Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung enthält ausführliche technische Anforderungen und Prüfverfahren bezüglich der funktionalen Sicherheit für die Genehmigung und Marktüberwachung von Fahrzeugen der Klasse L sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und sie enthält ferner ein Verzeichnis von UNECE-Regelungen und ihren Änderungen.
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
eine Einrichtung, die ein Schallzeichen abgibt, das dazu bestimmt ist, in einer gefährlichen Situation im Straßenverkehr auf die Anwesenheit oder auf ein Manöver eines Fahrzeugs aufmerksam zu machen, und die aus einer oder mehreren Schallaustrittsöffnungen besteht, die mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung in Betrieb gesetzt werden, oder die aus mehreren Teilen besteht, von denen jeder ein Schallzeichen abgibt, und die aufgrund der Aktivierung einer einzigen Betätigungseinrichtung gleichzeitig funktionieren;
2.
Einrichtungen für Schallzeichen, die untereinander insbesondere in Bezug auf folgende Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen: Handelsmarke oder -namen, Arbeitsweise, Typ der Energieversorgung (Gleichstrom, Wechselstrom, Druckluft), äußere Form des Gehäuses, Form und Abmessungen der Membran(en), Form und Art der Schallaustrittsöffnungen, Schall-Nennfrequenz, Nennversorgungsspannung und — bei Einrichtungen, die von einer unabhängigen Druckluftquelle gespeist werden — Nenndruck.
3.
Einrichtungen für Schallzeichen, die untereinander insbesondere in Bezug auf folgende Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen: Handelsmarke oder -namen, Arbeitsweise, Typ der Betätigung, äußere Form und Größe der Glocke und innerer Aufbau;
4.
die Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Anzahl der am Fahrzeug angebrachten Einrichtungen für Schallzeichen, Typ(en) der am Fahrzeug angebrachten Einrichtung(en) für Schallzeichen, verwendete Halterungen für den Anbau der Einrichtung(en) für Schallzeichen an das Fahrzeug, Lage und Ausrichtung der Einrichtung(en) für Schallzeichen am Fahrzeug, Gestaltfestigkeit der die Einrichtung(en) für Schallzeichen tragenden Struktur sowie Form und Werkstoffe des Fahrzeugaufbaues, der den Schallpegel des von der Einrichtung abgegebenen Schallzeichens beeinflussen und abschirmend wirken kann;
5.
die äußere Struktur des Kraftfahrzeugs, die aus Kotflügeln, Türen, Tür- und Fenstersäulen, Seitenwänden, Dach, Boden, Stirnwand, hinterer Querwand und/oder äußeren Verkleidungen besteht;
6.
Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Gesamtmasse, Verteilung der Masse auf die Achsen, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, Reifengrößen und Radabmessungen sowie Konstruktionsmerkmale des Bremssystems und seiner Bauteile;
7.
Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Lage der leitenden Teile und Bauteile des gesamten, im Fahrzeug eingebauten elektrischen Systems, Einbau des Elektroantriebs und der galvanisch verbundenen Hochspannungssammelschiene sowie Art und Typ des Elektroantriebs und der galvanisch verbundenen Hochspannungsbauteile;
8.
der Fahrzustand, bei dem der Elektroantrieb die Bewegung des Fahrzeugs bewirkt, wenn der Sensor für elektrische Beschleunigung bzw. eine entsprechende Einrichtung betätigt oder die Bremse gelöst wird;
9.
das Teil, das einen Schutz gegen direktes Berühren von aktiven Teilen aus allen Zugangsrichtungen bietet;
10.
die Verbindung zwischen Steckverbindern und einem externen Stromversorgungsgerät beim Aufladen des wiederaufladbaren Speichersystems für elektrische Energie (REESS);
11.
das wiederaufladbare Speichersystem für elektrische Energie, das für den elektrischen Antrieb Energie liefert;
12.
der Stromkreis (einschließlich des Eingangsanschlusses am Fahrzeug), der zum Aufladen des REESS mit einem externen Stromversorgungsgerät verwendet wird;
13.
die Berührung von Personen mit aktiven Teilen;
14.
ein Satz leitfähiger Teile, die elektrisch miteinander verbunden sind und deren Potenzial als Bezugswert verwendet wird;
15.
die Gesamtheit der miteinander verbundenen aktiven Teile, an die im normalen Betrieb eine Spannung angelegt wird;
16.
ein System, das für den elektrischen Antrieb elektrische Energie erzeugt und liefert;
17.
der Stromkreis, der den (die) Antriebsmotor(en), das wiederaufladbare Speichersystem für elektrische Energie (REESS), das elektrische Energiewandlungssystem, die elektronischen Umformer, das zugehörige Kabelbündel und die Steckverbinder sowie das Anschlusssystem für das Aufladen des wiederaufladbaren Speichersystems für elektrische Energie (REESS) einschließt;
18.
ein Gerät zur Steuerung und/oder Umformung elektrischer Energie für den elektrischen Antrieb;
19.
das Teil, das die innen liegenden Baugruppen umgibt und einen Schutz gegen direktes Berühren aus allen Zugangsrichtungen bietet;
20.
das leitfähige Teil, das entsprechend der Schutzart IPXXB berührt werden kann und bei einem Isolationsfehler unter Spannung steht;
21.
ein Wechsel- oder Gleichstromversorgungsgerät außerhalb des Fahrzeugs;
22.
1500
1000
23.
der Stromkreis, der das Anschlusssystem für das Aufladen des wiederaufladbaren Speichersystems für elektrische Energie, das mit Hochspannung betrieben wird, einschließt;
24.
die Berührung von freiliegenden leitfähigen Teilen durch Personen;
25.
die leitfähigen Teile, an die bei normaler Verwendung eine Spannung angelegt wird;
26.
der Raum im Fahrzeug, der das Gepäck aufnimmt und durch das Dach, die Haube, einen Kofferraumdeckel oder eine Hecktür, den Boden und die Seitenwände sowie die Isolierbarriere und das Gehäuse, die den Antrieb gegen direktes Berühren von aktiven Teilen schützen, begrenzt und vom Fahrgastraum durch die Stirnwand oder die hintere Querwand getrennt ist;
27.
das Gerät, das den Isolationswiderstand zwischen den Hochspannungssammelschienen und der elektrischen Masse überwacht;
28.
eine flüssigkeitsgefüllte Batterie, die mit Wasser aufgefüllt werden muss und Wasserstoffgas erzeugt, das in die Luft abgelassen wird;
29.
der Raum, der die Insassen aufnimmt und durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Glasscheiben, die Stirnwand und die hintere Querwand oder die Hecktür sowie die Isolierbarrieren und Gehäuse, die den Antrieb gegen direktes Berühren von aktiven Teilen schützen, begrenzt ist;
30.
der Schutz, den eine Isolierbarriere/ein Gehäuse vor der Berührung von aktiven Teilen bietet und der mit einer Prüfsonde, wie z. B. einem gegliederten Prüffinger (IPXXB) oder einem Prüfdraht (IPXXD), überprüft wird;
31.
die Einrichtung zum Abschalten des Stromkreises bei Wartungsarbeiten an und Prüfungen von elektrischen Bauteilen, z. B. dem wiederaufladbaren Speichersystem für elektrische Energie, dem Brennstoffzellenpaket usw.;
32.
die Isolierbeschichtung von Kabelbündeln, mit der die aktiven Teile isoliert werden, um direktes Berühren aus allen Zugangsrichtungen zu verhindern, sowie Überzüge zum Isolieren der aktiven Teile von Steckverbindern und Lack oder Farbe zum Isolieren;
33.
der vom Fahrzeughersteller für jeden einzelnen und galvanisch getrennten Stromkreis angegebene höchste Wert der Spannung in einem Stromkreis (Effektivwert), der zwischen leitfähigen Teilen bei nicht geschlossenem Stromkreis oder unter normalen Betriebsbedingungen gemessen werden kann;
34.
Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: allgemeine Konstruktionsmerkmale, Anlagen zur Fertigung und Montage der Fahrzeuge und Komponenten sowie ihre Qualitätssicherung;
35.
Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Form und Lage von Strukturen, Teilen und Bauteilen, die sich an der Fahrzeugfront oder am Fahrzeugheck befinden;
36.
ABl. L 215 vom 14.8.2010, S. 27.
37.
die Linie gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.4 von UNECE-Regelung Nr. 26;
38.
die Teile eines Fahrzeugs, wie Fahrzeugaufbau, Bauteile, Kotflügel, Halterungen, Verbindungen, Reifen, Räder, Radabdeckungen und Scheiben, die aus einem Material mit einer Härte von mindestens 60 Shore (A) bestehen;
39.
Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Form, Größe, Dicke und die Merkmale der Windschutzscheibe sowie ihre Anbringung, die Merkmale der Windschutzscheiben-Wisch- und Windschutzscheiben-Waschanlage sowie die Merkmale der Entfrostungs- und Trocknungsanlagen;
40.
eine Anlage, die aus einer Vorrichtung zum Wischen der Außenseite der Windschutzscheibe sowie den Zubehörteilen und den zum Ein– und Ausschalten der Anlage erforderlichen Betätigungseinrichtungen besteht;
41.
der Bereich (die Bereiche) auf der Windschutzscheibe, der (die) von dem Wischerblatt (den Wischerblättern) gewischt wird (werden), wenn die Wischanlage ordnungsgemäß arbeitet;
42.
eine Anlage, die aus Vorrichtungen zum Aufbewahren und Befördern von Flüssigkeit sowie zum Sprühen dieser Flüssigkeit auf die Außenseite der Windschutzscheibe besteht, sowie aus den zum Ein– und Ausschalten der Anlage erforderlichen Betätigungseinrichtungen;
43.
die Vorrichtung zur manuellen Aktivierung und Deaktivierung der Windschutzscheiben-Waschanlage;
44.
eine Vorrichtung zur Beförderung von Flüssigkeit aus dem Vorratsbehälter der Windschutzscheiben-Waschanlage zur Außenseite der Windschutzscheibe;
45.
eine Vorrichtung, die dazu dient, Flüssigkeit auf die Windschutzscheibe zu lenken;
46.
eine Anlage, die seit einer gewissen Zeit in ordnungsgemäßem Betrieb ist und in der bereits Flüssigkeit durch die Pumpe und die Leitungen sowie die Spritzdüse(n) hindurch befördert worden ist;
47.
der zuvor verschmutzte Bereich, auf dem nach seinem vollständigen Abtrocknen keine Tropfen– oder Schmutzspuren mehr zurückbleiben;
48.
ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 119.
49.
die Einrichtung, mit deren Hilfe die fahrzeugeigene Elektronikanlage vom ausgeschalteten Zustand (z. B. bei geparktem Fahrzeug in Abwesenheit des Fahrers) in den normalen Betriebszustand gebracht wird;
50.
Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Anzahl, Lage und Konstruktionsmerkmale von Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern sowie die Messwerttoleranz des Geschwindigkeitsmessers, Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers, Geschwindigkeitsanzeigebereich, Gesamtübersetzungsverhältnis einschließlich des eventuellen Angleichsgetriebes, Bezeichnungen der Reifenmindest- und Reifenhöchstgrößen;
51.
alle Teile oder Einrichtungen des Fahrzeugs, die vom Fahrzeugführer direkt betätigt werden und eine Änderung des Zustands oder Betriebsverhaltens des Fahrzeugs oder eines seiner Teile bewirken;
52.
ein optisches Signal, das durch Aufleuchten anzeigt, dass eine Einrichtung betätigt wurde, ob sie richtig oder fehlerhaft arbeitet oder sich in einem vorschriftsmäßigen oder fehlerhaften Zustand befindet oder ausgefallen ist;
53.
eine Einrichtung, die Informationen über den ordnungsgemäßen Betrieb oder den Zustand eines Systems oder eines Teils eines Systems gibt, wie z. B. über die Temperatur oder den Füllstand einer Flüssigkeit;
54.
eine Einrichtung, die dem Fahrer die jeweilige Geschwindigkeit des Fahrzeugs anzeigt;
55.
eine Einrichtung, die die vom Fahrzeug zurückgelegte Strecke anzeigt;
56.
eine bildliche Darstellung zur Kennzeichnung einer Betätigungseinrichtung, einer Kontrollleuchte oder eines Anzeigers;
57.
eine Fläche, auf der mehrere Kontrollleuchten, Anzeiger, Symbole oder sonstige Mitteilungen angezeigt werden können;
58.
Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Abmessungen und äußere Form des Fahrzeugs, Anzahl, Lage und Konstruktionsmerkmale der vorhandenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen;
59.
eine typgenehmigte Leuchte oder einen typgenehmigten Rückstrahler;
60.
eine Beleuchtungseinrichtung, mit der Lichtsignale abgegeben werden können;
61.
eine Beleuchtungseinrichtung oder ein Teil einer Einrichtung mit einer einzigen Funktion und einer einzigen leuchtenden Fläche und einer oder mehreren Lichtquellen; es kann sich dabei auch um jede Kombination von zwei unabhängigen oder zusammengebauten Leuchten gleicher oder nicht gleicher Art, jedoch gleicher Funktion, handeln, wenn sie so angebaut sind, dass die Projektion der Lichtaustrittsflächen der Leuchten auf einer Querebene mindestens 60 % der Fläche des kleinstmöglichen Rechtecks ausfüllen, das die Projektionen der genannten Lichtaustrittsflächen umschreibt;
62.
die ganze äußere Fläche des durchscheinenden Werkstoffes oder ein Teil derselben, entsprechend den Angaben in den Unterlagen zur Bauteil-Typgenehmigung; darin kann die leuchtende Fläche enthalten sein, oder die Lichtaustrittsfläche besteht vollständig aus der leuchtenden Fläche und umfasst gegebenenfalls auch den von der Beleuchtungseinrichtung vollständig umschriebenen Bereich;
63.
ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 55.
64.
eine Beleuchtungseinrichtung mit eigener leuchtender Fläche, eigener Lichtquelle und eigenem Gehäuse;
65.
Beleuchtungseinrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen und Lichtquellen, jedoch gemeinsamem Gehäuse;
66.
Beleuchtungseinrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen, jedoch einer gemeinsamen Lichtquelle und einem gemeinsamen Gehäuse;
67.
Beleuchtungseinrichtungen mit eigenen Lichtquellen oder einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen Licht abgibt (z. B. optische, mechanische oder elektrische Unterschiede), ganz oder teilweise gemeinsamen leuchtenden Flächen und einem gemeinsamen Gehäuse;
68.
eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn auf eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten;
69.
eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne die Fahrer der entgegenkommenden Fahrzeuge oder andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar zu blenden oder zu stören;
70.
eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen;
71.
eine nach vorn gerichtete Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug bei Fahrten bei Tageslicht besser kenntlich zu machen;
72.
eine Einrichtung, die dazu dient, die Beleuchtung der Fahrbahn bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern;
73.
eine Einrichtung, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Absicht hat, die Fahrtrichtung nach rechts oder nach links zu ändern;
74.
das gleichzeitige Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger; es dient dazu, die besondere Gefahr anzuzeigen, die das Fahrzeug im Augenblick für andere Verkehrsteilnehmer darstellt;
75.
eine Einrichtung, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Betriebsbremse betätigt;
76.
eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen;
77.
eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken nach hinten besser anzuzeigen;
78.
eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug auszuleuchten und anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder rückwärts zu fahren beginnt;
79.
eine Einrichtung, die dazu dient, die Anbringungsstelle für das hintere Kennzeichen zu beleuchten; sie kann aus mehreren optischen Teilen zusammengesetzt sein;
80.
eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein eines Fahrzeugs durch Reflexion von Licht anzuzeigen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebaut ist, wobei sich der Beobachter in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle befindet; nicht darin eingeschlossen sind retroreflektierende Kennzeichen oder Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder;
81.
eine nach hinten rückstrahlende Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen;
82.
eine rückstrahlende Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs zur Seite hin anzuzeigen;
83.
eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs zur Seite hin anzuzeigen;
84.
die eine Einrichtung kennzeichnende Achse, entsprechend den Angaben in den Unterlagen zur Bauteil-Typgenehmigung, und die bei den fotometrischen Messungen und beim Anbau am Fahrzeug als Bezugsrichtung (H = 0°, V = 0°) für die Winkelbereiche dient;
85.
der vom Hersteller der Beleuchtungseinrichtung angegebene Schnittpunkt der Bezugsachse mit der Lichtaustrittsfläche;
86.
die Winkel, die den Bereich abgrenzen, innerhalb dessen die Lichtaustrittsfläche der Beleuchtungseinrichtung vollständig sichtbar ist, wenn die jeweiligen Winkel (α vertikal und β horizontal) am äußeren Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche gemessen werden und die Leuchte von weitem betrachtet wird; befindet sich jedoch in diesem Bereich ein Hindernis, das die Lichtaustrittsfläche teilweise verdeckt, kann dieses unberücksichtigt bleiben, wenn nachgewiesen wurde, dass auch mit solchen Beeinträchtigungen die photometrischen Werte, die für die Bauteil-Typgenehmigung der Beleuchtungseinrichtung vorgeschrieben sind, eingehalten werden;
87.
die Symmetrieebene des Fahrzeugs oder, falls das Fahrzeug nicht symmetrisch ist, die senkrechte Längsebene, die durch die Mitte der Fahrzeugachsen verläuft;
88.
ein optisches, akustisches oder gleichwertiges Signal, das anzeigt, ob eine Beleuchtungseinrichtung eingeschaltet ist und einwandfrei arbeitet;
89.
ein Signal, das anzeigt, dass eine Einrichtung eingeschaltet ist, unabhängig davon, ob diese einwandfrei arbeitet oder nicht;
90.
Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Abmessungen und äußere Form des Fahrzeugs sowie Anzahl, Lage und Konstruktionsmerkmale der angebauten Einrichtungen für indirekte Sicht;
91.
Fahrzeuge, die sich in dem folgenden wesentlichen Merkmal nicht unterscheiden: Vorrichtung an einem Fahrzeug, die dazu dient, das Risiko schwerer Verletzungen von Fahrzeuginsassen, die durch Umstürzen des Fahrzeugs bei normaler Verwendung auftreten können, zu verringern oder zu vermeiden;
92.
der Bereich, den ein 50-Perzentil-Mann, dargestellt von der Hybrid-III-Prüfpuppe, in normaler Sitzposition auf allen Sitzplätzen einnimmt;
93.
Fahrzeuge, die sich in den wichtigsten Bau- und Konstruktionsmerkmalen sowie den Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurten und der Anzahl, Lage und Anordnung der eingebauten Sicherheitsgurte nicht unterscheiden;
94.
die Einrichtung, mit der die Teile des Sitzes in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst ist, u. a. Längen-, Höhen- und Winkeleinstellungen;
95.
eine Einstell- und Verriegelungseinrichtung, mit klappbarer Rückenlehne, die an Sitzen, die sich vor anderen Sitzen befinden, installiert ist und mit deren Hilfe Fahrgästen der Zugang zu dem Raum hinter dem betreffenden Sitz bzw. das Verlassen desselben erleichtert wird, wenn sich neben dieser hinteren Sitzreihe keine Türen befinden;
96.
ein Sitzplatz, auf dem eine Person rittlings sitzt;
97.
ein Sitzplatz, der kein Sattel ist und über eine Rückenlehne verfügt, mit der der Rücken des Fahrers oder eines Fahrgastes gestützt wird;
98.
99.
eine anthropometrische Prüfpuppe mit spezifischen Abmessungen und Massen oder ein virtuelles Modell, die beide den Körper eines durchschnittlichen Mannes darstellen;
100.
ein Punkt an der Fahrzeug- oder Sitzstruktur oder an jedem sonstigen Teil des Fahrzeugs, an dem eine Sicherheitsgurtanordnung befestigt wird;
101.
ein eindeutig definierter Punkt im Fahrzeug, der über eine ausreichende Festigkeit verfügt, um eine Änderung des Bewegungsverlaufs und der Richtung eines von einem Fahrzeuginsassen angelegten Sicherheitsgurtes zu bewirken, und der sich an der Stelle befindet, die dem Bereich des Gurtes am nächsten gelegen ist, der tatsächlich in direktem Kontakt mit dem Gurtnutzer steht;
102.
ein einzelner Sitzplatz an vorderster Stelle, der auch Teil einer Sitzplatzreihe sein kann;
103.
ein einzelner Sitzplatz an hinterer Stelle, der sich vollständig hinter einem Vordersitz befindet und der auch Teil einer Sitzplatzreihe sein kann;
104.
ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 81.
105.
der Winkel zwischen der Senkrechten und der Rumpflinie;
106.
die Stellung einer Einrichtung, beispielsweise eines Sitzes, die durch Anpassen erreicht werden kann, so dass alle wesentlichen Einstellwerte so weit wie möglich einer spezifischen Stellung entsprechen;
107.
ein System zur Befestigung von Kinderrückhaltesystemen in Fahrzeugen; es besteht aus zwei festen Verankerungen im Fahrzeug, zwei festen Gegenstücken am Kinderrückhaltesystem und einer Vorrichtung, mit der die Drehung des Kinderrückhaltesystems um die Querachse begrenzt wird;
108.
Fahrzeuge, die sich in wesentlichen Merkmalen wie Form, Lage und Anzahl der Sitze oder Sättel nicht unterscheiden;
109.
eine anthropometrische Prüfpuppe mit spezifischen Abmessungen und Massen oder ein virtuelles Modell, die beide den Körper einer kleinen Frau darstellen;
110.
Fahrzeuge, die sich in den folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Konstruktionsmerkmale der Lenkanlage, der Einrichtung für Rückwärtsfahrt und der Differentialsperren, sofern sich solche Einrichtungen am Fahrzeug befinden;
111.
der Kreis, in dem alle auf die Grundebene projizierten Punkte des Fahrzeugs — außer denen der Außenspiegel — liegen, wenn das Fahrzeug in einem Kreis gefahren wird;
112.
eine Schwingung, die sich erheblich von einer gewöhnlichen und konstanten Schwingung unterscheidet, und die durch mindestens einen sprunghaften Amplitudenanstieg der Vibration gekennzeichnet ist, was zu stärkeren Lenkkräften führt, die weder konstant noch vorhersehbar sind;
113.
Fahrzeuge, die sich in den folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: den Reifentypen, den Größenbezeichnungen der Reifen, den Radabmessungen und Einpresstiefen sowie der für die Bereifung zulässigen Geschwindigkeitskategorie- und Tragfähigkeitskennzahl und den Merkmalen der angebrachten Radabdeckungen;
114.
der Abstand von der Nabenanlagefläche zur Mittellinie der Felge;
115.
ein Reifen, der so gebaut ist, dass er sich von einem zur Anbringung an einem Fahrzeug für normale Fahrbedingungen bestimmten Reifen unterscheidet, und der nur für die zeitlich begrenzte Benutzung unter eingeschränkten Fahrbedingungen vorgesehen ist;
116.
die Masse, die der Reifen tragen kann, wenn er gemäß den Anforderungen verwendet wird, die die vom Hersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen regeln, ausgedrückt als Tragfähigkeitskennzahl;
117.
ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46.
ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 1.
ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 2.
ABl. L 257 vom 30.9.2010, S. 231.
118.
das Symbol gemäß Absatz 2.28 der UNECE-Reglung Nr. 75, Absatz 2.29 der UNECE-Regelung Nr. 30, Absatz 2.28 der UNECE-Regelung Nr. 54 und Absatz 2.29 der UNECE-Regelung Nr. 106;
119.
Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs sowie Werkstoff, Ausrichtung und Konstruktionsmerkmale des Geschwindigkeitsbegrenzungsschilds;
120.
5000
121.
Fahrzeuge, die sich in den folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Konstruktionsmerkmale der Innenausstattung des Fahrzeugs sowie Anzahl und Lage der Sitze und Türen;
122.
die Linie, die durch die Berührungspunkte vertikaler Tangenten an die Instrumententafel definiert ist, oder die sich auf der Höhe der horizontalen Ebene befindet, wenn diese mit dem R-Punkt des Fahrersitzes zusammenfällt und dieser höher gelegen ist als ein relevanter Tangentenberührungspunkt;
123.
Kanten, die mit der Oberfläche eines Prüfgerätes berührt werden können, beispielsweise Strukturen, Einzelteile oder Bauteile, die sich an jedem beliebigen Ort im Fahrzeug befinden können, dazu zählen u. a. Boden des Insassenraums, Seiten, Türen, Fenster, Dach, Dachstützen, Dachrippen, Sonnenblenden, Instrumententafel, Lenkanlage, Sitze, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Hebel, Knöpfe, Abdeckungen, Fächer und Leuchten;
124.
jegliche Struktur oder jeglicher Werkstoff, die/der geöffnet, entfernt, aus- bzw. eingeklappt, beiseitegeschoben, dessen Reißverschluss gelöst oder die/der auf andere Weise betätigt werden muss, damit eine Person in das Fahrzeug ein- bzw. aus demselben aussteigen kann;
125.
ein Punkt im Raum, der sich auf einer vertikalen Ebene befindet, die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verläuft, und mit dem Schwerpunkt der Tür zusammenfällt;
126.
Fahrzeuge, die sich in den folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: maximale Dauerleistung der Motoren (einschließlich Elektromotoren), bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Konstruktionsmerkmale von Einrichtungen sowie angewandte Strategien zur wirksamen Begrenzung der vom Fahrzeug erreichbaren Höchstgeschwindigkeit und/oder Motorleistung;
127.
Fahrzeuge, die sich in den folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Konstruktionsmerkmale der mechanischen Verbindungen, beispielsweise Schweißnähte und Gewindeanschlüsse, sowie Rahmen, Fahrgestell und/oder Fahrzeugaufbau und die Befestigungsart am Fahrzeug.
(1) Die Hersteller rüsten Fahrzeuge der Klasse L mit die funktionale Sicherheit beeinflussenden Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten aus, die so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen und unter Einhaltung der Wartungsvorschriften des Herstellers den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren entsprechen. Im Einklang mit den Artikeln 6 bis 22 weisen Hersteller durch Vorführprüfungen vor der Genehmigungsbehörde nach, dass die in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb zu nehmenden Fahrzeuge der Klasse L den in den Artikeln 18, 20, 22 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthaltenen Anforderungen an die funktionale Sicherheit sowie den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren dieser Verordnung entsprechen.
(2) Hersteller weisen nach, dass die in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb zu nehmenden Ersatzteile und Ausrüstungen gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthaltenen Anforderungen genehmigt werden, so wie dies in den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren dieser Verordnung festgelegt ist. Ein mit einem solchen Ersatzteil oder einer solchen Ausrüstung ausgestattetes genehmigtes Fahrzeug der Klasse L muss hinsichtlich der funktionalen Sicherheit denselben Prüfanforderungen und Leistungsgrenzwerten genügen wie ein mit einem Originalteil oder einer Originalausrüstung ausgestattetes Fahrzeug und mindestens den in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthaltenen Anforderungen hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit genügen.
(3) Die Hersteller legen der Genehmigungsbehörde eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung am Steuerungssystem des Antriebsstrangs vor, einschließlich der die funktionale Sicherheit überwachenden Computer.
(1) Für die Typgenehmigung gelten die in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen UNECE-Regelungen und ihre Änderungen.
(2) Bezugnahmen auf die Fahrzeugklassen L1, L2, L3, L4, L5, L6 und L7 in den UNECE-Regelungen sind jeweils als Bezugnahmen auf die Fahrzeugklassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e gemäß dieser Verordnung zu verstehen; dies gilt einschließlich etwaiger Unterklassen.
(3) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von ≤ 25 km/h müssen allen Vorschriften von UNECE-Regelungen entsprechen, die für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von > 25 km/h gelten.
(1) Die Prüfverfahren in Bezug auf die funktionale Sicherheit sind gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Prüfanforderungen durchzuführen.
(2) Die Prüfverfahren sind von der Genehmigungsbehörde bzw. in Gegenwart eines Vertreters der Genehmigungsbehörde oder, falls durch die Genehmigungsbehörde autorisiert, vom Technischen Dienst durchzuführen.
(3) Die Messverfahren und Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde in der in Artikel 72 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegten Form für Prüfberichte zu melden.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B1 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Einrichtungen für Schallzeichen gelten, sind gemäß Anhang II dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B2 und in Anhang VIII von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Bremsen, einschließlich Antiblockier- und kombinierte Bremssysteme, falls installiert, gelten, sind gemäß Anhang III dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B3 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte elektrische Sicherheit gelten, sind gemäß Anhang IV dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die in Anhang II Teil B4 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung der Systeme, Teile und Ausrüstungen, die von kritischer Bedeutung für die funktionale Sicherheit sind, muss den in Anhang V dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B5 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten vorderen und hinteren Schutzvorrichtungen gelten, sind gemäß Anhang VI dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B6 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Scheiben, Windschutzscheiben-Wisch- und Windschutzscheiben-Waschanlage sowie Entfrostungs- und Trocknungsanlagen gelten, sind gemäß Anhang VII dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B7 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten vom Fahrer bedienten Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger gelten, sind gemäß Anhang VIII dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für den in Anhang II Teil B8 und in Anhang VIII von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, einschließlich des automatischen Einschaltens der Beleuchtungseinrichtung gelten, sind gemäß Anhang IX dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Prüfverfahren und Messungen, die für die in Anhang II Teil B9 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Sicht nach hinten gelten und mit denen die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Sicht nach hinten überprüft wird, sind gemäß Anhang X dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B10 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Überrollschutzstruktur gelten, sind gemäß Anhang XI dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B11 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte gelten, sind gemäß Anhang XII dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B12 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Sitzplätze (Sättel und Sitze) gelten, sind gemäß Anhang XIII dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B13 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Steuerfähigkeit, die Kurvenfahr-Eigenschaften und Wendefähigkeit gelten, sind gemäß Anhang XIV dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B14 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Montage der Reifen gelten, sind gemäß Anhang XV dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für das in Anhang II Teil B15 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Geschwindigkeitsbegrenzungsschild und dessen Anbringungsstelle an Fahrzeugen der Klasse L gelten, sind gemäß Anhang XVI dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für den in Anhang II Teil B16 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Insassenschutz einschließlich Innenausstattung und Fahrzeugtüren gelten, sind gemäß Anhang XVII dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B17 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Geschwindigkeit von Fahrzeugen der Klasse L gelten, sind gemäß Anhang XVIII dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
Die Anforderungen, die für die in Anhang II Teil B18 und in Anhang VIII von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Festigkeit der Fahrzeugstruktur gelten, sind im Einklang mit den in Anhang XIX dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen einzuhalten.
Im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und mit Wirkung ab den in Anhang IV der Verordnung festgelegten Zeitpunkten betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und untersagen aus Gründen, die sich auf die funktionale Sicherheit beziehen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
| Anhang Nummer | Anhang Titel | Seite |
| I | Verzeichnis der verbindlichen UNECE-Regelungen | 13 |
| II | Prüfverfahren und Leistungsanforderungen für Einrichtungen für Schallzeichen | 15 |
| III | Anforderungen an Bremsen, einschließlich Antiblockier- und kombinierte Bremssysteme | 19 |
| IV | Anforderungen an die elektrische Sicherheit | 20 |
| V | Anforderungen an die Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung der Systeme, Teile und Ausrüstungen, die von kritischer Bedeutung für die funktionale Sicherheit sind | 31 |
| VI | Anforderungen an vordere und hintere Schutzvorrichtungen | 32 |
| VII | Anforderungen an Scheiben, Windschutzscheiben-Wisch- und Windschutzscheiben-Waschanlage sowie Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | 34 |
| VIII | Anforderungen an vom Fahrer bediente Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | 39 |
| IX | Anforderungen an den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen einschließlich des automatischen Einschaltens der Beleuchtungseinrichtung | 53 |
| X | Anforderungen an die Sicht nach hinten | 78 |
| XI | Anforderungen an die Überrollschutzstruktur (ROPS) | 79 |
| XII | Anforderungen an Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte | 82 |
| XIII | Anforderungen an Sitzplätze (Sättel und Sitze) | 90 |
| XIV | Anforderungen an die Steuerfähigkeit, die Kurvenfahr-Eigenschaften und Wendefähigkeit | 92 |
| XV | Anforderungen an die Montage der Reifen | 93 |
| XVI | Anforderungen an das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild und dessen Anbringungsstelle am Fahrzeug | 95 |
| XVII | Anforderungen an den Insassenschutz einschließlich Innenausstattung und Fahrzeugtüren | 97 |
| XVIII | Anforderungen an die bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs | 100 |
| XIX | Anforderungen an die Festigkeit der Fahrzeugstruktur | 102 |