Artikel 28 Überwachung durch den Ausschuss — Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren
Gliederung
TEIL II BESONDERE BESTIMMUNGEN
TITEL I FUNKTIONEN INNERHALB DES EINHEITLICHEN ABWICKLUNGSMECHANISMUS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 3 Abwicklung
Artikel 28 Überwachung durch den Ausschuss
Rückverweise
(1) Der Ausschuss überwacht die Umsetzung des Abwicklungskonzepts durch die nationalen Abwicklungsbehörden sorgfältig. Im Hinblick darauf sind die nationalen Abwicklungsbehörden verpflichtet,
a) mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten und ihn bei der Erfüllung seiner Überwachungspflicht zu unterstützen;
b) in regelmäßigen, vom Ausschuss festgelegten Abständen auf dessen Aufforderung genaue, verlässliche und vollständige Informationen zur Umsetzung des Abwicklungskonzepts, zur Anwendung der Abwicklungsinstrumente und zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse vorzulegen, unter anderem in Bezug auf
Die nationalen Abwicklungsbehörden legen dem Ausschuss einen Abschlussbericht über die Umsetzung des Abwicklungskonzepts vor.
(2) Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen kann der Ausschuss den nationalen Abwicklungsbehörden Weisungen zu allen Aspekten der Umsetzung des Abwicklungskonzepts erteilen, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 23 genannten Elemente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse.
(3) Soweit es für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann das Abwicklungskonzept geändert werden. Das Verfahren nach Artikel 18 findet Anwendung.
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