Artikel 9 Von Amts wegen eingeleitete Prüfung drittstaatlicher Subventionen — Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Gliederung
KAPITEL 2 VON AMTS WEGEN EINGELEITETE PRÜFUNG UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR PRÜFUNG DRITTSTAATLICHER SUBVENTIONEN
Artikel 9 Von Amts wegen eingeleitete Prüfung drittstaatlicher Subventionen
Rückverweise
(1) Die Kommission kann auf eigene Initiative Informationen aus allen Quellen, einschließlich Mitgliedstaaten, eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung, über mutmaßlich den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen prüfen.
(2) Von Amts wegen eingeleitete Prüfungen öffentlicher Vergabeverfahren sind auf vergebene Aufträge beschränkt.
Diese Prüfungen dürfen nicht zur Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags oder zur Kündigung eines Auftrags führen.
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