Artikel 12 Einstweilige Maßnahmen — Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Gliederung
KAPITEL 2 VON AMTS WEGEN EINGELEITETE PRÜFUNG UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR PRÜFUNG DRITTSTAATLICHER SUBVENTIONEN
Artikel 12 Einstweilige Maßnahmen
Rückverweise
(1) Um den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu wahren und nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen erlassen, wenn
a) es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine finanzielle Zuwendung eine drittstaatliche Subvention darstellt und den Binnenmarkt verzerrt und
b) die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt besteht.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Die einstweiligen Maßnahmen können insbesondere, müssen aber nicht ausschließlich aus den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a, c und d genannten Maßnahmen bestehen. Im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren dürfen keine einstweiligen Maßnahmen ergriffen werden.
(3) Die einstweiligen Maßnahmen gelten entweder für einen bestimmten Zeitraum, der soweit erforderlich und angemessen verlängert werden kann, oder bis der endgültige Beschluss erlassen wurde.
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