Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Gliederung
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Unternehmen“, im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren, Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Artikels 1 Nummer 14 der Richtlinie 2009/81/EG, des Artikels 5 Nummer 2 der Richtlinie 2014/23/EU, des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2014/25/EU;
2. „Auftrag“, im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren und sofern nichts anderes bestimmt ist, einen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU, einen „Auftrag“ im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/81/EG und „Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsauftrag“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU sowie eine „Konzession“ im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU;
3. „öffentliches Vergabeverfahren“
4. „öffentlicher Auftraggeber“ im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, Artikels 6 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikels 3 der Richtlinie 2014/25/EU;
5. „Auftraggeber“ im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, Artikels 7 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU;
6. „ein Verfahren mit mehreren Phasen“ ein öffentliches Vergabeverfahren im Sinne der Artikel 28 bis 32 der Richtlinie 2014/24/EU und der Artikel 46 bis 52 der Richtlinie 2014/25/EU — entweder als nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, wettbewerblicher Dialog oder Innovationspartnerschaften — oder als ein gleichartiges Verfahren im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise