Artikel 51 Gesonderte delegierte Rechtsakte für die jeweiligen übertragenen Befugnisse — Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Gliederung
KAPITEL 7 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 51 Gesonderte delegierte Rechtsakte für die jeweiligen übertragenen Befugnisse
Rückverweise
Die Kommission erlässt einen gesonderten delegierten Rechtsakt für jede einzelne ihr gemäß dieser Verordnung übertragene Befugnis.
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