Artikel 24 Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL III VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 24 Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen
Im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und mit Wirkung ab den in Anhang IV der Verordnung festgelegten Zeitpunkten betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und untersagen aus Gründen, die sich auf die funktionale Sicherheit beziehen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge.
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