Artikel 82 Personal — Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren
Gliederung
(1) Das Statut, die Beschäftigungsbedingungen sowie die gemeinsam von den Organen der Union zum Zweck ihrer Anwendung erlassenen Vorschriften gelten für das Personal des Ausschusses.
Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 8.8.1967, S. 1).
(2) Der Ausschuss erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß den Festlegungen von Artikel 110 des Statuts.
(3) Der Ausschuss übt hinsichtlich seines Personals die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden.
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