Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2 fest, die in den in Artikel 4 genannten teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
Diese einheitlichen Vorschriften und dieses einheitliche Verfahren werden von dem gemäß Artikel 42 errichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) in Zusammenarbeit mit dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen einheitlichen Abwicklungsmechanismus angewandt. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus wird durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) unterstützt.
Die Inanspruchnahme des Fonds ist abhängig von dem Inkrafttreten eines Übereinkommens zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden „Übereinkommen“) über die Übertragung von auf nationaler Ebene erhobenen Mitteln auf den Fonds sowie über eine schrittweise Zusammenführung der verschiedenen auf nationaler Ebene erhobenen Mittel, die nationalen Kammern des Fonds zuzuweisen sind.
Diese Verordnung gilt für folgende Unternehmen:
a) in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute,
b) Mutterunternehmen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf konsolidierter Basis von der EZB beaufsichtigt werden,
c) in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die EZB einbezogen sind.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „zuständige nationale Behörde“ eine zuständige nationale Behörde im Sinne vom Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
2. „zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
3. „nationale Abwicklungsbehörde“ eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem teilnehmenden Mitgliedstaat benannte Behörde;
4. „betreffende nationale Abwicklungsbehörde“ die nationale Abwicklungsbehörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen oder ein Unternehmen einer Gruppe niedergelassen ist;
5. „Voraussetzungen für eine Abwicklung“ die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen;
6. „Abwicklungsplan“ einen gemäß Artikel 8 oder 9 erstellten Plan;
7. „Gruppenabwicklungsplan“ einen gemäß Artikel 8 oder 9 für eine Gruppenabwicklung erstellten Plan;
8. „Abwicklungsziele“ die in Artikel 14 genannten Ziele;
9. „Abwicklungsinstrumente“ ein in Artikel 22 Absatz 2 genanntes Abwicklungsinstrument;
10. „Abwicklungsmaßnahme“ den Beschluss gemäß Artikel 18 über die Abwicklung eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
(1) Teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gelten als teilnehmende Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung.
(2) Wird die enge Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ausgesetzt oder beendet, fallen ab dem Geltungsbeginn des Beschlusses, die enge Zusammenarbeit auszusetzen oder zu beenden, in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen nicht mehr unter diese Verordnung.
(3) Wird die enge Zusammenarbeit eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, mit der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beendet, so beschließt der Ausschuss binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses zur Beendigung der engen Zusammenarbeit im Einvernehmen mit diesem Mitgliedstaat die Modalitäten für die Rückerstattung der Beiträge, welche der betreffende Mitgliedstaat auf den Fonds übertragen hat, und alle damit verbundenen Bedingungen.
Rückerstattungen enthalten den Teil der dem Mitgliedstaat entsprechenden Kammer, die nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist. Falls während des im Übereinkommen festgelegten Übergangszeitraums die Rückerstattung des Teils, der nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist, nicht ausreicht, um die Finanzierung des eigenen nationalen Finanzierungsmechanismus durch den Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2014/59/EU zu ermöglichen, ist bzw. sind in die Rückerstattung auch die Gesamtheit oder ein Teil der diesem Mitgliedstaat entsprechenden Kammer, die bzw. der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung gemäß dem Übereinkommen ist, oder anderenfalls — nach dem Übergangszeitraum — die Beiträge, die von dem Mitgliedstaat im Laufe der engen Zusammenarbeit übertragen wurden, insgesamt oder zum Teil in Höhe eines Betrags einzubeziehen, der ausreicht, um die Finanzierung dieses nationalen Finanzierungsmechanismus zu ermöglichen.
Bei der Beurteilung der Frage, in welcher Höhe Finanzmittel aus dem Teil, der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist, oder anderenfalls — nach dem Übergangszeitraum — aus dem Fonds in die Rückerstattung einzubeziehen sind, ist folgenden zusätzlichen Kriterien Rechnung zu tragen:
a) Der Art und Weise, in der die Beendigung der engen Zusammenarbeit mit der EZB vorgenommen wurde, ob sie gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung 1024/2013 freiwillig erfolgt ist oder nicht;
(1) Wenn der Ausschuss gemäß dieser Verordnung Aufgaben wahrnimmt oder Befugnisse ausübt, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU von der nationalen Abwicklungsbehörde wahrzunehmen oder auszuüben sind, tritt der Ausschuss für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU an die Stelle der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde oder -im Fall einer grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung — an die Stelle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.
(2) Der Ausschuss, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden fassen Beschlüsse auf der Grundlage und unter Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und insbesondere aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter, einschließlich der Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV.
Der Ausschuss, der Rat und die Kommission unterliegen den von der EBA ausgearbeiteten und von der Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie allen von der EBA gemäß Artikel 16 dieser Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen. Sie bemühen sich nach Kräften, die Leitlinien und Empfehlungen der EBA zu befolgen, die sich auf die Art der von diesen Gremien wahrzunehmenden Aufgaben beziehen. Wenn sie solche Leitlinien oder Empfehlungen nicht befolgen oder nicht zu befolgen beabsichtigen, ist die EBA hiervon gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung zu unterrichten. Der Ausschuss, der Rat und die Kommission arbeiten bei der Anwendung der Artikel 25 und 30 der genannten Verordnung mit der EBA zusammen. Der Ausschuss unterliegt auch den Beschlüssen der EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern in der Richtlinie 2014/59/EU solche Beschlüsse vorgesehen sind.
(1) Keine Maßnahme, kein Vorschlag und keine Konzepte des Ausschusses, des Rates, der Kommission oder einer nationalen Abwicklungsbehörde darf zu einer Diskriminierung von in der Union niedergelassenen Unternehmen, Einlegern, Anlegern oder anderen Gläubigern aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Geschäftssitzes führen.
(2) Alle Maßnahmen, Vorschläge oder Ansätze des Ausschusses, des Rates, der Kommission oder einer nationalen Abwicklungsbehörde im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus haben unter vollständiger Achtung und Einhaltung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einheit und Integrität des Binnenmarkts zu erfolgen.
(3) Bei Beschlüssen oder Maßnahmen, die sich in mehr als einem Mitgliedstaat auswirken können, insbesondere bei Beschlüssen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Gruppen betreffen, ist den Abwicklungszielen nach Artikel 14 sowie allen im Folgenden genannten Faktoren gebührend Rechnung zu tragen:
a) den Interessen der Mitgliedstaaten, in denen eine Gruppe tätig ist, und insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, die Wirtschaft, die Finanzierungsvereinbarungen, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines dieser Mitgliedstaaten und auf den Fonds betrifft;
b) dem Ziel des Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen eines Mitgliedstaats;
c) der Notwendigkeit, negative Auswirkungen auf Teile einer Gruppe, der ein in Abwicklung befindliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 angehört, möglichst gering zu halten;
(4) Im Rahmen der Fassung von Beschlüssen oder der Ergreifung von Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich Unternehmen oder Gruppen, die sowohl in einem teilnehmenden als auch in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, werden die möglichen negativen Auswirkungen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten, einschließlich der in diesen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in die Erwägungen einbezogen.
(1) Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Abwicklungsmechanismus wirkungsvoll und einheitlich funktioniert.
(2) Der Ausschuss ist vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 1 zuständig für die Erstellung der Abwicklungspläne und alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einer Abwicklung:
a) der Unternehmen im Sinne des Artikels 2, die nicht Teil einer Gruppe sind, und von Gruppen,
b) anderer grenzüberschreitender Gruppen.
(3) In Bezug auf andere Unternehmen oder Gruppen als die in Absatz 2 genannten sind die nationalen Abwicklungsbehörden, unbeschadet der Zuständigkeiten des Ausschusses für die ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben, zur Wahrnehmung der folgenden Aufgaben verpflichtet und für sie verantwortlich:
a) Annahme von Abwicklungsplänen und Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 8 und 10 und dem Verfahren nach Artikel 9;
b) Maßnahmen während der Frühintervention gemäß Artikel 13 Absatz 3;
c) Anwendung vereinfachter Anforderungen oder Aufhebung der Pflicht, einen Abwicklungsplan zu erstellen, gemäß Artikel 11;
d) Festlegung der Höhe der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 12;
e) Annahme von Abwicklungsbeschlüssen und Anwendung von in dieser Verordnung genannten Abwicklungsinstrumenten im Einklang mit den einschlägigen Verfahren und Schutzmechanismen unter der Voraussetzung, dass die Abwicklungsmaßnahme keine Inanspruchnahme des Fonds erfordert und ausschließlich durch die in den Artikeln 21 und 24 bis 27 genannten Instrumente und/oder durch das Einlagensicherungssystem finanziert wird, im Einklang mit Artikel 79 und gemäß dem in Artikel 31 festgelegten Verfahren;
(1) Der Ausschuss erstellt für Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 sowie für Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 Abwicklungspläne und nimmt sie an, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind.
(2) Der Ausschuss erstellt die Abwicklungspläne nach Anhörung der EZB oder der betreffenden nationalen zuständigen Behörden und der nationalen Abwicklungsbehörden, einschließlich der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen niedergelassen sind, und der Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen ansässig sind, sowie dies für die bedeutende Zweigstelle relevant ist. Hierzu kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden auffordern, Entwürfe von Abwicklungsplänen zu erstellen und dem Ausschuss vorzulegen, sowie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde auffordern, den Entwurf eines Gruppenabwicklungsplans zu erstellen und dem Ausschuss vorzulegen.
(3) Zur Sicherstellung einer wirkungsvollen und kohärenten Anwendung dieses Artikels gibt der Ausschuss Leitlinien heraus und richtet Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Entwürfen von Abwicklungsplänen und Entwürfen von Gruppenabwicklungsplänen in Bezug auf bestimmte Unternehmen oder Gruppen.
(4) Unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels legen die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels alle zur Aufstellung und Umsetzung der Abwicklungspläne notwendigen Informationen vor, die sie sich gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschafft haben.
(5) In dem Abwicklungsplan werden Optionen für die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsbefugnisse auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Absatzes 1 dargelegt.
(6) Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die der Ausschuss ergreifen kann, wenn ein Unternehmen oder eine Gruppe im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.
Die in Absatz 9 genannten Informationen sind dem betroffenen Unternehmen offen zu legen.
Anlässlich der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zeigt der Ausschuss alle wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des Artikels 10 ausgeräumt werden können.
Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt.
In dem Abwicklungsplan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:
a) Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Inanspruchnahme des nach Artikel 67 geschaffenen Fonds hinaus,
b) Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
c) Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
(7) Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.
(8) Der Ausschuss kann verlangen, dass die Institute ihn bei der Erstellung und Aktualisierung der Pläne unterstützen.
(9) Der Abwicklungsplan umfasst für jedes Unternehmen — soweit möglich und angezeigt mit quantifizierten Angaben —
a) eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
b) eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
c) Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
d) eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekts des Plans;
e) eine detaillierte Darstellung der nach Artikel 10 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;
f) eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 10 Absatz 7 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Artikel 10 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;
g) eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
h) eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
i) Erläuterungen dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:
(10) Gruppenabwicklungspläne umfassen einen Plan für die Abwicklung der Gruppe unter der Führung des in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unionsmutterunternehmens als Ganzes, entweder durch Abwicklung auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens oder durch Abspaltung und Abwicklung der Tochterunternehmen. In dem Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung
a) des Unionsmutterunternehmens,
b) der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union ansässig sind,
c) der Unternehmen nach Artikel 2 Buchstabe b, und
d) der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union ansässig sind, vorbehaltlich des Artikels 33.
(11) Im Gruppenabwicklungsplan
a) werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe zu treffen sind, und zwar sowohl Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b genannten Unternehmen und auf Tochterinstitute als auch koordinierte Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute im Rahmen der in Absatz 6 vorgesehenen Szenarien,
b) wird analysiert, inwieweit in Bezug auf in der Union ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwicklungsinstrumente in koordinierter Weise angewandt und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter Weise ausgeübt werden könnten — unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe durch einen Dritten —, und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt,
c) wird die nach Artikel 10 vorgenommene Bewertung der Abwicklungsfähigkeit detailliert beschrieben,
d) werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittländer und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der Union aufgezeigt,
e) werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind,
f) werden Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und — wo der Fonds und die nach Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Finanzierungsmechanismen aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich wären — Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in verschiedenen teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt. In dem Plan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:
Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere Artikel 107 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.
(12) Der Ausschuss bestimmt den Termin, zu dem die ersten Abwicklungspläne erstellt werden müssen. Die Abwicklungspläne und Gruppenabwicklungspläne werden überprüft und gegebenenfalls aktualisiert; dies erfolgt mindestens jährlich sowie nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des Unternehmens oder — im Fall von Gruppenabwicklungsplänen — der Gruppe, einschließlich aller Unternehmen der Gruppe, die sich wesentlich auf die Effektivität des Plans auswirken könnten oder die anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen.
Im Hinblick auf die Überarbeitung oder Aktualisierung der Abwicklungspläne gemäß Unterabsatz 1 teilen die Institute, die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden dem Ausschuss unverzüglich jede Änderung mit, die eine solche Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.
(13) Der Ausschuss übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die EZB oder die betreffenden nationalen zuständigen Behörden.
(1) Die nationalen Abwicklungsbehörden erstellen und verabschieden gemäß Artikel 8 Absätze 5 bis 13 Abwicklungspläne für andere Unternehmen und Gruppen als diejenigen nach Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5.
(2) Die nationalen Abwicklungsbehörden erstellen Abwicklungspläne nach Anhörung der betreffenden nationalen zuständigen Behörden und der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden und der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen ansässig sind, soweit dies für die bedeutende Zweigstelle relevant ist.
(1) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 7 bewertet der Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, und der Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle relevant ist —, inwieweit Institute und Gruppen abwicklungsfähig sind, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:
a) Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Inanspruchnahme des nach Artikel 67 geschaffenen Fonds hinaus,
b) Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
c) Liquiditätshilfe der Zentralbank im Rahmen einer nicht standardisierten Besicherung und nicht standardisierter Rückzahlungsmodalitäten und Zinsbedingungen.
(2) Die EZB oder die relevante nationale zuständige Behörde stellt dem Ausschuss einen Sanierungsplan oder Gruppensanierungsplan zur Verfügung. Der Ausschuss prüft den Sanierungsplan, um Maßnahmen in dem Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe auswirken können, und gibt der EZB oder der zuständigen nationalen Behörde diesbezüglich Empfehlungen.
(3) Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen bewertet der Ausschuss, inwieweit ein solches Unternehmen gemäß dieser Verordnung abwicklungsfähig ist. Ein Unternehmen ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht des Ausschusses durchführbar und glaubwürdig ist, das Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder esdurch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen abzuwickeln, und zwar bei möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen — auch im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder systemweiter Ereignisse — auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union und in dem Bestreben, die Fortführung bestimmter von dem Unternehmen ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen.
(1) Der Ausschuss kann auf eigene Initiative nach Anhörung einer nationalen Abwicklungsbehörde oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde für die Erstellung der in Artikel 8 genannten Abwicklungspläne vereinfachte Anforderungen zugrunde legen oder von der Pflicht zur Erstellung solcher Pläne im Einklang mit den Absätzen 3 bis 9 dieses Artikels absehen.
(2) Nationale Abwicklungsbehörden können dem Ausschuss vorschlagen, bei Instituten oder Gruppen vereinfachte Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 zugrunde zu legen oder gemäß Absatz 7 von der Pflicht zur Erstellung solcher Pläne abzusehen. Ein solcher Vorschlag muss begründet werden und von allen maßgeblichen Unterlagen begleitet sein.
(3) Wenn der Ausschuss einen Vorschlag gemäß Absatz 2 dieses Artikels, vereinfachte Anforderungen zugrunde zu legen, erhält oder auf eigene Initiative tätig wird, unterzieht er das betroffene Institute oder die betroffene Gruppe einer Bewertung und legt vereinfachte Anforderungen zugrunde, wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Ausfall des Instituts oder der Gruppe erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem oder eine Bedrohung für die Finanzstabilität im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 hat bzw.darstellt.
Hierbei berücksichtigt der Ausschuss Folgendes:
a) die Art der Geschäftstätigkeit des Instituts oder der Gruppe, seine/ihre Beteiligungsstruktur, seine/ihre Rechtsform, sein/ihr Risikoprofil, seine/ihre Größe und seinen/ihren Rechtsstatus sowie seine/ihre Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem allgemein, den Umfang und die Komplexität seiner/ihrer Tätigkeiten,
b) seine/ihre Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem bzw. anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
c) eine etwaige Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Ausübung von Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,
(1) Der Ausschuss legt nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, vorbehaltlich seiner Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die in Absatz 4 genannte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 sowie Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind, jederzeit einhalten müssen.
(2) Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen gemäß Artikel 9 legen die nationalen Abwicklungsbehörden nach Anhörung der zuständigen Behörden vorbehaltlich der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 fest, die Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 3 jederzeit einhalten müssen. Hierfür gilt das Verfahren nach Artikel 31.
(3) Im Hinblick auf eine effektive und kohärente Anwendung dieses Artikels gibt der Ausschuss Leitlinien heraus und richtet Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden in Bezug auf bestimmte Unternehmen oder Gruppen.
(4) Die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird berechnet als Betrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, ausgedrückt als Prozentanteil der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts.
Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes umfassen die gesamten Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus Derivaten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.
(5) Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt der Ausschuss im Fall von Hypothekenkreditinstituten, die durch gedeckte Schuldverschreibungen finanziert werden und die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegennehmen dürfen, von der Verpflichtung aus, jederzeit die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einzuhalten, und zwar insofern als
a) diese Institute durch nationale Insolvenzverfahren oder andere Arten von Verfahren, die nach Maßgabe der Artikel 38, 40 oder 42 der Richtlinie 2014/59/EU durchgeführt werden und für diese Institute vorgesehen sind, liquidiert werden und
(1) Die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden unterrichten den Ausschuss über alle Maßnahmen, zu denen sie ein Institut oder eine Gruppe verpflichten, oder die sie nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates, Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 28 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU selbst treffen.
Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhält, an die Kommission weiter.
(2) Ab dem Datum, an dem er die in Absatz 1 genannten Informationen erhält, und unbeschadet der Befugnisse von EZB und zuständigen nationalen Behörden im Rahmen anderer Unionsvorschriften kann der Ausschuss die Abwicklung des betroffenen Instituts oder der betroffenen Gruppe vorbereiten.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 beobachtet die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss die Verfassung des Instituts oder des Mutterunterunternehmens sowie die Einhaltung aller etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen, zu denen diese verpflichtet wurden, eingehend.
Die EZB oder die relevante nationale zuständige Behörde stellt dem Ausschuss alle Informationen zur Verfügung, die er benötigt, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, die mögliche Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 vorzunehmen.
(3) Der Ausschuss ist befugt, von dem Institut oder dem Mutterunternehmen vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien und der in Artikel 88 dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu verlangen, an potenzielle Erwerber heranzutreten, um die Abwicklung des Instituts vorzubereiten.
Der Ausschuss ist außerdem befugt von der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde den Entwurf eines vorläufigen Abwicklungskonzepts für das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe zu verlangen.
Der Ausschuss unterrichtet die EZB, die betreffenden nationalen zuständigen Behörden und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden von den Maßnahmen, die er gemäß diesem Absatz ergreift.
(4)
(1) Werden der Ausschuss, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, tragen sie dabei in Bezug auf ihre jeweiligen Zuständigkeiten den Abwicklungszielen Rechnung und wählen die Abwicklungsinstrumente und die Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich ihrer Ansicht nach den Umständen des Einzelfalls relevanten Abwicklungsziele am besten erreichen lassen.
(2) Abwicklungsziele im Sinne des Absatzes 1 sind Folgende:
a) die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
b) die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
c) der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
d) der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;
e) der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
Der Ausschuss, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationale Abwicklungsbehörde müssen bei der Verfolgung der in Unterabsatz 1 genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.
(3) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung sind die Abwicklungsziele gleichrangig und entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls in angemessener Weise abzuwägen.
(1) Der Ausschuss unterrichtet die Kommission über alle von ihm zur Vorbereitung einer Abwicklung getroffenen Maßnahmen. Die Mitglieder des Rates, die Kommission sowie das Personal des Rates und der Kommission unterliegen hinsichtlich aller Informationen, die der Ausschuss ihnen bereitstellt, der in Artikel 88 festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
(2) Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, der Rat, die Kommission, die EZB sowie die nationalen Abwicklungsbehörden und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen, insbesondere bei der Planung einer Abwicklung, bei frühzeitigem Eingreifen und in den einzelnen Phasen der Abwicklung gemäß den Artikeln 8 bis 29. Sie stellen einander alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) Die EZB oder die nationalen zuständigen Behörden übermitteln dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden die von ihnen genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und Änderungen daran.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung kann die EZB den Vorsitzenden des Ausschusses zur Teilnahme als Beobachter an dem nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingerichteten Aufsichtsgremium der EZB einladen. Der Ausschuss kann, wenn er es für zweckmäßig erachtet, zu diesem Zweck einen anderen Vertreter anstelle des Vorsitzenden benennen.
(5) Der Ausschuss benennt für die Zwecke dieser Verordnung einen Vertreter, der für ihn an dem nach Artikel 127 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Abwicklungsausschuss der EBA teilnimmt.
(6) Der Ausschuss bemüht sich darum, eng mit den Fazilitäten für eine öffentliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zusammenzuarbeiten, insbesondere unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Einrichtung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkten oder indirekten finanziellen Beistand gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird.
(1) Der Ausschuss kann unter voller Ausschöpfung aller bei der EZB oder den nationalen zuständigen Behörden verfügbaren Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen über die nationalen Abwicklungsbehörden oder, nachdem diese Personen von ihm darüber informiert worden sind, direkt sämtliche Informationen anfordern, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind:
a) von Unternehmen im Sinne des Artikels 2,
b) von Mitarbeitern der Unternehmen im Sinne des Artikels 2,
c) von Dritten, an die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen müssen die gemäß jenem Absatz angeforderten Informationen zur Verfügung stellen. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses führt nicht dazu, dass diese Unternehmen und Personen von der Pflicht freigestellt werden, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung der angeforderten Informationen gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
(3) Erhält der Ausschuss Informationen direkt von diesen Unternehmen oder Personen, übermittelt er sie den betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden.
(4) Der Ausschuss kann hinsichtlich eines Instituts, das seinen Abwicklungsbefugnissen unterliegt, alle Informationen, die für die Ausübung seiner Funktionen im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind, insbesondere über das Kapital, die Liquidität sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, auch kontinuierlich einholen.
(5) Der Ausschuss, die EZB, die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen Abwicklungsbehörden können Vereinbarungen mit Bestimmungen über das bei diesem Informationsaustausch anzuwendende Verfahren schließen. Der Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss, der EZB, den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen Abwicklungsbehörden gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
(1) Stellt der Ausschuss fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen hat, so fasst er im Sinne des Absatzes 3 einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.
Ein Verstoß eines dieser Unternehmen gilt als vorsätzlich begangen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen oder sein Leitungsorgan oder seine Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.
(2) Gegen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 werden bei folgenden Verstößen Geldbußen verhängt:
a) wenn sie die gemäß Artikel 34 angeforderten Informationen nicht vorlegen,
b) wenn sie sich einer allgemeinen Untersuchung gemäß Artikel 24 oder einer Prüfung vor Ort gemäß Artikel 36 nicht unterziehen,
c) wenn sie einen gemäß Artikel 29 an sie gerichteten Beschluss des Ausschusses nicht einhalten.
(3) Der Grundbetrag der Geldbußen nach Absatz 1 dieses Artikels wird als Prozentsatz des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschließlich des Bruttoeinkommens aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren im Sinne des Artikels 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den das Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in Landeswährung am 19. August 2014 innerhalb folgender Grenzwerte veranschlagt:
a) Bei Verstößen im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a und b beläuft sich der Grundbetrag auf mindestens 0,05 % und darf 0,15 % nicht übersteigen.
(1) Hiermit wird der Ausschuss geschaffen. Der Ausschuss ist eine Agentur der Union mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Struktur. Er besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Ausschuss genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt ist. Er kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden vertreten.
(1) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;
b) vier weiteren Vollzeitmitgliedern, die nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt werden;
c) jeweils einem von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat benannten Mitglied, die ihre nationalen Abwicklungsbehörden vertreten.
(2) Jedes Mitglied, einschließlich des Vorsitzenden, hat eine Stimme.
(3) Die Kommission und die EZB benennen je einen Vertreter, der als ständiger Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen und Plenarsitzungen berechtigt ist.
Die Vertreter der Kommission und der EZB sind berechtigt, an den Aussprachen teilzunehmen, und haben Zugang zu allen Unterlagen.
(4) Gibt es in einem teilnehmenden Mitgliedstaat mehr als eine nationale Abwicklungsbehörde, so ist ein zweiter Vertreter zur Teilnahme als Beobachter ohne Stimmrecht berechtigt.
(5) Die Verwaltungs- und Managementstruktur des Ausschusses umfasst
a) eine Plenarsitzung des Ausschusses, in der die in Artikel 50 genannten Aufgaben wahrgenommen werden,
b) eine Präsidiumssitzung des Ausschusses, in der die in Artikel 54 genannten Aufgaben wahrgenommen werden,
c) einen Vorsitzenden, der die in Artikel 56 genannten Aufgaben wahrnimmt;
d) ein Sekretariat, das die für die Wahrnehmung aller dem Ausschuss zugewiesenen Aufgaben erforderliche administrative und technische Unterstützung leistet.
Der Ausschuss arbeitet im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüssen des Rates und der Kommission.
(1) Der Ausschuss ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung gemäß den Absätzen 2 bis 8 rechenschaftspflichtig.
(2) Der Ausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 46, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Dieser Bericht wird, vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, auf der Website des Ausschusses veröffentlicht.
(3) Der Vorsitzende legt diesen Bericht öffentlich dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(4) Der Vorsitzende nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an Anhörungen des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments zur Wahrnehmung der Abwicklungsaufgaben durch den Ausschuss teil. Mindestens einmal jährlich findet eine Anhörung statt.
(5) Der Vorsitzende kann vom Rat auf dessen Verlangen zur Wahrnehmung der Abwicklungsaufgaben des Ausschusses gehört werden.
(6) Der Ausschuss antwortet gemäß seinen eigenen Verfahren und in jedem Fall innerhalb von fünf Wochen nach Eingang einer Frage mündlich oder schriftlich auf Fragen, die ihm vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden.
(7) Auf Verlangen führt der Vorsitzende mit dem Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitzen des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das Europäische Parlament seine Befugnisse gemäß dem AEUV ausüben kann. Das Europäische Parlament und der Ausschuss schließen eine Vereinbarung über die ausführlichen Modalitäten solcher Gespräche im Hinblick auf die Wahrung absoluter Vertraulichkeit im Einklang mit der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgehimnisses, die dem Ausschuss durch diese Verordnung und wenn er als eine nationale Abwicklungsbehörde handelt, gemäß dem einschlägigen Unionsrecht auferlegt wurde.
(8) Bei Untersuchungen durch das Europäische Parlament arbeitet der Ausschuss nach Maßgabe des AEUV und insbesondere der in dessen Artikel 226 genannten Verordnungen mit dem Europäischen Parlament zusammen. Der Ausschuss und das Europäische Parlament schließen binnen sechs Monaten nach der Ernennung des Vorsitzenden angemessene Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Vorbehaltlich der Befugnisse des Europäischen Parlaments nach Artikel 226 AEUV wird in diesen Vereinbarungen unter anderem der Zugang zu Informationen, einschließlich der Vorschriften über den Umgang mit und den Schutz von Verschlusssachen oder anderweitig als vertraulich eingestuften Informationen, die Zusammenarbeit bei Anhörungen im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 dieser Verordnung, vertraulichen Gesprächen, Berichten, Antworten auf Anfragen und Untersuchungen sowie die Unterrichtung über das Verfahren zur Auswahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der vier Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung geregelt.
(1) Aufgrund der spezifischen Aufgaben, die dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragen werden, können die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten den Ausschuss im Rahmen ihrer eigenen Verfahren ersuchen, auf ihre an den Ausschuss gerichteten Bemerkungen oder Fragen zu den Aufgaben des Ausschusses nach dieser Verordnung zu antworten, und der Ausschuss ist verpflichtet, schriftlich auf alle Bemerkungen oder Fragen zu antworten.
(2) Gleichzeitig mit der Vorlage des Berichts nach Artikel 45 Absatz 2 legt der Ausschuss den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten diesen Bericht unmittelbar vor. Die nationalen Parlamente können dem Ausschuss begründete Stellungnahmen zu diesem Bericht übermitteln. Der Ausschuss antwortet gemäß seinen eigenen Verfahren mündlich oder schriftlich auf Bemerkungen oder Fragen, die von den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten an ihn gerichtet werden.
(3) Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats kann den Vorsitzenden einladen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörde an einem Gedankenaustausch über die Abwicklung von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen. Der Vorsitzende muss derartigen Einladungen Folge leisten.
(4) Diese Verordnung berührt nicht die Rechenschaftspflicht der nationalen Abwicklungsbehörden gegenüber ihren nationalen Parlamenten nach Maßgabe des nationalen Rechts in Bezug auf die Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Ausschuss, dem Rat oder der Kommission durch diese Verordnung nicht übertragen werden, sowie auf Tätigkeiten, die sie gemäß Artikel 7 Absatz 3 ausüben.
(1) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden unabhängig und im Allgemeininteresse.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit den Beschlüssen des Ausschusses, des Rates und der Kommission wahr. Sie handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
Bei Beratungen und im Beschlussverfahren im Ausschuss äußern sie ihre eigenen Ansichten und stimmen unabhängig ab.
(3) Weder die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen dürfen versuchen, den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder die Mitglieder des Ausschusses zu beeinflussen.
(4) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
Der Ausschuss hat seinen Sitz in Brüssel, Belgien.
An den Plenarsitzungen des in Artikel 43 Absatz 1 genannten Ausschusses nehmen alle Ausschussmitglieder teil.
(1) Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Plenarsitzung:
a) jährlich zum 30. November Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms des Ausschusses für das Folgejahr auf der Grundlage eines Entwurfs des Vorsitzenden und Übermittlung des Programms zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die EZB;
b) Annahme und Kontrolle des jährlichen Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 Absatz 2; Genehmigung des endgültigen Jahresabschlusses des Ausschusses und Entlastung des Vorsitzenden gemäß Artikel 63 Absatz 4 bzw. 8;
c) vorbehaltlich des Verfahrens nach Absatz 2 Fassung von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds, wenn die Unterstützung des Fonds bei einer spezifischen Abwicklungsmaßnahme oberhalb des Schwellenwerts von 5000000000 EUR, für die der Gewichtungsfaktor für die Liquiditätsunterstützung 0,5 beträgt, erforderlich ist;
d) sobald die akkumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds in den vorangegangenen aufeinanderfolgenden zwölf Monaten den Schwellenwert von 5000000000 EUR erreicht, Bewertung der Anwendung der Abwicklungsinstrumente, insbesondere der Inanspruchnahme des Fonds, und Bereitstellung von Leitlinien, an die sich die Präsidiumssitzung bei nachfolgenden Abwicklungsbeschlüssen halten muss, wobei insbesondere, falls angezeigt, zwischen Liquiditätsunterstützung und anderen Formen der Unterstützung zu unterscheiden ist;
(1) An den Präsidiumssitzungen des Ausschusses nehmen der Vorsitzende und die vier Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b teil. Die Präsidiumssitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt.
Präsidiumssitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden auf dessen eigene Veranlassung oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen und vom Vorsitzenden geleitet.
Falls angezeigt, kann der Ausschuss zu den Präsidiumssitzungen zusätzlich zu den ständigen Beobachtern gemäß Artikel 43 Absatz 3 weitere Beobachter einschließlich eines Vertreters der EBA einladen. Er lädt außerdem die nationalen Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten zur Teilnahme an seinen Sitzungen ein, wenn über eine Gruppe beraten wird, die Tochterunternehmen oder bedeutende Zweigstellen in diesen nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten hat. Die Teilnahme erfolgt auf Ad-hoc-Basis.
(2) Im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 nehmen die Ausschussmitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c an den Präsidiumssitzungen des Ausschusses teil.
(3) Bei Beratungen über Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder Unternehmensgruppen, die nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, nimmt an den Beratungen und am Beschlussverfahren auch das von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Mitglied teil, und die Bestimmungen des Artikels 55 Absatz 1 finden Anwendung.
(4) Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen nehmen am Beschlussverfahren auch das von dem Mitgliedstaat, in dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ansässig ist, benannte Mitglied und die von den Mitgliedstaaten, in denen ein Tochterunternehmen oder ein unter die konsolidierte Beaufsichtigung fallendes Unternehmen niedergelassen ist, benannten Mitglieder teil, und die Bestimmungen des Artikels 55 Absatz 2 finden Anwendung.
(5) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b stellen sicher, dass die Abwicklungsbeschlüsse und -maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme des Fonds, in den verschiedenen Zusammensetzungen der Präsidiumssitzungen des Ausschusses durchgehend kohärent, sachgerecht und verhältnismäßig sind.
(1) Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem Vorsitzenden in Vollzeittätigkeit ausgeübt.
(2) Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Arbeiten des Ausschusses für die Plenar- und Präsidiumssitzungen sowie Einberufung und Wahrnehmung des Vorsitzes der Sitzungen;
b) Regelung aller Personalangelegenheiten;
c) laufende Verwaltung;
d) Erstellung des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 Absatz 1 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63;
e) Leitung des Ausschusses;
f) Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms des Ausschusses;
g) jährliche Erstellung des Entwurfs eines Jahresberichts gemäß Artikel 45 mit einem Abschnitt über die Abwicklungstätigkeiten des Ausschusses und einem Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten.
Bei der Wahrnehmung seiner in diesem Artikel genannten Aufgaben wird der Vorsitzende von eigens hierfür vorgesehenem Personal unterstützt.
(3) Der Vorsitzende wird von einem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt.
Der stellvertretende Vorsitzende nimmt bei Abwesenheit oder begründeter Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahr.
(1) Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal einzusetzen.
(2) Für die Finanzierung des Haushalts des Ausschusses oder seiner im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen dürfen unter keinen Umständen Haushaltsmittel der Mitgliedstaaten herangezogen werden.
(1) Der Ausschuss verfügt über einen eigenen Haushalt, der nicht Teil des Haushalts der Union ist. Alle Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses werden für jedes Haushaltsjahr geschätzt und im Haushaltsplan des Ausschusses ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Der Haushalt des Ausschusses muss hinsichtlich der Einnahmen und der Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Der Haushalt umfasst zwei Teile: Teil I betrifft die Verwaltung des Ausschusses und Teil II den Fonds.
(1) Die Einnahmen von Teil I des Haushalts stammen aus den jährlichen Beiträgen zur Deckung der geschätzten jährlichen Verwaltungsausgaben.
(2) Die Ausgaben von Teil I des Haushalts umfassen zumindest Personalaufwendungen, Entgelte, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Ausgaben für berufliche Fortbildung und laufende Kosten.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der nationalen Abwicklungsbehörden, im Einklang mit dem nationalen Recht Gebühren zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten zu erheben, was auch für die Ausgaben gilt, die bei der Zusammenarbeit mit dem Ausschuss und seiner Unterstützung entstehen.
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum EUV und zum AEUV gilt für den Ausschuss und dessen Personal.
(1) Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(2) Der Ausschuss entscheidet über die interne Sprachregelung des Ausschusses.
(3) Der Ausschuss kann darüber entscheiden, welche der Amtssprachen er bei der Übermittlung von Dokumenten an Organe oder Einrichtungen der Union benutzt.
(4) Der Ausschuss kann sich mit jeder nationalen Abwicklungsbehörde über die Sprache oder die Sprachen einigen, in der/denen die an die nationale Abwicklungsbehörde oder von ihr zu übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen.
(5) Die für die Arbeit des Ausschusses erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.
(1) Das Statut, die Beschäftigungsbedingungen sowie die gemeinsam von den Organen der Union zum Zweck ihrer Anwendung erlassenen Vorschriften gelten für das Personal des Ausschusses.
Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 8.8.1967, S. 1).
(2)
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absatz 8, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 69 Absatz 5, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 4 gilt ab den in Artikel 99 angegebenen Zeitpunkten auf unbestimmte Zeit.
(3) Die Kommission trägt für die Kohärenz zwischen den gemäß dieser Verordnung und den gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakten Sorge.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 8, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 69 Absatz 5, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
(7) Wenn dem Europäischen Parlament aufgrund einer Parlamentspause weniger als fünf Monate einschließlich Verlängerung zur Prüfung bleiben, erlässt die Kommission keine delegierten Rechtsakte.
(1) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf die Überwachung der möglichen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts legt. In diesem Bericht wird Folgendes evaluiert:
a) das Funktionieren des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, seine Kosteneffizienz und die Auswirkungen seiner Abwicklungstätigkeiten auf die Interessen der Union als Ganzes und auf die Kohärenz und Integrität des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen — einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Strukturen der nationalen Bankensysteme innerhalb der Union gegenüber anderen Bankensystemen — und in Bezug auf die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Informationsaustauschregelungen innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, zwischen dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus und dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie zwischen dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus und den nationalen Abwicklungsbehörden sowie den nationalen zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, wobei insbesondere bewertet wird, ob
b) die Wirksamkeit der Regelungen bezüglich der Unabhängigkeit und der Rechenschaftspflicht;
c) das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und der EBA;
d) das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Auswirkungen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus auf diese Mitgliedstaaten sowie das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und zuständigen Behörden von Drittländern wie in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 90 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt;
e) die Notwendigkeit von Maßnahmen für die Harmonisierung von Insolvenzverfahren für ausgefallene Institute.
(2) Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission macht gegebenenfalls begleitende Vorschläge.
(3) Die Kommission wird aufgefordert, anlässlich der Überprüfung der Richtlinie 2014/59/EU auch diese Verordnung zu überprüfen, soweit dies angemessen ist.
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 25 wird folgender Absatz eingefügt:
3. In Artikel 40 Absatz 6 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
Ab dem in Artikel 99 Absätze 2 und 6 dieser Verordnung genannten Geltungsbeginn wird der Fonds als der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Artikel 99 bis 109 der Richtlinie 2014/59/EU betrachtet.
(1) Die notwendigen Vorkehrungen im Hinblick auf die Unterbringung des Ausschusses in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die spezifischen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat für den Vorsitzenden, die Mitglieder der Plenarsitzung des Ausschusses, das Personal des Ausschusses sowie deren Familienmitglieder gelten, werden in einem Sitzabkommen zwischen dem Ausschuss und diesem Mitgliedstaat festgelegt; dieses Abkommen wird geschlossen, nachdem der Ausschuss auf seiner Plenarsitzung seine Zustimmung erteilt hat, spätestens am 20. August 2016.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem der Ausschuss seinen Sitz hat, sorgt für die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf des Ausschusses, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.
(1) Der Ausschuss nimmt bis zum 1. Januar 2015 seine volle Tätigkeit auf.
(2) Die Kommission ist für die Errichtung und den anfänglichen Betrieb des Ausschusses zuständig, bis der Ausschuss die operativen Kapazitäten zur Ausführung seines eigenen Haushalts erreicht hat. Zu diesem Zweck wird Folgendes bestimmt:
a) Bis der Vorsitzende nach seiner Ernennung durch den Rat gemäß Artikel 56 sein Amt antritt, kann die Kommission einen Kommissionsbediensteten benennen, der als Interimsvorsitzender fungiert und die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt;
b) abweichend von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l und bis zur Annahme eines Beschlusses, wie er in Artikel 50 Absatz 3 aufgeführt ist, übt der Interimsvorsitzende die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;
c) die Kommission kann dem Ausschuss Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Agentur unter der Verantwortung des Interimsvorsitzenden oder des Vorsitzenden;
(3) Der Interimsvorsitzende kann alle durch Mittel gedeckte Zahlungen, die in den Haushaltsplan des Ausschusses eingetragen wurden, genehmigen und kann Verträge — einschließlich Dienstverträgen — abschließen.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Einschränkungen gilt diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016.
(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gelten die Bestimmungen über die Befugnisse des Ausschusses hinsichtlich der Erhebung von Informationen und der Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß den Artikeln 8 und 9 sowie alle anderen damit verknüpften Bestimmungen ab dem 1. Januar 2015.
(4) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gelten die Artikel 1 bis 4, 6, 30, 42 bis 48, 49, Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a, b and g bis p, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51, Artikel 52 Absätze 1 und 4, Artikel 53 Absätze 1 und 2, die Artikel 56 bis 59, 61 bis 66, 80 bis 84, 87 bis 95 und 97 und 98 ab dem 19. August 2014.
(5) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gelten Artikel 69 Absatz 5, Artikel 70 Absätze 6 und 7 und Artikel 71 Absatz 3, mit denen dem Rat die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten und der Kommission die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten übertragen wird, ab dem 1. November 2014.
(6) Ab dem 1. Januar 2015 übermittelt der Ausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission monatlich einen in seiner Plenarsitzung verabschiedeten Bericht, in dem er angibt, ob die Voraussetzungen für die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds erfüllt sind.
Ab dem 1. Dezember 2015, sofern in diesen Berichten zutage tritt, dass die Voraussetzungen für die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds nicht erfüllt sind, wird die Anwendung der Bestimmungen nach Absatz 2 jeweils um einen Monat verschoben. Der Ausschuss übermittelt jedes Mal am Ende dieses Monats einen weiteren Bericht.
11. „gedeckte Einlagen“ Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU;
12. „erstattungsfähige Einlagen“ erstattungsfähige Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU;
13. „Institut“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 2 Buchstabe c unterliegt;
14. „in Abwicklung befindliches Institut“ ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet worden ist;
15. „Finanzinstitut“ ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
16. „Finanzholdinggesellschaft“ eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
17. „gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
18. „Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft“ eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
19. „Unionsmutterinstitut“ ein EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
20. „Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
21. „Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
22. „Zweigstelle“ eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
23. „Gruppe“ ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Artikels 2 handelt;
24. „grenzüberschreitende Gruppe“ eine Gruppe, zu der Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gehören, die in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind;
25. „auf konsolidierter Basis“ auf Basis der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
26. „konsolidierende Aufsichtsbehörde“ eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
27. „für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde“ die Abwicklungsbehörde in dem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem das Institut oder Mutterunternehmen, das der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, niedergelassen ist;
28. „institutsbezogenes Sicherungssystem“ eine Regelung, die den Anforderungen nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
29. „außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV — oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gelten würde —, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung oder einer Gruppe, der ein solches Unternehmen angehört, gewährt wird;
30. „Instrument der Unternehmensveräußerung“ den Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Artikel 24 durch eine Abwicklungsbehörde;
31. „Instrument des Brückeninstituts“ den Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 25 auf ein Brückeninstitut;
32. „Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten“ den Mechanismus für die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 26 auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;
33. „Bail-in-Instrument“ den Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 27 in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
34. „verfügbare Finanzmittel“ Barmittel, Einlagen, Vermögenswerte und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen, die dem Fonds für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke zur Verfügung stehen;
35. „Zielausstattung“ die gemäß Artikel 69 Absatz 1 sicherzustellende Höhe der verfügbaren Finanzmittel;
36. „Übereinkommen“ das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge;
37. „Übergangszeitraum“ den Zeitraum von dem in Artikel 99 Absätze 2 und 6 festgelegten Geltungsbeginn dieser Verordnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fonds die Zielausstattung erreicht, oder bis zum 1. Januar 2024, je nachdem, welcher Zeitpunkt vorher liegt;.
38. „Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 50 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
39. „Schuldtitel“ Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
40. „Eigenmittel“ Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
41. „Eigenmittelanforderungen“: die Anforderungen nach den Artikeln 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
42. „Liquidation“ die Veräußerung von Vermögenswerten eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2;
43. „Derivat“ ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
44. „Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse“ die in Artikel 21 genannten Befugnisse;
45. „Instrumente des harten Kernkapitals“: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 29 Absätze 1 bis 5 oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
46. „Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals“: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
47. „Instrumente des Ergänzungskapitals“: Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
48. „aggregierter Betrag“: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 27 Absatz 13 herabzuschreiben oder umzuwandeln sind;
49. „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“: die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;
50. „Einlagensicherungssystem“: ein Einlagensicherungssystem, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/49/EU eingeführt und amtlich anerkannt wurde;
51. „relevante Kapitalinstrumente“ Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
52. „gedeckte Schuldverschreibung“ ein Instrument im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
53. „Einleger“ einen Einleger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/49/EU;
54. „Anleger“ einen Anleger im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
(2) In Ermangelung einer einschlägigen Begriffsbestimmung in Absatz 1 dieses Artikels gelten die in Artikel 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Begriffsbestimmungen. In Ermangelung einer einschlägigen Begriffsbestimmung in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 2 der Richtlinie 2014/59/EU gelten die in Artikel 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Begriffsbestimmungen.
b) dem Vorhandensein von fortlaufenden Abwicklungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Beendigung;
c) dem Konjunkturzyklus des von der Beendigung betroffenen Mitgliedstaats.
Rückerstattungen werden auf begrenzte Zeit entsprechend der Dauer der engen Zusammenarbeit geleistet. Der Anteil des betroffenen Mitgliedstaats an den Finanzmitteln aus dem Fonds, die während des Zeitraums der engen Zusammenarbeit für Abwicklungsmaßnahmen verwendet werden, ist von dieser Rückerstattung abzuziehen.
(4) Für Abwicklungsverfahren, die zum Geltungsbeginn des in Absatz 2 genannten Beschlusses noch laufen, gilt diese Verordnung weiter.
(5) Je nach Art und Umständen des Einzelfalls wägen der Ausschuss, der Rat und die Kommission die in Absatz 3 genannten Faktoren und die Abwicklungsziele gemäß Artikel 14 ab und kommen den Beschlüssen der Kommission gemäß Artikel 107 AEUV und Artikel 19 dieser Verordnung, nach.
(6) Beschlüsse oder Maßnahmen des Ausschusses, des Rates oder der Kommissiondürfen weder von den Mitgliedstaaten die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln verlangen noch die Haushaltshoheit oder die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaatenbeeinträchtigen.
(7) Fasst der Ausschuss einen Beschluss, der an eine nationale Abwicklungsbehörde gerichtet ist, ist diese berechtigt, die näheren Einzelheiten der zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Solche Festlegungen müssen im Einklang mit dem jeweiligen Beschluss des Ausschusses stehen.
f) Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21 nach dem in Artikel 31 festgelegten Verfahren.
Erfordert die Abwicklungsmaßnahme die Inanspruchnahme des Fonds, so nimmt der Ausschuss das Abwicklungskonzept an.
Wenn die nationalen Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsbeschluss fassen, berücksichtigen und befolgen sie den Abwicklungsplan nach Artikel 9, es sei denn, sie gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die im Abwicklungsplan nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind.
Bei der Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten Aufgaben wenden die nationalen Abwicklungsbehörden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung an. Bezugnahmen auf den Ausschuss in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 6, 8, 12 und 13, Artikel 10 Absätze 1 bis 10, Artikel 11 bis 14, Artikel 15 Absätze 1 bis 3, Artikel 16, Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absätze 2 und 6, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 21 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absätze 9 und 10, Artikel 22 Absätze 1, 3 und 6, Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absätze 1 bis 15, Artikel 27 Absatz 16 Unterabsatz 2 Satz 2, Unterabsatz 3, Unterabsatz 4 Sätze 1, 3 und 4 und Artikel 32 gelten als Bezugnahmen auf die nationalen Abwicklungsbehörden im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gruppen und Unternehmen. Zu diesem Zweck üben die nationalen Abwicklungsbehörden ihre Befugnisse gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht verankerten Bedingungen aus.
Die nationalen Abwicklungsbehörden unterrichten den Ausschuss über die in diesem Absatz genannten zu treffenden Maßnahmen und stimmen sich eng mit dem Ausschuss ab, wenn sie diese Maßnahmen treffen.
Die nationalen Abwicklungsbehörden legen dem Ausschuss die in Artikel 9 genannten Abwicklungspläne sowie etwaige Aktualisierungen zusammen mit einer begründeten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Gruppe gemäß Artikel 10 vor.
(4) Wenn dies für die kohärente Anwendung hoher Abwicklungsstandards nach dieser Verordnung notwendig ist, kann der Ausschuss
a) auf die Unterrichtung über eine Maßnahme nach Absatz 3 durch eine nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 31 Absatz 1 hin innerhalb des geeigneten Zeitrahmens je nach der gebotenen Dringlichkeit eine Warnung an die betreffende nationale Abwicklungsbehörde herausgeben, wenn der Ausschuss der Auffassung ist, dass der Entwurf eines Beschlusses in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Gruppe nach Absatz 3 nicht im Einklang mit dieser Verordnung oder mit seinen allgemeinen Anweisungen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a steht;
b) jederzeit von sich aus nach Anhörung der betroffenen nationalen Abwicklungsbehörde oder auf deren Ersuchen — insbesondere wenn seine unter Buchstabe a genannte Warnung nicht gebührend beachtet wird — entscheiden, alle dieser nationalen Abwicklungsbehörde durch diese Verordnung übertragenen einschlägigen Befugnisse auch in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Gruppe nach Absatz 3 unmittelbar auszuüben.
(5) Amtsblatt der Europäischen Union
k) Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
l) eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
m) eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur Anhörung des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;
n) einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;
o) die Mindestanforderungen für die nach Artikel 12 erforderlichen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus;
p) gegebenenfalls die Mindestanforderungen für die nach Artikel 12 erforderlichen Eigenmittel und vertraglichen Bail-in-Instrumente sowie gegebenenfalls einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus;
q) eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts;
r) gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zu dem Abwicklungsplan.
Der Ausschuss informiert die EBA rechtzeitig, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.
(4) Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht des Ausschusses durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf Unternehmen der Gruppe abzuwickeln, und zwar bei möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen — auch im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder systemweiter Ereignisse — auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in dem die Unternehmen der Gruppe niedergelassen sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, und in dem Bestreben, die Fortführung bestimmter von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn sie leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können oder durch andere Maßnahmen.
Der Ausschuss informiert die EBA rechtzeitig, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.
(5) Für die Zwecke der Absätze 3, 4 und 10 ist mit erheblichen negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und einer Bedrohung für die Finanzstabilität eine Situation gemeint, in der das Finanzsystem tatsächlich oder potenziell der Gefahr einer Störung ausgesetzt ist, welche zu einer Finanzkrise führen kann, die das ordnungsgemäße Funktionieren, die Effizienz und die Integrität des Binnenmarktes oder der Wirtschaft oder des Finanzsystems eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gefährden könnte. Bei der Feststellung der erheblichen negativen Auswirkungen berücksichtigt der Ausschuss die entsprechenden Warnungen und Empfehlungen des ESRB und die einschlägigen von der EBA aufgestellten Kriterien, die bei der Ermittlung und Messung des Systemrisikos anzulegen sind.
(6) Für die Zwecke der in diesem Artikel genannten Bewertung prüft der Ausschuss die in Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte.
(7) Gelangt der Ausschuss nach einer gemäß Absatz 3 oder 4 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, zu der Feststellung, dass der Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens oder dieser Gruppe wesentliche Hindernisse entgegenstehen, erstellt der Ausschuss in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einen an das Institut oder das Mutterunternehmen gerichteten Bericht, in dem die wesentlichen Hindernisse für die effektive Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnisse analysiert werden. In dem Bericht werden die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts beurteilt und Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung des Ausschusses erforderlich oder geeignet sind, um diese Hindernisse gemäß Absatz 10 zu beseitigen.
(8) Der Bericht wird auch den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten übermittelt, in denen sich bedeutende Zweigstellen von Instituten, die nicht Teil einer Gruppe sind, befinden. Er muss die Gründe enthalten, die zu der Bewertung bzw. Feststellung geführt haben, und darlegen, inwiefern die Bewertung bzw. Feststellung dem in Artikel 6 niedergelegten Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt.
(9) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts schlägt das Unternehmen oder das Mutterunternehmen dem Ausschuss mögliche Maßnahmen vor, mit denen die im Bericht aufgezeigten wesentlichen Hindernisse abgebaut bzw. beseitigt werden können. Der Ausschuss unterrichtet die zuständigen Behörden, die EBA und, wenn bedeutende Zweigstellen von Instituten, die nicht Teil einer Gruppe sind, in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, die Abwicklungsbehörden dieser Mitgliedstaaten über jede von dem Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme.
(10) Der Ausschuss bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörden, ob die in Absatz 9 genannten Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen. Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll abgebaut bzw. beseitigt, fasst der Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der für die Makroaufsicht benannten Behörde einen Beschluss, in dem er feststellt, dass die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll abgebaut bzw. beseitigt werden, und die nationalen Abwicklungsbehörden anweist, das Institut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen der betroffenen Gruppe zur Einleitung einer der in Absatz 11 aufgeführten Maßnahmen zu verpflichten.
Bei der Ermittlung alternativer Maßnahmen weist der Ausschuss nach, inwiefern die von dem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht ausräumen konnten und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Ausräumung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit verhältnismäßig sind. Der Ausschuss berücksichtigt die Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen sowie auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt.
Der Ausschuss berücksichtigt auch die Notwendigkeit, alle Auswirkungen auf das Institut oder die Gruppe abzuwenden, die über das zur Ausräumung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit notwendige Maß hinausgehen würden oder unverhältnismäßig wären.
(11) Für die Zwecke des Absatzes 10 weist der Ausschuss, soweit anwendbar, die nationalen Abwicklungsbehörden an, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
a) von dem Unternehmen zu verlangen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen (innerhalb der Gruppe oder mit Dritten) über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;
b) von dem Unternehmen zu verlangen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen;
c) besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante Informationspflichten vorzusehen;
d) von dem Unternehmen die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte zu verlangen;
e) von dem Unternehmen zu verlangen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;
f) die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche bzw. die Veräußerung neuer oder bestehender Produkte einzuschränken oder zu unterbinden;
g) Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe zu verlangen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
h) von einem Unternehmen zu verlangen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;
i) von einem Unternehmen zu verlangen, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen des Artikels 12 zu erfüllen;
j) von einem Unternehmen zu verlangen, andere Schritte zu unternehmen, um die Anforderungen nach Artikel 12 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen des Ausschusses, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument herabzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist.
Soweit anwendbar, ergreifen die nationalen Abwicklungsbehörden die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis j genannten Maßnahmen unmittelbar.
(12) Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 um.
(13) Ein Beschluss gemäß Absatz 10 oder Absatz 11 muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) Er muss Gründe für die jeweilige Bewertung bzw. Feststellung enthalten.
b) In ihm muss dargelegt werden, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 10 genügt.
d) die Frage, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Finanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.
Der Ausschuss nimmt die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung nach Anhörung der nationalen makroprudentiellen Behörde, falls dies sachgerecht ist, oder des ESRB, falls dies sachgerecht ist, vor.
(4) Wenn der Ausschuss vereinfachte Anforderungen zugrunde legt, bestimmt er Folgendes:
a) Inhalt und Detaillierungsgrad der Abwicklungspläne nach Artikel 7;
b) den Zeitpunkt, zu dem die ersten Abwicklungspläne erstellt werden müssen, und die Häufigkeit der Aktualisierungen der Abwicklungspläne, die geringer sein kann als die in Artikel 8 Absatz 12 vorgesehene Häufigkeit;
c) Inhalt und Detaillierungsgrad der von Instituten verlangten Informationen nach Artikel 9 Absatz 9 dieser Verordnung und Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU;
d) Detaillierungsgrad dfür die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 10 dieser Verordnung und Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU.
(5) Wenn der Ausschuss vereinfachte Anforderungen zugrunde legt, berührt dies als solches nicht seine Befugnisse, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen.
(6) Werden vereinfachte Anforderungen zugrunde gelegt, hat der Ausschuss jederzeit vollständige, nicht vereinfachte Anforderungen aufzuerlegen, sobald einer der Umstände, die die vereinfachten Umstände gerechtfertigt hatten, nicht mehr gegeben ist.
(7) Unbeschadet der Artikel 9 und 31 sieht der Ausschuss nach Eingang eines Vorschlags, von der Pflicht zur Erstellung von Abwicklungsplänen abzusehen, gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder, wenn er aus eigener Initiative tätig wird, gemäß Absatz 3 dieses Artikels von der Anwendung der Pflicht zur Erstellung von Abwicklungsplänen auf Institute ab, die aufgrund des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet und ganz oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind.
Wird von der Pflicht, Abwicklungspläne zu erstellen, gemäß Unterabsatz 1 abgesehen, so gilt diese Pflicht auf konsolidierter Basis für die Zentralorganisation und ihr zugeordnete Institute im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für diesen Zweck schließt eine Bezugnahme auf eine Gruppe in diesem Kapitel eine Zentralorganisation sowie die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen ein, und eine Bezugnahme auf Mutterunternehmen oder auf einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute schließt die Zentralorganisation ein.
(8) Institute, die von der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder die einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem eines teilnehmenden Mitgliedstaats haben, unterliegen individuellen Abwicklungsplänen.
Für die Zwecke dieses Absatzes haben die Geschäfte eines Instituts einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem dieses teilnehmenden Mitgliedstaats, wenn
a) der Gesamtwert seiner Vermögenswerte liegt über 30000000000 EUR oder
b) das Verhältnis seiner gesamten Vermögenswerte zum BIP des Niederlassungsmitgliedstaats übersteigt 20 %, sofern der Gesamtwert seiner Vermögenswerte nicht weniger als 5000000000 EUR beträgt.
(9) Ist die nationale Abwicklungsbehörde, die gemäß Absatz 2 die vereinfachten Anforderungen oder die Ausnahmeregelung vorgeschlagen hat, der Auffassung, dass der Beschluss, vereinfachte Anforderungen zugrunde zu legen oder die Ausnahmeregelung zu gewähren, aufgehoben werden muss, legt sie dem Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag vor. Der Ausschuss fasst in diesem Fall einen Beschluss zu der vorgeschlagenen Aufhebung, in dem er den von der nationalen Abwicklungsbehörde genannten Gründen unter Berücksichtigung der in Absatz 3 oder den Absätzen 7 und 8 genannten Faktoren oder Umstände in vollem Umfang Rechnung trägt.
(10) Der Ausschuss unterrichtet die EBA, wenn er diesen Artikel anwendet.
b) mit solchen nationalen Insolvenzverfahren oder anderen Arten von Verfahren sichergestellt wird, dass die Gläubiger dieser Institute, soweit relevant einschließlich der Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen, Verluste in einer Weise tragen, die den Abwicklungszielen entspricht.
(6) Die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 4 darf den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen, die ausreichen, um sicherzustellen, dass bei einer Anwendung des Bail-in-Instruments die Verluste eines Instituts oder Mutterunternehmens im Sinne des Artikels 2 sowie des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens dieses Instituts oder Mutterunternehmens und eines Instituts oder Finanzinstituts, das in den konsolidierten Abschluss dieses an der Spitze stehenden Mutterunternehmens einbezogen ist, absorbiert werden könnten, und die harte Kernkapitalquote dieser Unternehmen wieder auf ein Niveau angehoben werden könnte, das erforderlich ist, damit sie weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und weiterhin die Tätigkeiten ausüben können, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder einer gleichwertigen Rechtsvorschrift zugelassen sind, und damit genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 sowie das an der Spitze stehende Mutterunternehmen dieses Instituts oder Mutterunternehmens und ein anderes Institut oder Finanzinstitut, das in den konsolidierten Abschluss dieses an der Spitze stehenden Mutterunternehmens einbezogen ist, aufrechterhalten werden kann.
Für den Fall, dass im Abwicklungsplan bereits eingeplant ist, dass möglicherweise bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 27 Absatz 5 vom Bail-in ausgeschlossen werden oder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, darf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 4 den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen, der ausreicht, um sicherzustellen, dass dieses Institut oder Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 über ausreichende andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit die Verluste dieses Instituts oder Mutterunternehmens im Sinne des Artikels 2 sowie des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens dieses Unternehmensund eines Instituts oder Finanzinstituts, das in den konsolidierten Abschluss dieses an der Spitze stehenden Mutterunternehmens einbezogen ist, absorbiert werden könnten und die harte Kernkapitalquote dieser Unternehmen wieder auf ein Niveau angehoben werden könnte, das erforderlich ist, damit sie weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten ausüben können, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder einer gleichwertigen Rechtsvorschrift zugelassen sind, und damit genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 sowie das an der Spitze stehende Mutterunternehmen dieses Instituts oder Mutterunternehmens und ein anderes Institut oder Finanzinstitut, das in den konsolidierten Abschluss dieses an der Spitze stehenden Mutterunternehmens einbezogen ist, aufrechterhalten werden kann.
Die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 4 darf nicht geringer als der Gesamtbetrag aller Anforderungen an Eigenmittel und vorgeschriebenen Puffer nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU sein.
(7) Um sicherzustellen, dass ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls einschließlich des Bail-in-Instruments, in einer Weise abgewickelt werden kann, die den Abwicklungszielen entspricht, erfolgt — innerhalb der Schranken des Absatzes 6 dieses Artikels — die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Festlegung anhand folgender Kriterien:
a) Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Insituts und des Mutterunternehmens im Sinne des Artikels 2;
b) Umfang, in dem das Einlagensicherungssystem im Einklang mit Artikel 79 zur Finanzierung der Abwicklung beitragen könnte;
c) Umfang, in dem der Ausfall des Instituts und des Mutterunternehmens im Sinne des Artikels 2 — unter anderem aufgrund der Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem durch eine Ansteckung anderer Institute -erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem hätte oder eine Bedrohung für die Finanzstabilität im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 darstellen würde.
(8) Diese Festlegung enthält die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die Institute für sich genommen und die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis erfüllen müssen. Die Mindestanforderung an den aggregierten Betrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene für ein Unionsmutterunternehmen, das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, wird vom Ausschuss nach Anhörung der der konsolidierenden Aufsichtsbehörde anhand der Kriterien nach Absatz 7 und abhängig davon festgelegt, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittstaaten gemäß dem Abwicklungsplan getrennt abgewickelt werden sollen.
(9) Der Ausschuss legt die auf jedes einzelne Tochterunternehmen der Gruppe anzuwendende Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest. Diese Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten werden auf einem Niveau festgesetzt, das für das Tochterunternehmen angemessen ist in Hinsicht auf
a) die in Absatz 7 aufgeführten Kriterien, insbesondere Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Tochterunternehmens, einschließlich seiner Eigenmittel, und
b) die für die Gruppe festgelegte konsolidierte Anforderung.
(10) Der Ausschuss kann beschließen, im Fall des Mutterinstituts von der Pflicht zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf individueller Basis abzusehen, wenn die in Artikel 45 Absatz 11 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der Ausschuss kann beschließen, im Fall eines Tochterunternehmens von der Pflicht zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf individueller Basis abzusehen, wenn die in Artikel 45 Absatz 12 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(11) Der Ausschuss kann aus eigener Initiative nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter oder individueller Basis über vertragliche Bail-in-Instrumente teilweise erfüllt ist, wobei die Kriterien nach Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 sowie Absatz 7 in vollem Umfang einzuhalten sind.
(12) Damit ein Instrument als vertragliches Bail-in-Instrument im Sinne des Absatzes 11 gelten kann, muss sich der Ausschuss vergewissert haben, dass es
a) eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es für den Fall, dass der Ausschuss beschließt, dass das Bail-in auf das betreffende Institut anzuwenden ist, in erforderlichem Maße herabgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden, und
b) einer verbindlichen Nachrangvereinbarung, -zusage oder -bestimmung unterliegt, wonach es im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen, zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zurückerstattet werden darf.
(13) Jede in Absatz 1 dieses Artikels und, soweit relevant, in Absatz 11 dieses Artikels genannte Festlegung des Ausschusses wird parallel zur Erstellung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 8 vorgenommen.
(14) Der Ausschuss teilt seine Festlegung den nationalen Abwicklungsbehörden mit. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 um. Der Ausschuss verpflichtet die nationalen Abwicklungsbehörden, sich zu vergewissern und sicherzustellen, dass Institute und Mutterunternehmen stets über die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen.
(15) Der Ausschuss teilt der EZB und der EBA mit, welche Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten er gemäß Absatz 1 für jedes Institut und jedes Mutterunternehmen und, soweit relevant, welche Anforderungen er gemäß Absatz 11 festgelegt hat.
(16) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich nachrangiger Schuldtitel und nachrangiger Darlehen, die nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals anzusehen sind, dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 nur dann enthalten sein, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Das Instrument wurde aufgelegt und in voller Höhe eingezahlt.
b) Die Verbindlichkeit besteht weder gegenüber dem Institut selbst, noch ist sie von ihm abgesichert oder garantiert.
c) Der Erwerb des Instruments wurde weder direkt noch indirekt von dem Institut finanziert.
d) Die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr.
e) Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus einem Derivat.
f) Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus Einlagen, für die im Einklang mit Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU eine Vorzugsstellung in der nationalen Insolvenzrangfolge besteht.
Für die Zwecke des Buchstabens d des Unterabsatzes 1 gilt, dass bei einer Verbindlichkeit, die ihrem Inhaber einen Anspruch auf frühzeitige Rückzahlung gewährt, für die Fälligkeit dieser Verbindlichkeit der früheste Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem eine solche Rückzahlung verlangt werden kann.
(17) Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines Drittlandes, kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, von dem Institut den Nachweis zu verlangen, dass jede Entscheidung des Ausschusses über Herabschreibung oder Umwandlung dieser Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittlands durchgeführt würde, wobei das für die Verbindlichkeit geltende Vertragsrecht, internationale Übereinkünfte über die Anerkennung von Abwicklungsverfahren und andere einschlägige Aspekte zu berücksichtigen sind. Ist der Ausschuss nicht davon überzeugt, dass eine Entscheidung nach dem Recht des jeweiligen Drittlands durchgeführt würde, wird die Verbindlichkeit nicht auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angerechnet.
(18) Wenn die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag nach Artikel 45 Absatz 18 der Richtlinie 2014/59/EU vorlegt, legt sie gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.
(5) Die EZB oder die zuständige nationale Behörde, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannte zusätzliche Maßnahme sowie vom Ausschuss gemäß Absatz 2 zur Vorbereitung der Abwicklung getroffene Maßnahmen kohärent sind.
(1) Werden der Ausschuss, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, treffen sie alle geeigneten Maßnahmen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:
a) Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen.
b) Nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen gemäß Artikel 17, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
c) Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts werden ersetzt, außer in den Fällen, in denen die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung unter den gegebenen Umständen als für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich betrachtet wird.
d) Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts leisten die erforderliche Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele.
e) Natürliche und juristische Personen haften nach geltendem nationalen Recht zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts.
f) Gläubiger derselben Klasse werden — vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung — in gleicher Weise behandelt.
g) Kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der in Artikel 29 vorgesehenen Schutzbestimmungen zu tragen gehabt hätte.
h) Gedeckte Einlagen sind vollständig abgesichert und
i) die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.
(2) Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, achten unbeschadet des Artikels 14 der Ausschuss, der Rat und die Kommission bei der Entscheidung über die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen darauf, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden.
(3) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).
(4) Bei der Entscheidung über die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, soweit angemessen die Arbeitnehmervertreter zu informieren und anzuhören.
Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen gemäß dem nationalen Recht oder nationalen Gepflogenheiten.
(1) Der Ausschuss entscheidet über eine Abwicklungsmaßnahme für ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Finanzinstitut, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das Mutterunternehmen, das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, erfüllt sind.
(2) Der Ausschuss leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Mutterunternehmen als auch in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind oder, wenn das Tochterunternehmen nicht in der Union niedergelassen ist, die Behörde des Drittlandes festgestellt hat, dass das Unternehmen nach dem Recht dieses Drittlandes die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Ausschuss auch dann, wenn ein Mutterunternehmen die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, über eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen entscheiden, sofern ein oder mehrere seiner Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die in Artikel 18 Absätze 1, 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllen, ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten so beschaffen sind, dass ihr Ausfall eine Bedrohung für ein Institut oder die Gruppe als Ganzes bewirkt, und eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen für die Abwicklung solcher Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich ist. Wenn eine nationale Abwicklungsbehörde dem Ausschuss mitteilt, dass das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats vorschreibt, Gruppen als Ganzes zu behandeln, und wenn eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf das Mutterunternehmen für die Abwicklung solcher Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich ist, kann der Ausschuss auch über eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf das Mutterunternehmen entscheiden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann der Ausschuss bei der Bewertung der Frage, ob die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen, einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen, unberücksichtigt lassen.
(1) Bei der Anwendung des Bail-in-Instruments auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung entscheiden der Ausschuss, die Kommission oder gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden — unbeschadet der in Artikel 27 Absatz 3 festgelegten Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten vom Bail-in-Instrument — über die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse, einschließlich einer möglichen Anwendung von Artikel 27 Absatz 5 dieser Verordnung, und die nationalen Abwicklungsbehörden üben diese Befugnisse entsprechend den Artikeln 47 und 48 der Richtlinie 2014/59/EU und in der umgekehrten Rangfolge von Forderungen aus, die durch ihr nationales Recht, einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 108 dieser Richtlinie, festgelegt ist.
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Ausschuss über die Rangfolge der Forderungen gegen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 in nationalen Insolvenzverfahren am 1. Juli jeden Jahres oder unverzüglich nach einer Änderung der Rangfolge.
Wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, haftet das jeweilige Einlagensicherungssystem unter den in Artikel 79 vorgesehenen Bedingungen.
(1) Der Ausschuss legt nur dann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 5 in Bezug auf Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 und auf Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, fest, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 4 oder von sich aus zu der Einschätzung gelangt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.
b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors, einschließlich Maßnahmen durch ein institutsbezogenes Sicherungssystem, oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen oder Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21), die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann.
c) Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.
Eine Bewertung der Voraussetzung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a erfolgt durch die EZB nach Anhörung des Ausschusses. Der Ausschuss darf in seiner Präsidiumssitzung eine solche Bewertung erst nach Unterrichtung der EZB über seine Absicht und nur dannvornehmen, wenn die EZB innerhalb von drei Kalendertagen nach Eingang der Unterrichtung die genannte Bewertung nicht vornimmt. Die EZB stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die er als Grundlage für seine Bewertung anfordert.
Gelangt die EZB zu der Einschätzung, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung in Bezug auf ein Institut oder eine Gruppe im Sinne des Unterabsatzes 1 erfüllt ist, teilt sie diese Einschätzung umgehend der Kommission und dem Ausschuss mit.
Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung oder gegebenenfalls durch die nationalen Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der EZB. Die EZB kann auch den Ausschuss oder die betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden davon unterrichten, dass sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzung nach Buchstabe b erfüllt ist.
(2) Unbeschadet der Fälle, in denen die EZB beschlossen hat, die Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Kreditinstitute durch die EZB nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unmittelbar wahrzunehmen teilt der Ausschuss im Fall des Empfangs einer Unterrichtung nach Absatz 1, oder wenn der Ausschuss beabsichtigt, eine Bewertung nach Absatz 1 aus eigener Initiative in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Gruppe nach Artikel 7 Absatz 3 vorzunehmen, seine Bewertung der EZB unverzüglich mit.
(3) Die vorherige Annahme einer Maßnahme nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 28 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU ist keine Voraussetzung für eine Abwicklungsmaßnahme.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist das Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Unternehmen verstößt gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug der Zulassung durch die EZB rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, unter anderem weil das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die sein gesamtes Eigenkapital oder ein wesentlicher Teil seines Eigenkapitals aufgebraucht wird.
b) Die Vermögenswerte des Unternehmens unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.
c) Das Unternehmen ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.
d) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird zur Abhilfe bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität in folgender Form gewährt:
In jedem der in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffern i, ii und iii genannten Fälle sind die Garantie oder gleichwertige Maßnahmen, die unter diesen Ziffern genannt werden, solventen Unternehmen vorbehalten und bedürfen einer abschließenden Genehmigung nach dem Rechtrahmen der Union für staatliche Beihilfen. Diese vorsorglichen und zeitweiligen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, um den Folgen schwerer Störungen zu begegnen, und sind nicht zum Ausgleich von Verlusten zu verwenden, die das Unternehmen erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.
Die Unterstützungsmaßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iii beschränken sich auf zum Schließen von Kapitallücken notwendige Zufuhren, die in Stresstests auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Union oder des SSM, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die EZB, die EBA oder nationale Behörden festgestellt und gegebenenfalls durch die zuständige Behörde bestätigt wurden.
Wenn die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU vorlegt, legt sie, soweit angemessen, einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für das Erreichen eines oder mehrerer der in Artikel 14 genannten Abwicklungsziele notwendig und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.
(6) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, legt der Ausschuss ein Abwicklungskonzept fest. Durch das Abwicklungskonzept
a) wird das Unternehmen abgewickelt;
b) wird bestimmt, die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Abwicklungsinstrumente auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwenden, insbesondere etwaige Ausnahmen von der Anwendung des Bail-in gemäß Artikel 27 Absätze 5 und 14;
c) wird die Inanspruchnahme des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 76 und gemäß einem Beschluss bestimmt, den die Kommission gemäß Artikel 19 gefasst hat.
(7) Unmittelbar nach der Festlegung des Abwicklungskonzepts übermittelt der Ausschuss es der Kommission.
Innerhalb von 24 Stunden ab Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss hat die Kommission das Abwicklungskonzept entweder zu billigen oder in den Fällen, die nicht unter Unterabsatz 3 dieses Absatzes fallen, hinsichtlich der Aspekte des Abwicklungskonzepts, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, Einwände zu erheben.
Innerhalb von 12 Stunden nach Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss kann die Kommission dem Rat vorschlagen,
a) gegen das Abwicklungskonzept Einwände mit der Begründung zu erheben, dass das vom Ausschuss angenommene Abwicklungskonzept nicht das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt,
b) eine erhebliche Änderung des Betrags des Fonds, der im Abwicklungskonzept des Ausschusses vorgesehen ist, zu billigen oder Einwände zu erheben.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 3 handelt der Rat mit einfacher Mehrheit.
Das Abwicklungskonzept kann nur in Kraft treten, wenn weder der Rat noch die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach seiner Übermittlung durch den Ausschuss Einwände erheben.
Der Rat bzw. die Kommission haben die Gründe für die Ausübung ihres Rechts, Einwände zu erheben, anzugeben.
Wenn der Rat innerhalb von 24 Stunden ab der Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss den Vorschlag der Kommission zur Änderung des Abwicklungskonzepts aus den in Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Gründen gebilligt hat oder wenn die Kommission gemäß Unterabsatz 2 Einwände erhoben hat, ändert der Ausschuss das Abwicklungskonzept innerhalb von acht Stunden nach Maßgabe der angegebenen Gründe.
Wenn in dem vom Ausschuss angenommenen Abwicklungskonzept der Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten unter den außergewöhnlichen Umständen nach Artikel 24 Absatz 5 vorgesehene ist und wenn ein solcher Ausschluss einen Beitrag aus dem Fonds oder einer alternativen Finanzierungsquelle erfordert, um die Integrität des Binnenmarktes zu schützen, kann die Kommission den vorgeschlagenen Ausschluss verbieten oder Änderungen verlangen; hierfür gibt sie angemessene Gründe auf der Grundlage der Verletzung der Anforderungen nach Artikel 27 und nach dem von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakt an.
(8) Wenn der Rat Einwände dagegen erhebt, ein Institut abzuwickeln, weil das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllt ist, wird das jeweilige Unternehmen nach dem anwendbaren nationalen Recht geordnet liquidiert.
(9) Der Ausschuss sorgt dafür, dass die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden die zur Durchführung des Abwicklungskonzepts notwendigen Abwicklungsmaßnahmen einleiten. Das Abwicklungskonzept ist an die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden gerichtet und weist diese an, gemäß Artikel 29 alle zur Umsetzung dieses Konzepts notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und zu diesem Zweck Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Liegt eine staatliche Beihilfe oder eine Unterstützung aus dem Fonds vor, hält sich der Ausschuss an eine Entscheidung, die die Kommission über diese Beihilfe bzw. Unterstützung getroffen hat.
(10) Die Kommission ist befugt, sich vom Ausschuss alle Informationen zu beschaffen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung für relevant hält. Der Ausschuss ist befugt, sich von jeder Person gemäß Kapitel 5 dieses Titels alle Informationen zu beschaffen, die er zur Vorbereitung einer Abwicklungsmaßnahme und für den dazugehörigen Beschluss benötigt, einschließlich der in den Abwicklungsplänen gelieferten Aktualisierungen und Ergänzungen.
(1) Umfasst die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß Absatz 3 dieses Artikels, darf das Abwicklungskonzept erst dann nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegt werden, wenn die Kommission eine positive oder an Bedingungen geknüpfte Entscheidung bezüglich der Vereinbarkeit des Einsatzes dieser Beihilfen bzw. Unterstützung mit dem Binnenmarkt getroffen hat.
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 18 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die Organe der Union gemäß den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU aufgestellten Grundsätzen und machen alle einschlägigen Informationen über ihre diesbezügliche interne Organisation in geeigneter Weise öffentlich zugänglich.
(2) Wenn der Ausschuss bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung oder von sich aus zu der Auffassung gelangt, dass Abwicklungsmaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnten, fordert er den oder die betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat(en) auf, die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgehend von den beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Der Ausschuss teilt der Kommission alle Fälle mit, in denen er einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) zu einer Unterrichtung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV auffordert.
(3) Soweit die Abwicklungsmaßnahme, wie sie vom Ausschuss vorgeschlagen wird, die Inanspruchnahme des Fonds mit sich bringt, gibt der Ausschuss der Kommission die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds bekannt. Die Mitteilung des Ausschusses umfasst alle Informationen, die notwendig sind, damit die Kommission die Bewertungen nach diesem Absatz vornehmen kann.
Die Mitteilung nach diesem Absatz führt dazu, dass die Kommission eine vorläufige Untersuchung einleitet, während derer die Kommission weitere Informationen vom Ausschuss anfordern kann. Die Kommission bewertet, ob die Inanspruchnahme des Fonds den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen würde, dass sie den Begünstigten oder ein anderes Unternehmen insofern, als sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde, in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugen würde. Die Kommission legt an die Inanspruchnahme des Fonds die Kriterien an, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wie sie in Artikel 107 AEUV verankert sind. Der Ausschuss stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die die Kommission zur Durchführung dieser Bewertung für erforderlich hält.
Amtsblatt der Europäischen Union
Bei ihren Bewertungen und Untersuchungen nach diesem Absatz richtet sich die Kommission nach allen einschlägigen gemäß Artikel 109 AEUV angenommenen Verordnungen sowie nach einschlägigen Mitteilungen, Leitlinien und Maßnahmen, die von der Kommission in Anwendung der Vorschriften der Verträge zu staatlichen Beihilfen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, zu dem die Bewertung vorzunehmen ist, angenommen wurden. Bei diesen Maßnahmen wird so verfahren, als ob Bezugnahmen auf den für die Unterrichtung über die Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat Bezugnahmen auf den Ausschuss wären, und es werden alle sonstigen erforderlichen Änderungen vorgenommen.
Die Kommission fasst einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt, der an den Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden des bzw. der betroffenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten gerichtet ist. Dieser Beschluss kann an Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen in Bezug auf den Begünstigten geknüpft sein.
In dem Beschluss können dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden in dem/den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat(en) oder dem Begünstigten auch Pflichten auferlegt werden, durch die die Einhaltung dieses Beschlusses überwacht werden kann. Hierzu können Anforderungen bezüglich der Ernennung eines Treuhänders oder einer anderen unabhängigen Person, die die Überwachung unterstützt, gehören. Die Funktionen, die ein Treuhänder oder eine andere unabhängige Person ausüben kann, können im Beschluss der Kommission festgelegt werden.
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Kommission kann einen an den Ausschuss gerichteten ablehnenden Beschluss fassen, wenn sie entscheidet, dass die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt unvereinbar wäre und nicht in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Weise durchgeführt werden kann. Erhält der Ausschuss einen solchen Beschluss, hat er sein Abwicklungskonzept zu überprüfen und ein überarbeitetes Abwicklungskonzept zu erstellen.
(4) Wenn die Kommission erhebliche Zweifel hat, ob ihr Beschluss nach Absatz 3 eingehalten wird, führt sie die notwendigen Untersuchungen durch. Zu diesem Zweck kann die Kommission die Befugnisse ausüben, die ihr nach den in Absatz 3 Unterabsatz 4 genannten Verordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Verfügung stehen, und sie hat sich von ihnen leiten zu lassen.
(5) Ist die Kommission auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Untersuchungen und nach Aufforderung an die betroffenen Parteien, ihre Anmerkungen zu übermitteln, der Auffassung, dass der Beschluss nach Absatz 3 nicht eingehalten wurde, erlässt sie einen Beschluss an die nationale Abwicklungsbehörde im betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem diese Behörde aufgefordert wird, die missbräuchlich verwendeten Beträge innerhalb einer Frist einzuziehen, die von der Kommission festzusetzen ist. Die gemäß dem Einziehungsbeschluss einzuziehende Unterstützung aus dem Fonds umfasst Zinsen zu einem angemessenen Satz, der von der Kommission festgesetzt wird, und wird an den Ausschuss gezahlt.
Der Ausschuss zahlt nach Unterabsatz 1 eingegangene Beträge in den Fonds ein und berücksichtigt diese Beträge, wenn er die Beiträge gemäß den Artikeln 70 und 71 festlegt.
Bei dem Einziehungsverfahren nach Unterabsatz 1 sind die Rechte der Begünstigten auf gute Verwaltung und auf Zugang zu Dokumenten zu achten, wie sie in den Artikeln 41 und 42 der Charta verankert sind.
(6) Unbeschadet der Berichterstattungspflichten, die die Kommission in ihrem Beschluss nach Absatz 3 dieses Artikels auferlegen kann, legt der Ausschuss der Kommission jährliche Berichte vor, in denen bewertet wird, ob bei der Inanspruchnahme des Fonds der Beschluss nach jenem Absatz eingehalten wurde. Bei der Ausarbeitung dieser Berichte macht der Ausschuss von seinen Befugnissen nach Artikel 34 Gebrauch.
(7) Ein Mitgliedstaat oder eine Person, ein Unternehmen oder ein Verband, dessen/deren Interessen durch die Inanspruchnahme des Fonds berührt sein könnten, insbesondere Unternehmen im Sinne des Artikels 2, sind berechtigt, der Kommission jeden mutmaßlichen Missbrauch des Fonds, der mit dem Beschluss nach Absatz 3 dieses Artikels unvereinbar ist, zu melden.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 93 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Verfahrensvorschriften über
a) die Berechnung des Zinssatzes, der im Fall eines Einziehungsbeschlusses gemäß Absatz 5 anzuwenden ist,
b) die Garantien des Rechts auf gute Verwaltung und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten gemäß Absatz 5.
(9) Wenn die Kommission nach einer Empfehlung des Ausschusses oder von sich aus zu der Auffassung gelangt, dass die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -maßnahmen nicht den Kriterien genügt, aufgrund derer ihr Beschluss nach Absatz 3 ergangen ist, kann sie einen solchen Beschluss überprüfen und geeignete Änderungen beschließen.
(10) Abweichend von Absatz 3 kann der Rat einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Inanspruchnahme des Fonds als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Äußert sich der Rat nicht binnen sieben Tagen nach Antragstellung, entscheidet die Kommission.
(11) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Abwicklungsbehörden über die Befugnisse verfügen, die notwendig sind, um für die Einhaltung der Bedingungen zu sorgen, die in einem Beschluss der Kommission nach Absatz 3 festgelegt sind, und missbräuchlich verwendete Beträge gemäß einem Beschluss der Kommission nach Absatz 5 einzuziehen.
(1) Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, stellt der Ausschuss sicher, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 durch eine von staatlichen Stellen — einschließlich des Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörde -und dem betroffenen Unternehmen unabhängige Person vorgenommen wird.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 15 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle in den Absätzen 1 und 4 bis 9 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(3) Ist eine unabhängige Bewertung gemäß Absatz 1 nicht möglich, kann der Ausschuss eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 nach Maßgabe von Absatz 10 dieses Artikels vornehmen.
(4) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 zu ermitteln, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß den Artikeln 16 und 18 erfüllt.
(5) Die Bewertung dient folgenden Zwecken:
a) der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind;
b) falls die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundiertenEntscheidung über die in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;
c) wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente;
d) wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
e) wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel zu entrichten sind;
f) wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel und dem Verständnis der Abwicklungsbehörde dafür, was unter kommerziellen Bedingungen für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe b zu verstehen ist;
g) in jedem Fall der Sicherstellung, dass jegliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten vollständig erfasst werden.
(6) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen beruht die Bewertung gegebenenfalls auf vorsichtigen Annahmen, unter anderem für die Ausfallquoten und den Umfang der Verluste. Bei der Bewertung darf ab dem Zeitpunkt, an dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, einer Notfallliquiditätshilfe oder sonstigen Liquiditätshilfe der Zentralbank auf Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze für ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 ausgegangen werden. Außerdem muss bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass im Fall der Anwendung eines Abwicklungsinstruments
a) der Ausschuss sich gemäß Artikel 22 Absatz 6 alle angemessenen Ausgaben, die ordnungsgemäß getätigt wurden, von dem in Abwicklung befindlichen Institut erstatten lassen kann,
b) der Fonds Zinsen und Gebühren für die Garantien und Darlehen, die dem in Abwicklung befindlichen Institut nach Artikel 76 gewährt werden, erheben kann.
(7) Die Bewertung wird durch folgende in den Büchern und Aufzeichnungen eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 enthaltenen Unterlagen ergänzt:
a) eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2;
b) eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte;
c) eine Aufstellung der in den Büchern und Aufzeichnungen eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 ausgewiesenen bilanziellen und außerbilanziellen offenen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Krediten und zu ihrem Rang nach Artikel 17.
(8) Soweit zweckmäßig, können die Unterlagen nach Absatz 7 Buchstabe b dieses Artikels durch eine Analyse und eine Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen nach Absatz 5 Buchstaben e und f dieses Artikels getroffen werden können.
(9) Die Bewertung enthältAngaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach Artikel 17 sowie eine Einschätzung der Behandlung jeder Klasse von Anteilseignern und Gläubigern, die zu erwarten wäre, wenn ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde. Die Anwendung des in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g genannten Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ wird von dieser Einschätzung nicht berührt.
(10) Ist es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit entweder nicht möglich, die Anforderungen der Absätze 7 und 9 zu erfüllen, oder gilt Absatz 3, wird eine vorläufige Bewertung vorgenommen. Bei der vorläufigen Bewertung müssen die Anforderungen von Absatz 4 und — insoweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar ist — die Anforderungen der Absätze 1, 7 und 9 erfüllt werden.
Die vorläufige Bewertung gemäß Unterabsatz 1 umfasst einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung.
(11) Eine Bewertung, die nicht sämtliche in den Absätzen 1 und 4 bis 9 festgelegten Anforderungen erfüllt, ist als vorläufig zu betrachten, bis eine unabhängige Person nach Absatz 1 eine Bewertung vornimmt, die sämtlichen in diesen Absätzen festgelegten Anforderungen uneingeschränkt genügt. Diese endgültige Ex-post-Bewertung wird so bald wie möglich vorgenommen. Sie wird entweder unabhängig von der Bewertung nach den Absätzen 16, 17 und 18 oder gleichzeitig mit ihr und von derselben unabhängigen Person wie diese Bewertung durchgeführt, muss aber davon getrennt werden.
Die endgültige Ex-post-Bewertung dient folgenden Zwecken:
a) der Sicherstellung, dass jegliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 in den Büchern dieses Unternehmens vollständig erfasst werden;
b) der fundierten Entscheidung über die Wiederheraufschreibung von Forderungen der Gläubiger oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Absatz 12 dieses Artikels.
(12) Fällt die im Rahmen der endgültigen Ex-post-Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 höher aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts dieses Unternehmens, kann der Ausschuss die Abwicklungsbehörde ersuchen,
a) ihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der Forderungen von Gläubigern oder Eigentümern relevanter Kapitalinstrumente, die im Rahmen des Bail-in-Instruments herabgeschrieben wurden;
b) ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft anzuweisen, eine weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliches Unternehmen oder gegebenenfalls in Bezug auf Eigentumstitel an die Eigner dieser Eigentumstitel zu entrichten.
(13) Unbeschadet des Absatzes 1 stellt eine gemäß den Absätzen 10 und 11 durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für den Ausschuss dar, um Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen- unter anderem, indem er die nationalen Abwicklungsbehörden anweist, die Kontrolle über ein ausfallendes Institut zu übernehmen — oder über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten zu beschließen.
(14) Der Ausschuss legt Regelungen fest und behält sie bei, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die sich die Beurteilung der Anwendung des Bail-in-Instruments im Sinne des Artikels 27 und die Bewertung gemäß Artikel 27 Absätze 1 bis 15 stützen, so aktuell und vollständig wie vernünftigerweise möglich sind.
(15) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis bzw. die Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit dem Beschluss des Ausschusses ein Rechtsmittel eingelegt werden.
(16) Der Ausschuss stellt zur Bewertung der Frage, ob die Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, sicher, dass möglichst bald nach Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder -maßnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person nach Absatz 1 vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach den Absätzen 1 bis 15.
(17) Bei der Bewertung nach Absatz 16 wird festgestellt,
a) wie Anteilseigner und Gläubiger, oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme, behandelt worden wären, wenn für ein in Abwicklung befindliches Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss über die Abwicklungsmaßnahme gefasst wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;
b) wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung eines in Abwicklung befindlichen Instituts behandelt wurden und
c) ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Buchstabe a dieses Absatzes und der Behandlung gemäß Buchstabe b dieses Absatzes bestehen.
(18) Die Bewertung nach Absatz 16 erfolgt
a) unter der Annahme, dass für ein in Abwicklung befindliches Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss über die Abwicklungsmaßnahme gefasst wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;
b) unter der Annahme, dass die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären;
c) ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen finanziellen Unterstützung eines in Abwicklung befindlichen Instituts aus öffentlichen Mitteln.
(1) Der Ausschuss übt nur dann dieBefugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten nach dem Verfahren des Artikels 18 in Bezug auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 und auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative zu der Einschätzung gelangt, dass eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Artikel 16 und 18 erfüllt waren, bevor eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wurde.
b) Das Unternehmen ist nur dann weiter existenzfähig, wenn die relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden.
c) Im Falle von relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, ist die Gruppe nur dann, wenn die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Instrumente ausgeübt wird, weiter existenzfähig.
d) Im Falle von relevanten Kapitalinstrumenten, die auf der Ebene des Mutterunternehmens ausgegeben werden und diese relevanten Kapitalinstrumente auf Einzelbasis auf der Ebene des Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, ist die Gruppe nur dann, wenn die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Instrumente ausgeübt wird, weiter existenzfähig.
e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in den Situationen nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii.
Die EZB bewertet nach Anhörung des Ausschusses, ob die in den Buchstaben a, c und d des Unterabsatzes 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Ausschuss kann in seiner Präsidiumssitzung ebenfalls eine solche Bewertung vornehmen.
(2) Was die Bewertung der Existenzfähigkeit des Unternehmens oder der Gruppe betrifft, darf der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung eine solche Bewertung erst nach Unterrichtung der EZB über seine Absicht und nur dann treffen, wenn die EZB innerhalb von drei Kalendertagen nach Eingang einer solchen Unterrichtung eine solche Bewertung nicht vornimmt. Die EZB stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die er zur Stützung seiner Bewertung anfordert.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels gilt ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine Gruppe nur dann als nicht mehr existenzfähig, wenn die beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) das Unternehmen oder die Gruppe fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus;
b) bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen der Privatwirtschaft oder der Aufsichtsbehörden, einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen, als durch eine unabhängig oder zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten abgewendet werden kann.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a dieses Artikels gilt das Unternehmen als ausfallendes oder wahrscheinlich ausfallendes Unternehmen, wenn eine oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Situationen eintreten.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a gilt eine Gruppe als ausfallende oder wahrscheinlich ausfallende Gruppe, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der EZB oder der zuständigen Behörde rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, unter anderem weil die Gruppe Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.
(6) Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument wird höchstens in dem Umfang gemäß Absatz 59 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU herabgeschrieben oder zu schlechteren Bedingungen umgewandelt, wie gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens herabgeschrieben oder umgewandelt wurden.
(7) Wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind, legt der Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 fest, ob die Befugnisse zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten unabhängig oder nach dem Verfahren des Artikels 18 zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme auszuüben sind.
(8) Stellt der Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 dieser Verordnung fest, dass eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfüllt, die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung aber nicht erfüllt sind, weist er die nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich an, die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 59 und 60 der Richtlinie 2014/59/EU auszuüben.
Der Ausschuss muss sicherstellen, dass vor der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten durch die nationalen Abwicklungsbehörden eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 oder einer Gruppe nach Maßgabe von Artikel 20 Absätze 1 bis 15 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder die Gruppe zu rekapitalisieren.
(9) Ist bzw. sind auch eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 18 Absatz 2 gegeben, findet das in Artikel 18 Absätze 6, 7 und 8 dargelegte Verfahren Anwendung.
(10) Der Ausschuss stellt sicher, dass die nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich und im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen gemäß Artikel 17 so von den Herabschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:
a) Die Posten des harten Kernkapitals werden als Erstes proportional zu den Verlusten und bis zu ihrer Kapazitätsgrenze verringert.
b) Der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 14 erforderlichen Maß oder bis zu der Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.
c) Der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 14 erforderlichen Maß oder im Maß der Kapazität der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.
(11) Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses um und führen die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 29 durch.
(1) Beschließt der Ausschuss, ein Abwicklungsinstrument auf ein Unternehmen oder eine Gruppe im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 oder auf ein Unternehmen oder eine Gruppe im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, anzuwenden und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.
(2) Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne des Artikels 18 Absatz 6 Buchstabe b handelt es sich um
a) das Instrument der Unternehmensveräußerung;
b) das Instrument des Brückeninstituts;
c) das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten;
d) das Bail-in-Instrument.
(3) Bei der Annahme des Abwicklungskonzepts gemäß Artikel 18 Absatz 6 berücksichtigt der Ausschuss folgende Faktoren:
a) die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts aufgrund der Bewertung gemäß Artikel 20;
b) die Liquiditätslage des in Abwicklung befindlichen Instituts;
c) die Marktfähigkeit des Franchise-Werts des in Abwicklung befindlichen Instituts im Lichte der Wettbewerbsbedingungen und der wirtschaftlichen Bedingungen am Markt;
d) die zur Verfügung stehende Zeit.
(4) Die Abwicklungsinstrumente werden zur Verwirklichung der in Artikel 14 festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Artikel 15 angewandt. Sie können entweder einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden, mit Ausnahme des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, das nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt werden kann.
(5) Werden die in Absatz 2 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten Abwicklungsinstrumente angewandt, um die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens nur teilweise zu übertragen, wird der verbleibende Teil des Unternehmens im Sinne des Artikels 2, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert.
(6) Der Ausschuss kann sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:
a) als Abzug von einer vom übernehmenden Rechtsträger an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel entrichteten Gegenleistung,
b) von dem in Abwicklung befindlichen Institut als bevorrechtigter Gläubiger oder
c) als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts oder der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft erzielt wurden.
Die Erlöse der nationalen Abwicklungsbehörden aus der Inanspruchnahme des Fonds werden dem Ausschuss erstattet.
In dem vom Ausschuss nach Artikel 18 beschlossenen Abwicklungskonzept werden im Einklang mit etwaigen Beschlüssen über staatliche Beihilfen oder Unterstützung aus dem Fonds die Einzelheiten der auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwendenden Abwicklungsinstrumente zumindest im Hinblick auf die in Artikel 24 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 1 genannten Maßnahmen, die von den nationalen Abwicklungsbehörden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU so auszuführen sind, wie sie in nationales Recht umgesetzt wurden, sowie die genauen Beträge und Zwecke festgelegt, für die der Fonds verwendet werden soll.
Im Abwicklungskonzept werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die der Ausschuss in Bezug auf das Unionsmutterunternehmen oder auf bestimmte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen der Gruppe mit dem Ziel ergreifen sollte, die Abwicklungsziele gemäß Artikel 14 zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß Artikel 15 einzuhalten.
Bei einem Beschluss über ein Abwicklungskonzept berücksichtigen und befolgen der Ausschuss, der Rat und die Kommission den Abwicklungsplan nach Artikel 8, es sei denn, der Ausschuss gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die im Abwicklungsplan nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind.
Im Laufe des Abwicklungsverfahrens kann das Abwicklungskonzept vom Ausschuss in einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Weise geändert und aktualisiert werden. Bei Änderungen und Aktualisierungen kommt das Verfahren gemäß Artikel 18 zur Anwendung.
Darüber hinaus ist im Abwicklungskonzept, falls angezeigt, die Bestellung eines Sonderverwalters für das in Abwicklung befindliche Institut nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/59/EU durch die nationalen Abwicklungsbehörden vorzusehen. Der Ausschuss kann festlegen, dass ein und derselbe Sonderverwalter für alle Unternehmen derselben Gruppe bestellt wird, bei denen dies notwendig ist, um Lösungen für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität der betroffenen Unternehmen zu finden.
(1) Im Abwicklungskonzept besteht das Instrument der Unternehmensveräußerung darin, Folgendes auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu übertragen:
a) von einem in Abwicklung befindlichen Instituts ausgegebene Eigentumstitel oder
b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts.
(2) Mit Blick auf das Instrument der Unternehmensveräußerung wird in dem Abwicklungskonzept Folgendes festgelegt:
a) die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 38 Absatz 1 und Absätze 7 bis 11 der Richtlinie 2014/59/EU zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;
b) die kommerziellen Bedingungen, unter Berücksichtigung der Umstände und der im Abwicklungsverfahren entstehenden Kosten und Aufwendungen, zu denen die nationale Abwicklungsbehörde die Übertragung gemäß Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU vornimmt;
c) ob die Übertragungsbefugnisse von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 38 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU mehr als einmal ausgeübt werden können;
d) die Regelungen für die Vermarktung des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU;
e) ob die Einhaltung der Vermarktungsanforderungen durch die nationale Abwicklungsbehörde wahrscheinlich die Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Absatz 3 dieses Artikels beeinträchtigen würde.
(3) Der Ausschuss wendet das Instrument der Unternehmensveräußerung an, ohne die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Vermarktungsanforderungen einzuhalten, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn er der Auffassung ist, dass
a) ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellt bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöht, und
b) die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Wirksamkeit des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels beeinträchtigen würde.
(1) Im Abwicklungskonzept besteht das Instrument des Brückeninstituts darin, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:
a) Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben werden;
b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.
(2) Mit Blick auf das Instrument des Brückeninstituts wird in dem Abwicklungskonzept Folgendes festgelegt:
a) die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 40 Absätze 1 bis 12 der Richtlinie 2014/59/EU auf ein Brückeninstitut zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;
b) die Regelungen für die Einrichtung, den Betrieb und die Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 41 Absätze 1, 2, 3 und 5 bis 9 der Richtlinie 2014/59/EU;
c) die Regelungen für die Vermarktung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU.
(3) Der Ausschuss stellt sicher, dass der Gesamtwert der von der nationalen Abwicklungsbehörde auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.
(1) Im Abwicklungskonzept besteht das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darin, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaften zu übertragen.
(2) Mit Blick auf das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten wird in dem Abwicklungskonzept Folgendes festgelegt:
a) die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 42 Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 13 der Richtlinie 2014/59/EU auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;
b) die Gegenleistung für die von der nationalen Abwicklungsbehörde auf die für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten im Einklang mit den in Artikel 20 dieser Verordnung und in Artikel 42 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU niedergelegten Grundsätzen und mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.
Unterabsatz 1 Buchstabe b schließt nicht aus, dass die Gegenleistung einen Nominalwert oder negativen Wert annimmt.
(1) Das Bail-in-Instrument kann für folgende Zwecke angewandt werden:
a) zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Unternehmens im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen — soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten — und weiterhin die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist — sofern das Unternehmen gemäß diesen Richtlinien zugelassen ist —, sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen aufrechtzuerhalten;
b) zur Umwandlung in Eigenkapital — oder Herabsetzung des Nennwerts — der Forderungen oder Schuldtitel, die übertragen werden
Im Abwicklungskonzept wird mit Blick auf das Bail-in-Instrument Folgendes festgelegt:
a) der aggregierte Betrag, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 13 zu vermindern oder umzuwandeln sind;
b) die Verbindlichkeiten, die gemäß den Absätzen 5 bis 14 ausgeschlossen werden können;
c) die Ziele und der Mindestinhalt des gemäß Absatz 16 vorzulegenden Reorganisationsplans.
(2) Das Bail-in-Instrument kann für den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zweck nur dann angewandt werden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments — zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem nach Absatz 16 vorzulegenden Reorganisationsplan umgesetzt werden — über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Unternehmens wiederherstellt.
Werden eines der in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d genannte Bail-in-Instrument angewandt, soweit dies angezeigt ist, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.
(3) Die folgenden Verbindlichkeiten sind — unabhängig davon, ob sie dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unterliegen — nicht Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung:
a) gedeckte Einlagen;
b) besicherte Verbindlichkeiten einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und nach nationalem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind;
c) etwaige Verbindlichkeiten aus einer von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde nach dem geltenden Insolvenzrecht geschützt ist;
d) etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen einem Unternehmen im Sinne des Artikels 2 (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigten), sofern der Begünstigte nach dem geltenden Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist;
e) Verbindlichkeiten gegenüber Instituten — ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind — mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
f) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen, die Systemen oder Systembetreibern im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder deren Teilnehmern geschuldet werden und auf der Teilnahme an einem entsprechenden System beruhen;
g) Verbindlichkeiten gegenüber
Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer i findet keine Anwendung auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU.
(4) Der in Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, die Bail-in-Befugnisse, soweit dies angezeigt ist, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer mit Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt, oder in Bezug auf einen Einlagebetrag, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.
Der Ausschuss sorgt dafür, dass sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungspool für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind.
Unbeschadet der Vorschriften über Großkredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU und mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Unternehmen und Gruppen weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 11 Buchstabe b dieser Verordnung den Umfang, in dem andere Institute Verbindlichkeiten halten, die als Bail-in-Instrument infrage kommen, zu beschränken; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.
(5) In Ausnahmefällen können bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausgeschlossen werden, sofern
a) für diese Verbindlichkeiten trotz redlicher Bemühungen der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde ein Bail-in innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist,
b) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienste und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird,
c) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung — vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen — abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Union erheblich beeinträchtigen könnte, oder
d) die Anwendung des Bail-in-Instruments auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen würden.
Wird eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise ausgeschlossen, kann der Umfang der auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um solchen Ausschlüssen Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäßArtikel 15 Absatz 1 Buchstabe g eingehalten wird.
(6) Wird eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5 ganz oder teilweise ausgeschlossen und sind die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben worden, kann aus dem Fonds ein Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut geleistet werden, um
a) alle Verluste, die nicht von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Absatz 13 Buchstabe a wieder auf null zu bringen und/oder
b) Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts zu erwerben, um das Institut gemäß Absatz 13 Buchstabe b zu rekapitalisieren.
(7) Der Fonds kann den in Absatz 6 genannten Beitrag nur leisten, sofern
a) von den Anteilseignern oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 20 Absätze 1 bis 15 vorgesehenen Bewertung — geleistet worden ist und
b) der Beitrag des Fonds 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 20 Absätze 1 bis 15 vorgesehenen Bewertung — nicht übersteigt.
(8) Der in Absatz 7 dieses Artikels genannte Beitrag des Fonds kann wie folgt finanziert werden:
a) durch den dem Fonds zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU sowie gemäß Artikel 67 Absatz 4 und den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung aufgebracht wurde;
b) wenn die Beträge gemäß Buchstabe a dieses Absatzes nicht ausreichen, durch Beträge, die durch alternative Finanzierungsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 73 und 74 aufgebracht werden.
(9) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen angestrebt werden, nachdem
a) die in Absatz 7 Buchstabe b festgelegte Obergrenze von 5 % erreicht worden ist und
b) alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.
(10) Alternativ oder zusätzlich kann — sofern die in Absatz 9 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind — ein Beitrag aus den Mitteln geleistet werden, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Artikel 70 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
(11) Für die Zwecke dieser Verordnung findet Artikel 44 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU keine Anwendung.
(12) Bei der Entscheidung nach Absatz 5 wird Folgendes gebührend berücksichtigt:
a) der Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilseignern und dann grundsätzlich von den Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts entsprechend ihrer Rangfolge zu tragen sind;
b) das Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über die das in Abwicklung befindliche Institut noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde; und
c) die Erforderlichkeit der Beibehaltung ausreichender Mittel zur Abwicklungsfinanzierung.
(13) Der Ausschuss bewertet den Anforderungen des Artikels 20 Absätze 1 bis 15 entsprechend folgenden aggregierten Betrag:
a) gegebenenfalls den Betrag, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und
b) gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die harte Kernkapitalquote eines der folgenden Institute wiederherzustellen:
Bei der Bewertung nach Unterabsatz 1 wird der Betrag festgelegt, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die harte Kernkapitalquote wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Fonds nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, während mindestens eines Jahres die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Beabsichtigt der Ausschuss, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Artikel 26 anzuwenden, wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft berücksichtigt.
(14) Die Ausschlüsse nach Absatz 5 können entweder vorgenommen werden, um eine Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.
(15) Bei den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen werden die in Artikel 17 dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen in Bezug auf die Rangfolge der Forderungen eingehalten.
(16) Die nationale Abwicklungsbehörde legt den Reorganisationsplan, den sie gemäß Artikel 52 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU von dem Leitungsorgan oder der Person bzw. den Personen, die nach Artikel 72 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellt wurde bzw. wurden, erhalten hat, unverzüglich dem Ausschuss vor.
Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Reorganisationsplans übermittelt die betreffende nationale Abwicklungsbehörde dem Ausschuss ihre Bewertung des Plans. Der Ausschuss bewertet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 bei Durchführung des Plans wiederhergestellt wird. Die Bewertung wird im Einvernehmen mit der nationalen zuständigen Behörde oder, falls angezeigt, der EZB vorgenommen.
Ist der Ausschuss davon überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht werden würde, gestattet er der nationalen Abwicklungsbehörde, den Plan gemäß Artikel 52 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU zu genehmigen. Ist der Ausschuss nicht davon überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht werden würde, weist er die nationale Abwicklungsbehörde an, gemäß Artikel 52 Absatz 8 der genannten Richtlinie dem Leitungsorgan oder der Person bzw. den Personen, die nach Artikel 72 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellt wurde bzw. wurden, seine Bedenken mit der Aufforderung mitzuteilen, den Plan so zu ändern, dass seine Bedenken berücksichtigt werden. In beiden Fällen wird die Bewertung im Benehmen mit der nationalen zuständigen Behörde oder, falls angezeigt, der EZB vorgenommen.
Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person bzw. bestellten Personen legt bzw. legen der nationalen Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer solchen Mitteilung einen geänderten Plan zur Genehmigung vor. Die nationale Abwicklungsbehörde legt dem Ausschuss den geänderten Plan und ihre Bewertung dieses Plans vor. Der Ausschuss bewertet den geänderten Plan und weist die nationale Abwicklungsbehörde an, dem Leitungsorgan oder der Person bzw. den Personen, die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellt wurde bzw. wurden, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob der geänderte Plan seiner Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt oder ob er weiterer Änderungen bedarf.
Der Ausschuss teilt der EBA den Gruppenreorganisationsplan mit.
(1) Der Ausschuss überwacht die Umsetzung des Abwicklungskonzepts durch die nationalen Abwicklungsbehörden sorgfältig. Im Hinblick darauf sind die nationalen Abwicklungsbehörden verpflichtet,
a) mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten und ihn bei der Erfüllung seiner Überwachungspflicht zu unterstützen;
b) in regelmäßigen, vom Ausschuss festgelegten Abständen auf dessen Aufforderung genaue, verlässliche und vollständige Informationen zur Umsetzung des Abwicklungskonzepts, zur Anwendung der Abwicklungsinstrumente und zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse vorzulegen, unter anderem in Bezug auf
Die nationalen Abwicklungsbehörden legen dem Ausschuss einen Abschlussbericht über die Umsetzung des Abwicklungskonzepts vor.
(2) Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen kann der Ausschuss den nationalen Abwicklungsbehörden Weisungen zu allen Aspekten der Umsetzung des Abwicklungskonzepts erteilen, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 23 genannten Elemente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse.
(3) Soweit es für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann das Abwicklungskonzept geändert werden. Das Verfahren nach Artikel 18 findet Anwendung.
(1) Die nationalen Abwicklungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Beschlüsse gemäß dieser Verordnung umzusetzen, insbesondere indem sie Kontrolle über Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 sowie über die Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 ausüben, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 35 oder Artikel 72 der Richtlinie 2014/59/EU treffen und sicherstellen, dass die in jener Richtlinie festgelegten Schutzbestimmungen eingehalten werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen alle an sie gerichteten Beschlüsse des Ausschusses um.
Dazu üben sie — im Rahmen dieser Verordnung — die Befugnisse, die ihnen im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU übertragen werden, im Einklang mit den in nationalem Recht vorgesehenen Bedingungen aus. Die nationalen Abwicklungsbehörden unterrichten den Ausschuss in vollem Umfang über die Ausübung dieser Befugnisse. Alle von ihnen getroffenen Maßnahmen müssen mit den gemäß dieser Verordnung gefassten Beschlüssen des Ausschusses im Einklang stehen.
Bei der Umsetzung dieser Beschlüsse sorgen die nationalen Abwicklungsbehörden dafür, dass die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Schutzbestimmungen eingehalten werden.
(2) Sollte eine nationale Abwicklungsbehörde einen gemäß dieser Verordnung gefassten Beschluss des Ausschusses nicht durchgeführt oder nicht eingehalten haben oder ihn so durchgeführt haben, dass die Abwicklungsziele gemäß Artikel 14 oder die effiziente Umsetzung des Abwicklungskonzepts gefährdet sind, darf der Ausschuss ein in Abwicklung befindliches Institut anweisen,
a) im Fall einer Maßnahme nach Artikel 18 bestimmte Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine andere Person zu übertragen,
b) im Fall einer Maßnahme nach Artikel 18 die Umwandlung etwaiger Schuldtitel zu verlangen, deren vertragliche Bedingungen unter den in Artikel 21 genannten Umständen eine Umwandlung vorsehen,
c) andere Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Einhaltung des jeweiligen Beschlusses zu erwirken.
Der Ausschuss fasst nur dann einen Beschluss im Sinne von Buchstabe c des Unterabsatzes 1, wenn mit der Maßnahme in erheblichem Umfang aufdie Gefährdung des jeweiligen Abwicklungsziels oder die effiziente Umsetzung des Abwicklungskonzepts eingegangenwird.
Vor einem Beschluss über die Auferlegung von Maßnahmen unterrichtet der Ausschuss die betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden und die Kommission über die beabsichtigten Maßnahmen. Die entsprechende Mitteilung muss nähere Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen, die Gründe für diese Maßnahmen und nähere Angaben zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Maßnahmen enthalten.
Die Mitteilung muss mindestens 24 Stunden vor dem vorgesehenen Inkrafttreten der Maßnahmen erfolgen. Unter außergewöhnlichen Umständen, unter denen eine Unterrichtung mit mindestens 24 Stunden Vorlauf nicht möglich ist, darf die Mitteilung durch den Ausschuss weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahmen erfolgen.
(3) Das in Abwicklung befindliche Institut muss alle gemäß Absatz 2 gefassten Beschlüsse einhalten. Diese Beschlüsse haben Vorrang vor allen zuvor von den nationalen Abwicklungsbehörden in derselben Angelegenheit erlassenen Beschlüssen.
(4) Die nationalen Abwicklungsbehörden halten diesen Beschluss ein, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten treffen, die Gegenstand eines Beschlusses gemäß Absatz 2 sind.
(5) Der Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website eine Kopie des Abwicklungskonzepts oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger, zusammengefasst werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden halten die geltenden Verfahrenspflichten gemäß Artikel 83 der Richtlinie 2014/59/EU ein.
(7) Der Ausschuss schließt erforderlichenfalls mit der EZB und den nationalen Abwicklungsbehörden und den nationalen zuständigen Behörden eine Vereinbarung, in der die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 2 und 4 bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.
(1) Der Ausschuss nimmt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden wahr. In Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden billigt und veröffentlicht er für die Gestaltung der praktischen Vereinbarungen ein Rahmenwerk über die Umsetzung dieses Artikels.
Im Interesse einer wirksamen und einheitlichen Anwendung dieses Artikels verfährt der Ausschuss wie folgt:
a) er gibt Leitlinien heraus und richtet allgemeine Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden, nach denen sie Aufgaben ausführen und Abwicklungsbeschlüsse fassen;
b) er kann jederzeit die in den Artikeln 34 bis 37 genannten Befugnisse ausüben;
c) er kann auf Ad-hoc-Basis oder auf kontinuierlicher Basis Informationen von den nationalen Abwicklungsbehörden über die Ausübung der von ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 3 wahrgenommenen Aufgaben anfordern;
d) er erhält von den nationalen Abwicklungsbehörden den Entwurf einer Entscheidung, zu dem er seine Ansichten darlegen und bei dem er insbesondere auf die Elemente hinweisen kann, die nicht mit dieser Verordnung oder seinen allgemeinen Anweisungen im Einklang stehen.
Unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden auffordern, ihm zwecks Beurteilung von Abwicklungsplänen alle notwendigen Informationen, die sie sich gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschafft haben,vorzulegen.
(2) Artikel 13 Absätze 4 bis 10 und die Artikel 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU gelten nicht für die Beziehungen zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden. Gemeinsame Entscheidungen und bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 45 Absätze 9 bis 13 der Richtlinie 2014/59/EU getroffene Entscheidungen finden keine Anwendung. Stattdessen finden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.
(1) Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassene Unternehmen, so vertritt der Ausschuss unbeschadet einer gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung des Rates oder der Kommission die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern gemäß den Artikeln 7, 8, 12, 13, 16, 18, 55 und 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU.
Umfasst eine Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen und in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Tochterunternehmen oderdort ansässige bedeutende Zweigstellen, so unterrichtet der Ausschuss die zuständigen Behörden und/oder die Abwicklungsbehörden des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats über alle, gruppenrelevanten Pläne, Beschlüsse oder Maßnahmen gemäß den Artikeln 8, 10, 11, 12 und 13, soweit dies angezeigt ist.
(2) Der Ausschuss, die EZB und die Abwicklungsbehörden sowie die zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten schließen Vereinbarungen, in denen sie die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2014/59/EU festlegen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 schließt der Ausschuss eine Vereinbarung mit der Abwicklungsbehörde jedes nicht teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem mindestens ein global systemrelevantes Institut angesiedelt ist, das als solches gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt ist.
(3) Jede Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.
(4) Der Ausschuss schließt im Namen der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen gemäß der in Artikel 97 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Rahmenkooperationsvereinbarung der EBA. Er unterrichtet die EBA über diese Kooperationsvereinbarungen.
(1) Dieser Artikel gilt in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 der genannten Richtlinie mit dem betreffenden Drittland, insofern die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht durch diese Übereinkunft geregelt wird.
(2) Der Ausschuss richtet eine einschlägige Empfehlung an die nationalen Abwicklungsbehörden, nachdem er die Anerkennung und Durchsetzung von Abwicklungsverfahren bewertet hat, die von Abwicklungsbehörden von Drittländern in Bezug auf ein in Drittländern ansässiges Institut oder Mutterunternehmen durchgeführt werden, das
a) ein oder mehrere Unionstochterunternehmen in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten hat oder
b) über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügt, die in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterliegen.
Der Ausschuss führt seine Bewertung nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörden bzw. — wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichtet wurde — der Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten durch.
Bei der Bewertung wird den Interessen der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen ein Drittlandinstitus oder Mutterunternehmen unterhalten wird, und vor allem den potenziellen Folgen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandabwicklungsverfahren für die anderen Unternehmen der Gruppe und die Finanzstabilität in den jeweiligen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen.
(3) Der Ausschuss empfiehlt die Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung des Abwicklungsverfahrens nach Absatz 1, wenn er der Auffassung ist, dass
a) sich das jeweilige Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in einem teilnehmenden Mitgliedstaat auswirken würde,
b) Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig oder auszuzahlen sind, im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten genießen würden,
c) die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandabwicklungsverfahrens erhebliche haushaltspolitische Auswirkungen auf den teilnehmenden Mitgliedstaat haben würde oder
d) die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats stehen würden.
(4) Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Empfehlung des Ausschusses um und ersuchen um die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten oder erläutern dem Ausschuss in einer begründeten Stellungnahme, warum sie die Empfehlung des Ausschusses nicht umsetzen können.
(5) Bei der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gegenüber Unternehmen in Drittländern üben die nationalen Abwicklungsbehörden gegebenenfalls die Befugnissen aus, die ihnen auf der Grundlage der Bestimmungen des Artikels 94 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU übertragen wurden.
(6) Die nationalen zuständigen Behörden, gegebenenfalls die EZB und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um nachzuprüfen, ob einige oder alle angeforderten Informationen bereits vorliegen. Ist dies der Fall, stellen die nationalen zuständigen Behörden, gegebenenfalls die EZB oder die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss diese Informationen bereit.
(1) Der Ausschuss kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung und vorbehaltlich anderer im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Bedingungen hinsichtlich jeder in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen oder ansässigen juristischen oder natürlichen Person im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 alle erforderlichen Untersuchungen durchführen, und zwar über die nationalen Abwicklungsbehörden, oder er kann, nachdem diese Personen von ihm darüber informiert worden sind, direkt entsprechend tätig werden.
Zu diesem Zweck kann der Ausschuss
a) Unterlagen anfordern,
b) die Bücher und Aufzeichnungen jeder juristischen oder natürlichen Person im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anfertigen,
c) von jeder juristischen oder natürlichen Person im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen,
d) jede andere natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.
(2) Die natürlichen oder juristischen Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 müssen sich den mit einem Beschluss des Ausschusses eingeleiteten Untersuchungen unterziehen.
Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, so leisten die nationalen Abwicklungsbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten befinden, die erforderliche Amtshilfe im Einklang mit dem nationalen Recht; dazu leisten sie unter anderem Hilfe beim Zugang des Ausschusses zu den Geschäftsräumen natürlicher oder juristischer Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1, damit diese Rechte ausgeübt werden können.
(1) Der Ausschuss kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung, vorbehaltlich anderer im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Bedingungen nach Maßgabe des Artikels 37 und nach vorheriger Unterrichtung der jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörden sowie der jeweils betreffenden nationalen zuständigen Behörden und, falls angezeigt, in Zusammenarbeit mit diesen Behörden in den Geschäftsräumen natürlicher oder juristischer Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 alle erforderlichen Prüfungen vor Ort durchführen. Der Ausschuss kann die Prüfung vor Ort durchführen, ohne diese juristischen Personen vorab darüber zu informieren, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Bediensteten des Ausschusses und sonstige von ihm zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, die Gegenstand eines Beschlusses des Ausschusses über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 35 Absatz 2 sind, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 35 Absatz 1 genannten Befugnisse.
(3) Juristische Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 müssen sich den mit einem Beschluss des Ausschusses eingeleiteten Prüfungen vor Ort unterziehen.
(4) Die Bediensteten der nationalen Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie andere von dieser Behörde entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und Koordinierung des Ausschusses die Bediensteten des Ausschusses und sonstige von ihm bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der nationalen Abwicklungsbehörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie andere von dieser Behörde entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen sind ebenfalls berechtigt, an den Prüfungen vor Ort teilzunehmen.
(5) Stellen die Bediensteten des Ausschusses und andere von ihm bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer gemäß Absatz 1 angeordneten Prüfung widersetzt, so leistet die nationale Abwicklungsbehörde des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats im Einklang mit ihrem nationalen Recht die erforderliche Amtshilfe. Soweit es für die Prüfung erforderlich ist, schließt diese Amtshilfe die Versiegelung jeglicher Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen ein. Verfügt die betroffene nationale Abwicklungsbehörde nicht über die dafür erforderliche Befugnis, übt sie ihre Befugnisse aus, um die erforderliche Amtshilfe von anderen nationalen Behörden anzufordern.
(1) Ist für eine Prüfung vor Ort gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 2 oder für die Amtshilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, wird diese beantragt.
(2) Wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Genehmigung beantragt, prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss des Ausschusses echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen in Anbetracht des Gegenstands der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht den Ausschuss um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen der Ausschuss annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 29 genannten Entscheidungen erfolgt ist, die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten des Ausschusses enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Ausschusses unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof.
b) Bei Verstößen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c beläuft sich der Grundbetrag auf mindestens 0,25 % und darf 0,5 % nicht übersteigen.
1000000000
1000000000
5000000000
5000000000
(4) Die in Absatz 3 genannten Grundbeträge werden erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der erschwerenden Umstände gemäß Absatz 5 oder der mildernden Umstände gemäß Absatz 6 durch Anwendung der relevanten Koeffizienten gemäß Absatz 9 angepasst.
Jeder relevante mildernde Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.
Jeder relevante erschwerende Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.
(5) In Bezug auf die Geldbußen gemäß Absatz 1 gelten als erschwerende Umstände:
a) Der Verstoß wurde vorsätzlich begangen.
b) Der Verstoß wurde wiederholt begangen.
c) Der Verstoß wurde während eines Zeitraums von mehr als drei Monaten begangen.
d) Durch den Verstoß sind systemimmanente Schwachstellen in der Organisation des Unternehmens, insbesondere in seinen Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden.
e) Seit der Feststellung des Verstoßes wurden keine Abhilfemaßnahmen getroffen.
f) Die Geschäftsleitung des Unternehmens hat nicht mit dem Ausschuss bei der Durchführung von dessen Ermittlungen zusammengearbeitet.
(6) In Bezug auf die Geldbußen gemäß Absatz 1 gelten als mildernde Umstände:
a) Der Verstoß wurde während eines Zeitraums von weniger als zehn Arbeitstagen begangen.
b) Die Geschäftsleitung des Unternehmens kann nachweisen, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat.
c) Das Unternehmen hat den Ausschuss zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt.
d) Das Unternehmen hat freiwillig Maßnahmen getroffen, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann.
(7) Ungeachtet der Absätze 2 bis 6 dürfen die auferlegten Geldbußen 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens im Sinne von Absatz 1 nicht übersteigen.
Abweichend von Unterabsatz 1 beläuft sich die Geldbuße in Fällen, in denen dem Unternehmen direkt oder indirekt ein finanzieller Vorteil aus dem Verstoß entstanden ist und in denen festgestellt werden kann, dass wegen des Verstoßes Gewinne erzielt oder Verluste abgewendet wurden, mindestens auf die Höhe dieses finanziellen Vorteils.
Hat ein Unternehmen im Sinne von Absatz 1 als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen, wird nur die höhere der gemäß diesem Artikel berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.
(8) In Fällen, die nicht unter Absatz 2 fallen, kann der Ausschuss den nationalen Abwicklungsbehörden empfehlen, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass angemessene Sanktionen nach Maßgabe der Artikel 110 bis 114 der Richtlinie 2014/59/EU und den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften verhängt werden.
(9) Bei der Berechnung der Geldbußen wendet der Ausschuss folgende Berichtigungskoeffizienten auf erschwerende Umstände an:
a) Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1.
b) Wenn der Verstoß während eines Zeitraums von mehr als drei Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5.
c) Wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation des Unternehmens, insbesondere in seinen Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2.
d) Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2.
e) Wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7.
f) Wenn die Geschäftsleitung des Unternehmens nicht mit dem Ausschuss bei der Durchführung von dessen Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.
Bei der Berechnung der Geldbußen wendet der Ausschuss folgende Berichtigungskoeffizienten auf mildernde Umstände an:
a) Wenn der Verstoß während eines Zeitraums von weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9.
b) Wenn die Geschäftsleitung des Unternehmens nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7.
c) Wenn das Unternehmen den Ausschuss zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4.
d) Wenn das Unternehmen freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.
(1) Der Ausschuss verhängt durch Beschluss ein Zwangsgeld gegen ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2, um
a) dieses Unternehmen zur Einhaltung eines gemäß Artikel 34 erlassenen Beschlusses zu verpflichten;
b) eine in Artikel 34 Absatz 1 genannte Person zur Vorlage vollständiger Informationen zu verpflichten, die mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angefordert wurden;
c) eine in Artikel 35 Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiger angeforderter Materialien sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger Informationen zu verpflichten, die im Rahmen einer mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel eingeleiteten Untersuchung bereitgestellt wurden;
d) eine in Artikel 36 Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angeordnet wurde.
(2) Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Ein Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem das betroffene Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder die betroffene Person den jeweiligen Beschlüssen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels nachkommt.
(3) Ungeachtet von Absatz 2 beläuft sich der Betrag der Zwangsgelder auf 0,1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Ein Zwangsgeld wird ab dem Datum berechnet, das in dem Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegt ist.
(4) Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses des Ausschusses verhängt werden.
(1) Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße und/oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 38 und 39 gibt der Ausschuss den natürlichen oder juristischen Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Der Ausschuss stützt seine Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen die natürlichen oder juristischen Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, sich äußern konnten.
(2) Die Verteidigungsrechte der natürlichen oder juristischen Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akten des Ausschusses. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen des Ausschusses.
(1) Der Ausschuss macht Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsgeldern im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 öffentlich bekannt, es sei denn, die Abwicklung des betroffenen Unternehmens könnte dadurch gefährdet werden. In den folgenden Fällen erfolgt die öffentliche Bekanntmachung anonym:
a) Die veröffentlichten Informationen enthalten personenbezogene Daten, und eine vorgeschriebene vorherige Bewertung ergibt, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre.
b) Die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden.
c) Durch die öffentliche Bekanntmachung würde den beteiligten natürlichen oder juristischen Personen — sofern sich dieser ermitteln lässt — ein unverhältnismäßiger Schaden zugefügt.
Alternativ kann in diesen Fällen die Bekanntmachung der betreffenden Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonyme Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
Der Ausschuss unterrichtet die EBA über alle Geldbußen und Zwangsgelder, die er gemäß den Artikeln 38 und 39 verhängt hat, und stellt Informationen zum Stand der jeweiligen Beschwerden und deren Ergebnisse bereit.
(2) Gemäß den Artikeln 38 und 39 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.
(3) Gemäß den Artikeln 38 und 39 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem geltenden Verfahrensrecht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Der Vollstreckungstitel wird dem Vollstreckungsbeschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Vollstreckungsbeschlusses erstrecken darf, von der Behörde ausgestellt, die die Regierung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und die sie dem Ausschuss und dem Gerichtshof benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats zuständig.
(4) Die Beträge der Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Fonds zugewiesen.
f) Fassung von Beschlüssen über Anlagen gemäß Artikel 75;
g) Verabschiedung des jährlichen Tätigkeitsberichts über die in Artikel 45 genannten Tätigkeiten des Ausschusses, wobei der Bericht detaillierte Angaben zur Ausführung des Haushalts enthalten muss;
h) Annahme der Finanzvorschriften des Ausschusses gemäß Artikel 64;
i) Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen den Betrugsrisiken angemessen ist;
j) Annahme von Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern;
k) Annahme der Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung des Ausschusses in seiner Präsidiumssitzung;
l) gemäß Absatz 2 dieses Artikels in Bezug auf das Personal des Ausschusses Ausübung der Befugnisse, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Union der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
m) Erlass geeigneter Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 110 des Statuts;
n) Ernennung eines Rechnungsführers gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen, der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt;
o) Durchführung angemessener Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen von Berichten über interne und externe Prüfungen und von internen und externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF);
p) Fassung sämtlicher Beschlüsse über die Schaffung sowie, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen des Ausschusses;
q) Billigung des in Artikel 31 Absatz 1 genannten Rahmens für die Gestaltung der praktischen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden.
(2) Bei der Beschlussfassung handelt die Plenarsitzung des Ausschusses im Einklang mit den in den Artikeln 6 und 14 festgelegten Zielen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gilt das von der Präsidiumssitzung ausgearbeitete Abwicklungskonzept als angenommen, es sei denn, binnen drei Stunden nach Übermittlung des Entwurfs durch die Präsidiumssitzung an die Plenarsitzung hat mindestens ein Mitglied der Plenarsitzung eine Plenarsitzung einberufen. In diesem Fall wird der Beschluss über das Abwicklungskonzept von der Plenarsitzung gefasst.
(3) Der Ausschuss erlässt auf seiner Plenarsitzung gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem dem Vorsitzenden die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Vorsitzende kann diese Befugnisse weiter übertragen.
In außergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss in seiner Plenarsitzung in einem Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde an den Vorsitzenden und alle von ihm weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und sie selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Personalmitglied als dem Vorsitzenden übertragen.
(1) Gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a beruft der Vorsitzende die Plenarsitzungen des Ausschusses ein und nimmt den Vorsitz dabei wahr.
(2) Der Ausschuss hält jährlich mindestens zwei ordentliche Plenarsitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Vertreter der Kommission kann den Vorsitzenden ersuchen, eine Plenarsitzung des Ausschusses einzuberufen. Beruft der Vorsitzende innerhalb einer angemessenen Frist keine Sitzung ein, begründet er dies schriftlich.
(3) Der Ausschuss kann, falls angezeigt, zusätzlich zu den in Artikel 43 Absatz 3 auf Ad-hoc-Basis Beobachter, einschließlich eines Vertreters der EBA, zur Teilnahme an seinen Plenarsitzungen einladen.
(4) Der Ausschuss übernimmt die Sekretariatsgeschäfte für seine Plenarsitzungen.
(1) Sofern in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse auf der Plenarsitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Beschlüsse nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Beschlüsse über die gegenseitige Unterstützung nationaler Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 78 — sofern sie auf die Inanspruchnahme der verfügbaren Finanzmittel des Fonds beschränkt sind — von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses gefasst, die mindestens 30 % der Beiträge repräsentieren muss. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels werden Beschlüsse nach Artikel 50 Absatz 1 im Zusammenhang mit der Erhebung von nachträglichen Beiträgen gemäß Artikel 71, über freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 72, über alternative Finanzierungsmöglichkeiten gemäß Artikel 73 und Artikel 74 sowie über die gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 78, die über die Inanspruchnahme der verfügbaren Finanzmittel des Fonds hinausgehen, mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses gefasst, die während des Übergangszeitraums von acht Jahren bis zur vollständigen Zusammenlegung des Fonds mindestens 50 % der Beiträge und danach mindestens 30 % der Beiträge repräsentieren muss. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie. In der Geschäftsordnung werden detaillierte Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, und, soweit angebracht, die Bestimmungen für die Beschlussfähigkeit festgelegt.
(1) Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Präsidiumssitzung:
a) Vorbereitung aller von der Plenarsitzung des Ausschusses zu verabschiedenden Beschlüsse,
b) Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung dieser Verordnung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch den Ausschuss:
a) die Vorbereitung, die Bewertung und die Genehmigung der Abwicklungspläne für Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 2 sowie — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — für Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 im Einklang mit den Artikeln 8, 10 und 11;
b) die Anwendung vereinfachter Anforderungen bei Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 2 sowie — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — bei Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 im Einklang mit Artikel 11;
c) die Festlegung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 2 sowie — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 im Einklang mit Artikel 12 jederzeit einhalten müssen;
d) die frühestmögliche Übermittlung eines Abwicklungskonzepts gemäß Artikel 18 mit allen relevanten Informationen an die Kommission, damit sie innerhalb einer angemessenen Frist eine Bewertung vornehmen und gemäß Artikel 18 Absatz 7 einen Beschluss fassen oder gegebenenfalls dem Rat einen Beschluss vorschlagen kann;
e) das Fassen von Beschlüsse über Teil II des Ausschusshaushalts (Fonds) gemäß Artikel 60.
(3) Bei dringlichem Bedarf kann der Ausschuss auf der Präsidiumssitzung bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen der Plenarsitzung des Ausschusses treffen; dies gilt insbesondere in Bezug auf Verwaltungs- und Haushaltsfragen.
(4) Die Präsidiumssitzung des Ausschusses unterrichtet die Plenarsitzung des Ausschusses über die hinsichtlich der Abwicklung gefassten Beschlüsse.
(1) Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppen fassen der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die Mitglieder gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Absatz 3 nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.
(2) Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen fassen der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die Mitglieder gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Absatz 4 nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.
(3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Bankenabwicklung ernannt. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt, bei dem die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden und über das das Europäische Parlament und der Rat in jeder Phase zeitnah gebührend unterrichtet werden.
(5) Die Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b beträgt fünf Jahre. Vorbehaltlich Absatz 7 ist eine Wiederernennung nicht zulässig.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b dürfen kein Amt auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene bekleiden.
(6) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament nach Anhörung der Plenarsitzung des Ausschusses eine Auswahlliste der Kandidaten für die Positionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sowie für die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b und unterrichtet den Rat über die Auswahlliste.
Abweichend von Unterabsatz 1 legt die Kommission die Auswahlliste der Kandidaten für die Ernennung der ersten Mitglieder des Ausschusses nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Anhörung des Ausschusses vor.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b und ersucht um dessen Annahme. Im Anschluss an die Annahme dieses Vorschlags erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(7) Abweichend von Absatz 5 beträgt die Amtszeit des ersten Vorsitzenden, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt wird, drei Jahre. Die Amtszeit kann einmalig um fünf Jahre verlängert werden. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b bleiben bis zur Ernennung ihrer Nachfolger im Amt.
(8) Ein Vorsitzender, dessen Amtszeit verlängert worden ist, darf bei Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für die gleiche Stelle teilnehmen.
(9) Erfüllen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genanntes Mitglied die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder haben sie sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf einen vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied seines Amtes entheben. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Für diese Zwecke können das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission mitteilen, dass sie die Bedingungen für die Enthebung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder der in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder von ihrem Amt als erfüllt erachten, worauf die Kommission zu antworten hat.
(1) Die Einnahmen von Teil II des Haushalts stammen insbesondere aus
a) Beiträgen von Instituten mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67 Absatz 4 und den Artikeln 69, 70 und 71;
b) Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 1;
c) Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß den Artikeln 73 und 74;
d) Erträgen aus der Anlage der vom Fonds gehaltenen Beträge gemäß Artikel 75;
e) dem Teil der Ausgaben für die Zwecke von Artikel 76, der bei den Abwicklungsverfahren wiedererlangt wird.
(2) Die Ausgaben von Teil II des Haushalts umfassen
a) Ausgaben für die Zwecke von Artikel 76;
b) Anlagen gemäß Artikel 75;
c) Zinsen für Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 1;
d) Zinsen für Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß den Artikeln 73 und 74.
(1) Der Vorsitzende erstellt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres einen Entwurf des Haushalts des Ausschusses einschließlich eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses für das Folgejahr und des Stellenplans und legt ihn dem Ausschuss zur Annahme vor.
(2) Der Ausschuss ändert gegebenenfalls in seiner Plenarsitzung den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf und nimmt den endgültigen Haushalt des Ausschusses zusammen mit dem Stellenplan spätestens am 31. März eines jeden Jahres an.
(1) Der Ausschuss schafft eine Stelle für die interne Rechnungsprüfung, die gemäß den einschlägigen internationalen Standards arbeitet. Der interne Prüfer wird vom Ausschuss ernannt und ist ihm gegenüber dafür verantwortlich zu überprüfen, ob die Systeme und Verfahren des Ausschusses für die Ausführung des Haushalts ordnungsgemäß funktionieren.
(2) Der interne Prüfer berät den Ausschuss in Fragen der Risikokontrolle durch unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Voraussetzungen für die praktischen Tätigkeiten sowie Empfehlungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung.
(3) Der Ausschuss ist dafür zuständig, im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben des internen Prüfers geeignete Systeme und Verfahren für die interne Kontrolle zu schaffen.
(1) Der Vorsitzende handelt als Weisungsbefugter und führt den Haushaltsplan des Ausschusses aus.
(2) Der Rechnungsführer des Ausschusses übermittelt dem Rechnungshof bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres die vorläufigen Abschlüsse mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr und ersucht den Rechnungshof um Bemerkungen.
Der Rechnungsführer des Ausschusses legt den Mitgliedern des Ausschusses, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres vor.
(3) Der Vorsitzende übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die vorläufigen Abschlüsse des Ausschusses für das abgelaufene Haushaltsjahr.
(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Abschlüssen des Ausschusses erstellt der Vorsitzende in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Ausschusses und legt diesen der Plenarsitzung des Ausschusses zur Genehmigung vor.
(5) Im Anschluss an die Genehmigung durch den Ausschuss übermittelt der Vorsitzende dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. Juli jedes Jahres den endgültigen Jahresabschluss für das vorangegangene Haushaltsjahr.
(6) Gehen Bemerkungen des Rechnungshofs ein, so übermittelt der Vorsitzende ihm darauf bis zum 30. September eine Antwort.
(7) Amtsblatt der Europäischen Union
(8) Der Ausschuss erteilt dem Vorsitzenden auf seiner Plenarsitzung Entlastung für die Ausführung des Haushalts.
(9) Der Vorsitzende übermittelt auf Anfrage des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ der Union alle Informationen, auf die in der Buchführung des Ausschusses verwiesen wird, wobei jedoch die in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten sind.
Der Ausschuss legt nach Anhörung des Rechnungshofes und der Kommission interne Finanzvorschriften fest, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts gemäß den Artikeln 61 und 63 detailliert regeln.
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(1) Die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 tragen zu Teil I des Haushalts des Ausschusses gemäß dieser Verordnung und den nach Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten über Beiträge bei.
(2) Die Höhe der Beiträge wird so festgelegt, dass die diesbezüglichen Einnahmen grundsätzlich ausreichen, Teil I des Haushalts des Ausschusses jedes Jahr auszugleichen.
(3) Der Ausschuss legt gemäß den in Absatz 5 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakten die Beiträge der Unternehmen im Sinne des Artikels 2 jeweils in einem an das betroffene Unternehmen gerichteten Beschluss fest und erhebt sie entsprechend. Der Ausschuss wendet Regeln über die anzuwendenden Verfahren und das Berichtswesen sowie weitere Vorschriften an, damit die Beiträge vollständig und pünktlich gezahlt werden.
(4) Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhobenen Beträge werden ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 93 delegierte Rechtsakte über Beiträge zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Art der Beiträge und die Angelegenheiten, für die Beiträge fällig werden, die Methode zur Berechnung der Höhe der Beiträge und die Art, wie sie zu zahlen sind;
b) die in Absatz 3 genannten Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Sicherstellung der vollständigen und pünktlichen Zahlung der Beiträge;
c) die jährlichen Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben bis zur vollständigen Arbeitsaufnahme des Ausschusses.
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
25. Mai 1999
(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die vom Ausschuss Gelder erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
(3) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(1) Hiermit wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) errichtet. Der Fonds wird gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel auf den Fonds gefüllt.
(2) Der Ausschuss bedient sich des Fonds ausschließlich zu dem Zweck, die effiziente Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die effiziente Ausübung der Abwicklungsbefugnisse, die in Teil II Titel I genannt sind,sicherzustellen, und gemäß den in den Artikeln 14 und 15 genannten Abwicklungszielen und -grundsätzen. Der Unionshaushalt oder die einzelstaatlichen Haushalte werden unter keinen Umständen für Aufwendungen oder Verluste des Fonds haftbar gemacht.
(3) Eigentümer des Fonds ist der Ausschuss.
(4) Die Beiträge nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 71 werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den Fonds übertragen.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten richten Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung ein.
(1) Bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 oder andernfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser Absatz gemäß Artikel 99 Absatz 6 gilt, erreichen die verfügbaren Mittel des Fonds mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute.
(2) Während der in Absatz 1 genannten Aufbauphase werden die gemäß Artikel 70 berechneten und nach Artikel 67 Absatz 4 erhobenen Beiträge zum Fonds zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu berücksichtigen sind.
(3) Der Ausschuss verlängert die in Absatz 1 genannte Aufbauphase um maximal vier Jahre, wenn der Fonds insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,5 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags der gedeckten Einlagen vorgenommen hat und wenn die Kriterien, die mit dem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 5 Buchstabe b festgelegt wurden, erfüllt sind.
(4) Liegt nach der in Absatz 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in dem genannten Absatz angegebenen Zielausstattung, werden die nach Artikel 70 berechneten regulären Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht worden ist und nachdem die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung abgeschmolzen sind, werden die genannten Beiträge in einer Höhe festgelegt, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann.
Bei der Festlegung der Jahresbeiträge im Rahmen dieses Absatzes wird der reguläre Beitrag unter gebührender Berücksichtigung der Konjunkturphase und der etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge festgelegt.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 93 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) Kriterien für die zeitliche Staffelung der nach Absatz 2 berechneten Beiträge,
b) Kriterien für die Festlegung der Anzahl der Jahre, um die die in Absatz 1 genannte Aufbauphase gemäß Absatz 3 verlängert werden kann,
c) Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge gemäß Absatz 4.
(1) Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.
(2) Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.
Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:
a) einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten — ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen — eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten — ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen — aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und
b) einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen.
Bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen ist auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten.
In jedem Fall darf der gemäß den Buchstaben a und b jährlich berechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.
(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen.
(1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds für Abwicklungsmaßnahmen zu decken, werden von den im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten außerordentliche nachträgliche Beiträge erhoben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge und ihre Zuweisung zu den einzelnen Instituten erfolgen gemäß den in den Artikeln 69 und 70 festgelegten Regeln.
Der Gesamtbetrag der jährlichen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge darf das Dreifache der jährlichen Summe der gemäß Artikel 70 festgelegten Beiträge nicht übersteigen.
(2) Der Ausschuss schiebt auf eigenes Betreiben — nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde — oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde im Einklang mit den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten ganz oder teilweise die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge eines Instituts gemäß Absatz 1 auf, wenn dies für den Schutz der Finanzlage des Instituts erforderlich ist. Ein solcher Aufschub wird für höchstens sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Instituts erneuert werden. Die gemäß dieses Absatzes aufgeschobenen Beiträge werden zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wenn die Finanzlage des Instituts durch die Entrichtung des Betrags nicht mehr gefährdet ist.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 93 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie die Umstände und Bedingungen festlegt, unter denen die Zahlung von nachträglich erhobenen Beiträgen durch ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gemäß Absatz 2 dieses Artikels teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann.
(1) Der Ausschuss beschließt, für den Fonds freiwillige Darlehen bei Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zu beantragen, falls
a) die nach Artikel 70 erhobenen Beträge nicht ausreichen, um die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds für Abwicklungsmaßnahmen entstandenen Verluste, Kosten und sonstigen Aufwendungen zu decken;
b) die in Artikel 71 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und
c) die in Artikel 73 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.
(2) Die genannten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entscheiden über einen solchen Antrag gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2014/59/EU. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 106 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU
(3) Der Ausschuss kann beschließen, anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nicht teilnehmender Mitgliedstaaten Darlehen zu gewähren, wenn ein entsprechender Antrag gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2014/59/EU gestellt wird. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 106 Absätze 4, 5 und 6der Richtlinie 2014/59/EU.
(1) Um die Kosten der Finanzierung so gering wie möglich zu halten und das Ansehen des Ausschusses zu wahren, kann der Ausschuss für den Fonds bei den Instituten, Finanzinstituten oder anderen Dritten, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt die besseren Bedingungen bieten, Darlehen aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich vereinbaren, falls die nach den Artikeln 70 und 71 erhobenen Beträge nicht unmittelbar verfügbar sind oder die durch die Inanspruchnahme des Fonds für Abwicklungsmaßnahmen entstandenen Aufwendungen nicht decken.
(2) Die in Absatz 1 erwähnten Darlehen oder andere Formen der Unterstützung werden im Einklang mit den Artikeln 69, 70 und 71 innerhalb der Laufzeit der Ausleihung voll rückerstattet.
(3) Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Darlehen entstehen, werden von Teil II des Haushalts des Ausschusses und nicht vom Haushalt der Union oder von den teilnehmenden Mitgliedstaaten getragen.
Reichen die gemäß den Artikeln 70 und 71 erhobenen oder zur Verfügung stehenden Beträge nicht aus, um die Verpflichtungen des Fonds zu erfüllen, trifft der Ausschuss für den Fonds vertragliche Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen einschließlich — falls angezeigt — öffentlicher Finanzierungskonstruktionen, damit unmittelbar zusätzliche Finanzmittel für eine Verwendung gemäß Artikel 76 zur Verfügung stehen.
(1) Der Ausschuss verwaltet den Fonds im Einklang mit dieser Verordnung und mit den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten.
(2) Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem Brückeninstitut eingegangenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen werden ausschließlich dem Fonds zugeführt.
(3) Der Ausschuss verfolgt eine vorsichtige und auf Sicherheit bedachte Anlagestrategie, die in den nach Absatz 4 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, und legt die im Fonds gehaltenen Beträge in Schuldverschreibungen der Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlicher Organisationen oder in hochliquiden Vermögenswerten hoher Bonität an, wobei er dem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und anderen einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung Rechnung trägt. Die Anlagen müssen branchenspezifisch, geografisch und anteilmäßig diversifiziert sein. Die Einkünfte aus diesen Anlagen werden dem Fonds zugeführt.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem in Artikel 93 festgelegten Verfahren delegierte Rechtsakte über die detaillierten Regeln zur Verwaltung des Fonds und über die allgemeinen Grundsätze und Kriterien für seine Anlagestrategie zu erlassen.
(1) Innerhalb des Abwicklungskonzepts kann der Ausschuss bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf Unternehmen im Sinne des Artikels 2 den Fonds nur insoweit heranziehen, als es für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu folgenden Zwecken erforderlich ist:
a) für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft;
b) für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;
c) für den Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;
d) für die Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut und eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;
e) für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 5 größere Verluste erlitten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten;
f) für Beitragsleistungen an das in Abwicklung befindliche Institut anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird und die Entscheidung getroffen wird, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Bail-in gemäß Artikel 27 Absatz 5 auszuschließen;
(3) Der Ausschuss übt hinsichtlich seines Personals die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden.
(1) Der Ausschuss kann entsandte nationale Sachverständige oder anderes nicht vom Ausschuss eingestelltes Personal heranziehen.
(2) Der Ausschuss verabschiedet auf seiner Plenarsitzung geeignete Beschlüsse zur Festlegung von Vorschriften über Austausch und Entsendung von Mitarbeitern sowohl zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden als auch zwischen diesen Behörden und dem Ausschuss.
(3) Der Ausschuss kann interne Abwicklungsteams einrichten, die sich aus seinen Mitarbeitern und Mitarbeitern der nationalen Abwicklungsbehörden sowie, falls angezeigt, Beobachtern der nationalen Abwicklungsbehörden von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzen.
(4) Richtet der Ausschuss interne Abwicklungsteams gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein, ernennt er Koordinatoren derjenigen Teams, die sich aus eigenen Mitarbeitern zusammensetzen. Gemäß Artikel 51 Absatz 3 können die Koordinatoren als Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen des Ausschusses eingeladen werden, an den die von den jeweiligen Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder gemäß Artikel 53 Absätze 3 und 4 teilnehmen.
Der Ausschuss kann interne Ausschüsse einsetzen, die die Aufgabe haben, ihn bei der Wahrnehmung seiner Funktionen nach dieser Verordnung zu beraten und Anleitung zu geben.
(1) Der Ausschuss richtet einen Beschwerdeausschuss ein, der über die gemäß Absatz 3 eingereichten Beschwerden beschließt.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Eine natürliche oder juristische Person einschließlich der Abwicklungsbehörden kann Beschwerde gegen einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 einlegen, wenn dieser Beschluss an diese Person gerichtet ist oder diese Person unmittelbar und einzeln betrifft.
Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betroffene Person oder, sofern eine Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag, an dem die betroffene Person Kenntnis von dem Beschluss erlangt hat, schriftlich bei dem Beschwerdeausschuss einzureichen.
(4) Der Beschwerdeausschuss entscheidet innerhalb eines Monats nach der Einreichung über die Beschwerde.
Er entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens drei seiner fünf Mitglieder.
(5) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Zu diesem Zweck geben sie eine öffentliche Verpflichtungserklärung und eine öffentliche Interessenerklärung ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine solchen Interessen bestehen.
(6) Eine Beschwerde nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies seiner Auffassung nach erfordern.
(7) Ist die Beschwerde zulässig, prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu den von ihm selbst abgegebenen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.
(8) Der Beschwerdeausschuss kann den Beschluss des Ausschusses bestätigen oder den Fall an den Ausschuss zurückverweisen. Der Ausschuss ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und erlässt in der betreffenden Angelegenheit einen geänderten Beschluss.
(9) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind zu begründen und werden den Parteien übermittelt.
(10) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.
(1) Im Einklang mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder — in Fällen, in denen keine Beschwerde beim Beschwerdeausschuss eingereicht werden kann — des Ausschusses erhoben werden.
(2) Im Einklang mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person Klage vor dem Gerichtshof gegen Beschlüsse des Ausschusses erheben.
(3) Fasst der Ausschuss trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keinen Beschluss, so kann vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.
(4) Der Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen.
(1) Die vertragliche Haftung des Ausschusses bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom Ausschuss geschlossenen Vertrag zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt der Ausschuss den durch ihn oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit, insbesondere ihrer Abwicklungsfunktionen einschließlich Handlungen und Unterlassungen zugunsten ausländischer Abwicklungsverfahren, verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Haftung der öffentlichen Stellen für Schäden gemeinsam sind.
(4) Der Ausschuss entschädigt eine nationale Abwicklungsbehörde für Schadenersatz, dessen Entrichtung von einem nationalen Gericht angeordnet wurde oder zu dem sie sich in Absprache mit dem Ausschuss infolge einer gütlichen Regelung verpflichtet hat und der sich aus einer Handlung oder Unterlassung dieser nationalen Abwicklungsbehörde im Zuge einer Abwicklung nach dieser Verordnung von Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 sowie von Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, oder gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 ergab. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn mit dieser Handlung oder Unterlassung vorsätzlich oder im Rahmen eines offensichtlichen und schweren Beurteilungsfehlers gegen diese Verordnung, eine andere Rechtsvorschrift der Union, einen Beschluss des Ausschusses, des Rates oder der Kommission verstoßen wurde.
(5) Der Gerichtshof ist bei jeder Streitigkeit im Zusammenhang mit den Absätzen 3 und 4 zuständig. Die aus außervertraglicher Haftung hergeleiteten Ansprüche verjähren fünf Jahre nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.
(6) Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber dem Ausschuss unterliegt dem Statut bzw. den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
(1) Mitglieder des Ausschusses, der stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b, das Personal des Ausschusses und Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit oder einer Entsendung von den teilnehmenden Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben wahrnehmen, sind nach Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das Berufsgeheimnis zu wahren. Insbesondere ist es ihnen untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder einer Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit ihren Funktionen nach dieser Verordnung erhalten haben, an andere Personen oder Stellen weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 zulässt, oder die Behörde oder das Unternehmen, von der bzw. dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt.
Die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallenden Informationen werden keiner anderen öffentlichen oder privaten Stelle gegenüber offengelegt, es sei denn, die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich.
Diese Verpflichtung gilt auch für potenzielle Erwerber, an die gemäß Artikel 13 Absatz 3 herangetreten wurde, um die Abwicklung eines Unternehmens vorzubereiten.
(2) Der Ausschuss stellt sicher, dass Einzelpersonen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben erbringen, einschließlich Beamter und anderer Personen, die vom Ausschuss ermächtigt oder von den nationalen Abwicklungsbehörden ernannt wurden, um Prüfungen vor Ort vorzunehmen, der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entsprechend den in Absatz 1 festgelegten Pflichten unterliegen.
(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Absatz 1 gelten auch für die Beobachter, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, und für die Beobachter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 83 Absatz 3 an internen Abwicklungsteams beteiligt sind.
(4) Der Ausschuss ergreift die für den sicheren Umgang mit und die sichere Verarbeitung von vertraulichen Informationen erforderlichen Maßnahmen.
(5) Vor der Offenlegung von Informationen trägt der Ausschuss dafür Sorge, dass diese Informationen keine vertraulichen Angaben enthalten, indem er insbesondere die Folgen einer etwaigen Weitergabe dieser Informationen mit Blick auf öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen und die Zwecke von Inspektions-, Untersuchungs- und Prüftätigkeiten bewertet. Die Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen enthalten eine konkrete Bewertung der Folgen einer Weitergabe der Inhalte und Einzelheiten von Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 8 und 9, der Ergebnisse der nach Artikel 10 durchgeführten Bewertungen oder des Abwicklungskonzepts nach Artikel 18 stattfindet.
(6) Mit diesem Artikel wird es dem Ausschuss, dem Rat, der Kommission, der EZB, den nationalen Abwicklungsbehörden oder den nationalen zuständigen Behörden einschließlich ihrer Bediensteten und Sachverständigen nicht untersagt, zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme Informationen untereinander und mit zuständigen Ministerien, Zentralbanken, Einlagensicherungssystemen, Anlegerentschädigungssystemen, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, der EBA oder vorbehaltlich Artikel 33 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich strenger Vertraulichkeitsanforderungen mit einem potenziellen Erwerber auszutauschen.
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(2) Binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung verabschiedet der Ausschuss die konkreten Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage vor dem Gerichtshof erhoben werden, nachdem gemäß den Artikeln 228 und 263 AEUV bei dem in Artikel 85 dieser Verordnung genannten Beschwerdeausschuss in geeigneter Weise ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
(4) Die von den Beschlüssen des Ausschusses betroffenen Personen haben vorbehaltlich des legitimen Interesses anderer Personen an dem Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Zugang zu den Akten des Ausschusses. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen des Ausschusses.
Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).
(1) Der Rechnungshof erstellt für jeden Zwölfmonatszeitraum vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres einen Sonderbericht.
(2) In jedem dieser Berichte wird geprüft, ob
a) bei der Inanspruchnahme des Fonds den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Effizienz und insbesondere dem Erfordernis, die Inanspruchnahme des Fonds möglichst gering zu halten, Rechnung getragen wurde;
b) die durch den Fonds geleistete Unterstützung wirksam und konsequent bewertet wurde.
(3) Jeder Bericht gemäß Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums zu erstellen.
(4) Nach der Prüfung des vom Ausschuss gemäß Artikel 63 aufgestellten Jahresabschlusses erstellt der Rechnungshof bis zum 1. Dezember nach Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres einen Bericht mit seinen Ergebnissen. Insbesondere berichtet der Rechnungshof über alle Eventualverbindlichkeiten (für den Ausschuss, den Rat, die Kommission oder sonstige), die daraus resultieren, dass der Ausschuss, der Rat und die Kommission ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen.
(5) Das Europäische Parlament und der Rat können den Rechnungshof ersuchen, auch andere einschlägige Fragen innerhalb ihrer in Artikel 287 Absatz 4 AEUV festgelegten Zuständigkeit zu prüfen.
(6) Die Berichte gemäß den Absätzen 1 und 4 werden dem Ausschuss, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und unverzüglich veröffentlicht.
(7) Die Kommission legt innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung jedes Berichts gemäß Absatz 1 eine ausführliche Antwort in schriftlicher Form vor, die ebenfalls veröffentlicht wird.
Der Ausschuss, der Rat und die Kommission legen innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung jedes Berichts gemäß Absatz 4 eine ausführliche Antwort in schriftlicher Form vor, die ebenfalls veröffentlicht wird.
(8) Der Rechnungshof ist befugt, beim Ausschuss, beim Rat und bei der Kommission alle Informationen einzuholen, die er für die Wahrnehmung der ihm durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben benötigt. Der Ausschuss, der Rat und die Kommission stellen innerhalb einer vom Rechnungshof festzulegenden Frist alle angeforderten einschlägigen Informationen bereit.
(4) Die ordnungsgemäß von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhaltenen Beiträge werden diesen Unternehmen nicht rückerstattet.
(5) Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, können sie vorsehen, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren Finanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/59/EU von den Instituten erhoben haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich für die im Voraus erhobenen Beiträge zu gewähren, die sie gegebenenfalls an den Fonds abzuführen haben. Die den Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 2014/49/EU erwachsenden Verpflichtungen bleiben von einer solchen Rückerstattung unberührt.
(6) Es gelten die von der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird.
(7) Der Rat erlässt im Rahmen eines in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 und insbesondere hinsichtlich
a) der Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge;
b) der praktischen Modalitäten bei der Zuordnung der Institute zu den in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Risikofaktoren.
(2) Der Fonds kann im Kontext des Instruments der Unternehmensveräußerung auch für unter Absatz 1 genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber in Anspruch genommen werden.
(3) Der Fonds wird nicht unmittelbar herangezogen, um die Verluste eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 auszugleichen oder solch ein Unternehmen zu rekapitalisieren. Führt die Inanspruchnahme des Fonds für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke indirekt dazu, dass ein Teil der Verluste eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 an den Fonds weitergegeben wird, gelten die in Artikel 27 für die Inanspruchnahme des Fonds genannten Grundsätze.
(4) Der Ausschuss darf das Kapital, das gemäß Absatz 1 Buchstabe f beigetragen wurde, höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren halten.
Die Inanspruchnahme des Fonds ist an das Übereinkommen gebunden, in dem die teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbaren, die von ihnen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU und auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds zu übertragen, und erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze dieses Übereinkommens.
Demzufolge nimmt der Ausschuss gemäß dem Übereinkommen solange, bis die in Artikel 69 genannte Zielausstattung des Fonds erreicht ist, jedoch höchstens acht Jahre ab dem Geltungsbeginn dieses Artikels, den Fonds im Einklang mit den Grundsätzen in Anspruch, die auf einer Aufteilung des Fonds in nationale Kammern jedes teilnehmenden Mitgliedstaats und auf einer fortschreitenden Zusammenführung der einzelnen, auf nationaler Ebene erhobenen und den nationalen Kammern des Fonds zugewiesenen Mittel beruhen.
Bei einer Gruppenabwicklung, bei der einerseits in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Institute und andererseits in einem oder mehreren nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Institute involviert sind, trägt der Fonds gemäß Artikel 107 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2014/59/EU zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — wenn der Ausschuss Abwicklungsmaßnahmen ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahmen Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können — das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für die in Artikel 109 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Beträge haftet.
Das einschlägige Einlagensicherungssystem tritt bei Liquidationsverfahren mit einem der Höhe seiner Zahlung entsprechenden Betrag in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger ein.
(2) Der Betrag, in dessen Höhe das Einlagensicherungssystem gemäß Absatz 1dieses Artikels haftet, bestimmt sich nach den in Artikel 20 genannten Bedingungen.
(3) Bevor der Ausschuss nach Absatz 2 dieses Artikels entscheidet, in welcher Höhe das Einlagensicherungssystem haftet, hört er die betroffene benannte Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU unter voller Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit an.
(4) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts an ein anderes Unternehmen übertragen, haben die Einleger hinsichtlich der Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem im Rahmen der Richtlinie 2014/49/EU, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel der in Artikel 6 der genannten Richtlinie vorgesehenen Gesamtdeckungssumme entspricht oder sie übersteigt.
(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zum Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren Finanzmittel solcher Systeme nach den Absätzen 1 bis 4 eingesetzt werden und in der Folge auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung des Einlagensicherungssytems abgeschmolzen sind, in einer Höhe festgelegt, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann.
Die Haftung eines Einlagensicherungssystems geht nicht über 50 % des Betrags hinaus, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU als seine Zielausstattung vorgeschrieben ist.
In jedem Fall geht die Beteiligung des Einlagensicherungssystems nach dieser Verordnung nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es im Fall einer Liquidation nach dem normalen Insolvenzverfahren hätte erleiden müssen.