Artikel 96 Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen — Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren
Gliederung
TEIL IV DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 96 Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
Ab dem in Artikel 99 Absätze 2 und 6 dieser Verordnung genannten Geltungsbeginn wird der Fonds als der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Artikel 99 bis 109 der Richtlinie 2014/59/EU betrachtet.
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