Artikel 36 Marktuntersuchung — Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Gliederung
KAPITEL 5 GEMEINSAME VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Artikel 36 Marktuntersuchung
Rückverweise
(1) Wenn aufgrund der der Kommission vorliegenden Informationen ein begründeter Verdacht besteht, dass drittstaatliche Subventionen in einem bestimmten Wirtschaftszweig, für eine bestimmte Art von Wirtschaftstätigkeit oder auf der Grundlage eines bestimmten Subventionsinstruments den Binnenmarkt verzerren könnten, kann die Kommission in Bezug auf den betreffenden Wirtschaftszweig, die bestimmte Art der Wirtschaftstätigkeit oder den Einsatz des betreffenden Subventionsinstruments eine Marktuntersuchung durchführen. Im Rahmen dieser Marktuntersuchung kann die Kommission von den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die notwendigen Auskünfte verlangen und die notwendigen Nachprüfungen vornehmen. Die Kommission kann auch Auskunftsverlangen an die betreffenden Mitgliedstaaten oder den betreffenden Drittstaat richten.
(2) Die Kommission veröffentlicht gegebenenfalls einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Marktuntersuchung in Bezug auf bestimmte Wirtschaftszweige, bestimmte Arten von Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmte Subventionsinstrumente und holt Stellungnahmen ein.
(3) Die Kommission kann die über solche Marktuntersuchungen erlangten Informationen im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung verwenden.
(4) Die Artikel 13, 14, 15 und 17 finden Anwendung.
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