Artikel 4 Anwendung von UNECE-Regelungen — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DER HERSTELLER
Artikel 4 Anwendung von UNECE-Regelungen
Rückverweise
(1) Für die Typgenehmigung gelten die in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen UNECE-Regelungen und ihre Änderungen.
(2) Bezugnahmen auf die Fahrzeugklassen L1, L2, L3, L4, L5, L6 und L7 in den UNECE-Regelungen sind jeweils als Bezugnahmen auf die Fahrzeugklassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e gemäß dieser Verordnung zu verstehen; dies gilt einschließlich etwaiger Unterklassen.
(3) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von ≤ 25 km/h müssen allen Vorschriften von UNECE-Regelungen entsprechen, die für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von > 25 km/h gelten.
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