Artikel 26 Geldbußen und Zwangsgelder bei Zusammenschlüssen — Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Gliederung
KAPITEL 3 ZUSAMMENSCHLÜSSE
Artikel 26 Geldbußen und Zwangsgelder bei Zusammenschlüssen
Rückverweise
(1) Die Kommission kann Geldbußen oder Zwangsgelder nach Artikel 17 verhängen.
(2) Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Unternehmen auch Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Unternehmen in einer Anmeldung nach Artikel 21 oder in einer Ergänzung einer solchen Anmeldung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben.
(3) Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Unternehmen auch Geldbußen von höchstens 10 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
a) einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss vor seinem Vollzug nicht nach Artikel 21 anmelden, es sei denn, dies ist nach Artikel 24 ausdrücklich zulässig,
b) einen angemeldeten Zusammenschluss unter Verstoß gegen Artikel 24 vollziehen,
c) einen angemeldeten Zusammenschluss vollziehen, der nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c untersagt wurde,
d) die Anmeldepflichten nach Artikel 39 Absatz 1 umgangen haben oder versucht haben, diese zu umgehen.
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