Artikel 15 Nachprüfungen außerhalb der Union — Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Gliederung
KAPITEL 2 VON AMTS WEGEN EINGELEITETE PRÜFUNG UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR PRÜFUNG DRITTSTAATLICHER SUBVENTIONEN
Artikel 15 Nachprüfungen außerhalb der Union
Rückverweise
Zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission Nachprüfungen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchführen, sofern die Regierung dieses Drittstaats offiziell unterrichtet wurde und keine Einwände gegen die Nachprüfung erhebt. Die Kommission kann auch das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung um Zustimmung zur Nachprüfung ersuchen. Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b gelten entsprechend.
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