Artikel 84 Interne Ausschüsse — Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren
Gliederung
Der Ausschuss kann interne Ausschüsse einsetzen, die die Aufgabe haben, ihn bei der Wahrnehmung seiner Funktionen nach dieser Verordnung zu beraten und Anleitung zu geben.
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