Artikel 49 Teilnahme an Plenarsitzungen — Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren
Gliederung
TEIL III INSTITUTIONELLER RAHMEN
TITEL II PLENARSITZUNG DES AUSSCHUSSES
Artikel 49 Teilnahme an Plenarsitzungen
An den Plenarsitzungen des in Artikel 43 Absatz 1 genannten Ausschusses nehmen alle Ausschussmitglieder teil.
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