Artikel 46 Leitlinien — Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Gliederung
KAPITEL 7 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46 Leitlinien
Rückverweise
(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens am 12. Januar 2026 Leitlinien in Bezug auf Folgendes und aktualisiert diese danach regelmäßig:
a) die Anwendung der Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer Verzerrung nach Artikel 4 Absatz 1,
b) die Anwendung der Abwägungsprüfung nach Artikel 6,
c) die Anwendung ihrer Befugnis, die vorherige Anmeldung jedes Zusammenschlusses nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. die vorherige Meldung jeder drittstaatlichen finanziellen Zuwendung an einen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens nach Artikel 29 Absatz 8 zu verlangen, und
d) die Beurteilung einer Verzerrung in einem öffentlichen Vergabeverfahren nach Artikel 27.
(2) Vor der Herausgabe der Leitlinien nach Absatz 1 führt die Kommission angemessene Konsultationen mit den Interessenträgern und Mitgliedstaaten durch. Die Leitlinien stützen sich auf die Erfahrungen, die bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung gesammelt wurden.
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