Artikel 74 Zugriff auf Finanzierungsfazilitäten — Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren
Gliederung
TEIL III INSTITUTIONELLER RAHMEN
TITEL V FINANZVORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Der einheitliche Abwicklungsfonds
Abschnitt 1 Bildung des Fonds
Artikel 74 Zugriff auf Finanzierungsfazilitäten
Reichen die gemäß den Artikeln 70 und 71 erhobenen oder zur Verfügung stehenden Beträge nicht aus, um die Verpflichtungen des Fonds zu erfüllen, trifft der Ausschuss für den Fonds vertragliche Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen einschließlich — falls angezeigt — öffentlicher Finanzierungskonstruktionen, damit unmittelbar zusätzliche Finanzmittel für eine Verwendung gemäß Artikel 76 zur Verfügung stehen.
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