Artikel 40 Veröffentlichung von Beschlüssen — Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Gliederung
KAPITEL 5 GEMEINSAME VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Artikel 40 Veröffentlichung von Beschlüssen
(1) Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung der Beschlüsse nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und gibt allen natürlichen und juristischen Personen, Mitgliedstaaten oder dem Drittstaat, der die drittstaatliche Subvention gewährt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Bei der Veröffentlichung von Zusammenfassungen und Beschlüssen trägt die Kommission dem berechtigten Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen gebührend Rechnung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden