Artikel 45 Überwachung durch den Gerichtshof — Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Gliederung
KAPITEL 7 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 45 Überwachung durch den Gerichtshof
Rückverweise
Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
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