Artikel 6 Anforderungen an Einrichtungen für Schallzeichen — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DER HERSTELLER
Artikel 6 Anforderungen an Einrichtungen für Schallzeichen
Rückverweise
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B1 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Einrichtungen für Schallzeichen gelten, sind gemäß Anhang II dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
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