Artikel 92 Rechnungshof — Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren
Gliederung
(1) Der Rechnungshof erstellt für jeden Zwölfmonatszeitraum vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres einen Sonderbericht.
(2) In jedem dieser Berichte wird geprüft, ob
a) bei der Inanspruchnahme des Fonds den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Effizienz und insbesondere dem Erfordernis, die Inanspruchnahme des Fonds möglichst gering zu halten, Rechnung getragen wurde;
b) die durch den Fonds geleistete Unterstützung wirksam und konsequent bewertet wurde.
(3) Jeder Bericht gemäß Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums zu erstellen.
(4) Nach der Prüfung des vom Ausschuss gemäß Artikel 63 aufgestellten Jahresabschlusses erstellt der Rechnungshof bis zum 1. Dezember nach Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres einen Bericht mit seinen Ergebnissen. Insbesondere berichtet der Rechnungshof über alle Eventualverbindlichkeiten (für den Ausschuss, den Rat, die Kommission oder sonstige), die daraus resultieren, dass der Ausschuss, der Rat und die Kommission ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen.
(5) Das Europäische Parlament und der Rat können den Rechnungshof ersuchen, auch andere einschlägige Fragen innerhalb ihrer in Artikel 287 Absatz 4 AEUV festgelegten Zuständigkeit zu prüfen.
(6) Die Berichte gemäß den Absätzen 1 und 4 werden dem Ausschuss, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und unverzüglich veröffentlicht.
(7) Die Kommission legt innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung jedes Berichts gemäß Absatz 1 eine ausführliche Antwort in schriftlicher Form vor, die ebenfalls veröffentlicht wird.
Der Ausschuss, der Rat und die Kommission legen innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung jedes Berichts gemäß Absatz 4 eine ausführliche Antwort in schriftlicher Form vor, die ebenfalls veröffentlicht wird.
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