Artikel 81 Sprachenregelung — Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren
Gliederung
(1) Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(2) Der Ausschuss entscheidet über die interne Sprachregelung des Ausschusses.
(3) Der Ausschuss kann darüber entscheiden, welche der Amtssprachen er bei der Übermittlung von Dokumenten an Organe oder Einrichtungen der Union benutzt.
(4) Der Ausschuss kann sich mit jeder nationalen Abwicklungsbehörde über die Sprache oder die Sprachen einigen, in der/denen die an die nationale Abwicklungsbehörde oder von ihr zu übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen.
(5) Die für die Arbeit des Ausschusses erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.
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