EU-RechtVerordnungenAusfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und VerfahrenTEIL III INSTITUTIONELLER RAHMENTITEL V FINANZVORSCHRIFTENKAPITEL 2 Der einheitliche AbwicklungsfondsAbschnitt 3 Inanspruchnahme des FondsArtikel 78

Artikel 78Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklungen, bei denen Institute in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten involviert sind

In Kraft seit 19. August 2014
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