Artikel 48 Ausschussverfahren — Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Gliederung
KAPITEL 7 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 48 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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