Artikel 1 Gegenstand — Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren
Gliederung
TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
Rückverweise
Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2 fest, die in den in Artikel 4 genannten teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
Diese einheitlichen Vorschriften und dieses einheitliche Verfahren werden von dem gemäß Artikel 42 errichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) in Zusammenarbeit mit dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen einheitlichen Abwicklungsmechanismus angewandt. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus wird durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) unterstützt.
Die Inanspruchnahme des Fonds ist abhängig von dem Inkrafttreten eines Übereinkommens zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden „Übereinkommen“) über die Übertragung von auf nationaler Ebene erhobenen Mitteln auf den Fonds sowie über eine schrittweise Zusammenführung der verschiedenen auf nationaler Ebene erhobenen Mittel, die nationalen Kammern des Fonds zuzuweisen sind.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…