Artikel 80 Vorrechte und Befreiungen — Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren
Gliederung
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum EUV und zum AEUV gilt für den Ausschuss und dessen Personal.
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