Artikel 85 Beschwerdeausschuss — Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren
Gliederung
(1) Der Ausschuss richtet einen Beschwerdeausschuss ein, der über die gemäß Absatz 3 eingereichten Beschwerden beschließt.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Eine natürliche oder juristische Person einschließlich der Abwicklungsbehörden kann Beschwerde gegen einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 einlegen, wenn dieser Beschluss an diese Person gerichtet ist oder diese Person unmittelbar und einzeln betrifft.
Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betroffene Person oder, sofern eine Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag, an dem die betroffene Person Kenntnis von dem Beschluss erlangt hat, schriftlich bei dem Beschwerdeausschuss einzureichen.
(4) Der Beschwerdeausschuss entscheidet innerhalb eines Monats nach der Einreichung über die Beschwerde.
Er entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens drei seiner fünf Mitglieder.
(5) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Zu diesem Zweck geben sie eine öffentliche Verpflichtungserklärung und eine öffentliche Interessenerklärung ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine solchen Interessen bestehen.
(6) Eine Beschwerde nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies seiner Auffassung nach erfordern.
(7) Ist die Beschwerde zulässig, prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu den von ihm selbst abgegebenen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.
(8) Der Beschwerdeausschuss kann den Beschluss des Ausschusses bestätigen oder den Fall an den Ausschuss zurückverweisen. Der Ausschuss ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und erlässt in der betreffenden Angelegenheit einen geänderten Beschluss.
(9) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind zu begründen und werden den Parteien übermittelt.
(10) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.
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