Artikel 10 Anforderungen an vordere und hintere Schutzvorrichtungen — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DER HERSTELLER
Artikel 10 Anforderungen an vordere und hintere Schutzvorrichtungen
Rückverweise
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B5 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten vorderen und hinteren Schutzvorrichtungen gelten, sind gemäß Anhang VI dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
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