der Wirtschaftstätigkeit oder den Einsatz des betreffenden Subventionsinstruments eine Marktuntersuchung durchführen. Im Rahmen dieser Marktuntersuchung kann die Kommission von den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die notwendigen Auskünfte verlangen und die notwendigen Nachprüfungen vornehmen. Die Kommission kann auch Auskunftsverlangen an die betreffenden Mitgliedstaaten oder den betreffenden Drittstaat richten.
(2) Die Kommission veröffentlicht gegebenenfalls einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Marktuntersuchung in Bezug auf bestimmte Wirtschaftszweige, bestimmte Arten von Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmte Subventionsinstrumente und holt Stellungnahmen ein.
(3) Die Kommission kann die über solche Marktuntersuchungen erlangten Informationen im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung verwenden.
(4) Die Artikel 13, 14, 15 und 17 finden Anwendung.
(1) Wenn die Kommission im Anschluss an eine Marktuntersuchung nach Artikel 36 das Vorliegen wiederholter den Binnenmarkt verzerrender drittstaatlicher Subventionen vermutet oder wenn bei mehreren Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen desselben Drittstaats festgestellt werden, kann die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Drittstaat aufnehmen, um Optionen zu sondieren, die auf die Einstellung oder Änderung dieser Subventionen abzielen, um deren verzerrende Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu beseitigen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von allen einschlägigen Entwicklungen.
(2) Der Dialog mit dem Drittstaat hindert die Kommission nicht daran, nach dieser Verordnung tätig zu werden. Im Rahmen dieser Verordnung angenommene Einzelmaßnahmen werden in dem Dialog nicht behandelt.
(1) Für die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 10 und 11 gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag, an dem einem Unternehmen eine drittstaatliche Subvention gewährt wurde. Jede Maßnahme der Kommission nach Artikel 10, 13, 14 oder 15 in Bezug auf eine drittstaatliche Subvention führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von zehn Jahren erneut.
(2) Für die Befugnisse der Kommission zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern nach den Artikeln 17, 26 und 33 gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung nach Artikel 17, 26 oder 33 stattgefunden hat. Bei fortgesetzten oder wiederholten Zuwiderhandlungen beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission in Bezug auf eine Zuwiderhandlung nach Artikel 17, 26 oder 33 ergreift, führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen bzw. Zwangsgeldern. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren erneut.
(3) Für die Befugnisse der Kommission, Beschlüsse zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern nach den Artikeln 17, 26 und 33 durchzusetzen, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Beschluss der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bzw. Zwangsgeldern erlassen wurde. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission ergreift, um die Zahlung der Geldbuße bzw. des Zwangsgelds durchzusetzen, führt zur Unterbrechung dieser Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren erneut.
(4) Die Verjährungsfrist läuft spätestens an dem Tag aus, an dem die doppelte Zeitspanne dieser Verjährungsfrist verstrichen ist, sofern nicht die Kommission
a) einen Beschluss nach Artikel 10 oder 11 in einem Fall nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen hat oder
b) eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld in einer Situation nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels verhängt hat.
(5) Die Verjährungsfrist wird gehemmt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand eines vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens ist.
(1) Unternehmen dürfen keine Finanzgeschäfte oder -kontrakte abschließen, um die Anmeldepflichten nach Artikel 21 Absätze 1 und 5 bzw. die Meldepflichten nach Artikel 29 Absätze 1, 5 und 8 zu umgehen.
(2) Vermutet die Kommission, dass ein Unternehmen die in Absatz 1 genannten Praktiken angewandt hat oder anwendet, so kann sie von diesem Unternehmen alle Auskünfte verlangen, die die Kommission als erforderlich erachtet, um festzustellen, ob das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Praktiken angewandt hat oder anwendet, und sie kann eine Prüfung gemäß Artikel 21 Absatz 4 oder Artikel 30 Absatz 4 einleiten.
(1) Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung der Beschlüsse nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und gibt allen natürlichen und juristischen Personen, Mitgliedstaaten oder dem Drittstaat, der die drittstaatliche Subvention gewährt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Bei der Veröffentlichung von Zusammenfassungen und Beschlüssen trägt die Kommission dem berechtigten Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen gebührend Rechnung.
(1) Die Kommission setzt Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unverzüglich über an sie gerichtete Beschlüsse in Kenntnis und bietet diesen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, der Kommission mitzuteilen, welche im Beschluss enthaltenen Angaben sie als vertraulich erachten.
(2) Die Kommission unterrichtet den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber über nach Artikel 31 Absätze 1 und 3 angenommene Beschlüsse, die an einen Wirtschaftsteilnehmer gerichtet sind, das an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilnimmt.
(3) Beschlüsse nach Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 2 werden an den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber gerichtet. Die Kommission unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer, für das die Zuschlagserteilung untersagt wird, mittels einer Kopie des einschlägigen Beschlusses.
(1) Vor dem Erlass von Beschlüssen nach Artikel 11, Artikel 12, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26, Artikel 31 oder Artikel 33 gibt die Kommission dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Gelegenheit, zu den Gründen, aus denen die Kommission den Beschluss zu erlassen beabsichtigt, Stellung zu nehmen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Beschluss nach Artikel 12 vorläufig erlassen werden, ohne dass dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, vorher Gelegenheit gegeben wurde, zu den Gründen Stellung zu nehmen, sofern die Kommission ihm diese Gelegenheit so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gibt.
(3) Die Kommission stützt ihre Beschlüsse ausschließlich auf Gründe, zu denen die betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
(4) Um von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch machen zu können, hat das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission oder der Mitgliedstaaten und insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.
Das Recht auf Akteneinsicht unterliegt dem berechtigten Interesse der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen. Die Kommission kann das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, und die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die der Kommission Informationen bereitgestellt haben, auffordern, sich auf Bedingungen zur Offenlegung dieser Informationen zu einigen. Falls die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zu keiner Einigung kommen, ist die Kommission befugt, Bedingungen zur Offenlegung der Informationen aufzuerlegen.
Dieser Absatz hindert die Kommission in keiner Weise daran, sofern erforderlich Informationen, die das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention belegen, zu verwenden und offenzulegen.
(1) Im Rahmen dieser Verordnung erlangte Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erlangt wurden, es sei denn, der Bereitsteller der Informationen stimmt etwas anderem zu.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission, ihre Bediensteten und andere ihrer Aufsicht unterstehende Personen stellen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen sicher, dass die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erlangten vertraulichen Informationen geschützt werden. Hierzu legen sie unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, die sie im Rahmen dieser Verordnung erlangt haben, nicht offen.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Statistiken und Berichten, die keine Angaben enthalten, anhand derer bestimmte Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen erkannt werden können, nicht entgegen.
(4) Die Offenlegung von Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung übermittelt werden, darf nicht die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten berühren.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).
(3) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/452 unberührt.
(4) Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI) (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 1).
(5) Die vorliegende Verordnung hat Vorrang vor der Verordnung (EU) 2016/1035, bis jene Verordnung gemäß ihrem Artikel 18 angewendet wird. Fällt nach diesem Zeitpunkt eine drittstaatliche Subvention in den Anwendungsbereich sowohl der Verordnung (EU) 2016/1035 als auch der vorliegenden Verordnung, hat die Verordnung (EU) 2016/1035 Vorrang. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die auf die öffentliche Auftragsvergabe und Zusammenschlüsse Anwendung finden, haben jedoch Vorrang vor der Verordnung (EU) 2016/1035.
(6) Die vorliegende Verordnung hat Vorrang vor der Verordnung (EWG) Nr. 4057/86.
(7) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/712 unberührt. Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 20 der vorliegenden Verordnung, an denen Luftfahrtunternehmen beteiligt sind, unterliegen den Bestimmungen des Kapitels 3 der vorliegenden Verordnung. Öffentliche Vergabeverfahren, an denen Luftfahrtunternehmen beteiligt sind, unterliegen den Bestimmungen des Kapitels 4 der vorliegenden Verordnung.
(8) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).
(9) Die vorliegende Verordnung hindert die Union nicht daran, die Rechte auszuüben und die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihr aus völkerrechtlichen Übereinkünften erwachsen. Es wird keine Prüfung nach der vorliegenden Verordnung durchgeführt und keine Maßnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn diese Prüfung oder Maßnahme den Verpflichtungen der Union aus einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften, zu dessen Vertragsparteien sie gehört, zuwiderlaufen würde. Insbesondere werden im Rahmen dieser Verordnung keine Maßnahmen ergriffen, die einer spezifischen Maßnahme gegen eine Subvention im Sinne des Artikels 32.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, die von einem Drittstaat gewährt wurde, der Mitglied der Welthandelsorganisation ist, gleichkämen.
Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens am 12. Januar 2026 Leitlinien in Bezug auf Folgendes und aktualisiert diese danach regelmäßig:
a) die Anwendung der Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer Verzerrung nach Artikel 4 Absatz 1,
b) die Anwendung der Abwägungsprüfung nach Artikel 6,
c) die Anwendung ihrer Befugnis, die vorherige Anmeldung jedes Zusammenschlusses nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. die vorherige Meldung jeder drittstaatlichen finanziellen Zuwendung an einen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens nach Artikel 29 Absatz 8 zu verlangen, und
d) die Beurteilung einer Verzerrung in einem öffentlichen Vergabeverfahren nach Artikel 27.
(2) Vor der Herausgabe der Leitlinien nach Absatz 1 führt die Kommission angemessene Konsultationen mit den Interessenträgern und Mitgliedstaaten durch. Die Leitlinien stützen sich auf die Erfahrungen, die bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung gesammelt wurden.
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
a) Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach Artikel 21, einschließlich eines möglichen vereinfachten Verfahrens, wobei dem Ziel, den Verwaltungsaufwand im Rahmen von Artikel 21 dieser Verordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 für die Anmelder zu begrenzen, besonders Rechnung zu tragen ist,
b) Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen und die Erklärung, dass keine drittstaatliche finanzielle Zuwendung erhalten wurde, im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren nach Artikel 29, einschließlich eines möglichen vereinfachten Verfahrens,
c) Verfahrenseinzelheiten für mündliche Erklärungen nach Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 15,
d) Einzelheiten in Bezug auf die Offenlegung nach Artikel 42 und das Berufsgeheimnis nach Artikel 43,
e) Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf Transparenzanforderungen,
f) genaue Vorschriften zur Berechnung von Fristen,
g) die Verfahrenseinzelheiten und Fristen für die Unterbreitung von Verpflichtungszusagen nach den Artikeln 25 und 31,
h) genaue Vorschriften zu den in den Artikeln 29 bis 32 dargelegten Verfahrensschritten in Bezug auf Untersuchungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren.
(2) Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Beratungsverfahren, auf das in Artikel 48 Absatz 2 Bezug genommen wird, erlassen.
(3) Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf dieser Maßnahmen und holt innerhalb der Frist Stellungnahmen ein. Diese Frist wird von der Kommission gesetzt und beträgt mindestens vier Wochen.
(4) Die ersten Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden am 12. Juli 2023 erlassen.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt im Einklang mit Artikel 50 zu erlassen, um erforderlichenfalls den Schwellenwert für die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a zu ändern, indem der Schwellenwert um bis zu 20 % erhöht oder um bis zu 20 % herabgesetzt wird, nachdem
a) dieser Schwellenwert unter Berücksichtigung der Erfahrung, die bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung gesammelt wurde, bewertet wurde und
b) die Notwendigkeit festgestellt wurde, diesen Schwellenwert zu ändern, um
(2) Für die Zwecke der Beurteilung, ob der Schwellenwert für die Anmeldungen nach Absatz 1 geändert werden muss, führt die Kommission ihre Bewertung für einen bestimmten Zeitraum, der nicht kürzer als zwei Jahre sein darf, insbesondere auf der Grundlage der folgenden objektiven Kriterien durch:
a) des Anteils der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 1, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder die Vorprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 abgeschlossen oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b erlassen hat,
b) des Anteils der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 1, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassen hat,
c) des Anteils der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 5, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassen hat,
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 49 Absätze 1 und 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2025 übertragen.
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 49 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
(5) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(6) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 49 Absätze 1, 5 und 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Die Kommission erlässt einen gesonderten delegierten Rechtsakt für jede einzelne ihr gemäß dieser Verordnung übertragene Befugnis.
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor.
(2) Die Kommission überprüft bis zum 13. Juli 2026 und danach alle drei Jahre ihre Praxis zur Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Artikel 4, 5, 6 und 9 sowie die Anmelde- bzw. Meldeschwellen nach Artikel 20 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 und Absatz 2, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie, sofern sie dies für angemessen hält, einschlägige Gesetzgebungsvorschläge beifügt. Im Rahmen ihrer Überprüfung erstattet die Kommission Bericht über die Entwicklungen in den internationalen Beziehungen in Bezug auf die Subventionskontrollsysteme von Drittstaaten.
(3) Hält die Kommission es für angemessen, den Bericht mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen zu kombinieren, so könnten diese Vorschläge Folgendes umfassen:
a) Änderungen der Schwellenwerte für Anmeldungen bzw. Meldungen nach den Artikeln 20 und 28,
b) Freistellung bestimmter Gruppen betroffener Unternehmen von der Anmeldepflicht nach Artikel 21 bzw. der Meldepflicht nach Artikel 29, insbesondere wenn die Praxis der Kommission es ermöglicht, wirtschaftliche Tätigkeiten zu ermitteln, bei denen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen unwahrscheinlich sind,
c) Festlegung spezifischer Schwellenwerte für die Anmeldung bzw. Meldung für bestimmte Wirtschaftszweige oder differenzierter Schwellenwerte für verschiedene Arten öffentlicher Aufträge, insbesondere wenn die Praxis der Kommission es ermöglicht, wirtschaftliche Tätigkeiten zu ermitteln, bei denen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen wahrscheinlicher sind, auch in Bezug auf strategische Sektoren und kritische Infrastrukturen,
d) Änderungen der zeitlichen Vorgaben für Vorprüfungen und eingehende Prüfungen nach den Artikeln 25 und 30,
(1) Diese Verordnung gilt für drittstaatliche Subventionen, die in den fünf Jahren vor dem 12. Juli 2023 gewährt wurden, wenn diese drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt nach 12. Juli 2023 verzerren.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung für drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die in den drei Jahren vor dem 12. Juli 2023 gewährt wurden, wenn die drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen einem Unternehmen gewährt wurden, das nach dieser Verordnung einen Zusammenschluss anmeldet oder finanzielle Zuwendungen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren meldet.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Zusammenschlüsse, für die bereits vor dem 12. Juli 2023 der entsprechende Vertrag geschlossen, das öffentliche Übernahmeangebot angekündigt oder eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben wurde.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge oder öffentliche Vergabeverfahren, die vor dem 12. Juli 2023 vergeben bzw. eingeleitet wurden.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 12. Juli 2023.
(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 47 und 48 ab dem 11. Januar 2023 und Artikel 14 Absatz 5, 6 und 7 ab dem 12. Januar 2024.
(4) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 21 und 29 ab dem 12. Oktober 2023.
e) Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung,
f) Veräußerung bestimmter Vermögenswerte,
g) an die Unternehmen ergehende Anordnung, den betreffenden Zusammenschluss rückgängig zu machen,
h) Rückzahlung der drittstaatlichen Subvention, einschließlich einer angemessenen Verzinsung, die anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission dargelegten Methode berechnet wird,
i) an die beteiligten Unternehmen ergehende Anordnung, ihre Governance-Struktur anzupassen.
(5) Die Kommission erlegt gegebenenfalls Berichterstattungs- und Transparenzvorschriften auf, einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung über die Umsetzung der in Absatz 4 aufgeführten Verpflichtungen und Abhilfemaßnahmen.
(6) Schlägt das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, vor, die drittstaatliche Subvention einschließlich einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen, so akzeptiert die Kommission die Rückzahlung nur dann als Verpflichtung, wenn sie feststellen kann, dass die Rückzahlung transparent, überprüfbar und wirksam ist, wobei sie dem Risiko einer Umgehung der Ziele dieser Verordnung Rechnung trägt.
a) unterrichtet die Kommission vor der Befragung den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattzufinden hat, oder
b) holt die Kommission vor der Befragung die Zustimmung des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattzufinden hat, ein.
c) einen Hinweis, dass nach Artikel 17 Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können, und
d) einen Hinweis auf das Recht, den Beschluss gemäß Artikel 263 AEUV durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(4) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn über den Prüfungsauftrag und den Tag, an dem die Nachprüfung beginnt.
(5) Die von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, ermächtigten oder benannten Bediensteten und anderen Personen unterstützen auf Anweisung des Mitgliedstaats oder auf Ersuchen der Kommission die Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse.
(6) Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission oder die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer Nachprüfung im Sinne dieses Artikels widersetzt, so leistet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die erforderliche Amtshilfe, gegebenenfalls unter Einsatz der Polizei oder anderer gleichwertiger Vollzugsorgane, damit die Nachprüfung durchgeführt werden kann. Setzt die in diesem Absatz genannte Amtshilfe nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
(7) Auf Ersuchen der Kommission führt ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Nachprüfungen oder andere Ermittlungsmaßnahmen nach seinem nationalen Recht durch, um festzustellen, ob eine drittstaatliche Subvention vorliegt, die den Binnenmarkt verzerrt.
(5) Kommt ein Unternehmen einem Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3, einem Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 12 oder einem Beschluss mit Abhilfemaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 nicht nach, so kann die Kommission durch Beschluss
a) Geldbußen von höchstens 10 % des von dem betreffenden Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen oder
b) Zwangsgelder von höchstens 5 % des durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Tag der Nichtbefolgung verhängen, beginnend mit dem Tag des Kommissionsbeschlusses zur Verhängung des Zwangsgelds bis zu dem Tag, an dem die Kommission feststellt, dass das betreffende Unternehmen dem Beschluss nachkommt.
Die Kommission kann diese Geldbußen oder Zwangsgelder auch verhängen, wenn das Unternehmen einen nach Artikel 11, 25 oder 31 erlassenen Beschluss nicht einhält, mit dem das Unternehmen gemäß Artikel 8 verpflichtet wurde, die Kommission über seine künftige Teilnahme an Zusammenschlüssen oder öffentlichen Vergabeverfahren zu unterrichten.
(6) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds trägt die Kommission der Art, der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung.
(7) Wenn das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensvereinigung der Verpflichtung nachgekommen ist, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds im Vergleich zu dem Betrag aus dem ursprünglichen Beschluss, mit dem das Zwangsgeld verhängt wurde, herabsetzen.
Für die Zwecke des Buchstaben b besteht für ein Versicherungsunternehmen der Umsatz in der Union aus den von in der Union ansässigen Personen enthaltenen Bruttoprämien.
(4) Der Gesamtumsatz eines beteiligten Unternehmens setzt sich unbeschadet des Absatzes 2 zusammen aus den Umsätzen
a) des beteiligten Unternehmens,
b) der Unternehmen, in denen das beteiligte Unternehmen unmittelbar oder mittelbar entweder
c) der Unternehmen, die in dem beteiligten Unternehmen die unter Buchstabe b bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben,
d) der Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe c genanntes Unternehmen die unter Buchstabe b bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat,
e) der Unternehmen, in denen mehrere der unter den Buchstaben a bis d genannten Unternehmen jeweils gemeinsam die in Buchstabe b genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben.
(5) Haben beteiligte Unternehmen gemeinsam die in Absatz 4 Buchstabe b bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten, so gilt für die Berechnung des Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen folgende Regelung:
a) Zu berücksichtigen sind die Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und jedem dritten Unternehmen; diese Umsätze sind den beteiligten Unternehmen zu gleichen Teilen zuzurechnen.
b) Nicht zu berücksichtigen sind die Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und jedem der beteiligten Unternehmen oder mit einem Unternehmen, das mit diesen im Sinne des Absatzes 4 Buchstaben b bis e verbunden ist.
(3) Die Kommission kann auf Antrag eine Freistellung von den in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Auflagen erteilen. In einem Antrag auf Erteilung einer Freistellung sind die Gründe für diesen Antrag anzugeben. Die Kommission beschließt über den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Aufschubs des Vollzugs auf ein oder mehrere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen bzw. auf Dritte sowie des Risikos einer durch den Zusammenschluss bewirkten Verzerrung auf dem Binnenmarkt. Die Freistellung kann an bestimmte Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, um auszuschließen, dass es zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt kommt. Sie kann jederzeit, auch vor der Anmeldung oder nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, beantragt und erteilt werden.
(4) Die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels verlängern sich, wenn die beteiligten Unternehmen dies spätestens 15 Arbeitstage nach Einleitung der eingehenden Prüfung gemäß Artikel 10 beantragen. Die beteiligten Unternehmen dürfen eine solche Fristverlängerung nur einmal beantragen.
Die Kommission kann die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels jederzeit nach Einleitung der eingehenden Prüfung mit Zustimmung der beteiligten Unternehmen verlängern.
Die Gesamtdauer aller etwaigen Fristverlängerungen nach diesem Absatz darf 20 Arbeitstage nicht übersteigen.
(5) Die Kommission kann die Fristen nach Absatz 1 ausnahmsweise aussetzen, wenn die Unternehmen die von ihr nach Artikel 13 angeforderten Auskünfte nicht vollständig erteilt haben oder sich weigern, eine durch Beschluss nach Artikel 14 angeordnete Nachprüfung zu dulden.
(6) Die Kommission kann einen Beschluss nach Artikel 25 Absatz 3 erlassen, ohne an die in den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fristen gebunden zu sein, wenn
a) sie feststellt, dass ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen die Verpflichtungen vollzogen wurde, die mit einem nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassenen Beschluss verbunden sind, oder
b) ein Beschluss nach Artikel 25 Absatz 1 aufgehoben wurde.
(7) Jedes unter Verstoß gegen Absatz 1 vollzogene Rechtsgeschäft gilt erst nach Erlass eines Beschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 als gültig.
(8) Dieser Artikel berührt nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solcher, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, es sei denn, dass den Veräußerern und Erwerbern bewusst war oder bewusst hätte sein müssen, dass das betreffende Rechtsgeschäft unter Verstoß gegen Absatz 1 vollzogen wurde.
a) Sie kann den beteiligten Unternehmen aufgeben, den Zusammenschluss rückgängig zu machen, insbesondere durch die Auflösung der Fusion oder die Veräußerung aller erworbenen Anteile oder Vermögenswerte, um den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses wiederherzustellen, oder, wenn die Wiederherstellung durch Rückgängigmachung des Zusammenschlusses nicht möglich ist, jede andere geeignete Maßnahme treffen, um diesen Zustand so weit wie möglich wiederherzustellen.
b) Sie kann jede andere geeignete Maßnahme anordnen, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss rückgängig machen oder andere Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach Maßgabe ihres Beschlusses ergreifen.
Die Kommission kann die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen entweder durch einen Beschluss nach Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels oder durch einen gesonderten Beschluss auferlegen.
Die Kommission kann mittels eines Durchführungsrechtsakts in Form eines Beschlusses über eine der unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen einen Beschluss nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, in dem festgestellt wurde, dass der Zusammenschluss ohne die Verpflichtungen das Kriterium des Absatzes 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erfüllen würde, vollzogen wurde.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(7) Die Kommission kann auch einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 12 erlassen, wenn
a) ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen Artikel 21 vollzogen wurde,
b) ein Zusammenschluss unter Verstoß gegen einen Verpflichtungsbeschluss nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels vollzogen wurde.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(5) Die Pflicht zur vorherigen Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen nach diesem Artikel gilt für Wirtschaftsteilnehmer, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU sowie für die Hauptunterauftragnehmer und die Hauptlieferanten, die zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Meldung oder Erklärung bzw. der vollständigen aktualisierten Meldung oder Erklärung bekannt sind. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Unterauftragnehmer oder Lieferant als Hauptunterauftragnehmer oder Hauptlieferant, wenn seine Teilnahme wesentliche Elemente der Auftragserfüllung gewährleistet bzw. immer dann, wenn der wirtschaftliche Anteil seines Beitrags 20 % des Werts des eingereichten Angebots übersteigt.
(6) Der Hauptauftragnehmer im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU oder der Konzessionsnehmer im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU stellt im Namen von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, den Hauptunterauftragnehmern und den Hauptlieferanten sicher, dass die Meldung oder die Erklärung eingereicht wird. Für die Zwecke des Artikels 33 ist der Hauptauftragnehmer oder Konzessionsnehmer nur für die Richtigkeit der Daten im Zusammenhang mit seinen eigenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verantwortlich.
(7) Vermutet der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber bei der Prüfung von Angeboten, dass drittstaatliche Subventionen vorliegen, obwohl eine Erklärung eingereicht wurde, so teilt er der Kommission unverzüglich seine Vermutungen mit. Unbeschadet der in den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU festgelegten Befugnisse der öffentlichen Auftraggeber bzw. der Auftraggeber zu überprüfen, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, nimmt der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber keine Beurteilung dessen vor, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, wenn diese Beurteilung nur aufgrund der Vermutung des Vorliegens drittstaatlicher Subventionen eingeleitet würde. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass kein ungerechtfertigt günstiges Angebot im Sinne dieser Verordnung vorliegt, so informiert sie den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber. Sonstige natürliche oder juristische Personen können der Kommission alle Informationen im Zusammenhang mit den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subventionen melden und jede Vermutung einer möglichen falschen Erklärung mitteilen.
(8) Wenn die Kommission vermutet, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in den drei Jahren vor Einreichung des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren möglicherweise von drittstaatlichen Subventionen profitiert hat, kann sie — unbeschadet ihrer Möglichkeit, ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten — vor Vergabe des Auftrags die Meldung der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verlangen, die der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren von Drittstaaten erhalten hat und die nicht nach Artikel 28 Absatz 1 meldepflichtig sind oder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 Absatz 4 fallen. Wenn die Kommission die Meldung einer solchen drittstaatlichen finanziellen Zuwendung verlangt hat, gilt diese finanzielle Zuwendung als meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens und unterliegt den Bestimmungen des Kapitels 4.
(7) Die für die öffentlichen Vergabeverfahren geltenden Grundsätze, einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerb, werden in Bezug auf alle an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligten Wirtschaftsteilnehmer eingehalten. Die Prüfung drittstaatlicher Subventionen nach dieser Verordnung darf nicht dazu führen, dass der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer in einer gegen diese Grundsätze verstoßenden Weise behandelt. Umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften gelten für Wirtschaftsteilnehmer gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie anderem Unionsrecht.
(8) Jede Frist beginnt an dem auf den Eingang der Meldung bzw. den Erlass des einschlägigen Kommissionsbeschlusses folgenden Arbeitstag.
e) des Vergleichs zwischen dem Schwellenwert nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und dem durchschnittlichen Gesamtumsatz oberhalb dieses Schwellenwertes in Fällen, in denen entweder ein Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder ein Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassen wurde,
f) der Anzahl der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 1 und die Entwicklung dieser Anzahl.
(3) Um die Schwellenwerte in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a erhöhen zu können, ist in der in Absatz 2 genannten Bewertung nachzuweisen, dass
a) ein Großteil der Beschlüsse zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder der Verpflichtungsbeschlüsse nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a Fälle betraf, in denen der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a genannte Gesamtumsatz erheblich über diesem Schwellenwert lag, oder
b) ein Großteil der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 1 dazu geführt hat, dass die Kommission entweder die Vorprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 abgeschlossen oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b erlassen hat.
(4) Um die Schwellenwerte in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a herabsetzen zu können, ist in der in Absatz 2 genannten Bewertung nachzuweisen, dass
a) ein Großteil der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 5 dazu geführt hat, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassen hat, oder
b) ein Großteil der von Amts wegen eingeleiteten Prüfungen drittstaatlicher Subventionen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen, die keine anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 20 darstellten, dazu geführt hat, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen hat.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt im Einklang mit Artikel 50 zu erlassen, um erforderlichenfalls die Schwellenwerte für die Meldungen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 2 für öffentliche Vergabeverfahren zu ändern, indem sie um bis zu 20 % erhöht oder um bis zu 20 % herabgesetzt werden, nachdem
a) diese Schwellenwerte unter Berücksichtigung ihrer Erfahrung, die bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung gesammelt wurde, bewertet wurden und
b) die Notwendigkeit festgestellt wurde, diesen Schwellenwert zu ändern, um
(6) Für die Zwecke der Beurteilung, ob der Schwellenwert für die Meldungen nach Absatz 5 geändert werden muss, führt die Kommission ihre Bewertung in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum, der nicht kürzer als zwei Jahre sein darf, insbesondere auf der Grundlage der folgenden objektiven Kriterien durch:
a) des Anteils der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 1, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder die Vorprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 abgeschlossen oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 31 Absatz 3 erlassen hat,
b) des Anteils der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 1, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 31 Absatz 1 erlassen hat,
c) des Anteils der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 8, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 31 Absatz 1 erlassen hat,
d) der Anzahl der Beschlüsse zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und der Verpflichtungsbeschlüsse nach Artikel 11 Absatz 3 im Anschluss an eine nach Artikel 9 von Amts wegen eingeleitete Prüfung im Zusammenhang mit einer drittstaatlichen finanziellen Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens, die keiner Meldepflicht im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 unterlag oder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 Absatz 4 fiel, im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser von Amts wegen eingeleiteten Prüfungen,
e) des Vergleichs zwischen den jeweiligen Schwellenwerten nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 2 und dem durchschnittlichen geschätzten Wert des Auftrags oder des durchschnittlichen Werts des Loses oberhalb des jeweiligen Schwellenwerts, in denen entweder ein Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 oder ein Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 31 Absatz 1 erlassen wurde,
f) der Anzahl der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 1 und die Entwicklung dieser Anzahl.
(7) Um die Schwellenwerte der Meldungen erhöhen zu können, ist in der in Absatz 6 genannten Bewertung nachzuweisen, dass
a) ein Großteil der Beschlüsse zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 und Verpflichtungsbeschlüsse nach Artikel 31 Absatz 1 Fälle betraf, in denen der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a genannte geschätzte Wert des Auftrags oberhalb des Schwellenwerts oder der in Artikel 28 Absatz 2 genannte geschätzte Wert der Lose, für die ein Angebot abgegeben wurde, oberhalb des Schwellenwerts erheblich über den jeweiligen Schwellenwerten nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 2 lag, oder
b) ein Großteil der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 1 dazu geführt hat, dass die Kommission entweder die Vorprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 abgeschlossen oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 31 Absatz 3 erlassen hat.
(8) Um die Schwellenwerte herabsetzen zu können, ist in der in Absatz 6 genannten Bewertung nachzuweisen, dass
a) ein Großteil der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 8 dazu geführt hat, dass die Kommission entweder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 31 Absatz 1 oder einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 erlassen hat, oder
b) ein Großteil der von Amts wegen eingeleiteten Prüfungen drittstaatlicher Subventionen im Zusammenhang mit drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens, die keiner Meldepflicht im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 unterlagen oder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 Absatz 4 fielen, dazu geführt hat, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen hat.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 50 zu erlassen, um die zeitlichen Vorgaben für Vorprüfungen und eingehende Prüfungen nach Artikel 25 Absatz 2 und Absatz 4 für angemeldete Zusammenschlüsse und nach Artikel 30 Absatz 2, 5 und 6 für gemeldete finanzielle Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren zu verkürzen. Die Kommission kann diese delegierten Rechtsakte erlassen, um die zeitlichen Vorgaben von Artikel 25 Absatz 2 und 4 und Artikel 30 Absatz 2, 5 und 6 zu verkürzen, wenn die praktische Erfahrung der Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung zeigt, dass die Bewertung durch die Kommission in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt werden kann.
e) Aufhebung der vorliegenden Verordnung, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass multilaterale Regelungen zur Verhinderung von den Binnenmarkt verzerrenden Subventionen die vorliegende Verordnung vollständig überflüssig gemacht haben.