Artikel 64 Finanzvorschriften — Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren
Gliederung
TEIL III INSTITUTIONELLER RAHMEN
TITEL V FINANZVORSCHRIFTEN
KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 64 Finanzvorschriften
Der Ausschuss legt nach Anhörung des Rechnungshofes und der Kommission interne Finanzvorschriften fest, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts gemäß den Artikeln 61 und 63 detailliert regeln.
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
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