Artikel 23 Zusammenrechnung finanzieller Zuwendungen — Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Gliederung
KAPITEL 3 ZUSAMMENSCHLÜSSE
Artikel 23 Zusammenrechnung finanzieller Zuwendungen
Rückverweise
Der Gesamtbetrag der finanziellen Zuwendungen für ein beteiligtes Unternehmen setzt sich zusammen aus allen finanziellen Zuwendungen, die Drittstaaten allen in Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen gewährt haben.
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